Zusammenfassung des Urteils SB.2015.27 (AG.2016.62): Appellationsgericht
Der Beschuldigte wurde vom Strafgericht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt. Er wurde ausserdem zu einer Genugtuungszahlung von CHF5000.- an das Opfer verurteilt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft haben Berufung eingelegt, wobei die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe von 6 ½ Jahren forderte. Das Appellationsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 4 ¾ Jahre. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Anwaltskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2015.27 (AG.2016.62) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 08.01.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | versuchte vorsätzliche Tötung sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Opfer; Täter; Zeuge; Zeugen; Gericht; Tötung; Messer; Berufungsklägers; Ohrfeige; Ohrfeigen; Aussage; Stich; Urteil; Beschuldigte; Aussagen; Vorinstanz; Über; Verteidigung; Umstände; Messerattacke; Person; Gemütsbewegung; Auseinandersetzung; Opfers |
Rechtsnorm: | Art. 113 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 108 IV 99; 119 IV 202; 133 IV 1; 134 IV 26; 137 IV 1; |
Kommentar: | Franz Riklin, Orell Füssli, Zürich, Art. 404 Abs. 2; Art. 437 OR StPO, 2010 |
| Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
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SB.2015.27
URTEIL
vom 8. Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer, Dr. Erik Johner, Dr. Eva Kornicker Uhlmann, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
c/o Anstalten Thorberg, 3326Krauchthal
vertreten durch [...]
Privatkläger
B____,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 15. Dezember 2014
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung sowie mehrfache Übertretung des BtMG
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2014 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger) der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B____ (Privatkläger/Opfer) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 17.Juli 2014, sowie zu einer Busse von CHF200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ausserdem wurde eine gegen den Beschuldigten vom Strafgericht Basel-Stadt am 10.Februar 2014 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und fahrlässiger Körperverletzung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten vollziehbar erklärt. Der Beschuldigte wurde zu einer Genugtuungszahlung von CHF5000.- an den Privatkläger sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft, letztere nur hinsichtlich der Strafzumessung, die Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei im Schuldpunkt zu bestätigen und der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs; der Widerruf der bedingten Vorstrafe sei zu bestätigen. Der Beschuldigte hat demgegenüber beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und auf den Vollzug der Vorstrafe sei zu verzichten; die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte des versuchten Totschlags und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates, wobei dem Beschuldigten weiterhin die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Ausserdem seien die bereits erstinstanzlich befragten Zeugen C____ und D____ auch zur Berufungsverhandlung zu laden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 14. September 2015 hat der Instruktionsrichter von der Ladung der beantragten Zeugen abgesehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8.Januar 2016 ist der Beschuldigte persönlich befragt worden, die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten, welcher durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert ist, sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art.381, 382 i.V.m. Art.398f. StPO). Darauf ist einzutreten.
1.2 Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs.1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art.398 Abs. 3 StPO). Es überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art.404 Abs. 1 StPO). Unbestritten und daher in Rechtskraft erwachsen ist die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art.19 Ziff.1 BetmG (vgl. dazu Art.404 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010, Art.437 N. 4).
2.
2.1 Dem erstinstanzlichen Urteil liegt, soweit noch streitig, folgender Sachverhalt zugrunde: Am Abend des 17.Juli 2014 hielten sich der Berufungskläger sowie der Privatkläger und weitere Personen in der Parkanlage Claramatte in Basel auf, wobei allerseits Büchsenbier und seitens der beiden hier Interessierenden Marihuana konsumiert wurde. Nachdem sich der Berufungskläger unaufgefordert und unerwünscht in ein Gespräch zwischen dem Privatkläger und einer Frau eingemischt hatte, kam es nach 22 Uhr zwischen ihm und dem Privatkläger zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sich die beiden Männer gegenseitig leicht stiessen und in der der Privatkläger den Berufungskläger dreimal heftig ohrfeigte. Auf verbale Intervention von anderen anwesenden Personen kam es schliesslich zum mutmasslichen Ende der Auseinandersetzung, indem sich die beiden Kontrahenten gegenseitig entschuldigt haben sollen. Hierauf ging der Berufungskläger zu seinem in einiger Entfernung abgestellten Rucksack ergriff diesen und ging zur Gruppe um den Privatkläger zurück. Hierbei soll er wortlos zum nichtsahnenden Privatkläger geschritten sein und ihm von hinten mit einem aus dem Rucksack entnommenen Stichwerkzeug drei schnell aufeinanderfolgende Stiche oberhalb des rechten Schulterblatts versetzt und danach die Flucht ergriffen haben.
