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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2014.128 (AG.2016.308)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2014.128 (AG.2016.308) vom 01.03.2016 (BS)
Datum:01.03.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige Körperverletzung (BGer 6B_63/2016 vom 19. Januar 2017)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Verfahren; Recht; Gericht; Privatklägerin; Fahrzeug; Anklage; Schuldig; Verfahrens; Urteil; Geschädigte; Gericht; Recht; Zeuge; Fahrer; Basel; Körperverletzung; Beschuldigte; Person; Zeugen; Opfer; Punkt; Verhalten; Staat; Parteientschädigung; Fahrertür; Verteidigung; Akten
Rechtsnorm: Art. 125 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 325 StPO ; Art. 354 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 423 StPO ; Art. 427 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:135 IV 56; 138 IV 248; 139 IV 45; 140 IV 188; 140 IV 82;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss



SB.2014.128


URTEIL


vom 1. März 2016



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


A____, geb. [ ] Berufungskläger

[ ] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel


Privatklägerin

B____ Privatklägerin 1

vertreten durch lic. iur. [...]


Opferhilfe beider Basel Privatklägerin 2

Steinenring53, 4051Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. August 2014


betreffend fahrlässige Körperverletzung


Sachverhalt


Mit Urteil vom 28. August 2014 erklärte das Einzelgericht in Strafsachen A____ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 270. mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wurde zu CHF 1478.25 Schadenersatz und CHF 7963.90 Parteientschädigung an B____ sowie CHF 2318.30 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Die Mehrforderung von B____ von CHF 7918.15 wurde auf den Zivilweg verwiesen, ihre Genugtuungsforderung von CHF 3500. wurde abgewiesen. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 955.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1200. auferlegt.


Mit Schreiben vom 21. Dezember 2014 hat der Verteidiger von A____ Berufung erklärt und diese am 22. Mai 2015 begründet. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erhoben. Der Vertreter von B____ hat mit Schreiben vom 24. Juni 2015 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge beantragt.


In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. März 2016 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten sein Verteidiger sowie der Rechtsvertreter von B____ zum Vortrag.


Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Der Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs.1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.


1.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Sie hat die angeklagten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird und dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Konkretisiert wird dies v.a. durch die formellen Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.3 und 2.4; 6B_54/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2; 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3). Die schriftliche Fixierung des Anklagevorwurfs setzt das Anklageprinzip unmittelbar um. Die strafprozessuale ratio legis verbietet indessen eine formalistische Betrachtungsweise einzelner Bestimmungen der StPO (BGE 140 IV 82 E. 2.5; BGer 6B_716/2014 vom 7. Okt. 2014 E. 2.3). So ist zwar anerkannt, dass die Angaben gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst präzise und konzise zu bezeichnen sind. Fehlen indessen genaue Untersuchungsergebnisse, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren liessen, müssen sie approximativ umschrieben werden. Solange für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an den Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Kann die Anklagebehörde mangels genauer Rekonstruierbarkeit der Tat keine "präzise, konzise", sondern nur eine "approximative" Anklageschrift vorlegen, muss das Verfahren so ausgestaltet werden, dass die Unzulänglichkeiten kompensiert und die Verteidigungsrechte gewahrt sind. Es steht dann nicht die Anklageschrift oder der Anklagevorwurf, d.h. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Verteidigungsrechte in Frage, sondern ob die Vorinstanz auf der Grundlage der Indizien in ihrer Gesamtheit zum Ergebnis gelangen durfte, der Beschuldigte habe den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt (zum Ganzen: BGer 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3 und 2.4, m. Hinw. auf HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N. 19, 20 und OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, S. 226 f., 228 und 496).


Gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO ist der Strafbefehl zur Anklage geworden. Sein Inhalt wird durch die Doppelfunktion als Anklageersatz (nach Einsprache) und als rechtskräftiges Urteil (ohne Einsprache) bestimmt (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Sachverhaltsumschreibung muss somit den Anforderungen an eine Anklageschrift genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 u 1.5). Dem Beurteilten wird vorgeworfen, er bemerkte ( ) aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht, dass sich die spätere Verletzte seinem Fahrzeug näherte und beabsichtigte, dessen Fahrertüre zu öffnen. In der Folge habe sich die Frau mit ihrer Hand am Türgriff verfangen, wodurch sie über eine Fahrstrecke von rund 10 Metern mitgezogen, schliesslich umgefallen und verletzt worden sei. Durch diese grob pflichtwidrige Unvorsichtigkeit habe B____ die diagnostizierten Verletzungen erlitten. Aus dieser Formulierung wird nicht restlos klar, welcher Teil seines Verhaltens dem Berufungskläger konkret vorgeworfen wird, namentlich ob als pflichtwidrig qualifiziert wird, dass er schon die Annäherung der Privatklägerin an sein Fahrzeug nicht wahrgenommen hatte, oder ob ihm vorgeworfen wird, dass er losfuhr, ohne sich zu vergewissern, ob er damit die Privatklägerin, die bereits beabsichtigte, die Fahrertür zu öffnen und sich demnach in unmittelbarer Nähe dazu befand, gefährdete. Die Vorinstanz hat nach Bewertung der Indizien den Vorwurf präziser gefasst, indem sie festgehalten hat: Der strafrechtliche Vorwurf an ihn lautet dahingehend, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht genügend vergewisserte, ob sich noch eine Person in unmittelbarer Nähe aufhielt (Urteil S. 12; vgl. auch S. 10: Der Beschuldigte habe pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, wenn er sich lediglich auf den motorisierten Verkehr auf der Fahrbahn konzentriert und sich während des Herausfahrens aus der Parklücke nicht in alle Richtungen vergewissert habe, dass er keine anderen Strassenverkehrsteilnehmer gefährde). Nach dem zuvor Ausgeführten verletzt die in der Anklage gewählte Darstellung das Akkusationsprinzip nicht, sondern ist soweit nicht ganz präzise dem Umstand geschuldet, dass der genaue Ablauf der Tat und die konkreten vom Berufungskläger verlangten Wahrnehmungen erst durch das Gericht abschliessend geklärt und beurteilt werden konnten. Der Berufungskläger hat genug über das ihm vorgeworfene Verhalten gewusst, um bei seiner Verteidigung an den richtigen Punkten anzusetzen. Er hat auch vor erster Instanz nochmals die Möglichkeit gehabt, die Schilderungen der Augenzeugen zu vernehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Somit hat er unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips keine Beeinträchtigung seines rechtlichen Gehörs oder seiner Verteidigungsrechte erlitten und ist der vorliegende Fall nicht unter formellen Aspekten, sondern hinsichtlich des materiellen Beweisergebnisses näher zu prüfen.


1.3 Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung an ihrem Antrag auf erneute Befragung der Zeugen D____ und E____ festgehalten. Die verfahrensleitende Präsidentin hat diesen Antrag mit Verfügung vom 30. November 2015 vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnt. Dies mit der Begründung, dass beide Zeugen im Vorverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte sowie nach korrekten Belehrung als Zeugen befragt worden sind und sich ausführlich zum Sachverhalt geäussert haben und eine erneute Befragung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse verspricht. Das Gesamtgericht lehnt den Antrag mit Verweis auf die zitierte Verfügung ab.


2.

2.1 Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) verlangt ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten des Täters (Definition der Fahrlässigkeit in Art.12 Abs. 3 StGB), welches beim Opfer eine Körperverletzung, also eine über das Mass von Tätlichkeiten hinausgehenden Beeinträchtigung, zur Folge hat.

2.2 Dass sich die Privatklägerin B____ die festgestellten Verletzungen zuzog, als sie sich nach einigen Metern, die sie an der Seite des Personenwagens des Beschuldigten zurücklegt hatte, vom Fahrzeug löste und rückwärts auf die Strasse fiel, und diese die Qualität einer einfachen Körperverletzung im Sinne des StGB erreicht haben, ist unbestritten. Hinsichtlich des dazu führenden Ablaufs gehen die Darstellungen der Beteiligten indes in wesentlichen Punkten auseinander: Der Berufungskläger hat stets beteuert, er habe beim Ausparkieren nicht bemerkt, dass sich die Geschädigte in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befunden habe. Er habe nicht einmal realisiert, dass seine Ehefrau ihm nach dem Zusammentreffen im Schulhaus gefolgt sei. Sie müsse sein Auto just dann erreicht haben, als er losgefahren sei. Er habe sich beim Ausscheren aus der Parklücke auf den Strassenverkehr konzentriert und sei erst auf seine Frau aufmerksam geworden, als sie bereits auf der Fahrbahn gelegen habe. Er blieb anlässlich der Berufungsverhandlung bei dieser Darstellung. Davon abweichend schilderte die Geschädigte am 5. Dezember 2012 gegenüber der Polizei, sie habe das Fahrzeug bereits erreicht, als die Fahrertür noch offen gestanden habe. Sie habe mit dem Berufungskläger gesprochen, worauf dieser losgefahren sei. Beim Wegfahren müsse die Tür zugeschlagen und ihre Jacke eingeklemmt worden sein, weshalb sie mitgezogen worden sei (Akten S. 38-40). In einem Mail gleichen Datums schilderte sie, neben der Tasche ihrer Jacke habe sie ihre Hand in der Tür eingeklemmt (Akten S. 41).


