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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2015.114 (AG.2018.184))

Zusammenfassung des Urteils SB.2015.114 (AG.2018.184): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft hat Berufung gegen den Freispruch von A____ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung eingelegt. A____ hatte im Auftrag ihres Vorgesetzten Dokumente unterschrieben, ohne sie zu lesen. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass A____ den Vorsatz zur Urkundenfälschung hatte, während die Verteidigung darauf hinweist, dass sie auf die Anweisungen ihres Vorgesetzten vertraut hat. Das Gericht entscheidet letztendlich zugunsten von A____ und spricht sie frei. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben, und der amtliche Verteidiger wird entschädigt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2015.114 (AG.2018.184)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2015.114 (AG.2018.184)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2015.114 (AG.2018.184) vom 22.12.2017 (BS)
Datum:22.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Freispruch von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung
Schlagwörter: Beschuldigte; Berufung; Revision; Gericht; Staatsanwalt; Beschuldigten; Dokument; Revisionsstelle; Dokumente; Tatbestand; Staatsanwaltschaft; Urkunde; Urkunden; Anweisung; Lernende; Urteil; Tatbestands; Unterschrift; Gerichts; Vorinstanz; Täter; Prüfung; Verfahren; Tatbestandsverwirklichung; Umstand
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:135 IV 12; 139 IV 261;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2015.114 (AG.2018.184)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2015.114


URTEIL


vom 22. Dezember 2017



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler




Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...] Berufungsbeklagte

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...] Advokat,

[...] 4001Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Oktober 2015


betreffend mehrfache Urkundenfälschung


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts vom 26. Oktober 2015 wurde A____ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen. Dem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung aus der Strafgerichtskasse zugesprochen.


Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt [...] mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 Berufung angemeldet. Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 17. Dezember 2015. Der Staatsanwalt beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Anklage. In Bezug auf das Strafmass verweist er auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Strafbefehl vom 7.November 2014, mit welchem eine auf zwei Jahre bedingte Geldstrafe von 120Tagessätzen zu CHF 80.- beantragt worden war. Demgegenüber beantragt die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort vom 18. März 2016 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs.


Mit Schreiben vom 26. April 2017 und 10. Mai 2017 beantwortete B____, Präsident der Prüfungskommission der Organisation kaufmännische Grundbildung Treuhand/Immobilien (OKGT), eine Reihe von Fragen, welche die instruierende Präsidentin nach Rücksprache mit den Parteien mit Schreiben vom 20. März 2017 an ihn gerichtet hatte und welche den allgemeinen Ausbildungsstand einer Lernenden im drittenLehrjahr betrafen. Als solche hatte die Beschuldigte die Unterschriften geleistet, welche ihr von der Staatsanwaltschaft als Falschbeurkundungen zur Last gelegt werden.


Anlässlich der Berufungsverhandlung ist die Beschuldigte befragt worden. Anschliessend sind der Staatsanwalt sowie der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art.381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).


2.

Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten die Vornahme von zwei Falschbeurkundungen vor. Die Beschuldigte arbeitete im März 2007 in der von C____ kontrollierten D____ in [...], wo sie eine Lehre als Kauffrau E-Profil absolvierte. Zudem war die Beschuldigte Verwaltungsrätin und einziges zur Vertretung der Gesellschaft berechtigtes Organ der E____ mit Sitz in [...] [...]. Bei der E____ handelte es sich um eine Gesellschaft, die faktisch ebenfalls von C____ kontrolliert wurde. Die E____ war die Revisionsstelle der F____.


Bei den zwei Dokumenten handelt es sich um eine falsche Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle betreffend Kapitalerhöhung der F____ vom 6.März2006 sowie einen falschen Bericht der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat der F____ vom 30. April 2007. Diese Schriftstücke unterschrieb die Beschuldigte unbestrittenermassen auf Anweisung von C____ im Namen der Revisionsstelle E____. Unstrittig ist, dass die beiden Dokumente in dem Sinn falsche Behauptungen enthalten, als durch sie der Eindruck erweckt wird, es seien in der Person der Beschuldigten als fachkundige und unabhängige Revisorin Prüfungshandlungen vorgenommen worden. Dass das Unterschreiben dieser beiden Dokumente den objektiven Tatbestand einer Falschbeurkundung gemäss Art.251 Abs. 1 StGB erfüllt, ist unter den Parteien nicht kontrovers und steht auch im Berufungsverfahren fest. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann hierfür verwiesen werden (vgl. Urteil des Strafgerichts, S.6 und 7; siehe auch Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 99 StGB, mit Hinweisen). Die Vorinstanz verneinte jedoch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Sie folgte - unter Verweis auf den Grundsatz indubio pro reo - der Darstellung der Beschuldigten. Diese hatte zusammengefasst geltend gemacht, die Dokumente ohne vorgängiges Durchlesen auf Anweisung von C____ unterschrieben zu haben. Als Lehrtochter habe sie diesen Ablauf, der im Betrieb üblich gewesen sei, nicht hinterfragt. Sie habe vielmehr darauf vertraut, dass es damit schon seine Richtigkeit habe. Die Vorinstanz folgerte daraus, dass die Willensseite des Vorsatzes ebenso wenig nachzuweisen sei wie die ebenfalls zum subjektiven Tatbestand von Art. 251 StGB gehörende Vorteils- Schädigungsabsicht (Urteil des Strafgerichts S.8/9).