Die Vorinstanz hat erwogen, der Anklagesachverhalt sei, namentlich gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Opfers und der befragten Zeugen sowie weitere objektive Beweismittel, erstellt. So sei der Berufungskläger zeitnah in der Nähe des Tatorts angehalten worden, nachdem ihm drei Kollegen des Opfers gefolgt seien. Allein der zeitliche Konnex schliesse eine - im Übrigen durch nichts bewiesene - Dritttäterschaft, wie vom Berufungskläger behauptet, nahezu aus. Zudem hätten sowohl das Opfer als auch die übrigen Befragten das wesentliche Tatgeschehen konstant, stimmig und nachvollziehbar geschildert, während die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers eher lebensfremd erscheine. So sei unbestritten und erstellt, dass er aufgrund der Ohrfeigen des Privatklägers eine traumatische Trommelfellperforation links erlitten habe, womit davon auszugehen sei, dass die Ohrfeigen durchaus heftig gewesen sein dürften. Darüber hinaus habe er die Schläge vor den Augen einer ganzen Gruppe von Männern erhalten, deren Kollegschaft er in der Vergangenheit gesucht habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er trotz dieser Blossstellung nicht wütend gewesen sein wolle. Vielmehr liessen die geschilderten Umstände die dem Berufungskläger vorgeworfene Messerattacke als Reaktion auf das Verhalten des Privatklägers weitaus plausibler erscheinen als seine eigene Darstellung. Der angeklagte Sachverhalt sei daher erstellt.
2.2 Während die Berufungsklägerin nur das Strafmass angefochten hat, wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch als solchen.
Er macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien weder der tatsächlich enge zeitliche Konnex zwischen der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, seiner Stichverletzung und der Festnahme des Berufungsklägers noch die Schwere der Verletzungen an sich ein Indiz für seine Täterschaft. Namentlich sei die Tatwaffe trotz Bemühungen der Polizei nicht gefunden worden. Zudem sei hinsichtlich der Zeugenaussagen festzustellen, dass einzig die Zeugen E____ und F____ am Tattag hätten befragt werden können, während namentlich D____ und C____ aufgrund ihres Alkohol- und Substanzgebrauchs zu keinen sachdienlichen Aussagen in der Lage gewesen seien. Es müsse daher angenommen werden, dass die späteren Aussagen der letztgenannten Zeugen durch suggestive Störeinflüsse verfälscht worden seien. Zudem seien alle befragten Personen mit dem Privatkläger befreundet resp. dessen Kollegen, sodass die Annahme, sie hätten sich am Tatabend über das Vorgefallene unterhalten und darüber spekuliert, nahe liege. Da dies nachweislich unter Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln geschehen sei, sei ebenso naheliegend, dass sich die tatsächlichen Wahrnehmungen mit den Spekulationen und den vermeintlichen Wahrnehmungen der andern vermischt hätten. Dem widerspreche auch nicht, dass D____ und C____ den Berufungskläger identifiziert hätten, da unbestritten sei, dass sie die vorgängige Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit dem Privatkläger (Rempelei und Ohrfeigen) mitbekommen hätten. Da der Privatkläger den Beschuldigten gleich nach der Tat als Täter genannt habe, erstaune es nicht, dass ihn auch die Auskunftspersonen als diejenige Person bezeichnet hätten, die vom Opfer als Täter benannt worden sei. Jedoch bestünden starke Zweifel, dass die Auskunftspersonen diejenige Person identifiziert hätten, die sie die Tat hätten ausführen sehen. Der nur am Tatabend befragte F____ habe die Tat selbst nicht beobachtet, sondern wolle lediglich aus der Richtung des Opfers dumpfe Geräusche gehört und einen Typen wegrennen gesehen haben. Es blieben damit nur die belastenden Aussagen des Opfers und des Zeugen E____. Dieser sei aber nie mit der Verteidigung konfrontiert worden, habe den Berufungskläger in einer Fotodokumentation nicht wiedererkannt und sei ein guter Kollege des Opfers. Es sei zudem durchaus nachvollziehbar, dass der Privatkläger, welcher von hinten angegriffen worden sei und den Täter nicht gesehen habe, unter dem Eindruck der unbestrittenen vorgängigen Auseinandersetzung angenommen habe, dass der Berufungskläger ihn verletzt habe. Ferner hätten sowohl Opfer als auch Zeugen schon vor dem Vorfall eine Abneigung gegen ihn gehabt und sich entsprechend geäussert. Wie bereits erstinstanzlich vorgebracht, enthielten die Zeugenaussagen schliesslich etliche Widersprüche, und seien die Aussagen der am Tatabend aufgrund ihres Substanzgebrauchs nicht befragten Zeugen ohnehin stark in Zweifel zu ziehen. Insgesamt sei der Berufungskläger im Zweifel vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei von einer Totschlags-Situation im Sinne von Art.113 StGB auszugehen, zumal der Berufungskläger unmittelbar vor der angeblichen Messerattacke vom Opfer dreimal heftig geohrfeigt und gedemütigt worden sei und er zudem unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe. Unter diesen Umständen sei die heftige Gemütsbewegung entschuldbar.
