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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2015.17 (AG.2017.153)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2015.17 (AG.2017.153) vom 20.12.2016 (BS)
Datum:20.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Verkehr; Gericht; Urteil; Fahrzeug; Verkehrs; Geschwindigkeit; Recht; Akten; Vorinstanz; Strassenverkehr; Basel; Berufungsklägers; Gericht; Höchstgeschwindigkeit; Verfahren; Führer; Verletzung; Verschulden; Recht; Grobe; Geldstrafe; Verkehrsregeln; Gerichts; Verfahren; Widerhandlung; Tachometer; Urteils
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 422 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 99 SVG ;
Referenz BGE:119 IV 330; 130 IV 32; 132 II 234; 136 IV 55; 138 IV 113; 138 IV 120;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2015.17


URTEIL


vom 20. Dezember 2016



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. R. Mabillard und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. November 2014


betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr


Sachverhalt


Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2014 wurde A____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF70.-, mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu CHF900.- Busse verurteilt. Auf den Widerruf der Vorstrafe vom 26.März 2010 wurde verzichtet, jedoch wurde A____ verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Auf Einsprache vom 19. Februar 2014 hin wurden der Strafbefehl und die Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. November 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr schuldig erklärt. Er wurde neben einer Busse von CHF900.- zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF70.- verurteilt, mit einer dreijährigen Probezeit. Von der Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges wurde er freigesprochen. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.


Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 11. Februar 2015 durch seinen Rechtsvertreter Berufung erklären lassen. Mit Berufungsbegründung vom 11. Mai 2015 beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, es sei bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt abzuklären, ob er im Anschluss an die vorläufige Abnahme des Führerausweises vom 10. Mai 2012 diesen dort wieder abgeholt habe; ausserdem sei die Höchstgeschwindigkeit des Kleinmotorfahrzeuges [...] gerichtlich festzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2015 stellt sie Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit begründeter Verfügung vom 11. November 2015 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Beweisanträge des Berufungsklägers vorbehältlich eines anderen Beschlusses des Gesamtgerichts abgewiesen.


Die Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 20. Dezember 2016 stattgefunden. Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwältin ist nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf das nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten.


1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Freispruch von der Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges ist in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Überprüfung. Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr.


1.3 Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die alte Fassung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (aSVG; SR 741.01) zur Anwendung gelangt, da sich der zu beurteilende Sachverhalt am 10. Mai 2012 und damit vor Inkrafttreten des revidierten Strassenverkehrsgesetzes zugetragen hat (Urteil E. I. p. 3).


2.

2.1 Der Berufungskläger rügt in erster Linie eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht als nachgewiesen erachtet, dass er den Führer- und den Fahrzeugausweis anlässlich der Anhaltung vom 10. Mai 2012 nicht bei sich gehabt habe. Aus dem vor Ort ausgefüllten Formular zur vorläufigen Abnahme des Führerausweises gehe eindeutig hervor, dass er den Führerausweis an Ort und Stelle abgegeben habe, zumal das Kästchen Abgenommene und das Kästchen FAK (Führerausweis Kreditkartenformat) angekreuzt worden seien. Hinzu komme, dass die beiden von der Vorinstanz befragten Polizeibeamten sich nicht mehr an die Einzelheiten des Vorfalles erinnert und hinsichtlich diverser Punkte widersprüchlich ausgesagt hätten. Schliesslich seien auf dem Dokument Geschwindigkeitsübertretung sämtliche Angaben zu den Personalien und dem Fahrzeug des Berufungsklägers vermerkt worden, woraus geschlossen werden müsse, dass dieser den Fahrzeugausweis bei sich gehabt habe, anders seien die sehr detaillierten Angaben im Formular insbesondere zum Fahrzeugtyp nicht zu erklären. Folglich sei der Berufungskläger entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf des Nichtmitführens des Führer- und Fahrzeugausweises freizusprechen (Berufungsbegründung II. 2. Ziff. 5-7 p. 3 f.).


2.2 Nach dem in Art.10 Abs.3StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE127I38 E.2a S.40 mit Verweis auf BGE 120Ia31 E.2c S.37). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120Ia31 E.2c S.37, 127I38 E.2a S.41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120Ia31 E.2c S.37, 124IV86 E.2.a S.88). Der Grundsatz in dubio pro reo bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.Auflage, Zürich2013, N235).