3.

3.1 Dagegen richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft erachtet sämtliche Elemente des subjektiven Tatbestandes, auch auf der Willensseite des Vorsatzes, für gegeben und fordert dementsprechend einen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Die Beschuldigte macht im Berufungsverfahren weiterhin geltend, darauf vertraut zu haben, dass sie den Anweisungen ihres Vorgesetzten ohne eigene Überprüfung des Inhalts der unterschriebenen Dokumente folgen durfte.


3.2 Urkundenfälschung und Falschbeurkundung sind nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen werden (Art. 12 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, muss für die Strafbarkeit der Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente erfüllt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Mit Eventualvorsatz handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tat-bestandserfüllung genügt nicht, vielmehr muss der Täter die als möglich erkannte Verwirklichung des Delikts auch in seinen Willen aufgenommen haben (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 22 zu Art. 12 StGB).


Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit stimmen auf der Wissensseite überein. In beiden Fällen ist dem Täter bzw. der Täterin die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, dass schon nichts passieren werde (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 58 zu Art. 12 StGB, mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT/I, Die Straftat, 4. Auflage 2011, § 9 N 105). In einem solchen Fall liegt bewusste Fahrlässigkeit, aber kein Vorsatz vor. Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz (in Abgrenzung zu blosser Fahrlässigkeit), dass der Täter die Täterin sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie mithin ernstlich in Rechnung stellt (Stratenwerth a.a.O.).


Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. Regelmässig kann sich der Nachweis des Vorsatzes, sofern kein Geständnis vorliegt, nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Hierzu gehört unter anderem die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen). Nebst der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung kann auch ein besonders grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs gewertet werden. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter bzw. die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226).

Mit Bezug auf Urkundendelikte gilt dementsprechend und nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes: Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1 S. 16). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2 S. 17). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden. Neben der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung kann auch ein besonders grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs gewertet werden (E. 2.3.3 S. 18).

3.3 Die Vorinstanz hielt zur subjektiven Seite fest, dass die Beschuldigte aus dem Umstand, dass sie die beiden Dokumente vor deren Unterzeichnung nicht gelesen und auch nicht nach dem Inhalt gefragt habe, prinzipiell nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Sie hielt ihr jedoch zugute, dass sie damals, als Lehrtochter, darauf vertraut habe, dass ihr Vorgesetzter sie nichts Unwahres unterzeichnen lasse. Zudem sei es im fraglichen Betrieb aus Sicht der Lehrtochter üblich gewesen, Dokumente ohne vorgängiges Lesen zu unterschreiben. In Nachachtung der wiedergegebenen bundesgerichtlichen Kriterien prüfte die Vorinstanz Indizien, auf Grund derer sich allenfalls Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Berufungsbeklagten ziehen liessen. Sie untersuchte zunächst den von der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte angeführten Umstand, dass die Beschuldigte einen überdurchschnittlich hohen Lehrlingslohn bezogen habe. Dazu führte sie aus, dass der Lohn von ca. CHF3000.- tatsächlich ungewöhnlich hoch erscheine. Dieser Lohn enthalte aber neben einem Fixum für die Lehrlingstätigkeit auch eine variable Vergütung für geleistete Arbeitsstunden der Beschuldigten in einer Bar, die C____ gehörte, und ein Honorar für das Verwaltungsratsmandat bei der E____. Es komme der Umstand dazu, dass die Beschuldigte zu C____ zeitweilig ein persönliches und sogar intimes Verhältnis gehabt habe. Daher habe sie aus ihrer Sicht annehmen können, dass der Lohn aufgrund von Sympathie zustande gekommen sei und nicht etwa, weil C____ von ihr die Vornahme unlauterer geschäftlicher Handlungen erwartet habe. Sie habe deshalb aus diesem Umstand kein Misstrauen schöpfen müssen.