3.
3.1 Hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts kann grundsätzlich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S.4ff. des angefochtenen Urteils). Was der Berufungskläger dagegen resp. gegen seine Täterschaft vorbringt, überzeugt nicht. Die Beweislast gegen ihn muss vielmehr als erdrückend bezeichnet werden.
3.1.1 Für die Täterschaft des Berufungsklägers spricht in erster Linie der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der inkriminierten Tat und deren Vorgeschichte (Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer - Messerattacke - Entfernen des Beschuldigten vom Tatort), welchen denn auch die Verteidigung gar nicht bestritten hat. Entgegen ihrer Auffassung bildet dieser Konnex jedoch sehr wohl ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers. So ist unbestritten, dass sich er und das spätere Opfer am Tatabend am Tatort aufgehalten haben und dass es zwischen ihnen kurz vor der inkriminierten Messerattacke zu einer Auseinandersetzung gekommen war, in deren Verlauf der Privatkläger dem Berufungskläger drei Ohrfeigen versetzt hatte. Diese waren so heftig, dass es zum Riss eines Trommelfells gekommen ist. Der Berufungskläger hatte daher ein klares Motiv, sich für die erlittene Verletzung und überdies die offenbar vor anderen Leuten zugefügte Schmach beim Privatkläger zu rächen. Hingegen ist es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, wenn der Berufungskläger angegeben hat, er sei wegen der Ohrfeigen überhaupt nicht wütend gewesen. Dies ist vielmehr als Schutzbehauptung zu betrachten. Ebenso wenig plausibel ist seine Behauptung, wonach er gleich im Anschluss an die Ohrfeigen - nachdem er seinen Rucksack gepackt und sich habe entfernen wollen - habe flüchten müssen, weil ihn mehrere Personen aus dem Umfeld des Privatklägers aggressiv angegangen hätten. Wäre er, wie er geltend macht, ausschliesslich Opfer und überdies bloss auf dem Weg zum Gehen gewesen, so wäre das angriffige Verhalten der Bekannten des Privatklägers nicht nachvollziehbar. Der Berufungskläger konnte denn auch keinen plausiblen Grund hierfür nennen, und ein solcher ist bei seiner Darstellung der Ereignisse auch nicht ersichtlich. Viel eher plausibel ist das Verhalten der übrigen Anwesenden demgegenüber unter der Annahme, dass der Berufungskläger nicht nur Opfer, sondern auch Angreifer war und dies offensichtlich erst einige Zeit nach der Sache mit den Ohrfeigen. Dafür spricht zum einen, dass der Privatkläger seinen Standpunkt mit den Ohrfeigen bereits klar gemacht und dem Berufungskläger gesagt hatte, er solle nun gehen. Der Privatkläger brauchte daher im unmittelbaren Anschluss daran offensichtlich keine Unterstützung durch seine Entourage. Anders sah es freilich nach der einige Minuten nach dem Disput erfolgten Messerattacke aus. Zum andern haben Opfer und Zeugen ausgesagt, die Kontrahenten hätten den Streit beendet und der Berufungskläger habe sich angeschickt zu gehen (act.128, 165, 195, 202). Ersteres hat der Berufungskläger zwar bestritten (Protokoll der Berufungsverhandlung S.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 18.Juli 2014 hat er aber ebenfalls von einer Art Versöhnung mit dem Opfer gesprochen, da er nur habe schlichten wollen. Er habe dieses an den Schultern angefasst und gefragt, ob nun alles in Ordnung sei (act. 154). Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen E____, wonach der Berufungskläger gesagt habe: Tut mir leid ich wollte nicht. Unbestritten ist schliesslich, dass mehrere Bekannte des Opfers den Berufungskläger unmittelbar nach der Messerattacke auf seiner Flucht verfolgt haben und dass er kurz darauf in der Nähe des Tatorts festgenommen wurde. Eine Dritttäterschaft, wie sie vom Berufungskläger behauptet wird, kann daher allein aufgrund des Geschehensablaufs, des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes, schlechterdings ausgeschlossen werden. Eine solche ist weder zeitlich denkbar, zumal der Messerangriff nur Minuten nach der primär verbalen Auseinandersetzung stattgefunden hat (E____, act.131; C____, act.164), noch ist ersichtlich, wer