Zusammenfassung des Urteils IV.2021.79 (SVG.2022.66): Sozialversicherungsgericht
Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Sanitärmonteur, hat sich aufgrund von gesundheitlichen Problemen an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gewandt, um eine Rente zu beantragen. Nach mehreren medizinischen Gutachten und Untersuchungen hat das Gericht entschieden, dass die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde. Daher wurde die Beschwerde des Mannes abgewiesen, und er muss die Gerichtskosten in Höhe von 800 CHF tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2021.79 (SVG.2022.66) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 25.01.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Rente; Neuanmeldung |
Schlagwörter: | IV-Akte; Gutachten; Arbeit; Bericht; Arbeitsfähigkeit; Beschwerdeführers; Recht; Bundesgericht; Verfügung; Beweis; IV-Stelle; Rente; Diagnose; Sozialversicherungsgericht; Neuanmeldung; Ellbogen; Entscheid; Bundesgerichts; Gesundheit; Auswirkung; Gutachtens; Basel; Bezug; Stellungnahme; Gericht; Verschlechterung; Urteil; Beweismittel |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 126 V 353; 130 V 71; 134 V 131; 140 V 41; 141 V 585; 141 V 9; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.79
Verfügung vom 15. April 2021
Rente; Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1977, absolvierte eine Lehre als Sanitärmonteur (vgl. IV-Akte 1, S. 4), welche er jedoch nicht abschloss (vgl. IV-Akte156, S. 15). Zuletzt arbeitete er als Hilfsmonteur für die B____ AG (vgl. IV-Akten 4, 10 und 43). Am 18. Juni 2011 stürzte er auf einer Treppe und machte in der Folge Schmerzen an der linken Hand und am linken Ellbogen geltend. Es wurde ihm ab dem 6. Juli 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 5). Objektivierbare Befunde konnten jedoch keine erhoben werden (vgl. die SUVA-Akten [IV-Akten 6.1-6.54]). Ab dem 17. August bis zum 6. September 2011 war der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme in den C____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 13, S. 2 ff.). Ab dem 3. November 2011 wurde er ambulant in der Klinik D____ weiterbetreut (vgl. IV-Akte 139).
b) Im September 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von PD Dr. E____ vom 13. Juni 2012 [IV-Akte 14] und den Bericht von Dr. F____ vom 25. September 2012 [IV-Akte 27, S. 2 ff.]). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer während längerer Zeit berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen (vgl. u.a. den Bericht des G____spitals [...] vom 9. Juli 2015 [IV-Akte 138, S. 2 ff.]; siehe auch die Verfügung vom 29. Februar 2016 betreffend den Abschluss der Massnahmen [IV-Akte 145]). Schliesslich erteilte sie Dr. H____ und Dr. I____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten Dr. H____ vom 28.November 2016 [IV-Akte 156] und Gutachten Dr. I____ vom 25. November2016 [IV-Akte 157]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 15. Juni 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte169).
c) Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an. Er machte geltend, er sei seit dem 27.Oktober 2020 bei Dr. J____ in Behandlung. Es seien neue Diagnosen hinzugekommen resp. die bestehenden Krankheiten hätten sich verschlechtert (vgl. IV-Akte170). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 173) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Januar 2021 das Nichteintreten auf das Rentengesuch in Aussicht (vgl. IV-Akte 174). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18. Januar 2021. Der Eingabe legte er einen MRT-Bericht des K____spitals [...] vom 5. Januar 2021 bei (vgl. IV-Akte 175). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 13. April 2021 (IV-Akte177) erliess die IV-Stelle am 15. April 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 179).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Massgabe, ein unabhängiges psychiatrisches und neurologisches Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses Gutachten neu zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31.Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
e) Am 9. August 2021 lässt er dem Gericht einen Bericht betreffend den bariatrischen Eingriff vom 28. Juli 2021 zukommen.
f) Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin am 3. November 2021.
g) Der Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht mehr vernehmen.
III.
Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2. und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2.).
3.2.3. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Zu beachten gilt es überdies, dass nach Erlass der streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine anspruchsbegründende -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im Wege einer neuen Anmeldung eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4).
