Zusammenfassung des Urteils IV.2021.92 (SVG.2021.315): Sozialversicherungsgericht
Der 1984 geborene Beschwerdeführer bezieht seit 2016 eine Dreiviertelsrente aufgrund einer erlittenen Paraplegie. Die Beschwerdegegnerin passte den Quellensteuerabzug an, was zu einer Bereinigung der Rentenzahlungen führte. Der Beschwerdeführer bat darum, die Invalidenrente zurückzuhalten, woraufhin die Beschwerdegegnerin das Schreiben an die Ausgleichskasse weiterleitete. Der Beschwerdeführer ersuchte das Sozialversicherungsgericht um Annullierung seiner Invalidenrente, worauf die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten wegen versäumter Beschwerdefrist plädierte. Das Gericht entschied, nicht auf die Beschwerde einzutreten, da die Frist nicht eingehalten wurde.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2021.92 (SVG.2021.315) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 06.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten infolge versäumter Beschwerdefrist |
Schlagwörter: | Verfügung; IV-Akte; Basel; Basel-Stadt; Sozialversicherungsgericht; Beschwerdefrist; Entscheid; Gericht; Frist; Bundesgericht; Recht; Mitteilung; Eröffnung; Versand; Brief; B-Post; Beschwerdeschrift; Thomi; Gerichtsschreiberin; Hofer; Parteien; Postfach; Nichteintreten; Urteil; önne |
Rechtsnorm: | Art. 38 ATSG ;Art. 39 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 60 ATSG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 6. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.92
Verfügung vom 26. Februar 2021
Nichteintreten infolge versäumter Beschwerdefrist
Tatsachen
I.
a) Der 1984 geborene, aus [...] stammende, Beschwerdeführer bezieht infolge einer bei einem Sturz erlittenen sensomotorischen inkompletten Paraplegie sub L1 seit dem 1. Oktober 2016 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% eine Dreiviertelsrente (vgl. Verfügung vom 24. Dezember 2013 [IV-Akte 92], Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV 2016 14 vom 20. Juni 2016 [IV-Akte 144], Mitteilung/Beschluss vom 31. Oktober 2017 [IV-Akte 197]). Diese unterliegt der Quellenbesteuerung, da der Beschwerdeführer den Status einer Aufenthaltsbewilligung B innehat (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2017, IV-Akte 199; Verfügung vom 20. Februar 2019, IV-Akte 211).
b) Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 nahm die Beschwerdegegnerin infolge einer Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 eine Anpassung des Quellensteuerabzugs vor, wobei der Steuersatz von 10% auf 5.09% gesenkt wurde. Damit ergab sich für die Monate Januar bis März 2021 eine verrechnungsweise Bereinigung, sodass das Rentenbetreffnis für März 2021 Fr. 644.05 statt Fr. 731.85 betrug (IV-Akte 224). Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 (IV-Akte 225) an die Beschwerdegegnerin brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er könne die dargelegte Rechnung nicht nachvollziehen und bitte die Beschwerdegegnerin darum, seine Invalidenrente zurückzubehalten. Diese leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse Basel-Stadt weiter (Schreiben vom 28. Mai 2021, IV-Akte 227; Schreiben vom 4. Juni 2021, IV-Akte 229).
II.
Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe 25. Mai 2021) wendet sich der Beschwerdeführer an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und ersucht um unverzügliche Annullierung seiner Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 auf Nichteintreten infolge Versäumnis der dreissigtägigen Beschwerdefrist. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig reicht sie eine vom 15. Juni 2021 datierende Stellungnahme der Ausgleichskasse Basel-Stadt zur Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik, die er ungenutzt liess.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, wird formell vorausgesetzt, dass diese fristgerecht erhoben wurde. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1.3. Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. Februar 2021, die vorliegende Beschwerde wurde am 25. Mai 2021 der Schweizerischen Post übergeben. Zu klären ist demnach in formeller Hinsicht vorweg, ob die 30tägige Beschwerdefrist eingehalten wurde.
2.1.2. Eine Mitteilung ist dann erfolgt, wenn sie sich im Zugriffsbereich der Partei befindet, wobei eine effektive Kenntnisnahme nicht erforderlich ist (SK ATSG-Kieser, Art. 38 N 14, Zürich 2020). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vorschriften darüber, wie Versicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen haben. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (Kieser a.a.O., N 16). Daher ist der Versand einer Verfügung mit der Versandart «B-Post» grundsätzlich zulässig, wenn auch der Nachweis der erfolgten Zustellung dadurch nicht mit derselben Beweiskraft zu erbringen ist, wie das bei einer eingeschriebenen Sendung der Fall wäre. Ein uneingeschriebener Brief gilt demnach als zugestellt, wenn er in den Briefkasten ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (Urteil des Bundesgerichts A-700/2020 vom 19. August 2020 E. 4.4).
.
2.2. 2.2.1. Die Beschwerdegegnerin gibt an, die Verfügung vom 26. Februar 2021 sei dem Beschwerdeführer mittels B-Post an dessen Wohnadresse zugestellt worden. Sie gehe daher davon aus, dass er diese spätestens am 5. März 2021 erhalten habe. Der Beschwerdeführer bringt seinerseits nicht vor, er habe die Verfügung später erhalten. 2.2.2. Auf ihrer Homepage (www.post.ch) schreibt "Die Post", B-Post-Briefe würden spätestens am dritten Werktag nach deren Aufgabe zugestellt. Die angefochtene Verfügung datiert von Freitag 26. Februar 2021. Es ist davon auszugehen, dass sie noch gleichentags spätestens am darauffolgenden Montag, dem 1. März 2021, der Post übergeben wurde. Unter Berücksichtigung der maximalen Zustelldauer von drei Werktagen war die Verfügung demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 5. März 2021 im Zugriffsbereich des Beschwerdeführers. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 6. März 2021 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). 2.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung war mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen, sodass dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein müssen, dass eine Beschwerde dagegen innert 30 Tagen zu erheben ist. Er hätte seine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einreichen zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat jedoch erst am 21. Mai 2021 Beschwerde erhoben (und diese am 25. Mai der Post übergeben). Zwischen Zustellung und Beschwerdeerhebung liegen somit mindestens 77 Tage. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Frist über Ostern während 15 Tagen stillstand (Art. 38 Abs. 3 lit. a ATSG), hat er damit die dreissigtägige Frist klar nicht eingehalten.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.