sonst als Täter in Frage käme. Insbesondere ist nicht plausibel, dass es sich beim Täter um einen Freund Bekannten des Opfers gehandelt haben soll, ist doch ein Motiv hierfür nicht erkennbar. Überhaupt ist festzuhalten, dass niemand anderes als der Berufungskläger am Tatabend einen Disput mit dem Opfer und damit ein Motiv für die Messerattacke hatte. Solches macht auch der Berufungskläger selbst nicht geltend. Es spricht daher nicht gegen ihn als Täter, dass noch andere Leute auf der Claramatte anwesend waren. Daran ändert auch nichts, dass die Tatwaffe nicht gefunden wurde und dass keine Blutspuren an den Kleidern des Berufungsklägers festgestellt werden konnten. Insbesondere war es ihm, entgegen seiner Darstellung, zeitlich ohne weiteres möglich, dem Opfer drei Stiche zu versetzen - was nur wenige Sekunden dauerte - und das Messer auf der Flucht loszuwerden.
3.1.2 Für den Berufungskläger als Täter sprechen sodann die Aussagen des Opfers sowie der anwesenden Zeugen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal sie schlüssig und im Wesentlichen übereinstimmend sind. Dies gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, zunächst für die Aussagen des Opfers resp. Privatklägers. Er legte insbesondere keinerlei übermässigen Belastungseifer an den Tag und hat auch seine eigene Rolle in der Auseinandersetzung nicht beschönigt, hat er doch die Ohrfeigen und den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln eingeräumt. Er hat zwar den Berufungskläger bei der Attacke selbst nicht als Täter erkannt, weil sich dieser ihm von hinten näherte. Er schilderte aber zweifelsfrei drei harte Schläge - tatsächlich waren es Stiche - und sah anschliessend den Berufungskläger wegrennen (act.202). Er hat ihn daher letztlich klar als Täter identifiziert (so auch act.214). Diese Darstellung deckt sich zudem mit den Aussagen der Zeugen, welche von einem Umarmen, drei dumpfen Schlägen auf die Schulter und anschliessender Flucht des Berufungsklägers vom Tatort gesprochen haben (E____, act.132; C____, act.165; D____, act.195). Die Verteidigung wendet zwar ein, auf die Zeugenaussagen könne infolge Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum sowie wegen Befangenheit nicht abgestellt werden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Zunächst lässt sich den Akten entgegen der Verteidigung nicht entnehmen, dass aufgrund von Substanzgebrauch nur die Zeugen E____ und F____ im Stande gewesen wären, sachdienliche Angaben zum Tathergang zu machen. Aus dem Polizeibericht vom Tatabend geht vielmehr hervor, dass die Auskunftspersonen D____, C____, G____, H____, F____ und I____, obwohl wie alle Beteiligten zum Teil stark alkoholisiert, sinngemäss dieselben Angaben gemacht hätten wie der Zeuge E____ (vgl. act.109). Es kann daher keine Rede davon sein, dass namentlich die Zeugen C____ und D____, welche den Berufungskläger ebenfalls als Täter erkannt haben (act.174, 182, 190), keine zeitnahen Aussagen gemacht hätten. Zudem hatten auch sie keinen Anlass, den Berufungskläger zu Unrecht zu beschuldigen. Sie haben denn auch den Privatkläger nicht in Schutz genommen, sondern dessen eigenes Verhalten - sein Ausrasten sowie die Ohrfeigen gegenüber dem Berufungskläger - in Übereinstimmung mit dem Privatkläger erwähnt. Soweit die Aussagen von Opfer und Zeugen nicht ganz deckungsgleich sind, ist der Vorinstanz zudem zuzustimmen, dass es sich dabei nicht um das eigentliche Kerngeschehen handelt (die genauen Platz- und Positionsverhältnisse; die Anzahl Ohrfeigen). Abgesehen davon sprechen diese Abweichungen eher für als gegen die Authentizität der Zeugenaussagen. Hätten sich die Zeugen abgesprochen, wie vom Berufungskläger behauptet, wäre anzunehmen, dass sie sich zumindest hinsichtlich der Anzahl Ohrfeigen einig gewesen wären. Den Aussagen ist aber im Gegenteil zu entnehmen, dass die Zeugen nur dasjenige Geschehen geschildert haben, welches sie jeweils tatsächlich mitbekommen haben, was auch die teilweisen Unterschiede erklärt. So hat etwa der Zeuge D____ explizit nur eine Ohrfeige gesehen und die auch so gesagt (act.195). Auch in den Zeugenaussagen ist schliesslich kein übermässiger Belastungseifer zu erkennen. Daran ändert nichts, dass einige von ihnen den Berufungskläger als komisch unsympathisch bezeichnet haben. Um eine besonders starke Abneigung kann es sich dabei jedenfalls nicht gehandelt haben, hätten die Zeugen doch sonst wohl kaum wiederholt längere Zeit mit dem Berufungskläger verbracht, resp. diesen in ihrer Gruppe geduldet (vgl. act.194, 198).