2.3 Die Staatsanwaltschaft hält den Argumenten des Berufungsklägers entgegen, das auf dem Formular angekreuzte Kästchen Abgenommene beziehe sich nicht auf die Frage, ob der Fahrausweis tatsächlich vor Ort abgenommen worden sei; die Kästchen dienten lediglich der Unterscheidung zwischen der Abnahme von Schweizerischen Führerausweisen (ob vor Ort oder im Nachhinein) und der Aberkennung von ausländischen Ausweisen (Stellungnahme StA 2. Juli 2015 p. 1).


2.4 Die beiden bei der Kontrolle anwesenden Polizeibeamten wurden anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragt. Wm B____ gab zu Protokoll, er erinnere sich noch an den Vorfall. Der Berufungskläger habe den Führer- und den Fahrzeugausweis vor Ort abgegeben (Prot. erstinstanzliche HV: Wir haben ihm das Billet weggenommen, und er hat es nicht unterschreiben wollen. Das weiss ich noch. [a.F., ob der Berufungskläger den Ausweis bei sich gehabt habe:] Das ist richtig, sonst hätte ich dies nicht geschrieben [Akten S. 110]). Aus diesen Angaben darf geschlossen werden, dass sich der Polizeibeamte doch ziemlich gut an den konkreten Vorfall zu erinnern vermochte. Im Laufe der weiteren Befragung wurde er indessen unsicher und relativierte seine zuvor noch so bestimmt klingenden Aussagen (Akten S. 112: Ich weiss es nicht mehr genau. Ich meinte mich zu erinnern, dass er einen Ausweis dabei gehabt habe, bin mir aber nicht mehr sicher.). Dagegen sagte Wm C____ aus, nur noch vage Erinnerungen an die Geschehnisse zu haben. Auf Vorlage des ausgefüllten Formulars und seiner Aktennotiz (Akten S. 16 f.) gab er an, der Berufungskläger habe weder den Führer- noch den Fahrzeugausweis dabei gehabt (Auss. Akten S. 112: Ich habe die Ausweise verlangt und er konnte sie mir nicht geben.). Indessen konnte Wm C____ nicht nachvollziehbar erklären, wie er ohne das Vorliegen des Fahrzeugausweises zu den genauen technischen Daten des Fahrzeugs gekommen war (Akten S. 113 f.).


Auf diese teilweise widersprüchlichen Angaben der beiden befragten Polizeibeamten kann nicht ohne weiteres abgestellt werden. Auch das Formular zur vorläufigen Abnahme des Führerausweises lässt keine eindeutigen Schlüsse zu (Akten S. 17). So liegt angesichts der angekreuzten Kästchen Abgenommene und FAK (Führerausweis Kreditkartenformat) sowie des Umstands, dass neben der genauen Zeit und dem Ort der Abnahme auch die genauen technischen Daten des Fahrzeuges vermerkt waren, der Schluss nahe, die Ausweise seien dem Berufungskläger tatsächlich an Ort und Stelle abgenommen worden. Dagegen lässt die handschriftliche Notiz von Wm C____ (Akten S. 16) darauf schliessen, der Berufungskläger habe die Papiere nicht dabei gehabt. Dazu führte Wm C____ zwar aus, seine Notizen träfen sicherlich zu, ansonsten er diese nicht so formuliert hätte (Akten S. 114). Jedoch erklärte auch Wm B____ auf Nachfrage sehr bestimmt, der Berufungskläger habe die Ausweise bei sich gehabt, sonst hätte er dies nicht geschrieben (Akten S. 110). Alles in allem bestehen vor dem Hintergrund, dass auch die übrigen Punkte des Formulars zugestandenermassen nicht ganz korrekt ausgefüllt waren (vgl. zum Kreuz im Kästchen Ordnungsbusse mit Bedenkfrist statt ordentliches Verfahren Auss. Wm B____ [Akten S. 112] sowie Auss. Wm C____ [Akten S.113]: Es ist mein Bock.) nicht zu unterdrückende Zweifel am Erinnerungsvermögen der beiden Polizeibeamten und an der Aussagekraft des Formulars.


2.5 Da weitere Indizien fehlen, muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers von seiner Sachverhaltsversion ausgegangen werden, wonach er anlässlich der Polizeikontrolle sowohl den Führer- als auch den Fahrzeugausweis mitgeführt und vor Ort abgegeben habe. Daraus folgt in diesem Punkt ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 99 Abs. 3 SVG.


