Zusammenfassung des Urteils SB.2012.88 (AG.2016.527): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Betrugsfall entschieden, dass die Berufungskläger A und B des Betrugs schuldig sind und zu je 21 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug verurteilt werden. Sie müssen eine Busse von CHF 10'000.- zahlen und solidarisch CHF 600'000.- Schadenersatz sowie Zinsen und eine Parteientschädigung an die Privatklägerin C leisten. Das Gericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und verpflichtete die Berufungskläger zur Zahlung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr. Die Privatklägerin wurde durch absichtliche Täuschung der Berufungskläger zum Abschluss einer Vereinbarung verleitet, die nun für sie nicht verbindlich ist. Die Berufungskläger müssen daher Schadenersatz in Höhe von CHF 600'000.- plus Zinsen zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und eine angemessene Parteientschädigung wurden ebenfalls festgelegt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2012.88 (AG.2016.527) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 16.09.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | ad 1+2: Betrug (Beschwerde beim BG hängig) |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Privatklägerin; Gericht; Darlehen; Urteil; Appellationsgericht; Vereinbarung; Darlehens; Akten; Bundesgericht; Schaden; Gerichts; Verfahren; E-Mail; Eingabe; Punkt; Stunden; Parteien; Verwaltungsrat; Zahlung; Betrug; Sachverhalt; Berufungsklägern; Appellationsgerichts; Schadenersatz; Urteils; Erwägung |
Rechtsnorm: | Art. 107 BGG ;Art. 112 OR ;Art. 28 OR ;Art. 41 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 50 OR ;Art. 55 ZGB ;Art. 73 OR ;Art. 754 OR ; |
Referenz BGE: | 123 IV 1; 131 II 217; 132 III 321; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2012.88
URTEIL
vom 21. Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokatin,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. August 2012
Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014
(vom Bundesgericht am 17. November 2015 aufgehoben)
betreffend ad 1+2: Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. August 2012 wurden A____ und B____ des Betrugs schuldig erklärt und je zu 21 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie je zu einer Busse von CHF 10'000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in 3 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ferner wurden die Beurteilten in solidarischer Verbindung zur Zahlung von CHF607'777.- Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins auf CHF600'000.- seit dem 14. April 2008 und auf CHF7'777.- seit dem 25. September 2008, sowie zu einer Parteientschädigung von CHF15'733.55 an die Privatklägerin C____ verurteilt. Ausserdem wurden ihnen die Verfahrenskosten und Urteilsgebühren auferlegt. Auf Berufung beider Beurteilter bestätigte das Appellationsgericht mit Urteil vom 10. Januar 2014 das erstinstanzliche Urteil, auferlegte den Berufungsklägern die Kosten des Berufungsverfahrens von je CHF 1'500.- und sprach der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'244.80 zulasten der Berufungskläger zu. Auf Gesuch der Privatklägerin bescheinigte das Appellationsgericht am 2. April 2014 die Vollstreckbarkeit seines Urteils im Zivilpunkt. Die Berufungskläger führten getrennt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen das Urteil des Appellationsgerichts. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Mit Urteil vom 17. November 2015 hiess es die Beschwerden teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück.
Die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts teilte den Parteien mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 mit, dass das Appellationsgericht ein schriftliches Verfahren durchzuführen gedenke. Die Berufungskläger liessen sich mit separaten Eingaben vom 27. Januar 2016 zu den noch offenen Punkten vernehmen. Die Privatklägerin nahm dazu mit Eingabe vom 24. März 2016 Stellung. Ausserdem reichte sie auf Ersuchen der Instruktionsrichterin am 11. April 2016 E-Mail-Korrespondenzen zwischen den Parteien vom 23. und 24. September 2008 ein, die in den Verfahrensakten (Akten Sep. Beil. A/Nr. 11.28-33) nur unvollständig enthalten waren, weil die Privatklägerin die zweiseitig ausgedruckte Korrespondenz in ihrer Eingabe vom 10. September 2009 (Akten S. 453 f.) versehentlich nur einseitig kopiert eingereicht hatte. Der Berufungskläger 1 liess sich mit Eingabe vom 18. April 2016 zur Stellungnahme der Privatklägerin vom 24. März 2016 vernehmen. Am 8. Mai 2016 reichte der Berufungskläger 2 weitere E-Mail-Korrespondenzen vom September 2008 ein, worauf die Privatklägerin mit Eingabe vom 23. Mai 2016 antwortete. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (vgl. BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 107 BGG N 18). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend erkannt, dass die Berufungskläger des Betrugs schuldig zu sprechen seien (BGer 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 4) und dass die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu beanstanden sei (E. 5). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit auf den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt. Weil das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 aber insgesamt aufgehoben hat (vgl. Dispositiv, Ziff. 2), ergeht das gesamte Urteilsdispositiv neu (vgl. zur ganzen Erwägung AGE SB.2014.113 vom 22. Februar 2016 E. 1.1, mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich der Zivilpunkt angefochten ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nur der Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen sind. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger ist auf den Strafpunkt nicht zurückzukommen. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Appellationsgerichts sowohl im Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung und wies die Beschwerden diesbezüglich ab, soweit auf sie einzutreten war (vgl. Dispositiv, Ziff. 2). Es hielt ausdrücklich fest: Die vorinstanzliche Strafzumessung [ ] müsste auch im Falle einer anderen Festlegung des zivilrechtlichen Schadens nicht neu vorgenommen werden (E. 5.3). Auch die Beilagen zur Eingabe des Berufungsklägers 2 vom 8. Mai 2016 geben zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Beilage 1 wurde bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht von der Privatklägerin eingereicht (Akten S. 1627 ff.) und war entsprechend auch dem Appellationsgericht und dem Bundesgericht bekannt. Beilage 2 enthält eine E-Mail-Korrespondenz, in der die Privatklägerin und der Berufungskläger 1 einen Besprechungstermin vereinbaren, und ist für die Beurteilung des Strafpunkts nicht von Bedeutung. Dies gilt auch für Beilage 3, die eine interne Mitteilung zwischen den Berufungsklägern enthält. Die Parteien äusserten sich bereits im vorherigen mündlichen Berufungsverfahren ausführlich zum Zivilpunkt (vgl. Plädoyer des Rechtsvertreters der Privatklägerin [Verhandlungsprotokoll, Akten S. 2141-2142], separate Eingaben der Berufungskläger vom 31. Mai 2013 [Akten S. 1929-1966 und S. 1967-2004], Plädoyers der Rechtsvertreter der Berufungskläger [Akten S. 2065-2089, v.a. 2085-2088, und S.2090-2110, v.a. 2106-2110]). Ihre erneute mündliche Einvernahme und Anhörung ist zur Beurteilung der noch offenen Fragen entbehrlich. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, geben auch die Beilagen zur Eingabe des Berufungsklägers 2 vom 8. Mai 2016 keinen Anlass, erneut ein mündliches Verfahren durchzuführen und die Privatklägerin zu befragen, wie vom Berufungskläger 2 in der Eingabe vom 8. Mai 2016 beantragt. Entsprechend werden diese Anträge abgelehnt und wird das Verfahren schriftlich geführt.
2.
Das Bundesgericht weist das Appellationsgericht an, über die Zivilforderung neu zu befinden und insbesondere den entsprechenden Sachverhalt vollständig festzustellen und zu prüfen, ob die aktuelle Beweislage ausreicht (BGer 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 7).
2.1
2.1.1 Das Appellationsgericht hatte im aufgehobenen Urteil vom 10. Januar 2014 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts die Berufungskläger solidarisch zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 607'777.-, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF600'000.- seit dem 14. April 2008 und auf CHF 7'777.- seit dem 25. September 2008, verpflichtet. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus (Urteil vom 10. Januar 2014 E. 2, mit Hinweisen auf die Fundstellen in den Akten):
Die Berufungskläger waren neben D____ Verwaltungsräte des Personentransportunternehmens E____ AG [...]. Der Berufungskläger 2 war Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien (zusammen mit D____), der Berufungskläger 1 Mitglied des Verwaltungsrats ohne Unterschriftsberechtigung. Die E____ AG war gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2007, Zwischenbilanz per 31. März 2008 und gemäss Bericht der Revisionsstelle vom 31. März 2008 überschuldet, sofern der Rangrücktritt eines Gesellschaftsgläubigers nicht berücksichtigt wurde. Somit bestand im Frühling 2008 im Hinblick auf die Durchführung von Aufträgen für die bevorstehende EURO08 erheblicher Bedarf an liquiden Mitteln. D____ stellte den Kontakt zur Privatklägerin her, welche die Verwaltungsräte der E____ AG zur Gewährung eines Darlehens gewinnen konnten. Am 7. April 2008 wurde der von Advokat Dr.F____ nach den Instruktionen des Berufungsklägers 1 aufgesetzte Darlehensvertrag unterzeichnet.
In den Vorbemerkungen des Vertrags wurde die Situation umrissen, in der sich die E____ AG befand. Erwähnt wurde die angespannte Finanz- und Ertragslage. Sodann wurde ausgeführt, dass die E____ AG im Hinblick auf die EURO 08 verschiedene Aufträge habe akquirieren können. Diese seien mit einem erheblichen Vorfinanzierungsbedarf verbunden. Zur Abwicklung dieser Aufträge werde angesichts des finanziellen Engpasses frisches Kapital benötigt. Die Darleiherin kenne die derzeitige Finanz- und Ertragslage der E____ AG. Sie erkläre sich unter den folgenden Bestimmungen bereit, ein Darlehen zu gewähren. Im eigentlichen Vertragsteil, also in Ziff.2-5 des Vertragswerks, wurde festgehalten, dass die Darleiherin der Borgerin ein Darlehen über CHF 950'000.- ausschliesslich zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 08 gewährt. Das Darlehen hatte eine feste Laufzeit bis zum 15. August 2008. Im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung überwies die Privatklägerin die Darlehenssumme am 15. April 2008 auf das von der E____ AG angegebene Konto.