Sodann würdigte die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschuldigte über eine längere Zeit unbesehen Dokumente unterschrieben haben will, als ungewöhnlich. Es sei weithin bekannt, dass man wissen sollte, was man unterzeichne. Zu Gunsten der Beschuldigten sei aber zu berücksichtigen, dass diese in einem Lehrverhältnis gestanden habe, dessen Zweck gerade darin bestanden habe, den korrekten Geschäftsgang in einem Unternehmen der Privatwirtschaft zu erlernen. Sie habe daher bis zu einem gewissen Mass von der Richtigkeit der Handlungen ihrer Vorgesetzten bzw. ihrer Betreuungspersonen ausgehen dürfen. Dies gelte auch, weil C____ damals als erfolgreicher und angesehener Geschäftsmann gegolten habe. Die Vorinstanz legte ihren Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht weiter die Darstellung der Beschuldigten zugrunde, wonach im Betrieb von allen Mitarbeitenden verlangt worden sei, Schreiben ohne vorgängige Durchsicht des Inhalts zu unterzeichnen. Angesichts dessen sei es letztlich schon möglich gewesen, dass die Beschuldigte sich in der irrigen Auffassung befunden habe, dass dies ein übliches Vorgehen in der Geschäftswelt gewesen sei, und dass sie daher keinen Verdacht geschöpft habe.

Damit scheiterte für die Vorinstanz der Nachweis, dass die Beschuldigte das Unterschreiben auch unwahrer Urkunden in Kauf genommen habe. Die Beschuldigte habe grob fahrlässig, aber nicht vorsätzlich - und zudem ohne Schädigungs- und Vorteilsabsicht - gehandelt. Sie folgerte daraus, dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ein Freispruch zu ergehen habe.

3.4 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich genau gegen die Verneinung von Teilen des subjektiven Tatbestandes. Der Staatsanwalt qualifiziert die Aussage der Beschuldigten, sie habe die beiden von ihr unterzeichneten Schreiben - wie im Übrigen auch alle anderen von ihr unterzeichneten - nie durchgelesen, als Schutzbehauptung. Als Indizien dagegen führt sie die nachfolgenden Umstände an: Die Beschuldigte habe zur Tatzeit bereits drei Jahre im Treuhandbüro von C____ gearbeitet. Der während der gesamten Lehrzeit erzielte Lehrlingslohn sei überdurchschnittlich hoch gewesen. Die Beschuldigte sei als einzige Verwaltungsrätin der E____ (also der Revisionsgesellschaft) im Handelsregister eingetragen gewesen. In dieser Funktion als Verwaltungsrätin habe sie auch das Mandat als Revisionsstelle der F____ (welche damals in [...] AG umbenannt worden war) übernommen. Weiter sieht der Staatsanwaltschaft die Beschuldigte dadurch belastet, dass sie vor den beiden inkriminierten Schreiben bereits zahlreiche inhaltlich ähnliche Dokumente unterschrieben habe (Bericht der Revisionsstelle vom 28. Juni 2006 an die Generalversammlung der [...], Bericht der Revisionsstelle vom 9.Juni 2005 an die Generalversammlung der [...] AG und weitere, vgl. Beilagen 2-6 der Berufungserklärung vom 17.Dezember 2015). Aufgrund der Vielzahl solcher Berichte, die sie unterschrieben habe, sei nicht glaubhaft, dass sie nie einen solchen Bericht gelesen habe. Wenn sie aber mindestens einen solchen Bericht gelesen habe - wovon auszugehen sei - habe sie im März 2007 aufgrund der Standardformulierungen genau gewusst, worum es in dem unterzeichneten Schriftstück gegangen sei. In Bezug auf das Dokument vom 6. März 2007 hätte sie bereits anhand des Titels und sogar ohne Lektüre des ganzen Textes erkennen müssen, was sie mit ihrer Unterschrift (unwahr) beurkundete, denn der Titel lautete: Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle betr. Ordentliche Kapitalerhöhung. Auf Grund dieser Umstände sei der Berufungsklägerin mindestens bewusst gewesen, dass sie im Namen der E____ als Revisionsstelle wider besseres Wissen eine Prüfung / Überprüfung bestätigt habe, die man sich gespart habe. Sie habe auch gewusst, dass die in den beiden Urkunden bestätigten Tatsachen nicht zugetroffen hätten. Trotzdem habe sie diese mit ihrer Unterschrift versehen. Es müsse somit nicht nur auf ein wissentliches, sondern auch ein willentliches Vorgehen geschlossen werden. Auch habe sie gewusst, dass mit der unterlassenen Revision Kosten eingespart wurden. Hierfür verweist der Staatsanwalt auf die Antwort der Beschuldigten auf die Frage, warum keine Prüfungsunterlagen Arbeitspapiere zu Revisionsstellenberichten vorhanden waren. Dies hatte die Beschuldigte im Ermittlungsverfahren mit dem Hinweis darauf beantwortet, dass keine Prüfung vorgenommen worden sei, dass einfach unterzeichnet wurde, dass es nur um die Unterschrift gegangen sei und sie gar nicht gewusst hätte, was zu prüfen gewesen wäre (Einvernahme vom 5. Juni 2014, S. 7, Akten S. 277).