2.3 Die Glaubhaftigkeit dieser Depositionen ist anhand der vorliegenden Zeugenaussagen zu überprüfen. Den gesamten tatrelevanten Zeitraum hat einzig die Zeugin D____ beobachten können. Sie habe die Szene bereits beobachtet, als das Auto noch nicht am Wegfahren, sondern noch auf dem Trottoir gewesen sei. Sie glaube schon, dass die Dame geredet oder geschrien habe, ob es ein Gespräch mit dem Fahrer gab, vermochte die Zeugin jedoch nicht zu sagen. Der Fahrer habe sich bereits im Fahrzeug befunden, und sie habe den Eindruck gehabt, die Frau sei etwas später hinzugekommen. Die Fahrertür sei zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen gewesen. Das parkierte Auto sei dann auf die Strasse gefahren und die Geschädigte habe sich entweder an der Fahrertür festgehalten oder sei mitgezogen worden. Sie sei mit dem Auto mitgegangen und schliesslich zu Boden gefallen (Einvernahme: Akten S. 47-48, Prot. HV 1. Instanz: Akten S. 358-359). Der Zeuge E____ beobachtete den Vorfall erst ab dem Zeitpunkt des Losfahrens. Ob zuvor ein Gespräch stattgefunden hatte, vermochte er folglich nicht zu sagen. Die Tür sei beim Wegfahren bereits zu gewesen. Nach seiner Wahrnehmung habe sich die Geschädigte nicht an der Fahrertür, sondern an der hinteren linken Fahrzeugtür befunden und sei dort hängen geblieben (Tel.-Einvernahme: Akten S. 49-50; Prot. HV 1. Instanz: Akten S.360-361).


Der von der Geschädigten geschilderte Ablauf ist nicht mit den Zeugenaussagen zu vereinbaren, da beide Zeugen schildern, dass die Fahrertür bereits geschlossen war, als sich das Fahrzeug in Bewegung setzte. Ein Zufallen der Tür während des Losfahrens, das zum Einklemmen von Kleidung oder gar der Hand der Privatklägerin geführt hätte, war demnach nicht möglich. Wäre sie mit eingeklemmter Hand mitgezogen worden, wären zudem sichtbare Verletzungen zu erwarten gewesen, welche im Rahmen der medizinischen Untersuchung dokumentiert worden wären. Auffällig ist, dass auch die Staatsanwaltschaft nicht von der Darstellung der Geschädigten ausgeht, sondern wohl aufgrund der damit nicht zu vereinbarenden Zeugenaussagen annimmt, sie sei nicht nicht eingeklemmt worden, sondern habe sich am Türgriff verfangen. Hingegen wird die Darstellung des Berufungsklägers durch die Zeugenaussagen zumindest nicht widerlegt: Weder E____ noch D____ schildern ein Gespräch vor dem Wegfahren, welches belegen würde, dass der Berufungskläger wusste, dass sich seine Ehefrau direkt neben dem Fahrzeug befand. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Berufungskläger losgefahren sei, nachdem die Privatklägerin sein Fahrzeug bereits erreicht gehabt habe, ist der inkriminierte Sachverhalt demnach nicht erstellt. Hat sie das Fahrzeug aber erst erreicht, als sich dieses in Bewegung setzte, so lässt sich dem Berufungskläger kein Vorwurf machen, wenn er seine Aufmerksamkeit ab diesem Zeitpunkt auf den Verkehr auf der Strasse richtete, in welche er ausscheren wollte. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist in diesem Zusammenhang die Aussage von F____ zu berücksichtigen, welche beim Zusammentreffen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau im Schulsekretariat zugegen war und aussagte, dass der Berufungskläger das Schulhaus etwa eine Minute vor seiner Frau verlassen habe (Akten S. 53). Es blieb ihm mit diesem Vorsprung ausreichend Zeit, um seinen Wagen aufzuschliessen, sich darin einzurichten und den Motor zu starten, ehe die Privatklägerin sein Fahrzeug erreichte. Die Behauptung des Opfervertreters, dass der Berufungskläger aussergewöhnlich schnell aus der Parklücke gefahren sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5), entbehrt jeder Grundlage. Die beiden unbeteiligten Zeugen E____ und D____ schilderten ein Wegfahren mit normaler Geschwindigkeit.