3.

3.1 Betreffend den Anklagepunkt der groben Verletzung von Verkehrsregeln macht der Verteidiger geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen seines Mandanten zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Seine mangelnde Routine als Quadfahrer sowie fehlende Vergleichsergebnisse im alltäglichen Strassenverkehr hätten es dem Berufungskläger verunmöglicht, die Fehlerhaftigkeit des Tachometers zu bemerken bzw. die gefahrene Geschwindigkeit korrekt einzuschätzen. Eine Orientierung am Verkehrsfluss sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da an einem Samstagabend um 21 Uhr auf der geraden Strecke kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien. Dem Berufungskläger müsse somit im Zweifel zumindest eine Fehleinschätzungsquote von 15% zuerkannt werden. Schliesslich sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Kleinmotorfahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 85km/h aufweise; dies sei indessen nicht nachgewiesen. So beziehe sich die Typengenehmigung für das Quad des Berufungsklägers (Yamaha YFM700R Modell 2008) fälschlicherweise auf Herstellerangaben für ältere, weniger leistungsstarke Fahrzeuge, welche vor dem Jahr 2005 hergestellt worden seien (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Plädoyer p. 5). Aus einem im Internet abrufbaren Steckbrief mit den technischen Daten des betreffenden Fahrzeugs gehe hervor, dass Quads seines Baujahres eine Höchstgeschwindigkeit von 120 bis 130 km/h erreichten (Eingabe vom 12. August 2016). Dazu reichte der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung Auszüge aus einer Internetdiskussion aus dem Jahre 2007 ein, welche eine Geschwindigkeit des Fahrzeugmodells von ca. 125 km/h bestätigen.


Schliesslich sei der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Das subjektive Geschwindigkeitsempfinden des Berufungsklägers sei derart verfälscht gewesen, dass ihm allenfalls eine einfache Verkehrsregelverletzung, keinesfalls aber ein rücksichtsloses Handeln und damit ein schweres Verschulden vorgeworfen werden könne (Berufungsbegründung II. 3. Ziff. 9-13 p. 4-6).


3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h stehe aufgrund des Radarmessresultats objektiv fest (Akten S. 18). Sie hat erwogen, die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er das Quad - wenn auch nicht besonders häufig - fast vier Jahre lang gefahren sei, ohne zu bemerken, dass die vom Tachometer angezeigte Geschwindigkeit viel niedriger war als das tatsächlich gefahrene Tempo, sei vollkommen unglaubhaft (Urteil E. II. 4. p. 5). Was der Berufungskläger im Berufungsverfahren dagegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der nachträglich am 4. September 2012 festgestellte Tachometerdefekt am Fahrzeug stellt zwar keinen Beweis dar, weist aber zumindest als Indiz darauf hin, dass der Tachometer bereits im Tatzeitpunkt am 10. Mai 2012 defekt gewesen ist. Es mag somit zutreffen, dass der Tachometer des Fahrzeugs die effektiv gefahrene Geschwindigkeit unrichtig angezeigt hat. Die Vorinstanz hat jedoch korrekt erwogen, dass der Berufungskläger sich nicht auf den defekten Tachometer verlassen durfte, sondern dass ihm aufgrund der äusseren Umstände klar sein musste, dass er mit erheblich übersetztem Tempo unterwegs war. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben kein routinierter Quadfahrer war und sein Fahrzeug nur selten im Strassenverkehr benutzte, zumal er zugestandenermassen ein langjähriger und erfahrender Autofahrer ist. Zu Recht verweist das Strafgericht in diesem Zusammenhang auf den Fahrtwind sowie die Motor- und sonstigen Fahrgeräusche, welche auf einem offenen Fahrzeug deutlich stärker wahrgenommen werden als im geschützten Innenraum eines Autos und damit die gefahrene Geschwindigkeit subjektiv eher höher als tiefer empfinden lassen (Urteil E. II. 4. p. 5). Der Einwand des Berufungsklägers, diese seien für ihn als ungeübten Quadlenker nicht interpretierbar gewesen, überzeugt nicht. So mussten ihm doch immerhin das Fahrverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer sowie die Geschwindigkeit, mit der sich die Umgebung bei der Fahrt veränderte - Kriterien, welche im Übrigen auch für einen Autofahrer gelten - zuverlässige Rückschlüsse darauf erlauben, dass die vom Tachometer gezeigte Geschwindigkeit nicht der tatsächlich gefahrenen entsprach. Dass der Berufungskläger nicht versuchte, seine Geschwindigkeit anzupassen, sondern in diesem Ausmass zu schnell fuhr, hat die Vorinstanz zu Recht als rücksichtsloses Verhalten gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer gewürdigt.