Die Zweckbindung des Darlehens war für die Privatklägerin für die Gewährung des Darlehens ausschlaggebend. Die Berufungskläger hatten aber von Anfang an nicht die Absicht, das Darlehen gemäss dem vereinbarten Zweck zu verwenden. Vielmehr beabsichtigten sie, damit andere Verbindlichkeiten der E____ AG abzulösen. So leistete die E____ AG im Zeitraum vom 2. Mai 2008 bis zum 15. August 2008 Zahlungen über insgesamt CHF 639'125.50 an Unternehmen, die den Berufungsklägern nahestanden, nämlich CHF 406'228.40 an die G____ AG, CHF 158'949.90 an die H____ AG, CHF 43'040.- an die I____ und CHF 30'907.20 an die J____ AG. Der Berufungskläger 2 war einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift in der G____ AG und in der H____ AG. Er war zudem Inhaber und einziger Zeichnungsberechtigter des Einzelunternehmens I____. Der Berufungskläger 1 war Verwaltungsratspräsident mit Unterschrift zu zweien in der J____ AG. Die Berufungskläger täuschten die Privatklägerin arglistig über die beabsichtigte Verwendung des Darlehens, indem sie ihr verschiedene Dokumente vorlegten, wie etwa ein Budget für die EURO 08 sowie eine Liste von bereits eingegangenen Aufträgen. Zudem nutzten sie eine vorbestehende Geschäftsbeziehung des Berufungsklägers 1 zur Privatklägerin als Vertrauensgrundlage aus.
Am 15. August 2008 war die E____ AG nicht in der Lage, das Darlehen auch nur teilweise zurückzuzahlen. In der anschliessenden, erneut von Advokat Dr. F____ aufgesetzten Vereinbarung vom 24. September 2008 konnte die Privatklägerin die Summe von CHF 350'000.- erhältlich machen, unter Verzicht auf eine Restforderung von CHF 600'000.- und Zinsen. Hätte die E____ AG die genannten Zahlungen an die den Berufungsklägern nahestehenden Unternehmen unterlassen, hätte sie über genügend Liquidität verfügt, um das Darlehen der Privatklägerin zurückzubezahlen. Der entsprechende Sanierungsschritt mit Schuldenschnitt über rund CHF600'000.- wäre in diesem Fall zulasten der den Berufungsklägern nahestehenden Unternehmen ergangen. Mit der Einschaltung der Privatklägerin wurde solches vermieden.
Das Bundesgericht beanstandete diese Sachverhaltsfeststellung nicht (vgl. BGer 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 2, 3) und bestätigte den Schuldspruch gegen die Berufungskläger wegen Betrugs (E. 4).
2.1.2 Die Gutheissung der Zivilforderung begründete das Appellationsgericht damit, dass der Privatklägerin gegen die Berufungskläger ein Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zustehe. Diesem Anspruch stehe auch die Vereinbarung vom 24. September 2008 nicht entgegen, in der sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für auseinandergesetzt erklärt hätten. Diese Vereinbarung habe rechtlich keinen Bestand, weil sie von der Privatklägerin wegen Grundlagenirrtums und absichtlicher Täuschung wirksam angefochten worden sei. Die Privatklägerin habe erst ab der Anzeigeerstattung am 4. August 2009 im Rahmen des Strafverfahrens konkrete Kenntnis von den tatsächlichen Umständen und der Täuschung erhalten. Sie habe beim Abschluss der Vereinbarung vom 24. September 2008 nicht von einem Betrugsakt ausgehen müssen. Dass eine strafbare Handlung vorliege, habe die Privatklägerin erst nach Akteneinsicht erkennen können, denn von Seiten der Berufungskläger seien ihr keine Zahlen vorgelegt worden. Die Täuschung sei darin zu erkennen, dass der Privatklägerin im Vorfeld der Vereinbarung der Eindruck vermittelt worden sei, der Verlust des Darlehens resultiere aus einem schlechten Geschäftsgang während der EURO 08. Dabei sei verschwiegen worden, wie sich Aufwand und Ertrag aus der EURO 08 tatsächlich dargestellt hätten (Urteil vom 10. Januar 2014 E. 6).
2.2 Gemäss Bundesgericht ist im aufgehobenen Urteil vom 10. Januar 2014 unklar geblieben, worauf sich das Appellationsgericht bei der Annahme eines Willensmangels beim Abschluss der Vereinbarung vom 24. September 2008 in sachverhaltlicher Hinsicht stützt. Das Appellationsgericht habe die Umstände, unter denen die Vereinbarung vom 24. September 2008 zustande gekommen sei, nicht ausreichend geklärt. Verschiedene wesentliche Sachverhaltselemente würden in den Erwägungen fehlen. Ohne diese lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob die betreffende Vereinbarung für die Privatklägerin verbindlich sei nicht.
Den Grundlagenirrtum sehe das Appellationsgericht darin, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung am 24. September 2008 noch nicht habe wissen können, dass der dieser Vereinbarung zugrunde liegende Darlehensvertrag vom 7. April 2008 Resultat eines Betrugs gewesen sei. Allerdings setze sich das Appellationsgericht dabei nicht mit dem Umstand auseinander, dass gemäss Ziff. 1.3 der besagten Vereinbarung vor der Unterzeichnung unter anderem eine allfällige strafrechtliche Verantwortung der Beschwerdeführer thematisiert worden sei. In welcher Form dies geschehen sei, welchen Inhalts die geführten Gespräche genau gewesen seien und ob allenfalls bereits damals konkrete Betrugsvorwürfe im Raum gestanden hätten, sei dem vom Appellationsgericht umschriebenen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, gestützt worauf das Appellationsgericht mit Sicherheit zum Schluss gelangen könne, die Privatklägerin habe bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. September 2008 noch nichts vom Betrug zu ihren Lasten gewusst geahnt.