2.4 Selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass die Geschädigte das Fahrzeug bereits kurz vor dem Losfahren erreichte und der Berufungskläger dies bemerkte, wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht ohne weiteres anzunehmen. Das Wegfahren eines am Strassenrand parkierten Personenwagens stellt für eine sich auf dem Trottoir und auf Höhe der Fahrertür aufhaltende Person grundsätzlich keine Gefahr dar, da sich das Fahrzeug beim Wegfahren von ihr wegbewegt. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten voraussetzt, dass der konkrete Erfolg sowie der dazu führende Kausalverlauf für den Beschuldigten in den wesentlichen Zügen voraussehbar ist. Die adäquate Kausalität ist dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen (Urteil Vorinstanz S. 11, BGE 135 IV 56 E.2.1; 131 IV 145 E.5.1+2; BGer 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E.2.2). Der Vorinstanz kann indes nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, von einer vom Opfer zu vertretenden Unterbrechung des Kausalzusammenhangs könne keine Rede sein und die Verletzungen des Opfers seien demnach adäquat kausale Folgen des Verhaltens des Beschuldigten. Der Berufungskläger durfte sich vielmehr aufgrund des in Art. 26 des Strassenverkehrsgesetzes verbrieften Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass auf dem Trottoir stehende Personen sich nicht plötzlich in den Gefahrenbereich des losfahrenden Fahrzeugs begeben würden. Dieser Grundsatz gilt nicht ohne Ausnahme, sofern zu erkennen ist, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht regelkonform verhalten könnte etwa auf dem Trottoir spielende Kindern. Derartige Anzeichen bestanden jedoch selbst dann nicht, wenn die Geschädigte durch das geschlossene Fenster auf ihn eingeredet und er dies wahrgenommen hätte. Er musste nicht damit rechnen, dass sie sich an der Tür des wegfahrenden Autos festhalten würde. In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz auch nicht zu folgen, wenn sie anführt, die Geschädigte habe sich womöglich reflexmässig am Türgriff festgehalten, als der Berufungskläger unverhofft davongefahren sei. Nachdem er bereits fluchtartig die Schule verlassen hatte, um weitere Diskussionen mit seiner Ehefrau zu vermeiden welche zuvor notabene ein Kontaktverbot gegen ihn erwirkt hatte , war nichts anderes zu erwarten, als dass er sich bei erneuter Konfrontation erneut unverzüglich entfernen würde. Aufgrund der mangelnden Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Privatklägerin, welches das zentrale Element für den Fortgang der Geschehnisse und die erlittene Körperverletzung darstellt, wäre die adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Berufungsklägers und dem eingetretenen Erfolg auch bei Annahme dieses Sachverhalts zu verneinen.


2.5 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.


3.

Aufgrund des Freispruchs ist der Berufungskläger zu keinerlei Schadenersatz zu verurteilen. Eine Parteientschädigung ist ebenfalls nicht geschuldet. Möglich ist die Abweisung der Forderungen oder die Verweisung auf den Zivilweg. Da nicht denkbar ist, dass ein Zivilgericht hinsichtlich der Sorgfaltspflichverletzung zu einem andern Ergebnis käme und keine weiteren Beweise erhoben werden könnten, sind die Schadenersatzforderungen von B____ und der Opferhilfe beider Basel ebenso wie die geforderte Parteientschädigung abzuweisen.


