| Sozialversicherungsgericht |
URTEIL
vom 20. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur.B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.56
Verfügung vom 20. März 2023
Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1980 geborene Beschwerdeführer stammt aus C____, wo er sechs Jahre die Primarschule und vier Jahre die Sekundarschule besuchte. Danach absolvierte er in C____ eine Lehre im Elektronikbereich (IV-Akte 2, S. 4). Aus einer ersten Ehe des Beschwerdeführers, welche 2013 geschieden wurde, stammt ein 2005 geborener Sohn (IV-Akte 2, S. 2). Dieser wohnt in D____ und geht noch zur Schule. Aus einer nachfolgenden Beziehung gingen eine 2013 geborene Tochter (a.a.O.) und ein 2016 geborener Sohn hervor (IV-Akte 56, S. 3), welche beide bei der Mutter in E____ leben.
Während der Beschwerdeführer in der Schweiz zunächst in einfachen Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeberinnen im Gastgewerbe tätig war (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 6), arbeitet er seit dem Jahr 2013 in einem reduzierten Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen [...]Café (IV-Akte 2, S. 4).
Im August 2014 meldete sich der Beschwerdeführer ein erstes Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Diese holte ein polydisziplinäres Gutachten bei der F____ AG in den Disziplinen Psychiatrie, Innere Medizin, Kardiologie und Orthopädie ein (Gutachten vom 9. April 2015, IV-Akte 27). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Juli 2015 ab (IV-Akte 42). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Januar 2016 ab (Verfahren IV. 2015.152, IV-Akte 51).
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 (Posteingang) erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 56), holte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der G____ GmbH (G____) ein. Das Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Kardiologie und Rheumatologie wurde am 18. Mai 2022 erstattet (vgl. IV-Akte 95, S. 108). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 25. Mai 2022 Stellung (IV-Akte 98). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Juni 2022, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da sich seit dem Rentenentscheid vom 7. Juli 2015, welcher vom Sozialversichergericht mit Urteil vom 27. Januar 2016 geschützt worden sei, keine wesentliche Verschlechterung ergeben habe (IV-Akte 99). Der Beschwerdeführer erhob dagegen über seine Anwältin am 7. Juli 2022 Einwand (IV-Akte 103) und wurde anschliessend durch die [...] vertreten, welche die Eingabe vom 8. September 2022 (IV-Akte 115) einreichte. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht bei Dr.H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; ein (IV-Akte 121) und tätigte auf Empfehlung des RAD eine Rückfrage bei der G____ GmbH (IV-Akte 123). Mit Schreiben vom 3. März 2023 beantwortete die G____ GmbH die Rückfrage (IV-Akte 125). Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 127), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 129).
II.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen zuzusprechen. Die genauere Bezifferung nach Einholung der erforderlichen ergänzenden medizinischen Abklärungen wird ausdrücklich vorbehalten.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen ergänzenden Abklärungen nach Massgabe der Vorgaben des Versicherungsgerichts vornehme.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer sein Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 24. April 2023 (Beschwerdebeilage/BB 5) ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mir Replik vom 18. August 2023 resp. Duplik vom 8. September 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 15. November 2023 äussert sich der Beschwerdeführer erneut.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2023 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Am 20. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab. Zur Begründung führte sie aus, aus spezialärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 7. Juli 2015 nicht wesentlich verschlechtert. Seit dem rechtskräftigen Entscheid seien keine neuen objektivierbaren Gesundheitsstörungen hinzugekommen, welche einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermögen würden (IV-Akte 129). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auf das Gutachten könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Zudem macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie den Bericht zum MRI vom 19. April 2022 (IV-Akte 114) und den Operationsbericht zur endoskopischen Leistenoperation vom 20. Juni 2022 den Gutachtern nicht vorgelegt habe (Beschwerde, Rz. 22). 2.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. 3.
3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). 3.2. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). 3.3. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 3.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 3.5. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). 3.6. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). 4.