3.1.3 Nach dem Gesagten bestehen daher keine ernstzunehmenden Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers. Diese ist vielmehr erstellt.
3.2 In rechtlicher Hinsicht wird dem Berufungskläger versuchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen.
3.2.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3).
3.2.2 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass sich das Opfer aufgrund der zugefügten Messerstiche in Lebensgefahr befunden hat, resp. dass es ohne rechtzeitige medizinische Hilfe verstorben wäre (act.321ff, 328). Der objektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist daher erfüllt.
Dies muss auch für den subjektiven Tatbestand gelten: Zunächst entspricht es, wie das Appellationsgericht wiederholt festgehalten hat, Allgemeinwissen, dass Stichverletzungen in den Rumpf in die Bauchgegend tödliche Folgen haben können. Wer einem anderen mit einem Messer in die Brust in den Bauch sticht, muss damit rechnen, dass der Widersacher an den Verletzungen sterben könnte, so dass in derartigen Fällen von einem Tötungsvorsatz in der Form eines Eventualvorsatzes auszugehen ist (SB.2011.73 vom 7. Dezember 2012 E.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Dies muss auch für von hinten erfolgte Stiche in den Brustkorb gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss zudem in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen, wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen sticht. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (vgl. 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E.4.2 mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht eine versuchte vorsätzliche Tötung bei einer Klingenlänge von 10 cm (6B_289/2008 vom 17.Juli 2008 E.5.2), aber auch bereits bei einer solchen von 4,1 cm bejaht (6B_239/2009 vom 13.Juli 2009 E.1). Im hiervor zitierten Fall sowie in 6B_475/2012 E.3 hat das Bundesgericht selbst einen Stich mit einem Schweizer Armeetaschenmesser als versuchte vorsätzliche Tötung eingestuft, resp. die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz geschützt.
Nicht anders verhält es sich bei von hinten geführten Stichen in den Oberkörper/Brustkorb eines Menschen, wie sie hier in Frage stehen. Zum einen ist auch hier der Rupf betroffen, sodass mit Verletzungen lebenswichtiger Organe gerechnet werden muss. Zum andern erfolgten die Stiche in schneller Abfolge, sodass der Berufungskläger diese kaum gezielt anbringen konnte. Vielmehr war es letztlich Zufall, wo genau die Einstiche erfolgten. Das Risiko einer tödlichen Verletzung war somit für den Berufungskläger weder kalkulier- noch dosierbar. Überdies hatte das Opfer keinerlei Abwehrmöglichkeiten. In Anbetracht dieser Umstände ist auf Tötungsvorsatz zu schliessen (vgl. BGer 6B_1250/2013 vom 24.April 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_748/2013 vom 19.Juni 2014 E. 1.4 zudem erwogen, es sei nicht massgebend und könne letztlich dahingestellt bleiben, wie sich die Wahrscheinlichkeit eines Todeseintritts bei einem Stich in den Rücken gegenüber einem Stich von vorne in den Brustkorb verhalte. Bei einem - wie vorliegend - bis in den Brustkorb reichenden Messerstich sei, so das Bundesgericht, das Todesrisiko als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liege damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei vom Vorsatz erfasst, zumal sich dem Täter die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen müsse, dass sein Handeln als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden müsse. Das Bundesgericht macht somit grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen von vorne und von hinten in den Brustkorb geführten Stichen.