3.3. 3.3.1. Die Verfügung vom 15. Juni 2017, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen worden war (vgl. IV-Akte 169), basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. H____ vom 28. November 2016 (IV-Akte156) und dem Gutachten von Dr. I____ vom 25. November 2016 (IV-Akte157).3.3.2. Dr. H____ hatte im Gutachten vom 28. November 2016 (IV-Akte 156) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: Epicondylitis ulnaris links, wahrscheinlich intermittierende Reizung des Nervus ulnaris links im Sulcus Nervus ulnaris links. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angegeben: Retropatellararthrose rechts, Adipositas WHO Grad II (vgl. S. 19 des Gutachtens). Erläuternd hatte Dr. H____ dargetan, HWS, BWS und LWS seien frei beweglich. Eine radikuläre Problematik bestehe weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten, dies bei normalen Verhältnissen bezüglich Kraft, Sensibilität und Reflexbild. Der linke Ellbogen sei frei beweglich. Es finde sich eine Druckdolenz über dem Epicondylus ulnaris entsprechend einer Epicondylitis. Der Provokationstest für Epicondylitis ulnaris sei positiv. Etwas proximal des Epicondylus finde sich klinisch bei der passiven Bewegung des Ellbogens ein leichtes Sehnenschnappen, welches dem Exploranden Beschwerden bereite. Dies sei nachvollziehbar. Es finde sich hier eine Sehnenstruktur, welche wahrscheinlich nicht vollständig frei gleite. Wahrscheinlich unterhalte diese zum Teil seine mechanischen Beschwerden. Anamnestisch bestehe der Verdacht auf eine leichte Ulnarissehnenreizung im Sulcus; gebe der Explorand doch stellungsabhängig etwas Parästhesien in den Fingern Ill-V der linken Hand an. Der Nervus ulnaris sei jedoch nicht klar subluxierbar hier am Ellbogen. Die Beschwerden seien jedoch so nachvollziehbar. Im Bereiche des rechten Kniegelenkes finde sich klinisch eine Retropatellararthrose, welche ihm die zeitweiligen Beschwerden verursache (vgl. S. 20 des Gutachtens).
3.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ ausgeführt, von Seiten des linken Ellbogens seien körperliche Schwerarbeiten nicht sinnvoll. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit, bei welcher der Explorand nicht dauernd Rotationstätigkeiten mit dem linken Ellbogen ausführen müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
3.3.4. Dr. I____ hatte im Gutachten vom 25. November 2016 (IV-Akte 157) klargestellt, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er einen "Status nach wahnhafter Störung bei Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.51)" angegeben (vgl. S. 20 des Gutachtens). Zur Begründung hatte er angeführt, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe einzig anamnestisch der Wahn bezüglich Untreue seiner Ehefrau festgestellt werden können. Die Wahnvorstellungen seien nicht mehr vorhanden. Andere psychopathologische Symptome hätten nicht festgestellt werden können (vgl. S. 21 des Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. I____ festgehalten, Eingliederungsmassnahmen seien ganztags und ohne jede Einschränkung zumutbar. Die Motivation, sich beruflich zu reintegrieren, sei aber nur geringgradig vorhanden. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund der fehlenden Motivation erfolgreich durchgeführt werden könnten (vgl. S. 23 des Gutachtens).
3.3.5. Die Konsensbeurteilung von Dr. H____ und Dr. I____ hatte dahingehend gelautet, dass die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung gelte, zumal aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. S.26 des Gutachtens von Dr. H____).
3.4. 3.4.1. In der von Dr. J____ mitunterzeichneten Neuanmeldung vom 28. Oktober2020 (IV-Akte170) wurden folgende Diagnosen angeführt, die neu seien: schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), arterielle Hypertonie, Adipositas GradIll, Diabetes mellitus Typ II, HP-Gastritis und behinderte Nasenatmung.3.4.2. Der RAD führte dazu in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 173) aus, die Adipositas sei bereits anlässlich der Begutachtung im 2016 bekannt gewesen und schon damals als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in zumutbaren Tätigkeiten definiert worden. In Bezug auf die geltend gemachte arterielle Hypertonie, den Diabetes mellitus Typ II, die HP-Gastritis, die behinderte Nasenatmung sowie auch das Schlafapnoesyndrom gelte es klarzustellen, dass diese Probleme in aller Regel gut medizinisch behandelbar seien. Ohne das Vorliegen schwerwiegender sekundärer Folgeerkrankungen könne eine wesentliche, IV-relevante Einschränkung nicht nachvollzogen bzw. nicht begründet werden. Zusammengefasst stehe durch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer ganztägigen angepassten Tätigkeit nichts im Wege. Eine wesentliche IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Situation beim letzten Rentenentscheid könne nicht nachvollzogen werden.