3.3 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Angaben des Herstellers betreffend die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs sowie die Ausführungen des vor Gericht befragten Sachverständigen D____ davon ausgegangen, dass eine Geschwindigkeit von 85 km/h nur bei vollständig durchgedrücktem Gasknopf erreichbar war (Urteil E. II. 4 p. 5 f., vgl. dazu Akten S. 45, 119). Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Es mag zutreffen, dass sein Quadmodell tatsächlich einen leistungsstärkeren Motor und dadurch eine Höchstgeschwindigkeit von über 85 km/h aufwies. Jedoch war es unter der Voraussetzung einer Maximalgeschwindigkeit von 85 km/h in der Schweiz zugelassen worden (vgl. Akten S. 45). Hierzu hat der Sachverständige D____ vor Berufungsgericht erklärt, wenn das Fahrzeug tatsächlich eine Höchstgeschwindigkeit von über 85 km/h erreiche, müsse eine technische Drosselung des Motors eingebaut werden, ansonsten dieses für den Einsatz im schweizerischen Verkehr aus Sicherheitsgründen nicht zugelassen werde (Prot. Berufungsverhandlung p. 2 f.: Wenn er eine Drosselung seines Fahrzeugs hat, dann sollte bei durchgedrücktem Knopf nicht eine höhere Geschwindigkeit als 85 km/h erreicht werden können. Wenn natürlich die Drosselung aufgehoben worden ist, dann ist natürlich eine höhere Geschwindigkeit möglich.). Der Berufungskläger hat nicht geltend gemacht, den Motor seines Fahrzeugs nach der ordnungsgemässen Abnahme durch die MFK manipuliert zu haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine auf 85 km/h begrenzte Maximalgeschwindigkeit angenommen. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger den Gasknopf durchdrückte und somit wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war.


3.4 Zuletzt lässt sich auch aus der vom Berufungskläger angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum defekten Tachometer nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGer 6S.266/2002 vom 13. August 2002 E. 3.3). So trifft nicht zu, dass die Rechtsprechung einem Fahrzeuglenker im Falle eines defekten Tachometers pauschal eine Fehleinschätzungsquote von 15% einräumt. Das Bundesgericht hat in dem vom Berufungskläger angerufenen Entscheid lediglich die Zubilligung einer gewissen Irrtumsmarge erwogen, falls ein Lenker zwar mit defektem Geschwindigkeitsmesser fährt, sich aber tatsächlich bemüht, die zugelassene Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Dies kann aber ohnehin nur für Fälle gelten, in denen die erlaubte Geschwindigkeit nur leicht überschritten wird. Bei einem Geschwindigkeitsexzess um 32 km/h innerorts ist die Differenz zwischen erlaubtem und gefahrenem Tempo hingegen derart massiv, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, der Berufungskläger habe sich tatsächlich um die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit bemüht.


4.

4.1 Nach Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h. Der Berufungskläger hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h (vgl. Akten S. 16) um 32 km/h überschritten. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (BGer 6B_148/2016 vom 29.November 2016 E. 1.3.2 m. w. H.). Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung dar (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 238, 128 II 86 E. 2b S. 88 m. w. H.; Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage 2014, Art. 90 N 12 m. w. H.; Fiolka, , in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 N 67; vgl. Ders., Grobe oder krasse Verkehrsregelverletzung?, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, Bern 2013, S. 345, 350 m. w. H. in Fn.16). Im Lichte diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz die Tat des Berufungsklägers zu Recht objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG qualifiziert.