Ähnliches gelte in Bezug auf die bejahte absichtliche Täuschung. In diesem Zusammenhang erachte es das Appellationsgericht als erwiesen, dass die Berufungskläger die Privatklägerin im Vorfeld der Vereinbarungsunterzeichnung die wahren Gründe für die Unfähigkeit der E____ AG zur Rückzahlung des Darlehens verschwiegen hätten. Dabei gehe das Appellationsgericht jedoch nicht darauf ein, dass gemäss Ziffer 1.3 der Vereinbarung vom 24. September 2008 zwischen den Vertragsparteien offenbar diesbezügliche Diskussionen geführt worden seien. Den Ausführungen des Appellationsgerichts sei nicht zu entnehmen, wovon genau dabei die Rede gewesen sei und gestützt worauf es trotzdem annehme, die fraglichen Gründe seien der Beschwerdegegnerin 2 verheimlicht worden. Indem das Appellationsgericht diese Sachverhaltsaspekte nicht darlege, lasse sich nicht beurteilen, ob die Privatklägerin wirklich getäuscht worden sei und allein infolge dieser Täuschung die Vereinbarung unterschrieben habe. Schliesslich wäre auch denkbar, dass sie sich im Wissen um die gesamten Umstände auf die Vereinbarung eingelassen habe, um wenigstens einen Teil ihres Vermögens zurückzuerhalten (BGer 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 6.5.2).
3.
3.1 Parteien der Vergleichsvereinbarung vom 24. September 2008 waren die Privatklägerin auf der einen Seite und die H____ AG, die E____ AG, der Berufungskläger 1 sowie der Berufungskläger 2, allesamt durch Advokat Dr. F____ vertreten, auf der anderen Seite (vgl. Vereinbarung vom 24. September 2008, Akten Sep. Beil. A/Nr. 4.3.1-4.3.5). Gemäss Ziff. 2.1 der Vereinbarung verkaufte und zedierte die Privatklägerin ihre Darlehensforderung, einschliesslich aufgelaufener Zinsen, gegenüber der E____ AG zum Preis von CHF 350'000.- an die H____ AG. Die Saldoklausel, auf die sich die Berufungskläger stützen, lautet folgendermassen:
4. Wirkung zu Gunsten Dritter und Saldoklausel
4.1 Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäss vorstehender Ziffer 3.1 erklärt [C____] im Sinne eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter (Art. 112 Abs. 2 OR), weder gegenüber der [E____ AG] noch gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats der [E____ AG] irgendwelche Ansprüche zu haben, gleich welchen Rechtsgrundes; dies gilt insbesondere für allfällige Verantwortlichkeits- und/oder Anfechtungsansprüche. Im Weiteren verpflichtet sich [C____], von einer allfälligen Strafanzeige gegen die [E____ AG] und/oder deren Organe abzusehen und sichert zu, in diesem Zusammenhang keine Strohmänner vorzuschieben.
4.2 In diesem Sinne erklären sich die Parteien mit dem Vollzug der vorliegenden Vereinbarung auch mit Wirkung gegenüber den in Ziffer 4.1 hiervor erwähnten Personen per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.
Als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Vereinbarung, auf die Ziff. 4.1 Bezug nimmt, wurde in Ziff. 3.1 die Überweisung des Kaufpreises von CHF350'000.- an die Privatklägerin vereinbart. Im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sind ausserdem die Vorbemerkungen in Ziff. 1.2 und 1.3.
1. Vorbemerkungen
1.1 [ ].
1.2 Nach Auszahlung des Darlehens hat sich die Vermögens- und Ertragslage der [E____ AG] dramatisch verschlechtert. Gemäss beiliegender revidierter Zwischenbilanz der [E____ AG] per 31. August 2008 ist die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung nicht mehr gegeben.
1.3 Nachdem [C____] über die Vermögens- und Ertragslage der [E____ AG] informiert worden war, kam es zwischen [C____], [E____ AG] und den Mitgliedern des Verwaltungsrates der [E____ AG] zu Diskussionen hinsichtlich der Unfähigkeit der [E____ AG], das Darlehen zurückzuzahlen, der Gründe für diese Zahlungsunfähigkeit, möglicher Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats der [E____ AG], einschliesslich möglicherweise paulianisch anfechtbarer Transaktionen. Ebenfalls zur Diskussion gestellt wurde die allfällige strafrechtliche Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungsrates.