4.1. Die G____-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 18. Mai 2022 aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. St. n. medianer Diskushernie L4/5 mit konsekutiver Spinalkanalstenose sowie multisegmentale degenerative LWS-Veränderungen, mit rezessaler und foraminaler Stenose L5/S1
· St. n. Mikrodiskektomie L4/5 links und mikrochirurgische spinale Dekompression L5/S1 beidseits vom links am 03.11.2020
· Residuell leichtes Lumbovertebralsyndrom
· Neurologisch kein Nachweis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms
2. Angst und depressive Störung, gemischt; gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F43.22)
3. Ängstlich-vermeidende, selbstunsichere, aggressionsgehemmte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).
4. Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit Angabe von Schwindel und diversen Schmerzen
· Unsystematisierte Schwindelbeschwerden
· Kein Nachweis eines vestibulären Syndroms einer anderweitig neurologisch belastbaren Diagnose
5. Retropatelläres Schmerzsyndrom links > rechts ohne relevante Kniebinnenläsion gemäss MRI vom 15.12.2021 bei nur initialen degenerativen Veränderungen (IV-Akte 95, S. 116).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht:
6. Status nach Hepatitis B
7. St. n. schwerem Schlaf-Apnoe-Hypopnoe-Syndrom (ES 02/2019)
· Weitgehend regredient unter CPAP-Therapie
8. Unsystematisierte Cephalea
· Am ehesten episodischer Spannungskopfschmerz
9. Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55)
· Keine Berufsausbildung in der Schweiz
10. Status nach früheren langjährigen Schlafstörungen und täglichem Gebrauch von Zolpidem, aktuell durch Quetiapin ersetzt
11. Probleme in Beziehung zur Partnerin (Z63.0)
12. Sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen wie finanzielle Probleme, schwierige Familienumstände, Sozialfürsorgeabhängigkeit, Alleinleben; Kinder im Ausland weilend (Z63.7)
13. Unklare Kardiomyopathie mit AV-Block zweiten und dritten Grades
· St. n. Zweikammerschrittmacherimplantation am 05.06.2014
· Seither regelrechte Funktion
14. Mögliche fokale Non Compaction Kardiomyopathie, MRI Diagnose vom 06.06.2014
· Seither keine weiteren Hinweise auf eine Non Compaction Kardiomyopathie echokardiographisch
15. Arterielle Hypertonie
· Dilatierter Aortenbulbus, aktuell 44 mm, leichte konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie, EF 61 %, normale diastolische Funktion
16. Adipositas
17. Muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel bds. (Trapezius) und am Beckengürtel bds. (Knieflexoren)
18. St. n. Partialruptur der Gluteus medius Sehne rechts (MRI 02/2019) (IV-Akte 95, S. 117).
4.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgendes fest: Der Explorand solle keine körperlich schweren und häufig mittelschweren Arbeiten ausführen. Zu vermeiden seien ferner Tätigkeiten mit repetitivem Bücken/ Aufrichten, repetitiven Drehbewegungen des Rumpfs sowie Tätigkeiten mit vorwiegend einseitiger Körperhaltung (IV-Akte 95, S. 119). Bezüglich der unsystematisierten Schwindelbeschwerden sollten Tätigkeiten mit verschärfter Beanspruchung der Gleichgewichtsfunktionen beziehungsweise mit Absturzgefahr vermieden werden (keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten). Die aktuell seit 2013 ausgeübte Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht adaptiert (a.a.O.). Unter Berücksichtigung der mehrfachen qualitativen Einschränkungen könne aus neurologischer Sicht insgesamt eine Leistungseinschränkung von maximal 10% begründet werden. Der Beginn dieser Einschränkung könne arbiträr ab Anfang 2019 angenommen werden (a.a.O.). Der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im [...] ganztags mit einer Verminderung des Rendements von 20% arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit wie bei [...] könne der Versicherte 100% eingesetzt werden bei einer Verminderung des Rendements von 20%. Der Umstand, dass der Versicherte in seiner aktuellen Tätigkeit nichts verdiene bedeute nicht, dass ihm nicht eine Arbeit in einem ähnlichen Umfeld mit Verdienst zuzumuten wäre (a.a.O.). Aufgrund fehlender relevanter kardiologischer pathologischer Befunde - bis auf die leichte konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie bei leichter arterieller Hypertonie und der Adipositas per magna - bestehe in der aktuellen Arbeit im [...]Café keine kardiologisch begründete Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 95, S. 120). Diese sei vom behandelnden Kardiologen 2014 und 2020 sowie im polydisziplinären Gutachten 2015 in gleicher Weise beurteilt worden. Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit ohne Arbeitshaltungen mit spezifischer Belastung des linken Kniegelenkes rein stehend mit starker Flexion, sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst anzusehen (a.a.O.). Unter Berücksichtigung einer präoperativen vermehrten Schmerzphase werde aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht retrospektiv von Oktober 2020 bis Dezember 2020 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 100% attestiert. Vorher und nachher finden sich aus rein rheumatologischer Sicht keine Gründe für eine Einschränkung (a.a.O.). Nach eingehender Konsensbesprechung kam die Gutachter zum Schluss, dass die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als adaptiert anzusehen sei (a.a.O.). Gesamtmedizinisch sei dem Versicherten in einer solchen adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 20% zu attestieren (a.a.O.). 4.3. Der RAD beurteilte in seiner Einschätzung vom 25. Mai 2022 das Gutachten für beweiskräftig (IV-Akte 98, S. 5). Die beklagten Beschwerden der versicherten Person seien berücksichtigt und es sei ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes der versicherten Person vermittelt worden. Die Gutachter hätten sich mit der Meinung der versicherten Person selbst und mit den Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Die Standardindikatoren seien besprochen und berücksichtigt worden. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD Sicht soweit nachvollziehbar. Da der psychiatrische Gutachter aber angebe, dass es sich im Vergleich zum früheren Gutachten im 2015 um eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit handle bei unverändertem psychischen Gesundheitszustand, könne der RAD nur die aus neurologischer Sicht attestierte Leistungsverminderung von 10% übernehmen (a.a.O.). 4.4. Auf das G____-Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Insbesondere basiert es auf den klinischen Untersuchungsbefunden unter Einbezug der aktuellen radiologischen Diagnosen gemäss MRI der LWS vom 19. April 2022 (IV-Akte 95, S. 196). Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die gestellten Fragen wurden dabei umfassend beantwortet. Die Standardindikatoren wurden ebenfalls diskutiert (IV-Akte 95, S. 195 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das G____-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. 5.
5.1. An dieser Einschätzung ändern die Einwände des Beschwerdeführers nichts, wie nachfolgend darzulegen ist. 5.2. 5.2.1. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Bericht zum MRI vom 19. April 2022 zwar eingeholt (vgl. IV-Akte 114), aber den Gutachtern nicht vorgelegt worden sei (Beschwerde, Rz. 26), was nicht zutrifft, da das MRI in das Gutachten einfloss (IV-Akte 95, S. 196). Weiter bemängelt er, dass der Bericht von Prof. Dr. I____ vom 22. Juni 2022 und auch der Bericht der Leistenoperation vom 20. Juni 2022 nicht eingeholt und den Gutachtern nicht vorgelegt worden sei (a.a.O.). Die Ausführungen des neurologischen Gutachters in der Stellungnahme der G____ GmbH vom 3. März 2023 (IV-Akte 125) stünden explizit unter Vorbehalt dieser ihm nicht bekannten Berichte (IV-Akte 125, S. 4 f.). Diese Berichte seien daher entweder direkt vom angerufenen Gericht einzufordern und der Gutachterstelle G____ zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Bearbeitung an Beschwerdegegnerin zu weisen (Beschwerde, Rz. 26). 