4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger keine ordentlichen Verfahrenskosten zu tragen. Grundsätzlich gehen diese zu Lasten des Staates, soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 423 Abs. 1 StPO). Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO hält fest, dass die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden können, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird. Da es sich dabei um eine Regelung dispositiver Natur handelt und sich das Gesetz über die Kriterien, welche ein Überwälzung der Kosten nach sich ziehen, ausschweigt, hat das Gericht nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGE 138 IV 248 E.4.2.4 S. 254). Das Bundesgericht hält mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts fest, dass sich auch die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen verwandelten, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich sei und daher die Kosten zu tragen habe. Eine Andersbehandlung der Privatklägerin als eine blosse Anzeigestellerin rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht. Der vorliegende in dubio-Freispruch ist hinsichtlich der Kostentragung anders zu behandeln als ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld, da Geschädigte eines Antragsdelikts bei unklarer Beweislage allenfalls auf ihre Verfahrensrechte verzichten würden, um nicht Gefahr zu laufen, in die ordentlichen Kosten verfällt zu werden. Die Auferlegung der Verfahrenskosten wäre mithin nur gerechtfertigt, wenn die Privatklägerin mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte (Art. 427 Abs. 2 StPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Dass der Berufungskläger in dubio freizusprechen ist, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass die Privatklägerin ihn vorsätzlich falsch beschuldigt hat. Ihr subjektives Erleben mag ihren Angaben entsprochen haben. Dass es sich nicht um einen von vornherein aussichtslosen Fall handelte, zeigt sich darin, dass sowohl die Staatsanwaltschaft (mit Strafbefehl) als auch die Vorinstanz zu einem Schuldspruch gelangt sind. Die ordentlichen Kosten stehen schliesslich in keinem Zusammenhang mit den Zivilforderungen der Geschädigten, weshalb auch eine teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 427 Abs. 1 StPO ausser Betracht fällt.


4.2 Der freigesprochene Berufungskläger hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und dies kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO auch bezüglich des Rechtsmittelverfahrens. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung an den Freigesprochenen aus der Gerichtskasse auszurichten (BGE 139 IV 45 E.1.2, m. Verweis auf die Materialien). Indessen kann die Strafbehörde gemäss Art.430 Abs.1 lit.bStPO die Entschädigung verweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person wie im vorliegenden Fall bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, die gesamten Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Parteirechte zu ersetzen.


Die Privatklägerin hat sich bezüglich der von ihr geltend gemachten Zivilforderungen nur am erstinstanzlichen Verfahren aktiv beteiligt. Im Rechtsmittelverfahren ist sie weder als Berufungsklägerin noch als Anschlussberufungsklägerin in Erscheinung getreten. Ihre Beteiligung durch eine von ihrem Rechtsvertreter eingegebene Berufungsantwort sowie seine kurzen Erläuterungen vor den Schranken rechtfertigen die Auferlegung der Verteidigungskosten im Berufungsverfahren nicht diese gehen somit zu Lasten der Gerichtskasse. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich B____ hingegen aktiv mit Zivilforderungen beteiligt. Die Verteidigung hat sich in ihren Ausführungen im Plädoyer jedoch ausschliesslich mit dem Strafpunkt befasst und sich zu den vorliegenden Zivilforderungen nur dahingehende geäussert, dass diese als Folge des beantragten kostenlosen Freispruchs abzuweisen seien (Akten S. 362-366). Dem Rechtsvertreter entstand demnach kein Aufwand, der die Folge der gestellten Zivilforderungen darstellen würde und nach Art. 432 Abs. 1 StPO zwingend durch die Privatklägerschaft zu entschädigen wäre. In diesem Lichte erscheint es erst recht nicht opportun, der Privatklägerin die gesamten im erstinstanzlichen Verfahren aufgelaufenen Verteidigungskosten aufzuerlegen, obwohl dies gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO bei einem Antragsdelikt grundsätzlich möglich wäre und der Privatkläger analog zur Regelung der Auferlegung von Verfahrenskosten nach Art. 427 Abs. 2 StPO unter weniger strengen Bedingungen in die Pflicht genommen werden kann als der blosse Anzeigesteller. Dem Berufungskläger ist somit sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):


://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafeinzelgerichts vom 28. August 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:


Abweisung der Genugtuungsforderung von B____.


A____ wird von der Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung kostenlos freigesprochen.


Die Schadenersatzforderung von B____ im Betrage von 10764.40, die von ihr beantragte Parteientschädigung von CHF 7963.90 sowie die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel von CHF2318.30 werden abgewiesen.


Die ordentlichen Kosten des erst-und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.


Dem Berufungskläger wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7283.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Privatklägerschaft

- Strafgericht

- VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber



lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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