3.2 Das Darlehen hatte eine feste Laufzeit bis am 15. August 2008 und war per dieses Datum zur Rückzahlung fällig (vgl. Darlehensvertrag, Ziff. 4.1 [Akten Sep. Beil. A/Nr. 1.1-1.4). Als die Privatklägerin die Rückzahlung des Darlehens verlangte, wurde sie von den Berufungsklägern während eines Monates hingehalten (vgl. z.B. E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Berufungskläger 2 und der Privatklägerin vom 7. August 2008 [Akten Sep. Beil. A/Nr. 3.1-3.2]; E-Mail-Korrespondenzen zwischen dem Berufungskläger 1 und der Privatklägerin vom 3. bis 5. September 2008 [Akten S. 1627-1629] und vom 8. bis 11. September 2008 [Beilage 2 zur Eingabe des Berufungsklägers 2 vom 8. Mai 2016]). Am 15. September 2008 teilte ihr der Berufungskläger 1 schliesslich mit, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne und die E____ AG vor dem Konkurs stehe (Akten S. 1097, 1224, 1647).
Die Feststellung der im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 geführten Diskussionen betrifft somit die Zeitspanne vom 15. bis 24. September 2008. Aus der internen E-Mail der Berufungskläger vom 19. September 2008 (Beilage 3 zur Eingabe des Berufungsklägers 2 vom 8. Mai 2016) geht hervor, dass die Privatklägerin frühestens am 22. 23. September 2008 zu einer Besprechung mit den Berufungsklägern bereit gewesen ist, weil die Sache [zuerst] durch ihren Anwalt geprüft werde. Der Inhalt der Diskussionen ergibt sich somit insbesondere aus der E-Mail-Korrespondenz vom 23. und 24. September 2008 zwischen Advokat Dr. F____ als Vertreter der Berufungskläger sowie deren Unternehmen und Rechtsanwalt Dr. K____ als Vertreter der Privatklägerin (Akten Sep. Beil. A/Nr. 11.28-11.33, vervollständigt mit Eingabe der Privatklägerin vom 11. April 2016). Aufschlussreich ist insbesondere die E-Mail von Dr. F____ vom 23. September 2008 (gesendet um 12.56 Uhr), in der er der Privatklägerin das Vergleichsangebot unterbreitete, das diese später annahm:
[ ] Ich komme zurück auf unser Gespräch von heute Vormittag. Namens und im Auftrag meiner Klientschaft teile ich Ihnen mit, dass der Gegenvorschlag Ihrer Mandantin abgelehnt wird. Gleichzeitig anerkennt jedoch der Verwaltungsrat der E____ AG das Interesse Ihrer Mandantin, über den Geschäftsverlauf seit dem letzten ordentlichen Bilanzstichtag informiert zu werden. Im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme bin ich deshalb autorisiert worden, Ihnen in der Beilage die Zwischenbilanz per 31. August 2008 zu Fortführungs- und Veräusserungswerten samt Bericht der Revisionsstelle (datierend von gestern) zu überlassen. Aus der Zwischenbilanz geht insbesondre hervor, dass das Darlehen der M____ AG nach wie vor im vollen Umfang besteht. Ferner bestätigt die Revisionsstelle ausdrücklich, auf keine Sachverhalte gestossen zu sein, 'aus denen wir schliessen müssten, dass die Zwischenbilanz, bewertet zu Fortführungs- und Veräusserungswerten, nicht Gesetz und Statuten entsprechen [richtig wohl: entspricht]'.
Nach meiner Beurteilung ist besonders aufgrund des Revisionsberichtes erstellt, dass es in keiner Weise zu geschäftlich unbegründeten Entnahmen aus der Gesellschaftskasse gekommen ist, da solche bekanntlich gegen das Gesetz und die Statuten verstossen würden. Diesbezüglich mag es für Ihre Mandantin von Bedeutung sein, dass die Revisionsstelle der E____ AG als Organ derselben auch selbst in der Haftung steht und somit ein eminentes Interesse daran hat, ihre Erkenntnisse vollständig und wahrheitsgemäss wiederzugeben. [ ]
Nicht zuletzt bin ich sodann der Ansicht, dass dieses Angebot auch in quantitativer Hinsicht deutlich besser ist als die Prozessaussichten Ihrer Mandantin in einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess. Ich kann Ihnen versichern, dass das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme in den letzten Tagen intensiv diskutiert wurde, da im Falle einer solchen Verantwortlichkeit auch die finanzielle Situation der Gesellschaft neu beurteilt werden müsste. Ich bin dabei zum Schluss gekommen, dass dieses Risiko - wie in solchen Fällen üblich - als sehr gering einzustufen ist. Auch in der Schweiz gilt immer noch die 'business judgement rule', welche besagt, dass die Mitglieder eines Verwaltungsrates für einen negativen Geschäftsverlauf nicht in die Haftung genommen werden können.
