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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - KV.2021.22 (SVG.2022.16))

Zusammenfassung des Urteils KV.2021.22 (SVG.2022.16): Sozialversicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin war obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert und erhielt Prämienverbilligungen. Nach einer Reduzierung der Prämienverbilligung durch das Amt für Sozialbeiträge forderte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 872.00 nach. Die Beschwerdeführerin zahlte nicht, was zur Einleitung einer Betreibung führte. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch, der jedoch abgelehnt wurde. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschied, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Nachzahlung von Prämien und Gebühren forderte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin muss die geforderten Beträge bezahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts KV.2021.22 (SVG.2022.16)

Kanton:BS
Fallnummer:KV.2021.22 (SVG.2022.16)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid KV.2021.22 (SVG.2022.16) vom 29.12.2021 (BS)
Datum:29.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:KVG Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 Nachforderung von Prämien infolge Rückforderun der Prämienverbilligung
Schlagwörter: Prämie; Prämien; Prämienverbilligung; Forderung; Höhe; Bundes; Basel-Stadt; Krankenversicherung; Recht; Sozialversicherungsgericht; Dossier; Betreibung; Kanton; Rückforderun; Prämienrechnung; Forderung; Zahlungsbefehl; Gebühren; Dossier-Gebühren; Einsprache; Rückforderung; Bundesgericht; Urteil; Einspracheentscheid; Prämienrechnungen; Mahnspesen; Krankenkasse; Versicherung; Präsidentin; Mahnung
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:121 III 18;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts KV.2021.22 (SVG.2022.16)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



Urteil der Präsidentin


vom 29. Dezember 2021





Parteien


A____

Beschwerdeführerin


B____

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


KV.2021.22

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021

Nachforderung von Prämien infolge Rückforderun der Prämienverbilligung


Erwägungen

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (vgl. Police vom Oktober 2019, Beschwerdeantwortbeilage [AB]1). Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis April 2020 Prämienrechnungen aus, wobei sie jeweils eine Prämienverbilligung von CHF605.00 pro Monat verrechnete (Prämienrechnungen vom 26.Februar2020, AB4).

1.2. Nachdem das Amt für Sozialbeiträge (ASB) am 26.Februar2020 die Prämienverbilligung für Januar bis Dezember2020 auf CHF387.00 reduzierte hatte (Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom 18.August2021, AB10), forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Prämienrechnung vom 27.März2020 (AB4) mit dem Vermerk "Prämienverbilligung Basel-Stadt 01.01.2020 - 30.04.2020" zur Bezahlung von CHF872.00 auf.

1.3. Die Beschwerdeführerin bezahlte den von der Beschwerdegegnerin geforderten Betrag von CHF872.00 nicht, auch nicht nach erfolgter Mahnung durch die Beschwerdegegnerin (Mahnung vom 9.Juni2020, AB4; vgl. auch Dossierdatenblatt bezüglich Dossier Nr.[...] vom 12.August2021, AB3). Die Beschwerdegegnerin leitete, nach einer Betreibungsandrohung vom 10.November2020 (AB4), die Betreibung für die ausstehende Forderung ein. Daraufhin stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin am 8.Februar2021 einen Zahlungsbefehl über CHF872.00 "KVG-Rückforderungen IPV" sowie CHF60.00 Mahnspesen und CHF145.00 Dossier-Gebühren zu (Zahlungsbefehl Nr.[...] vom 28.Januar 2021, AB5). Die Beschwerdeführerin erhob am selben Tag dagegen Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl Nr.[...] vom 8.Februar2021, AB5, S.2). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 17.Februar2021 auf (AB6), wogegen die Beschwerdeführerin am 12.März2021 Einsprache erhob (AB7). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16.Juni2021 ab (AB8).

2.

2.1. Mit Beschwerde vom 15.Juli2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16.Juni 2021 sei aufzuheben, da die Krankenkasse eine einmal gewährte Prämienverbilligung habe nicht ohne Weiteres zurückfordern könne. 2.2. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21.Juli2021 hin, reicht die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 3.August2021 (Postaufgabe 5.August2021) nach. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10.September2021 (Postaufgabe 13.September 2021) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Replik vom 6.Oktober2021 (Postaufgabe 7.Oktober 2021) hält die Beschwerdeführerin an ihrer Ansicht fest, dass die ausgerichteten Prämienverbilligungen nach 4 Monaten nicht zurückgefordert werden dürften.