4.2 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten und damit ein schweres Verschulden (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40). Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte offenbart ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (BGer 6B_171/2010 vom 19. April 2010 E. 3.2). Gerade innerorts stellt das Fahren mit massiv übersetzter Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr dar. So ist auch bei moderatem Verkehr die Zahl der zu verarbeitenden Reize und Informationen innerorts grösser als ausserorts. Zudem besteht stets die Möglichkeit, dass sich trotz relativ wenig Verkehrs ein Verkehrsteilnehmer plötzlich unvorhergesehen verhält. Schliesslich nehmen innerorts besonders viele schwache Verkehrsteilnehmer, wie etwa Fussgänger und Zweiradfahrer am Verkehr teil. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, der Berufungskläger habe rücksichtslos gehandelt, indem er im Wissen, dass sein Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 85km/h aufwies, mit Vollgas an einem Maiabend um 21 Uhr durch eine Innenstadtstrasse gefahren ist (Urteil E. II. 4. p. 6). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bejahen.


4.3 Zusammenfassend ergeht ein Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit). Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das SVG (Nichtmitführens des Führer- und Fahrzeugausweises) wird der Berufungskläger hingegen freigesprochen.


5.

5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine richtige Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E.5.4ff. S. 59 f.; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3.Auflage, Basel 2013, Art.47 N10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

5.2 Die Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen für die grobe Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Strafe ist als Zusatzstrafe zum zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Juli 2015 auszusprechen (vgl. Strafregisterauszug vom 22. November 2016).


5.3 Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens bildet die objektive Tatschwere und damit das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des zu beurteilenden Tatbestands und ist somit relativ. Ausgangspunkt ist dabei das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts, vorliegend der Verkehrs-sicherheit. Die Vorinstanz ist zu Recht von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen. Nicht nur ist der Berufungskläger innerorts (und damit bei Tempolimite 50 km/h), sondern im Stadtgebiet, wo mit besonders verletzlichen Verkehrsteilnehmenden wie Fussgänger und Velofahrenden gerechnet werden muss, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Durch sein Verhalten hat er die anderen Verkehrsteilnehmer dem Risiko eines Unfalles und damit einer nicht zu unterschätzenden Gefahr ausgesetzt. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich strafmindernd aus, dass zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen ist, dass er lediglich eventualvorsätzlich handelte. Mit Blick auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz seinen durch einschlägige Vorstrafen getrübten Verkehrsleumund zu straferhöhend berücksichtigt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil E. III. p. 7 mit Verweis auf Akten S. 7 f.).


Zusammenfassend ist hinsichtlich der Tatkomponente von einem im mittleren Bereich des Strafrahmens liegenden Tatverschulden auszugehen. Gemäss der aktuell üblichen Praxis werden Geschwindigkeitsüberschreitungen von 30 bis 40 km/h innerorts mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet (vgl. AGE SB.2014.71 vom 14. September 2016 E. 6.4).


5.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat insbesondere den Führerausweisentzug im Jahr 2007 und die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2010 zutreffend zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt. Aus diesen doch recht weit zurückliegenden Vorgängen folgt indessen nicht, dass die Elemente der Täterkomponenten in ihrer Gesamtheit Anlass zu einer Veränderung des vorstehend genannten Strafmasses geben würden.

5.5 Der Berufungskläger wurde am 8. Juli 2015 mit Urteil des Strafgericht Basel-Land wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1500.- verurteilt. Das hier zu beurteilende Delikt wurde am 10. Mai 2012 und damit zeitlich vor der Verurteilung in Basel-Land verübt. Es ist demnach eine Zusatzstrafe zum dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 8. Juli 2015 auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 und 3.4.2 S. 115 f.).


Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe fest, die es bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen hätte. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 m. H.). Das Strafgericht hat für die Veruntreuung eine Geldstrafe ausgefällt. Auch für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe angezeigt. Somit ist vorliegend nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (Asperationsprinzip). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat; diese ist unter Berücksichtigung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend wird von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgefällte Strafe abgezogen (BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1 m. w. H.).


Vorliegend ist zur Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe vom Strafrahmen von Art. 138 Ziff. 1 StGB auszugehen, welcher für Veruntreuung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht. Das vorliegend beurteilte Delikt impliziert für sich ein mittelschweres Verschulden. Unter Berücksichtigung sämtlicher aufgeführten Tat- und Täterkomponenten (vgl. oben E. 4.3 f.) sowie mit Blick auf Vergleichsurteile erscheint eine hypothetische Gesamt-Geldstrafe von 180 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers und den übrigen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB angemessen. Davon ist für die Festsetzung der Zusatzstrafe die bereits in Basel-Land ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen abzuziehen. Es verbleibt damit eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen.