3.3 Das Darlehen gewährte die Privatklägerin gemäss Ziff. 2.1 des - ebenfalls von Dr. F____ aufgesetzten - Darlehensvertrags ausschliesslich zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 2008. Die Berufungskläger verwendeten das Darlehen demgegenüber vornehmlich zu ihren eigenen Schadloshaltung: CHF 406'228.40 flossen an die G____ AG, CHF158'949.90 an die H____ AG und CHF 43'040.- an die I____, die allesamt vom Berufungskläger 2 beherrscht wurden. Weitere CHF 30'907.20 wurden an die J____ AG des Berufungsklägers 1 überwiesen (vgl. Akten S. 263-293; Urteil des Strafgerichts vom 16. August 2012, S. 6). In ihrer Summe (CHF 639'125.50) überstiegen diese Zahlungen den Ausfall des Darlehens (CHF 600'000.-) zuzüglich Zins, in den die Privatklägerin in der Vereinbarung vom 24. September 2008 einwilligte. Bei deren Abschluss hätte die Privatklägerin einzig erkennen können, dass die E____ AG zwischenzeitlich ein Darlehen an die H____ AG in der Höhe von CHF150'000.- zurückbezahlt hat. Dies ergab sich aus der Gegenüberstellung der Bilanzen der E____ AG, die dem Darlehensvertrag und der Vergleichsvereinbarung anhingen. Über die weiteren Geldflüsse konnte die Privatklägerin keine Kenntnis haben, da ihr die Berufungskläger abgesehen vom Revisionsbericht vom 22. September 2008 und der Zwischenbilanz per 31. August 2008 jeden Einblick in die Geschäftsbücher der E____ AG verweigerten (vgl. E-Mail von Dr. F____ vom 23.September 2008, Abs. 4). Dass sich die Berufungskläger vor dem gemäss Zwischenbilanz vom 31. August 2008 akut drohenden Konkurs der E____ AG dank abredewidriger Verwendung des Darlehens schadlos gehalten hatten, konnte die Privatklägerin somit mindestens im Umfang von CHF 489'125.50 nicht wissen.
In dieser Situation erklärte Dr. F____ für die Berufungskläger, aufgrund des Revisionsberichts [ist] erstellt, dass es in keiner Weise zu geschäftlich unbegründeten Entnahmen aus der Gesellschaftskasse gekommen ist, da solche bekanntlich gegen das Gesetz und die Statuten verstossen würden (E-Mail vom 23. September 2008, vgl. E. 3.2 hiervor). Dass diese Versicherung nicht zugetroffen hat, zeigt die Verurteilung der Berufungskläger wegen Betrugs. In derselben E-Mail, in der die Berufungskläger der Privatklägerin den von ihr vier Stunden später angenommenen Vergleichsvorschlag unterbreiteten, spiegelten sie ihr somit vorsätzlich falsche Tatsachen (keine gesetzeswidrigen Entnahmen aus der Gesellschaftskasse bzw. keine gesetzeswidrige Verwendung des Darlehens) vor und verschwiegen vorsätzlich Tatsachen (gesetzeswidrige Entnahmen aus der Gesellschaftskasse bzw. Verwendung des Darlehens zur eigenen Schadloshaltung), über die sie die Privatklägerin nach Treu und Glauben hätten aufklären müssen. Dadurch wurde die Privatklägerin absichtlich getäuscht und unterlag beim Abschluss der Vereinbarung vom 24. September 2008 einem Irrtum. In dieses Bild passt auch, dass Dr. F____ des Weiteren beteuert, dass die Revisionsstelle der E____ AG als Organ derselben auch selbst in der Haftung steht und somit ein eminentes Interesse daran hat, ihre Erkenntnisse vollständig und wahrheitsgemäss wiederzugeben (E-Mail vom 23.September 2008, vgl. E. 3.2 hiervor). In der vom gleichen Rechtsanwalt aufgesetzten Vereinbarung wird dann aber die Revisionsstelle von jeglicher Haftung freigezeichnet (vgl. Vereinbarung vom 24. September 2008, Ziff. 4).
Dass ausserhalb des E-Mail-Wechsels vom 23./24. September 2008 Diskussionen hinsichtlich der Unfähigkeit der [E____ AG], das Darlehen zurückzuzahlen, der Gründe für diese Zahlungsunfähigkeit, möglicher Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrates der [E____ AG], einschliesslich möglicherweise paulianisch anfechtbarer Transaktionen hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortung der Berufungskläger stattgefunden haben (vgl. Vereinbarung vom 24. September 2008, Ziff. 1.3), aus denen hervorgeht, dass die Privatklägerin Kenntnis von den verschwiegenen Entnahmen haben musste, ist nicht erstellt. Aus der E-Mail von Dr. F____ vom 23. September 2008 ergibt sich bloss, dass die Berufungskläger ihre Verantwortlichkeit angesichts des drohenden Konkurses intern diskutiert und der Privatklägerin mitgeteilt haben, dass dieses Risiko [ ] als sehr gering einzustufen ist. Dabei wurde die Verantwortlichkeit bloss vor dem Hintergrund des angeblich negativen Geschäftsverlaufs und nicht vor dem Hintergrund der abredewidrigen Verwendung des Darlehens diskutiert. Angesichts der gleichzeitigen Versicherung, dass es zu keinen gesetzeswidrigen Entnahmen gekommen sei, musste die Privatklägerin daher gerade keinen konkreten Verdacht auf diesbezügliches straf- verantwortlichkeitsrechtlich vorwerfbares Verhalten der Berufungskläger schöpfen. Weitere Diskussionen fanden bis zur Annahme des Vergleichsangebots durch die Privatklägerin nicht statt (vgl. E-Mails von Rechtsanwalt K____ vom 23. September 2008, gesendet um 16.18 und 16.58 Uhr). Somit konnte die Privatklägerin bei Abschluss der Vereinbarung keine Kenntnis davon haben, dass die Berufungskläger das von ihr gewährte Darlehen in straf- verantwortlichkeitsrechtlich vorwerfbarer Weise zur eigenen Schadloshaltung verwendet haben.