3.

3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art.56Abs.1 und Art.57des Bundesgesetzes vom 6.Oktober2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR830.1) in Verbindung mit §82Abs.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.Juni2015 (GOG; SG154.100) und §1Abs.1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.Mai2001 (SVGG; SG154.200) und §52 des Gesetzes vom 15.November1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.58Abs.1ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art.60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.2. Nach §83Abs.2GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle - wie den vorliegenden - als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung von CHF872.00 im Sinne einer Rückforderung von Prämienverbilligungen zuzüglich CHF60.00 Mahnspesen und CHF145.00 Dossier-Gebühren aufgefordert hat.

5.

5.1. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art.90 der Verordnung vom 27.Juni1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR832.102]). Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art.64a Abs.1 des Bundesgesetzes vom 18.März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR832.10] in Verbindung mit Art.105b Abs.1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art.64a Abs.2 Satz1 KVG). 5.2. Gemäss Art.65 Abs.1 KVG gewähren die Kantonen (in der Regel der Wohnsitzkanton) den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Beiträge werden vom Kanton direkt an die jeweilige Versicherung ausbezahlt (vgl. §17 GKV). Zuständig für die Festlegung der Prämienverbilligung im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge (ASB; vgl.§1Abs.3lit.b der Verordnung vom 25.November2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG834.410]). Die Krankenkassen reduzieren sodann die Prämien der Versicherten gemäss Entscheid des ASB und teilen den Versicherten die Höhe des Kantonsbeitrages mit (§26Abs.2KVO). Sie stellen die Differenz zwischen der reduzierten Prämie und der Prämie der obligatorischen Krankenversicherung jährlich dem ASB in Rechnung (§27Abs.2KVO).

6.