5.6 Die Vorinstanz ist gestützt auf die damaligen Angaben des Berufungsklägers von einem Monatseinkommen von CHF 2900.- ausgegangen (Urteil E. III. p. 7 m. Verweis auf Akten S. 19). Aufgrund der veränderten Einkommenssituation des Berufungsklägers ist die Höhe des Tagessatzes neu zu beurteilen. Die Berechnung richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGer 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1).


Der Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung ausgeführt, er sei derzeit aus gesundheitlichen Gründen nur zu 50% als selbständiger Bauunternehmer erwerbstätig und erziele einen Monatslohn von CHF 2000.- (Prot. Berufungsverhandlung p.3). Daraus ergibt sich nach Abzug einer Pauschale von 25% ein Tagessatz in Höhe von CHF 50.-.


5.7 Die Vorstrafe vom Juli 2015 ist zwar nicht einschlägig, jedoch musste der Berufungskläger bereits am 3. Februar 2016 wiederum für mehrere Tage in Untersuchungshaft genommen werden (vgl. Auss. zu laufendem Strafverfahren Prot. Berufungsverhandlung p. 3), was doch gewisse Zweifel am Vorliegen einer durchwegs guten Prognose aufkommen lässt. Allerdings datiert die einschlägige Vorstrafe des Berufungsklägers vom März 2010 und liegt damit über sechs Jahre zurück. Zudem hat er sich seit seiner Verfehlung im Jahr 2012 zumindest im Strassenverkehr wohlverhalten. Vor diesem Hintergrund kann der bedingte Strafvollzug noch knapp gewährt werden. Den erwähnten Bedenken an der Legalbewährung des Berufungsklägers ist durch die Ansetzung einer leicht verlängerten Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen.


5.8 Die Vorinstanz hat zusätzlich eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 800.- ausgefällt. Auch diese ist als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Juli 2015 ausgefällten Busse von CHF 1500.- auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Nach Art. 106 Abs. 2 StGB wird die Busse nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Festlegung der Bussenhöhe ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis in erster Linie auf das Verschulden und erst in zweiten Linie auf die finanziellen Verhältnissen des Täters abzustellen (BGE 119 IV 330 E. 3 S. 337; BGer 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005 E. 1.1.2). Für die Qualifizierung des Verschuldens des Berufungsklägers kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (oben E. 4.3, 4.4). Sein vermindertes Einkommen von monatlich CHF 2000.- wird ebenfalls berücksichtigt. In Anwendung der genannten Bemessungskriterien ist eine hypothetische Gesamtverbindungsbusse von CHF 2000.- dem Tat- und Täterverschulden angemessen. Nach Abzug der in Basel-Landschaft verhängten Busse von CHF 1500.- resultiert eine Verbindungsbusse als Zusatzstrafe in Höhe von CHF500.-.


6.

6.1 Die Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren berechnen sich aus den im Strafverfahren entstandenen Auslagen, die Urteilsgebühr aus dem Aufwand des Gerichts (Art. 422 StPO). Im vorliegenden Fall wird der Berufungskläger der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr wird er hingegen freigesprochen. Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren teilweise zu knapp ¼ und trägt entsprechend für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von CHF 340.- sowie eine Urteilsgebühr von CHF400.-.


Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen; es ist ihm folglich für das Berufungsverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr im Umfang von CHF 800.- aufzuerlegen.


6.2 Infolge seines teilweisen Obsiegens zu knapp 25% hat der Berufungskläger Anspruch auf die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung aus der Gerichtskasse. Gestützt auf die Honorarnoten seines Verteidigers vom 15. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 werden dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1000.- (wobei der Stundenansatz aufgrund des Umstands, dass es sich um einen Bagatellfall handelte auf CHF220.- reduziert wird), zuzüglich Auslagen und MWST, sowie für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 625.-, zuzüglich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Juli 2015,

in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung) in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung und Art. 99 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 106 des Strafgesetzbuches.


Von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird A____ freigesprochen.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13.November 2014 betreffend den Freispruch von der Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.


Der Berufungskläger trägt die reduzierten Verfahrenskosten für die erste Instanz von CHF 340.- sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.- sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Dem Berufungskläger wird eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 1000.-, zuzüglich CHF 35.- Auslagen und 8%MWST von CHF 82.80 sowie für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF625.-, zuzüglich CHF 79.40 Auslagen und 8% MWST von CHF 56.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die a.o. Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Mirjam Kündig



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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