3.2.3 Die Verteidigung stellt das erhöhte Risiko des Todeseintritts resp. das Wissen(müssen) des Berufungsklägers darum denn auch gar nicht in Abrede, sondern hält lediglich dafür, es habe eine Totschlagssituation bestanden.
Gemäss Art. 113 StGB wird wegen Totschlags verurteilt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung unter grosser seelischer Belastung handelt. Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet, sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen sich zu beherrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., 2010, § 1 N. 27 ff; Schwarzenegger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl., 2013, Art. 113 StGB N. 4). Die heftige Gemütsbewegung muss überdies entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung und nicht etwa die Tat nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 108 IV 99 E. 3a und b; zum Ganzen: BGer 6B_239/2009 vom 13.Juli 2009 E.3).
Auch eine Totschlagssituation liegt, entgegen dem Einwand der Verteidigung nicht vor. Zum einen macht der Berufungskläger selber gar keine heftige Gemütsbewegung geltend, die die Tat als entschuldbar erscheinen lassen könnte. Er hat im Gegenteil ausgesagt, er sei über die zuvor erlittenen Ohrfeigen und die Schmach nicht erbost gewesen, wenngleich dies so kaum zutreffen dürfte. Zum andern lag auch objektiv keine Affektsituation (mehr) vor: Wie die Vorinstanz vielmehr zutreffend erwogen hat, war der der Messerattacke vorangegangene Streit einvernehmlich beendet worden, nachdem sich die Kontrahenten gegenseitig entschuldigt hatten. Dies zeigt sich denn auch daran, dass sich der Privatkläger wieder hinsetzte und der Angelegenheit keine weitere Beachtung schenkte, während der Berufungskläger sich anschickte, die Claramatte zu verlassen (so auch seine eigene Aussage). Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist ferner davon auszugehen, dass zwischen dem vermeintlichen Ende des Streits und der Messerattacke mehrere Minuten vergingen; die Rede ist von einer bis zu drei Minuten (act.131, 164). Die Reaktion des Berufungsklägers erfolgte somit nicht unmittelbar auf den plötzlich auftretenden - gar nicht geltend gemachten - Emotionszustand der Erregung, des Schocks der Wut (vgl.Schwarzenegger, a.a.O., Art.113 N. 7) und damit nicht aus dem Affekt heraus. Abgesehen davon wäre eine heftige, Affekt begründende Gemütsbewegung unter den gegebenen Umständen auch nicht entschuldbar im Sinne des Totschlagstatbestandes, wenngleich die Reaktion des Berufungsklägers aufgrund der erlittenen Demütigung erklärbar wird. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine "Durchschnittsperson" in der Lage des Berufungsklägers in eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB geraten wäre, erscheinen doch die zuvor erlittenen Ohrfeigen nicht als geeignet, eine besonnene Person in einen solchen Schock eine derartige Wut zu versetzen, dass sie im Moment der (versuchten) Tötungshandlung nur noch eingeschränkt fähig wäre, ihr Verhalten zu kontrollieren. Aus den Akten ergibt sich im Gegenteil, dass der Berufungskläger sehr kontrolliert resp. zielgerichtet gehandelt hat, ging er doch nach den Ohrfeigen zu seinem Rucksack, suchte darin nach einem Stichwerkzeug und kehrte zur Gruppe zurück. Die Messerattacke erscheint daher eher als Racheakt, denn als Affekthandlung und rückt die Tat - wenn schon - in die Nähe des (versuchten) Mordes. Dies umso mehr als sie überraschend und hinterrücks ausgeübt wurde. Da (versuchter) Mord jedoch nicht angeklagt ist, bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.