3.4.3. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens den MRT-Bericht des K____spitals [...] vom 5. Januar2021 (IV-Akte 175, S. 7 f.) ein. Darin wurde der Befund (verglichen mit der Voraufnahme vom 9. Oktober 2013) folgendermassen beschrieben: Es bestehe eine linkskonvexe Skoliose im zervikothorakalen Übergang. Das Alignement sei erhalten. Es bestehe eine progrediente Bandscheibendehydratation von HWK3-6. Eine Extrusion liege nicht vor. Es sei aber eine progrediente Retrospondylose HWK3-6 links betont feststellbar. Die Neuroforamina C5 und C6 links seien dadurch etwas eingeengt. Der perineurale Fettsaum sei aber noch abgrenzbar. Rechtsseitig sei das Neuroforamen C6 zwar etwas eingeengt; der perineurale Fettsaum sei aber ebenfalls abgrenzbar. Es bestehe keine relevante spinale Enge. Auch liege keine Myelopathie vor. Zu erkennen sei eine geringe Atrophie der nuchalen Halsmuskulatur. Es bestünden relativ kräftige Halslymphknoten im Halslevel II beidseits, meist aber länglich konfiguriert mit Fetthilus (vorbestehend). Die infratentoriellen Strukturen seien regelrecht. Die Beurteilung des Röntgenbefundes lautete schliesslich wie folgt: Es bestehe eine progrediente Bandscheibendehydratation HWK3-6 und auch eine mässig progrediente Spondylarthrose eher linksseitig betont. Dabei bestehe eine geringe Einengung der Neuroforamina C5 links und C6 beidseits. Im Liegen bestehe keine Kompression. Allenfalls liege eine mögliche Affektion der Wurzeln unter Belastung (Rotation/Lateralflexion) vor.
3.4.4. In Bezug auf diesen Röntgenbericht führte der RAD mit Stellungnahme vom 30. April 2021 (IV-Akte 177) an, eine wesentliche, längerfristige und damit IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest in leichten bis teils mittelschweren Tätigkeiten lasse sich durch diesen Bericht nicht ausreichend begründen.
3.5. 3.5.1. Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Unterlagen kann eine in der Zwischenzeit eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet werden.3.5.2. Was zunächst die in der Neuanmeldung geltend gemachten internistischen Probleme (schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), arterielle Hypertonie, Adipositas Grad Ill, Diabetes mellitus Typ II, HP-Gastritis und behinderte Nasenatmung) angeht, so ist davon auszugehen, dass sich diese - von Dr. J____ ohne nähere Begründung aufgelisteten - Leiden nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.3.3. hiervor) auswirken. Auch sind die erwähnten Leiden ohne Weiteres als behandelbar anzusehen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass dies gerade im vorliegenden Fall anders sein könnte. Wie vom RAD zutreffend dargetan wird, gibt es auch keine Hinweise auf relevante Folgeerkrankungen bzw. solche werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Gerade auch aus dem Operationsbericht des K____spitals [...] vom 28. Juli 2021 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9.August 2021) ergibt sich, dass die internistischen Leiden (erfolgreich) behandelt werden resp. wurden. So ist unter anderem die Rede von einem "Status nach Helicobacter pylori-positiver Gastritis." Was die Schlafapnoe angeht, so wurde diese offenbar lange Zeit gar nicht behandelt. Im erwähnten Bericht des K____spitals [...] wird nunmehr festgehalten, es sei eine nächtliche Überdruck-Beatmung initialisiert worden. Schliesslich ergibt sich aus dem Bericht auch, dass die arterielle Hypertonie behandelt wird. Ausserdem wird im besagten Bericht ein "Status nach Nasenscheidewand-Operation 2011 bei behinderter Nasenatmung" erwähnt. Weshalb die Nasenatmung überhaupt (weiterhin) behindert sein soll, lässt sich damit nicht nachvollziehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es gehe ihm nach dem bariatrischen Eingriff vom 26. Juli 2021 noch schlechter, so ist zu bemerken, dass die postoperative Phase naturgemäss mit Einschränkungen verbunden ist. Allerdings ist von der Behandlung für Gewöhnlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Wie im Übrigen in Erwägung 3.2.3. dargetan wurde, sind nach Erlass der streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine anspruchsbegründende -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, ohnehin stets im Wege einer neuen Anmeldung eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7.Februar 2019 E. 3.4). Dies gilt somit auch für den Operationsbericht des K____spitals [...] vom 28. Juli 2021 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. August 2021).
3.5.3. Was im Übrigen die HWS-Situation angeht, so erscheint eine erhebliche, mithin IV-relevante, Verschlechterung ebenfalls nicht als glaubhaft gemacht. Namentlich ergibt sich eine solche nicht aus dem MRT-Bericht des K____spitals [...] vom 5.Januar2021 (IV-Akte 175, S. 7 f.). Es kann diesbezüglich auf die plausible Stellungnahme des RAD vom 30. April 2021 (IV-Akte 177) abgestellt werden.
3.6. Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2021 zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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