Auch sei der Berufungsklägerin nach Auffassung der Staatsanwaltschaft klar gewesen, dass die F____ dank ihrer Unterschrift in beiden Fällen über inhaltlich unwahre Bestätigungen der Revisionsstelle verfügte, welche die Firma dann im Rechtsverkehr verwenden konnte. Hierfür verweist die Staatsanwaltschaft auf eine entsprechende Aussage der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 5, Akten S. 641).


3.5 Demgegenüber weist die Verteidigung im Berufungsverfahren noch einmal darauf hin, dass die Berufungsbeklagte in einem Vertrauensverhältnis zu C____ gestanden habe. Auch wenn sie eine kaufmännische Lehre im Unternehmen von C____ absolviert habe, habe sie keine kaufmännischen buchhalterischen Vorkenntnisse gehabt. Sie sei im Lehrbetrieb vornehmlich als Putzkraft mit Hilfsarbeiten wie Archivieren und einfachen Buchungsarbeiten betraut worden. Einzig in der Berufsschule habe sie sich bescheidene Fachkenntnisse aneignen können. Selbst nach Abschluss der Lehre sei ihr nicht bekannt gewesen, was Gegenstand eines Revisionsberichts ist was man unter einer Kapitalerhöhung einer Aktienliberierung verstehe. Weiter sei sie zwar - wie andere Angestellte der C____-Gesellschaften - als Verwaltungsrätin einer Gesellschaft eingetragen gewesen (nämlich der Revisionsgesellschaft E____). Sie habe aber weder die Rechte noch Pflichten, die diese Funktion mit sich bringe, gekannt. Zudem sei es im Betrieb üblich gewesen, dass vorgelegte Papiere ungelesen und ungeprüft unterzeichnet worden seien. Das sei auch mehrmals monatlich beim Hausnotar so gemacht worden. Die Beschuldigte habe keinen Moment daran gedacht, dass sie sich dadurch strafbar machen könnte. Es habe auch nie Reklamationen von dritter Seite diesbezüglich gegeben. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass das Verhalten innerhalb ihres Lehrbetriebs dem üblichen Treuhandwesen entspreche. Sie habe keinen Vorvergleich gehabt und im Betrieb, wie sie später festgestellt habe, nicht einmal Basissachen gelernt (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Es sei davon auszugehen, dass C____ die Unwissenheit und Naivität seiner Lehrtochter gezielt ausgenutzt habe. Die Beschuldigte sei während ihrer Lehrzeit zu derart vielen Unterschriften veranlasst worden, dass sie einzelne Unterschriften nicht habe hinterfragen können. Die Beschuldigte wiederholte im Berufungsverfahren ihre Angaben zum Zustandekommen ihres Lohns (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 3). Ferner könne aus dem Umstand, dass es im Unternehmen üblich gewesen sei, Urkunden in grosser Zahl unbesehen zu unterzeichnen, nicht der Schluss gezogen werden, dass dadurch die Wahrscheinlichkeit, den Inhalt der Dokumente zu kennen, gesteigert worden sei. Dies gelte insbesondere, weil die Beschuldigte keine Zeit gehabt habe, sich mit dem Inhalt der Dokumente zu befassen. Dass sie sich über die Aufgaben einer Revisionsstelle im Klaren gewesen sei und sie auch gewusst habe, dass eine Prüfung unterblieben sei, könne man ihr schon wegen der fehlenden fachlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrung nicht unterstellen.


4.