Hätte die Privatklägerin gewusst, dass die Berufungskläger sich im Umfang von CHF639'125.50 schadlos gehalten hatten, während sie von ihr einen Verzicht auf CHF 600'000.- und Zins erwarteten, um den drohenden Konkurs abzuwenden, hätte sie die Vereinbarung vom 24. September 2008 und namentlich deren Saldoklausel in Ziff. 4 - unter anderem mit Verzicht auf Ansprüche gemäss Art. 41 Abs. 1 OR gegen die Berufungskläger persönlich - nicht unterzeichnet. Vielmehr hätte sie im berechtigten Vertrauen auf die Bonität der Berufungskläger davon ausgehen können, die ihr zustehenden Ansprüche gegen diese erfolgreich durchsetzen und die Darlehenssumme von CHF 950'000.- auf diese Weise zurückerhalten zu können. Insbesondere von der Solvenz des ihr seit Längerem geschäftlich bekannten Berufungsklägers 1 durfte die Privatklägerin ausgehen. Dieser arbeitete damals als diplomierter Steuerexperte in der von ihm als Verwaltungsratspräsident geleiteten J____ AG mit Niederlassungen in Basel, Zürich sowie im Kanton Zug und wurde später Partner in einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei, in der auch Dr. F____ damals arbeitete. Die Täuschung war mithin kausal für die Annahme des Vergleichsangebots.
3.4 Die Privatklägerin wurde gemäss den vorstehenden Erwägungen durch absichtliche Täuschung seitens der Berufungskläger zum Abschluss der Vereinbarung vom 24. September 2008 verleitet, so dass diese nach Art. 28 Abs. 1 OR für die Privatklägerin nicht verbindlich ist. Mit Schreiben vom 4. August 2009 focht sie die Vereinbarung unter Berufung auf absichtliche Täuschung und Grundlagenirrtum wirksam an (Akten Sep. Beil. A/Nr. 5.1-5.2). Die Saldoklausel in Ziff. 4 der unverbindlichen Vereinbarung steht somit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gegen die Berufungskläger nicht entgegen.
3.5 Durch die betrügerische Verwendung des Darlehens erlitt die Privatklägerin einen Schaden. Damit sind die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt. Es stellt sich einzig die Frage, wie hoch der von den Berufungsklägern zu ersetzende Schaden ausgefallen ist.
Die Privatklägerin macht eine Ersatzforderung von CHF 607'777.- zuzüglich Zins geltend (vgl. Klage vom 17. August 2010 S. 2 [Akten S. 1065] und Klagebegründung vom 22. Juni 2012 S. 2 [Akten S. 1221]). Diese Summe setzt sich aus CHF600'000.- für den Ausfall der Darlehenssumme und CHF 7'777.- für den nicht erhaltenen Darlehenszins zusammen. Die Zahlung der H____ AG in der Höhe von CHF 350'000.- lässt die Privatklägerin sich an den Ausfall der Darlehenssumme von insgesamt CHF 950'000.- anrechnen (vgl. Klagebegründung vom 22. Juni 2012 Rz.57, Akten S. 1246).
Der Schaden entspricht der ungewollten Vermögensverminderung und berechnet sich nach der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Das schädigende Ereignis war die Überweisung der Darlehenssumme in der Höhe von CHF 950'000.- am 15. April 2008 (vgl. debit advice als Beilage 2 zur Klagebegründung vom 22. Juni 2012 [Akten Sep. Beil. A/Nr. 2]). Somit ist das Vermögen der Privatklägerin im Vergleich zum Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis um CHF 950'000.- vermindert und ein Schaden in dieser Hohe entstanden. Davon macht die Privatklägerin unter Anrechnung der Zahlung von CHF 350'000.- durch die H____ AG CHF 600'000.- geltend. Nicht zum Schaden nach Art. 41 Abs. 1 OR zählt jedoch der nicht erhaltene Darlehenszins von CHF 7'777.-. Denn diesen Betrag würde das Vermögen der Privatklägerin ohne das schädigende Ereignis auch nicht umfassen. Auch im Rahmen der übrigen von der Privatklägerin angerufenen Anspruchsgrundlagen (Art. 55 Abs. 3 ZGB, Art. 754 OR und culpa in contrahendo) schulden die Berufungskläger keinen Schadenersatz für den nicht geleisteten Darlehenszins. Stattdessen ist neben dem eigentlichen Schaden Schadenszins zu zahlen. Dieser beträgt 5 % (Art. 73 Abs. 1 OR) und ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (vgl. BGE 131 II 217 E.4.2 S. 227). Vorliegend wirkte sich das schädigende Ereignis am Tag der Überweisung finanziell aus, so dass der Schadenszins - in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil - vom 15. April 2008 an zu zahlen ist. Damit steht fest, dass die Berufungskläger der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 600'000.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2008, schulden. Da sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, haften sie solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR).
4.
4.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt aufzuheben ist und die Berufungskläger solidarisch zur Zahlung von CHF600'000.- Schadenersatz (zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2008) zu verpflichten sind. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Somit unterliegen die Berufungskläger im Strafpunkt vollumfänglich und im Zivilpunkt im Verhältnis von CHF 600'000.- zu CHF 7'777.-, jeweils zuzüglich Zins. Daraus folgt, dass der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen ist und die Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem haben sie der anwaltlich vertretenen Privatklägerin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entrichten.
4.2 Im Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 wurden die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr auf CHF 1'500.- je Berufungskläger festgelegt. Nachdem das Bundesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts im Zivilpunkt zurückgewiesen hat, bestätigt das Appellationsgericht vorliegend das Urteil des Strafgerichts nach Ergänzung des Sachverhalts weitestgehend. Deshalb erscheinen Verfahrenskosten in der ursprünglichen Höhe von CHF 1'500.- je Berufungskläger für das gesamte Berufungsverfahren angemessen (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
4.3 Die angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren berechnet sich nach der Honorarordnung (HO, SG 291.400). Im aufgehobenen Urteil vom 10. Januar 2014 sprach das Appellationsgericht der Privatklägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren (Rechtsvertretung vom 27. November 2012 bis am 10. Januar 2014) gemäss dem ausgewiesenen Aufwand von 33 Stunden zu CHF 250.- (= CHF 8'250.-) zu, zuzüglich Auslagen von CHF310.- und Mehrwertsteuer (vgl. Honorarnote, Akten S. 2046).
Für die Rechtsvertretung nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht macht die Privatklägerin einen Aufwand von 14 Stunden zu CHF 300.- und Auslagen von CHF 43.- geltend (1. Dezember 2015 bis am 24. März 2016). Den Zeitaufwand begründet sie stichwortartig mit Studium Verfügungen und Eingaben Berufungskläger, Studium der Verfahrensakten, Abklärungen, Besprechung mit Klientschaft, Entwurf und Ausfertigung Stellungnahme, ohne die Verteilung des Aufwands auf die verschiedenen Posten mittels Deservitenkarte näher auszuweisen (vgl. Honorarnote vom 24. März 2016). Es fällt auf, dass der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand denjenigen der Berufungskläger von 4,6 Stunden (Berufungskläger 1, vgl. Honorarnote vom 25. Februar 2016) bzw. 4 Stunden (Berufungskläger 2, vgl. Honorarnote vom 25. Februar 2016) um ein Mehrfaches übersteigt. Gewiss hatte die Privatklägerin sich nicht nur mit den Erwägungen des Bundesgerichts, sondern auch mit den zwei Vernehmlassungen der Berufungskläger vom 27. Januar 2016 auseinanderzusetzen, was einen höheren Aufwand rechtfertigt. Ausserdem entstand ihr zusätzlicher Aufwand für die Eingabe vom 23. Mai 2016, der in der Honorarnote vom 24. März 2016 noch nicht ausgewiesen ist. Dennoch scheint eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands auf rund das Doppelte des von den Berufungsklägern je geltend gemachten Aufwands, d.h. auf neun Stunden angezeigt. Der zu entschädigende Gesamtaufwand beträgt somit 42 Stunden (33 Stunden für die Periode vom 27. November 2012 bis am 10. Januar 2014 und 9 Stunden für die Periode vom 1. Dezember 2015 bis am 24. März 2016).
Für die Bemessung der von den Berufungsklägern zu entrichtenden Parteientschädigung ist der zulässige Überwälzungstarif massgebend, auch wenn der Rechtanwalt mit der Privatklägerin einen höheren Honoraransatz vereinbart hat. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 HO zwischen CHF 180.- und CHF400.- pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten für Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2013 CHF 220.-, für solche ab dem 1. Januar 2014 CHF 250.- (vgl. BES.2013.53 vom 19. August 2014 E.8.2). Vorliegend erscheint ein Stundenhonorar von CHF 250.- für die ganze Dauer des Verfahrens vor dem Appellationsgericht angemessen.
Demzufolge werden die Berufungskläger in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF10'500.- (= 42 Stunden zu CHF 250.-), zuzüglich Auslagen von CHF 353.- (=CHF 310.- + CHF 43.-) und Mehrwertsteuer, zu zahlen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ und B____ werden des Betrugs schuldig erklärt. Sie werden verurteilt zu je 21 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu je einer Busse von CHF 10'000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3Monate Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ und B____ werden solidarisch zur Zahlung von CHF 600'000.- Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2008, und zu einer Parteientschädigung von CHF 15'733.55 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 10'500.-, zuzüglich Auslagen von CHF353.- und 8 % MWST von CHF 868.25, für das zweitinstanzliche Verfahren an C____ verurteilt.
Sämtliche beschlagnahmten Dokumente werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an die berechtigten Personen zurückgegeben.
A____ trägt die Kosten von CHF 5'655.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'500.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die Kosten von CHF 5'743.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'500.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1
- Berufungskläger 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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