5.2.2. Zwar trifft es zu, dass die IV-Stelle den von Dr. J____ erwähnten Arztbericht von Prof. Dr. I____ vom 22. Juni 2022 sowie den Bericht zu einer Leistenoperation nicht eingeholt hat, wie sie selber einräumt (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 8). Allerdings liegt der Fokus der Beschwerden beim Beschwerdeführer auf dem psychiatrischen Gutachten, sodass die fehlenden somatischen Berichte von untergeordneter Bedeutung erscheinen. Es kommt hinzu, dass sich von Prof. Dr. I____ bereits zahlreiche Berichte in den Akten befinden und dass es sich bei Leistenoperationen um Routineeingriffe handelt, nach denen in der überwiegenden Zahl der Fälle keine andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verbleibt. Indizien, welche im Falle des Beschwerdeführers das Gegenteil nahelegen würden, bestehen nach Lage der Akten nicht. Im Bericht von Dr. J____ vom 6. September 2022 wird festgehalten, dass sich gemäss dem Bericht von Prof. Dr. I____ vom 22. Juni 2022 im MRI vom 19. April 2022 eine symptomatische lumbosakrale Instabilität gezeigt habe, die möglicherweise mit TLIFS (Transforaminal Lumbar Interbody Fusion) stabilisiert werden müsse. Das MRI vom 19. April 2022 lag den G____-Gutachtern vor (IV-Akte 95, S. 196). Vor dem Hintergrund, dass die rheumatologische Untersuchung im Mai 2022 und damit rund zwei Monate vor dem Bericht von Prof. Dr. I____ stattfand und darin verschiedene auf die Wirbelsäule bezogenen Diagnosen aufgeführt wurden, erscheint eine Instabilität der Wirbelsäule gutachterlich bereits erfasst und auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden zu sein. In jedem Fall wird die gutachterliche Einschätzung durch den Bericht von Prof. Dr. I____ betreffend eine Operationsindikation nicht in Frage gestellt, da selbst wenn ein weiterer Eingriff indiziert sein sollte, dies nicht ohne weiteres den Rückschluss zulasse, dass die vorgängige gutachterliche Beurteilung der funktionellen Einschränkungen unzutreffend wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bericht von Prof. Dr. I____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Ausdruck einer seit dem Gutachtenszeitpunkt erfolgten gesundheitlichen Verschlechterung, sondern einer anderweitigen nachträglichen Beurteilung desselben Gesundheitszustands darstellt.
5.2.3. Zum radiologischen Bericht des [...]spitals vom 19. April 2022 ist festzuhalten, dass darin ein Discusbulging mit Anulus-Einriss Höhe LWK 4/5 ohne Kompression der L5-Wurzel sowie eine moderate Facettengelenksarthrose LWK 4/5 beschrieben werden. Dass keine Kompression der Nervenwurzel festgestellt wurde, erscheint mit der Feststellung des neurologischen Sachverständigen vereinbar, wonach keine radikulären, d.h. durch die Nervenwurzeln bedingte Beschwerden, nachweisbar seien. Zumindest ergeben sich aus dem radiologischen Bericht keine Hinweise auf eine nach dem Gutachtenszeitpunkt erfolgte gesundheitliche Verschlechterung.
5.3. 5.3.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es stelle sich in diesem Zusammenhang im Hinblick auf BGE 141 V 9 die rechtliche Grundsatzfrage, ob überhaupt noch eine Bindungswirkung der früheren Beurteilungen durch die F____ AG bestehe (Beschwerde, Rz. 28). Im vorerwähnten Entscheid halte das Bundesgericht fest, dass - zumindest im Bereich, wo aufgrund früherer Einschätzungen eine Rente gesprochen worden sei - keine Bindung an die früheren Beurteilungen bestehe, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei (a.a.O.). Die sich stellende Rechtsfrage sei nun, ob dies auch bei einer Neuanmeldung nach einer abgelehnten Rentenverfügung gelte. Eine Neubeurteilung sei sowohl bei einer veränderten gesundheitlichen Situation als auch bei veränderten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit erforderlich. Zwar sei der psychiatrische Sachverständige, wie der RAD richtig festgehalten habe, bezüglich der psychischen Grunderkrankung von einer unveränderten Situation ausgegangen. Allerdings habe er die Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der neu hinzugetretenen somatischen Beschwerden anders beurteilt. Insofern sei nicht der vom RAD attestierten 10%igen Arbeitsunfähigkeit zu folgen, sondern entsprechend dem Gutachten von einer solchen von 20% auszugehen. Damit liege eine wesentliche Verschlechterung vor und der Fall sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend neu zu beurteilen (Replik, Rz. 3). Es sei nicht einsehbar, weshalb bei einer erneuten Anmeldung etwas Anderes gelten sollte, als bei der Revision einer laufenden Rente (Beschwerde, Rz. 27 und 28). 5.3.2. Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin aus, mit dem Inkrafttreten der Regeln zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung führe ab 40% bereits jede prozentuale Änderung des Invaliditätsgrades zu einer Änderung des Rentenanspruchs (Beschwerdeantwort, Rz. 15). Ähnlich wie bei der Unfallversicherung sei für eine Änderung des Rentenanspruchs im Revisionsfall nun eine Änderung des Invaliditätsgrades um 5% erforderlich. Insoweit könne ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Änderung des Sachverhaltes nur dann wesentlich sein, wenn sie zu einer Änderung des Invaliditätsgrades von 5% führe (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente vom 1. Januar 2022 Rz. 5100). Angesichts dessen, dass im Gegensatz zur Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad zwischen 0% und 40% kein Rentenanspruch bestehe, gebe es keinen guten Grund, in diesem Bereich bereits bei einer Änderung des Invaliditätsgrades von 5% von einem Revisionsgrund auszugehen. Diese Einschätzung ist überzeugend. Damit liegt nicht bereits eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes bzw. ein Revisionsgrund vor, wenn die Sachverständigen der G____ GmbH, welche im Gegensatz zu den vorherigen Sachverständigen der F____ AG, welche von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, noch eine Arbeitsfähigkeit von 80% bescheinigen. Es kommt hinzu, dass sich der Konsensbeurteilung der G____-Sachverständigen entnehmen lässt, die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht sei dafür massgebend, dass von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Im psychiatrischen Teilgutachten hatte der psychiatrische Sachverständige jedoch ausdrücklich festgehalten, dass es sich psychiatrisch um den gleichen Sachverhalt wie 2015 handle. Damit liegt keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes, sondern eine leicht andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Vor diesem Hintergrund besteht eine Bindungswirkung an den früheren Entscheid, so dass der Sachverhalt nicht erneut frei zu ermitteln war. Da die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 9 E. 2. S. 11 vorliegend nicht zur Anwendung kommt, erübrigt sich die beantragte amtliche Erkundigung bei der G____ GmbH (vgl. Replik, Rz. 3). 5.4. Gegen die somatischen Teilgutachten der G____ GmbH, in welchen gegenüber dem Zeitpunkt des F____-Gutachtens neue Diagnosen hinzugekommen sind, ohne dass eine wesentliche Zunahme der Arbeitsunfähigkeit bestehe, bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor, sodass sich diesbezügliche Bemerkungen erübrigen. 5.5. 5.5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich hauptsächlich gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr.K____. Dieser räume in seiner Stellungnahme vom 3. März 2023 (IV-Akte 125) zum Bericht von Dr. H____ ein, dass die erforderlichen Informationen zur Vorgeschichte aus der Zeit der traumatischen Kindheit und Flucht des Beschwerdeführers fehlen würden (Beschwerde, Rz. 34). Aufgrund dessen, dass dem Gutachter wichtige Informationen zu den traumatisierenden Jugendjahren in C____ nicht vorgelegen hätten, sei das Gutachten unzulänglich (Beschwerde, Rz. 35). Wie den Berichten von Dr. J____, Dr. H____ und dem Gutachten von Dr. K____ zu entnehmen sei, scheine sich der Beschwerdeführer bislang diesbezüglich nur Dr. J____ gegenüber öffnen zu können (a.a.O.). Es liegt auf der Hand, dass die Zeit der Kindheit in C____n mit anschliessender Flucht des Beschwerdeführers ohne Familie als Zwanzigjähriger für sein psychiatrisches Krankheitsbild massgebend sein könnte, wie es Dr. J____ beschreibe (Beschwerde, Rz. 32). Allerdings habe Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 3. März 2023 zum Bericht von Dr. J____ vom 6. September 2022 die zusätzlichen Informationen von Dr. J____ nicht aufgegriffen (Beschwerde, Rz. 32). 5.5.2. Der psychiatrische Sachverständige hielt im G____-Gutachten fest, dass es sich in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen um denselben Sachverhalt handle, wie er bereits bei der ersten Begutachtung im Jahr 2015 bestanden habe. Allfällige traumatische Ereignisse in C____, welche zu einer psychischen Problematik hätten führen können, müssten bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die F____ AG bestanden haben, wurden jedoch soweit ersichtlich anlässlich der früheren Begutachtung nicht festgestellt. Insoweit würde die Schlüssigkeit des G____-Gutachtens als Verlaufsgutachten auch nicht bereits dadurch in Frage gestellt, wenn es dem psychiatrischen Sachverständigen