Der vorinstanzliche Freispruch vermag im Ergebnis zu überzeugen. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, führt die Anwendung der dargelegten, nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien nicht zur Überwindung von Zweifeln, ob die Beschuldigte nicht tatsächlich, wie von ihr beschrieben, darauf vertraut hat, keine unwahren Dokumente zu unterschreiben.


4.1 Das Unterschreiben eines Dokuments ohne vorgängige Durchsicht in der Geschäftswelt stellt zwar regelmässig - und auch hier - eine Sorgfaltspflichtsverletzung dar. Die Sorgfaltspflichtsverletzung, welche die Beschuldigte begangen hat, ist im Spektrum denkbarer Schweregrade zwar nicht als leicht, aber angesichts des Lehrverhältnisses auch nicht dermassen gravierend zu werten, dass daraus bereits auf die billigende Inkaufnahme eines Unrechtserfolgs zu schliessen wäre. Eine Lernende ein Lernender werden zwar in einem Betrieb idealerweise nach Möglichkeit mit Aufgaben betreut, welche ihrem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechen. Dennoch dürfte es der Realität entsprechen, dass ein Lernender eine Lernende mitunter in einen Prozess eingespannt mit Teilaufgaben betreut wird, ohne dass er sie bereits die gesamte Tragweite eines Vorgangs erfassen könnte. Solches dürfte für jeden Lernprozess unumgänglich sein. Daraus ergibt sich auch, dass der lernenden Person ein gewisses Vertrauen in die Korrektheit eines Ablaufs abverlangt wird, sogar dann, wenn für die lernende Person eine Anweisung zunächst im Widerspruch zu etwas steht, was ebenfalls zu gelten scheint (nichts Ungelesenes unterschreiben). Der Schweregrad der Sorgfaltspflichtverletzung unterscheidet sich damit insbesondere von der Konstellation, in welcher eine fertig ausgebildete Kauffrau eine Unterschrift unter ein ungelesenes Dokument leistet.


4.2 Auch stellte das Vorgehen aus Sicht der Lernenden kein besonders grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung dar (dazu BGE 135 IV 12 E. 2.3.3 S.18). Dies gilt aus der für die Risikoeinschätzung massgeblichen ex-ante Sicht, zumal die Beschuldigte bis zum dritten Lehrjahr mit keinen Beanstandungen Vorfällen im Zusammenhang mit ungelesen unterzeichneten Dokumenten konfrontiert worden war und aus ihrer Sicht annehmen durfte, dass Dokumente, welche sie unterzeichnete, inhaltlich daher in Ordnung waren.


4.3 Nicht übersehen werden darf weiter, dass zwischen der Beschuldigten und C____ in gleich mehrfacher Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Zwar mag der Aspekt der zeitweiligen persönlichen und kurzfristig offenbar intimen Beziehung der Beschuldigten zu C____ zum Tatzeitpunkt abgeklungen gewesen sein (vgl.Aussagen der Beschuldigten, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die persönliche Vorgeschichte dürfte das Gefälle, welches zwischen Chef und Lehrtochter besteht, in der vorliegenden Konstellation aber zusätzlich akzentuiert haben. Auch dies lässt als plausibel erscheinen, dass die Beschuldigte die Anweisungen, welche sie im Betrieb von C____ erhalten hat, nicht kritisch hinterfragte, sondern im Vertrauen auf deren Rechtmässigkeit ausführte.


4.4 Schliesslich wird die Beschuldigte durch die im Berufungsverfahren eingeholte Expertise über den Ausbildungsstand, den eine Lernende der Branche Treuhand/Immobilientreuhand im dritten Lehrjahr hat, mit Bezug auf ihren Kenntnisstand entlastet. Der Expertise lässt sich zunächst entnehmen, dass die Aufgabe und Bedeutung einer Revisionsstelle und des Revisors nicht Gegenstand des Lehrplans war. Auch das Institut der Kapitalerhöhung sei während der Ausbildung kein Thema gewesen. Nach Ansicht des Experten könne die Beantwortung der Frage nach der Funktion und Bedeutung eines Revisionsberichts von einer Kauffrau selbst beim Lehrabschluss nicht erwartet werden. Die Aussage der Beschuldigten, sie habe nicht gewusst, was sie in Bezug auf die beiden Dokumente Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle betreffend ordentlicher Kapitalerhöhung und den Revisionsstellenbericht für den Zwischenabschluss der F_____ unterschrieben habe, sei daher nachvollziehbar, da ihr auch im dritten Lehrjahr die Bedeutung der Unterschrift nicht bekannt gewesen sein dürfte und dies in der betreffenden Branche auch nicht geschult werde (Schreiben des Präsidenten der OKGT vom 26. April 2017).