6.1. Zunächst sei festgehalten, dass es nicht die Beschwerdegegnerin als obligatorische Krankenversicherung ist, welche die Höhe der Prämienverbilligung festlegt (oder auch nur schon entscheidet, ob überhaupt ein Anspruch auf eine solche besteht). Wie unter E.5.2. festgehalten, ist dies die Aufgabe des ASB. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Annahme, die Änderung der Prämienverbilligung nicht im Verfahren bei der und gegen die Beschwerdegegnerin als Krankenversicherung anfechten kann. Vielmehr kann sie die Änderung nur durch die Anfechtung einer entsprechenden Verfügung des ASB geltend machen. Die Höhe der vom ASB festgelegten Prämienverbilligung ist für das vorliegende Verfahren zu übernehmen. Für das Gericht bleibt lediglich zu klären, ob die von der Beschwerdegegnerin gestellten Forderungen zu recht erfolgen und von der Beschwerdeführerin zu begleichen sind. 6.2. Das ASB gewährte der Beschwerdeführerin zunächst für die Monate Januar bis April2020 Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich CHF605.00 (Schreiben betreffend Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom 18.August2021, AB10). Die Prämienverbilligung wurde in dieser Höhe von der Beschwerdegegnerin bei den Prämienrechnungen für die Monate Januar bis April2020 in Abzug gebracht (Prämienrechnungen vom 26.Februar2020, AB4). Da die Prämienverbilligung in Höhe von CHF605.00 die tatsächlichen Krankenversicherungsprämien in Höhe von CHF547.55 überstiegen (vgl. z.B. Prämienrechnung vom 26.Februar 2020, AB4), hat die Beschwerdegegnerin den die Prämien übersteigenden Teil der Prämienverbilligung im Einklang mit Art.106c Abs.5 lit.a KVV zunächst mit anderen laufenden Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin verrechnet. Den danach noch verbleibenden Rest hat sie zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewiesen und ausbezahlt (vgl. div. Rechnungen, AB4). Dies ist nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Am 26.Februar2020 senkte das ASB die Prämienverbilligung jedoch mit Gültigkeit ab Januar2020 auf monatlich CHF387.00 (vgl. Schreiben betreffend Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom 18.August2021, AB10). Daher forderte die Beschwerdegegnerin am 27. März 2020 die monatliche Differenz zwischen der vom ASB ursprünglich angegebenen Prämienverbilligung ein. Der geforderte Betrag in Höhe von CHF 872.00 (vgl. AB 4) entspricht der Differenz von CHF605.00 und der nachträglich korrigierten Höhe der monatlichen Prämienverbilligung von CHF387.00 (also monatlich CHF218.00) für die vier Monate Januar bis April 2020. Dieser Vorgang ist nachvollziehbar. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin dem ASB das Geld zurückzahlen musste ob sie es noch gar nicht erhalten hat. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst zu tiefe Rechnungen gestellt und muss diese nun korrigieren. Streng genommen handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung der Prämienverbilligung (auch wenn die Beschwerdegegnerin dies so betitelt [vgl. Zahlungsbefehl vom 28.Januar 2021, AB5]), sondern um eine Nachforderung des Teils der Krankenkassenprämien und weiteren Gebühren, die vorher durch die Prämienverbilligung gedeckt waren, sowie um eine Rückforderung von zu Unrecht an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Überschüssen (vgl. Prämienrechnungen vom 26.Februar 2020, AB4). Denn die Prämienverbilligungen werden nicht von der Krankenkasse finanziert, sondern von den Kantonen (Art.65 Abs.1 KVG), welche einen Beitrag des Bundes erhalten (Art.66 Abs.1 KVG). Dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung über CHF 872.00 auf dem Zahlungsbefehl als "KVG-Rückforderungen IPV" bezeichnet hat, ist dabei nicht zu ihrem Nachteil. Letztendlich sind die erwähnten Nach- und Rückforderungen das Ergebnis einer nachträglichen Korrektur der Prämienverbilligung (zu den Anforderungen an einen Zahlungsbefehl im Hinblick auf den Forderungsgrund vgl. BGE 121 III 18). 6.3. Zu Recht unumstritten sind im Weiteren die Mahnspesen in Höhe von CHF60.00 - jeweils CHF30.00 für die Mahnung vom 9.Juni 2020 und die Betreibungsandrohung vom 10.November 2020 (beides in AB4) - sowie die Höhe der Dossier-Gebühren von CHF145.00 (vgl. Dossierdatenblatt, AB3, und Zahlungsverfügung vom 17.Februar 2021, AB6). Die Mahnspesen betragen insgesamt weniger als 10% der ursprünglichen Forderung von CHF872.00 und erscheinen angemessen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4.Februar 2016 E.4. mit Hinweisen). Auch die Höhe der Dossier-Gebühren ist nicht zu beanstanden (vgl. zu diesen beiden Forderungsbestandteilen auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.6 und KV.2016.7 vom 8.November 2016 E.5.3.ff. sowie KV.2018.1 und KV.2018.2 vom 28.Mai 2018 E.4.2.ff.). 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nachträglich Krankenkassenprämien von CHF872.00 in Rechnung gestellt hatte und auch die Mahngebühren in Höhe von insgesamt CHF60.00 sowie die Dossier-Gebühren von CHF145.00 nicht zu beanstanden sind. Da der Gläubiger nach Art.68Abs.2 des Bundesgesetzes vom 11.April1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144III360, 367E.3.6.2, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5.Dezember2012E.3, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K144/03 vom 18.Juni2004E.4.1, mit weiteren Hinweisen).

7.

7.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen: Prämienausstände der Monate Januar bis April2020 von CHF872.00, Mahnspesen von CHF60.00 und Dossier-Gebühren von CHF145.00 (vgl. Zahlungsbefehl Nr.[...] vom 8.Februar2021, AB5). 7.2. Der in der Betreibung Nr.[...] erhobene Rechtsvorschlag ist für beseitigt zu erklären. 7.3. Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art.61Abs.1lit.fbisATSG in Verbindung mit §16SVGG).

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 16.Juni 2021 bestätigt.

In der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr.[...] wird der Rechtvorschlag beseitigt.

Das Verfahren ist kostenlos.



Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit


Versandt am:



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