3.3 Hinsichtlich der Strafzumessung kann grundsätzlich ebenfalls auf die sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S.11 f. des angefochtenen Urteils). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt recht schwer. Er hat aus einem einigermassen nichtigen Anlass mehrfach auf eine Person eingestochen und diese lebensgefährlich verletzt. Dies zudem hinterrücks und für das Opfer überraschend, sodass dieses keinerlei Abwehrchance hatte. Die Tat muss daher als feige bezeichnet werden. Überdies liegt kein Geständnis vor, welches zugunsten des Berufungsklägers gewürdigt werden könnte, auch hat er keinerlei Einsicht Reue gezeigt. In einem gewissen Sinne zugutegehalten werden kann dem Berufungskläger mit Bezug auf die Tat einzig, dass er vom Opfer zuvor recht heftig tätlich angegangen worden war, was seine Reaktion im Ansatz zu erklären, aber nicht zu entschuldigen zu rechtfertigen, vermag. Dem hat die Vorinstanz denn auch ebenso Rechnung getragen, wie dem alkoholisierten Zustand des Berufungsklägers. Strafmildernd ist schliesslich die Tatsache zu berücksichtigen, dass der angestrebte Erfolg, der Tod des Privatklägers, nicht eingetreten ist, wenngleich dies nicht dem Berufungskläger zugerechnet werden kann. Strafschärfend ist demgegenüber die einschlägige Vorstrafe zu gewichten, zumal der Berufungskläger unter laufender Bewährung stand und gerade erst vier Monate vor der inkriminierten Tat wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen worden war. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass er damit eine krasse Zunahme seines Gewaltpotenzials demonstriert und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung an den Tag gelegt hat.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erscheint die vorinstanzlich ausgefällte Strafe von 4 ¾ Jahren - bei einer Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren für die versuchte Tötung - nicht als unangemessen, resp. als deutlich zu tief, wenngleich sie eher am unteren Rand möglicher Sanktionen anzusiedeln ist. Die Strafe hält sich vielmehr auch nach der verschärften Strafgerichtspraxis im Rahmen vergleichbarer Urteile und ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden (vgl. dazu SB.2014.84 vom 2.Februar 2015 [versuchte Tötung und mehrfache Vergehen gegen das BetmG; Messerstich in Bauch; 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe]; SB.2012.49 vom 30.August 2013 [versuchte Tötung durch drei Stiche in den Brustbereich; 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe]; SB.2011.66 vom 28.September 2012 [versuchte Tötung durch Würgen; 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe]). Hingegen kommt eine Strafreduktion, zumal angesichts der Tatsache, dass kein versuchter Totschlag vorliegt, jedenfalls nicht in Frage. Die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung ist somit übereinstimmend mit der Vorinstanz auf 4 ½ Jahre festzusetzen und angesichts der einschlägigen Vorstrafe leicht zu erhöhen, sodass eine Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren resultiert. Dass angesichts des krassen Rückfalls des Berufungsklägers auch die bedingt ausgesprochene Vorstrafe zu vollziehen ist bedarf keinen weiteren Ausführungen, zumal, nicht zuletzt aufgrund seines Verhaltens im Strafvollzug, von einer negativen Prognose ausgegangen werden muss. So ist seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung zu entnehmen, dass er in keiner Weise um seine soziale berufliche Reintegration bemüht ist, sondern solches im Wesentlichen aus Bequemlichkeit ablehnt (Protokoll S.2). Die im Zusammenhang mit der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse von CHF200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ist unbestritten und zu bestätigen.
3.4 Nach dem zum Strafpunkt Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil im Übrigen, namentlich mit Bezug auf die dem Privatkläger zugesprochene Genugtuung von CHF5000.- sowie die Einziehung resp. Rückgabe von Gegenständen, ohne Weiterungen zu bestätigen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1500.- zu tragen. Demgegenüber ist seiner amtlichen Verteidigerin, Advokatin [ ], ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote, zuzüglich 2 ¼ Stunden für die Berufungsverhandlung, jedoch mit der Massgabe, dass Kopiaturen lediglich mit CHF0.25 vergütet werden, zulasten der Staatskasse auszurichten. Ihr Honorar beläuft sich somit auf CHF5616.60 (28.08 Stunden à CHF200.-) zuzüglich Auslagen von CHF316.30 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF474.65), total CHF6407.55.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1500.-.
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF6407.55 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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