Vorliegend kommt hinzu, dass der Lehrbetrieb von C____ im zu beurteilenden Kontext in keinem guten Licht dasteht. Gegen C____ selbst muss ein - thematisch offenbar weitläufigeres - Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten geführt werden (vgl. Plädoyer StA). Auch dass die Lernende zu Putzarbeiten angehalten wurde, ist kein Gütesiegel für den Lehrbetrieb. Solche Umstände sprechen dagegen, dass der Ausbildungsstand der Beschuldigten den normalen Ausbildungsstand einer Lernenden im dritten Lehrjahr übertroffen hätte. In dieses Bild passt die Aussage der Beschuldigten, dass sie sich nicht einmal Basissachen aneignen habe können und eigentlich gar keine Ausbildung stattgefunden habe (Protokoll Berufungsverhandlung S.4). Ferner führte der Experte aus, die Unterzeichnung eines Revisionsberichts sei eine konkrete Anweisung des Betriebs, ohne dass erwartet werden könne, dass die Lernende etwas hinterfrage (E.4im Schreiben vom 26.April2017). Die Erwartung an eine lernende Person, dass Anweisungen ohne Hinterfragen ausgeführt werden, findet auf der Seite der Lernenden ihre Entsprechung in deren Vertrauen, dass die Anweisungen ohne Risiko einer Strafbarkeit ausgeführt werden können. Anderes mag gelten, wo ein Verhalten für jedermann offensichtlich einen Straftatbestand erfüllt das Weisungsrecht in anderer Art eindeutig überschritten wird (etwa Anweisung, jemandem Gewalt anzutun Anweisungen ohne Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betriebs stehen). Die der Unterzeichnung der strittigen Urkunden zugrunde liegende Anweisung wies aber für eine Lehrtochter keine solchen Besonderheiten auf.


4.5 Entgegen der Staatsanwaltschaft kann aus dem Umstand, dass die Beschuldigte sich als Verwaltungsrätin der E____ eintragen liess, nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden. Vielmehr gilt auch bezüglich dieses Umstands, was für die Anweisung zur Unterschrift gilt. Wird so etwas von einer Lernenden verlangt, wird sie es ausführen, ohne Misstrauen schöpfen zu müssen.


5.

5.1 Gemäss der in Art.10 Abs.1 StPO, Art.32 Abs.1 der Bundesverfassung (BV;SR 101) und Art.6 Ziff.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,SR0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung bezichtigte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine Verurteilung ist dann möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.10 N82ff.; statt vieler AGE SB.2016.73 vom 10. Februar 2017 E. 2.3).


5.2 Nach dem Ausgeführten könnte auf das Willenselement im subjektiven Tatbestand nur dann geschlossen werden, wenn sich für die Beschuldigte die Verwirklichung der Gefahr, eine falsche Urkunde herzustellen, als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dies kann mit Hinblick auf die dargelegten Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, bzw. es bleiben Zweifel bestehen und die Darstellung der Beschuldigten, auf die Korrektheit der Abläufe im Lehrbetrieb und so auch der Urkundenunterzeichnung vertraut zu haben, kann nicht widerlegt werden. Die Vorinstanz geht zwar zu weit, wenn sie festhält, es spreche nichts dafür, dass die Beschuldigte in Kauf genommen hat, unwahre Äusserungen zu unterschreiben. Aber es ist ihr darin zuzustimmen, dass die Darstellung der Beschuldigten nicht rechtsgenüglich widerlegt werden kann. Daher hat auch im Berufungsverfahren ein Freispruch zu ergehen. Im Übrigen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6.

Bei diesem Verfahrensausgang werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben und der amtliche Verteidiger der Beschuldigten wird für seinen Aufwand gemäss Aufstellung entschädigt. Entgegen der Auffassung des Verteidigers gelangt auch bei Obsiegen nach Bewilligung der amtlichen Verteidigung der Ansatz der amtlichen Verteidigung und nicht der höhere Ansatz für eine Privatverteidigung zur Anwendung (Basler Praxis in Übereinstimmung mit BGE 139 IV 261). Sein Aufwand wird daher praxisgemäss mit einem Ansatz von CHF 200.- vergütet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen ist:

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.


A_____ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen.


Dem amtlichen Verteidiger, [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF6400.- und ein Auslagenersatz von CHF107.40, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 520.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft

- Berufungsbeklagte

- Strafgericht Basel-Stadt



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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