der G____ nicht gelungen sein sollte, allfällige traumatische Ereignisse in der Vergangenheit vollends zu erfassen. Zum Schreiben des Beschwerdeführers an den Unterzeichneten vom 24. April 2023 (BB 5) ist festzustellen, dass für sozialversicherungsrechtliche Gutachten nicht in erster Linie massgebend ist, wie eine psychische Symptomatik verursacht wurde, sondern wie sich diese auswirkt, was anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen ist. Im psychiatrischen Gutachten wird dem Beschwerdeführer ein sehr aktiver Tagesablauf attestiert. So schilderte der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter, er arbeite er an einem geschützten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen [...]Café Montag bis Mittwoch jeweils 4 Stunden am Tag. Am Donnerstag seien die [...] angesagt. Er liebe seine Arbeit und habe an der [...]Welt grosses Interesse. Manchmal arbeite er am Freitag, Samstag und Sonntag. Weiter würde er mit viele Personen aus Basel telefonieren und begleite beispielsweise jemanden auf das Konsulat. Zudem besuche er dreimal pro Woche das Fitness, meist am Montag- und Mittwochabend. Wenn er am Weekend in Basel sei noch am Samstag (IV-Akte 95, S. 19). Darüber hinaus gab er an, er reise dreimal mal pro Monat zu seinen Kindern nach E____. Bei dieser Ausgangslage erscheint es aufgrund der Standardindikatoren als nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter lediglich von einer teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, war doch noch im Vorgutachten der F____ AG ein etwas tieferes Aktivitätsniveau beschrieben worden. Insoweit erscheint auch die Aussage, dass sich der psychische Zustand nicht wesentlich verändert habe, beim aktuellen sehr aktiven Tagesablauf als vollumfänglich nachvollziehbar.
5.6. 5.6.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die späteren Erkenntnisse des behandelnden Psychiaters Dr. J____ und Dr. H____ betreffend die Kindheit des Beschwerdeführers hätten aufgezeigt, dass das ursprüngliche psychiatrische Gutachten der F____ AG auf einer falschen bzw. unvollständigen Datenlage basiert habe und damit diese zu falschen Schlussfolgerungen gelangt sei (Beschwerde, Rz. 38), sodass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der früheren Rentenablehnung gegeben seien (Beschwerde, Rz. 38). 5.6.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Eine Revision des Urteils vom 27. Januar 2016 gemäss § 18 des baselstädtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2021 (SG 154.200; SVGG) bedingt, erhebliche neue Tatsachen Beweismittel (Abs. 1). Zudem ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim Sozialversicherungsgericht geltend zu machen (Abs. 2). Da bereits im Gutachten der F____ AG festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Gewalt innerhalb der Familie erlebt hat, sind die entsprechenden Schilderungen im Brief des Beschwerdeführers resp. in den Ausführungen der behandelnden Psychiater Dres. J____ und H____ nicht als neue Tatsachen zu werten. Weiter bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb er nicht bereits früher, etwa anlässlich der Begutachtung 2015, die im Brief vom 24. April 2023 beschriebenen Ereignisse hätte schildern können. Zudem hatte die psychiatrische Gutachterin der F____ AG telefonisch Kontakt mit dem damals und aktuell behandelnden Psychiater aufgenommen. Vor diesem Hintergrund liegen keine Hinweise vor, wonach die Voraussetzungen für eine Revision nach § 18 SVGG gegeben sein könnten, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Triplik, S. 2) keine diesbezüglichen Abklärungen zu treffen sind. 5.7. Im Ergebnis erweist sich das Verlaufsgutachten der G____ GmbH als beweiswertig. Eine erhebliche Verschlechterung bzw. ein Revisionsgrund sind nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgewiesen. 6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat mit der Replik eine Honorarnote eingereicht, in welcher er unter Berücksichtigung der Eingabe vom 27. November 2023 ein Aufwand von 21:05 Stunden zuzüglich Kopien 52 St. à Fr. 0.25, Porto von 14.90 und Mehrwertsteuer geltend macht. 6.4. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur und die Triplik vom 15. November 2023 weist sich als sehr kurz, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: