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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2021.177 (SVG.2022.65))

Zusammenfassung des Urteils IV.2021.177 (SVG.2022.65): Sozialversicherungsgericht

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kurdischlehrer arbeitete und Sozialhilfe erhielt, hatte mehrere Anträge auf IV-Rente gestellt, die jedoch abgelehnt wurden. Nach mehreren Begutachtungen und Entscheiden, die keine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes feststellten, wurde die Beschwerde gegen die letzte Ablehnung der IV-Rente vom 8. Oktober 2021 vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 trägt der Beschwerdeführer.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2021.177 (SVG.2022.65)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2021.177 (SVG.2022.65)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2021.177 (SVG.2022.65) vom 03.02.2022 (BS)
Datum:03.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde abgewiesen. Bidisziplinäre Begutachtung ist beweiskräftig. Keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Beurteilungszeitraum ausgewiesen
Schlagwörter: IV-Akte; Hinweis; Gutachten; Hinweise; Hinweisen; Verfügung; Arbeitsfähigkeit; Gesundheitszustand; Rente; Recht; Bericht; Beurteilung; Basel; Beschwerdeführers; Basel-Stadt; Gesundheitszustandes; Bundesgericht; Sozialversicherungsgericht; Veränderung; Person; Hinweisen; Urteil; Achtung; Berücksichtigung; Bundesgerichts
Rechtsnorm: Art. 17 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:140 V 41;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2021.177 (SVG.2022.65)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 3. Februar 2022



Mitwirkende


Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot



Parteien


A____

[...]

Beschwerdeführer


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2021.177

Verfügung vom 8.Oktober2021


Beschwerde abgewiesen. Bidisziplinäre Begutachtung ist beweiskräftig. Keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Beurteilungszeitraum ausgewiesen.



Tatsachen

I.

a) Der 1963 geborene Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehörigkeit mit kurdischer Abstammung, reiste im Jahr2002 in die Schweiz ein. Nach seiner Einreise arbeitete der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf als Kurdischlehrer (IV-Akte1). Seit Februar2010 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (IV-Akten69, 80, S.2).

b) Am 11.Juni2008 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an (IV-Akte1). Bei einem Verkehrsunfall am 2.November2006 war der Beschwerdeführer als Velofahrer von einem Auto erfasst und überrollt worden, wobei er sich eine Rippenserienfraktur ventral Rippe V-VIII, Dornfortsatzfrakturen an der Brustwirbelsäule und tiefe Schürfverbrennungen zuzog (IV-Akte10,S.1). Zudem reaktivierte der Unfall ein posttraumatisches Belastungs-Syndrom (IV-Akte29,S.45), weshalb sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutische Behandlung begab (IV-Akte83). Die IV-Stelle Bern klärte in der Folge den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab und holte namentlich bei der B____ [...] ein polydisziplinäres Gutachten (Interdisziplinäres Gutachten vom 22.September2009, IV-Akte47,S.7ff.) ein. Mit Verfügung vom 23.Februar2010 (IV-Akte60) verneinte die IV-Stelle Bern im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten einen Anspruch auf Leistungen, da beim Beschwerdeführer keine dauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Am 17.Oktober2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf psychische Probleme und Rückenprobleme bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte66). Mit Verfügung vom 16.Juni2014 (IV-Akte90) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, da beim Beschwerdeführer ein unverändertes Beschwerdebild vorliege. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte94,S.2ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15.April2015 (Verfahren Nr.IV.2014.121, IV-Akte104,S.2ff.) gut und wies die Sache zur umfassenden psychiatrischen Verlaufsbegutachtung und Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurück. In Nachachtung des Gerichtsurteils gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei PD Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, (vgl. Gutachten vom 29.Juni2018, IV-Akte125) in Auftrag, worin der Experte zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten, als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 bis 80% arbeitsfähig.

d) Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von PD Dr. med. C____ lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23.November2018 (IV-Akte132) das Leistungsbegehren abermals ab, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht rentenrelevant verschlechtert habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 20.Mai2019 ab (Verfahren Nr.IV.2018.210, IV-Akte140,S.2ff.).

e) Am 6.Oktober2020 meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte142). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin bei PD Dr. med. C____ und Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, FMH, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 27.April2021, IV-Akten160 und 161). PD Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. med. D____ beurteilte den Beschwerdeführer von rheumatologischer Seite her als vollständig arbeitsfähig. Vor diesem Hintergrund wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch mit Verfügung vom 8.Oktober2021 (IV-Akte175) mangels rentenrelevanter Veränderung des Gesundheitszustandes erneut ab.

II.

a) Mit Beschwerde vom 5.November2021 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8.Oktober2021 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei ein unabhängiges rheumatologisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf neu zu verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 19.November2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 15.Dezember und Duplik vom 23.Dezember2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22.November2021 wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich entsprochen.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 3.Februar2022 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art.57 des Bundesgesetzes vom 6.Oktober2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR830.1] in Verbindung mit §82Abs.1 des Gesetzes vom 3.Juni2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; SG154.100] und §1Abs.1 des Gesetzes vom 9.Mai2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.69Abs.1lit.a des Bundesgesetzes vom 19.Juni1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C____ und D____ vom 27.April2021 ergebe sich keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 23.November2018. Die mit Verfügung vom 8.Oktober2021 erfolgte Abweisung des Leistungsbegehrens sei daher rechtskonform. 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens. Dem rheumatologischen Teilgutachten fehle es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden Rheumatologin, Dr. med. E____, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, FMH, (vgl. IV-Akte171,S.3ff.), welche eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen würden. Ferner werde die geklagte Müdigkeit im Gutachten nicht gewürdigt, weshalb insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht einleuchte. Hinzu komme, dass PD Dr. med. C____ das strukturierte Beweisverfahren nicht rechtskonform durchgeführt habe. Hingegen sei dem Beschwerdeführer, gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine erneute rheumatologische Begutachtung durchzuführen. Unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebotes sei schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin kein Einkommensvergleich durchgeführt habe. 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23.November2018 eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eintrat.

3.

3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.2. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art.28Abs.2IVG). 3.3. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art.87Abs.2 der Verordnung vom 17.Januar1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR831.201]). Auf eine Neuanmeldung sind somit die Revisionsregeln gemäss Art.17ATSG analog anwendbar (BGE141V585,588E.5.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4. Gemäss Art.17Abs.1ATSG wird eine Rente erhöht, herabgesetzt aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE144I103,105E.2.1 mit weiteren Hinweisen; 144I21,24E.2.2 mit weiteren Hinweisen; 141V585,588E.5.3 mit weiteren Hinweisen; 141V9,12f.E.5.2 mit weiteren Hinweisen;134V131,132E.3 mit weiteren Hinweisen; 130V343,349f.E.3.5 mit weiteren Hinweisen). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16.Juni2014E.3.1.1 mit weiteren Hinweisen). 3.5. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE147V167,169E.4.1 mit weiteren Hinweisen; 134V131,132f.E.3; 133V108,114E.5.4 mit weiteren Hinweisen), vorliegend die Verfügung vom 23.November2018 (IV-Akte 132).

4.

4.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE132V93,99f.E.4 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE134V231,232E.5.1; 125V351,352E.3a; 122V157,160E.1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE142V551,570E.8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26.Januar2010E.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.44ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE135V465,470E.4.4 mit weiteren Hinweisen; 125V351,353E.3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29.Oktober2014E.4.1). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE135V465,470E.4.5 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 23.November2018 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. 5.2. 5.2.1. Die Verfügung vom 23.November2018 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von PD Dr. med. C____ vom 29.Juni2018 (IV-Akte125). 5.2.2. PD Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer im psychiatrischen Gutachten vom 29.Juni2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10 F62.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD10 F33.0; IV-Akte125,S.18f.). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 70 bis 80% arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei sicher imstande, die bisherige Tätigkeit als Sprachlehrer für die kurdische Sprache auszuüben. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die viel Personenverkehr Unvorhergesehenes beinhalten die den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise an den Verkehrsunfall erinnern. So sei beispielsweise das Benutzen eines Fahrrades eines Personenwagens nicht möglich. Das Unterrichten in der kurdischen Sprache erfolge selbstverständlich auch im Kontakt mit anderen Personen. Der Beschwerdeführer könne jedoch die Struktur des Unterrichts in einem Masse vorgeben, in welchem wenig Raum für Unvorhergesehenes bestehe. Die so dargestellte Arbeitsfähigkeit bestehe sicherlich seit länger Zeit. Aufgrund der Aktenlage könne allerdings mit einiger Sicherheit festgehalten werden, dass die Arbeitsfähigkeit ab hiesigem Begutachtungszeitpunkt gelte (IV-Akte 125,S.37f.). 5.3. Die Verfügung vom 8.Oktober2021 basierte auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____ und C____ (IV-Akten 162 und 163). 5.4. 5.4.1. Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. D____ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebral-Syndrom mit/bei Fehlform (Rundrücken); chronische thorakaler Schmerzsymptomatik seit Folterung in Türkei in den 90iger Jahren; St. n. Velounfall am 02.11.2006 mit Überrolltrauma mit Rippenserienfraktur ventral links Rippen V-VIII ohne Dislokation, Frakturen der Dornfortsätze Th 5, 7, 8, konservativ therapiert, ausgeheilt; HWS: Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit linksbetonter mässiger Neuroforamen-Einengung C5/6 links > rechts, rechts mediolaterale bis foraminale Diskushernie C6/7 mit Neuroforamen-Einengung C6/7, gemäss Radiologe anzunehmende Irritation der Wurzel C7 bds. (MRI ganze WS 30.09.2020); LWS: Geringe zirkuläre Protrusion L4/5, mässige Degeneration der kleinen Wirbelgelenke mit relativer Enge im Recessus der Wurzel S1 bds, keine entzündlichen Veränderungen an der ganzen WS und den ISG (MRI ganze WS und ISG 30.09.2020); aktuell: keine radikuläre Symptomatik, alleinig myofasciale Befunde, keine Hinweise für Spondyloarthritis (MRI ganze WS und ISG 30.09.2020) (IV-Akte162,S.48). 5.4.2. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die angestammte Tätigkeit als Kurdischlehrer sei am ehesten vergleichbar mit einer Bürotätigkeit, das heisst einer körperlich leichten wechselbelasteten Tätigkeit. In der Funktion als Lehrer für Kurdisch und als Politiker bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt der Gutachter ergänzend fest, dass eine entsprechende Beurteilung angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eigentlich entfalle, aber dennoch dazu Stellung bezogen würde. Nicht in Betracht kämen dauernd schwere dauernd mittelschwere Arbeiten, sondern nur noch leichte. Der Beschwerdeführer könne wegen seines Rückens/HWS nicht dauernd sitzen, nicht dauern stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z. B. Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen bücken und nicht dauernd überkopf arbeiten. Er könne ferner mit der HWS nicht in dauernden Zwangsstellungen arbeiten wie dauernd inklinierter dauernd reklinierter HWS. Für eine leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst rückenschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagspensum. Aufgrund der Diabetes mit offensichtlich immer wiederkehrenden Episoden von Unterzuckerung sollten keine gefährlichen Maschinen bedient werden (Selbst- und Fremdgefährdung). Der Beschwerdeführer sollte nicht an Arbeitsstellen arbeiten müssen, bei welchen eine Absturzgefahr bestehe (IV-Akte 162S.51ff.). Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. D____ fest, dass im Bereich der Rheumatologie seit dem Gutachten vom 22.September2009 (IV-Akte47,S.7ff.) nichts verändert habe. Bereits damals habe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% in der Tätigkeit als Lehrer für Kurdisch und als Politiker bestanden. Diese Beurteilung habe auch heute noch Gültigkeit. Aufgrund der degenerativen Veränderungen und Diskopathien seien heute allerdings keine körperlich schweren und dauernd mittelschweren Arbeiten mehr sinnvoll. Dies sei allerdings bereits zum Zeitpunkt der damaligen Begutachtung nicht sinnvoll gewesen (IV-Akte 162.,S.55).

5.4.3. In psychiatrischer Hinsicht attestierte PD Dr. med. C____ dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 29.Juni2021 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10 F62.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD10 F33.0). In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung, wonach zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese ab verhältnismässig frühem Lebensalter nachhaltig und relevant tangiert sein müssten, seien in der Gesamtschau nicht erfüllt. Eine relevante prämorbide Persönlichkeitspathologie bestehe beim Beschwerdeführer nicht. Hingegen würden die diagnostischen Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorliegen. Es sei nachvollziehbar, dass der Verkehrsunfall vom 2.November2006 beim Beschwerdeführer eine Reaktivierung der zuvor rückläufigen trauma-assoziierten Phänomene hervorgerufen habe. Insgesamt seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt (IV-Akte 163,S.20 ff.). In Bezug auf die Affektpathologie bejahte der Gutachter das Vorliegen einer depressiven Episode. Unter Berücksichtigung der mit viel Interesse gelesenen Bücher und angeschauten Fernsehsendungen über Kurdistan liege allerdings mit Sicherheit keine anhaltende Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit vor. Die beschwerliche Reise nach Syrien im September2018 setze ferner weitgehend erhaltene innerpsychische Ressourcen und eine weitgehend erhaltene innerpsychische Vitalität voraus, die mit einer schwergradigen depressiven Störung und einer schwergradigen Antriebsminderung nicht zu vereinbaren sei (IV-Akte 163,S.26f.). PD Dr. med. C____ hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführer in jeglicher beruflichen Tätigkeit des ersten Arbeitsmarkts aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80% habe. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die viel Personenverkehr Unvorhergesehenes beinhalten. Auch Tätigkeiten, die den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise an den Verkehrsunfall erinnern, seien zu vermeiden. So sei beispielsweise das Benutzen eines Fahrrades eines Personenwagens nicht möglich. Somit sei der Beschwerdeführer sicherlich imstande die Tätigkeit als Sprachlehrer der kurdischen Sprache wiederaufzunehmen, es bestünden hier keine nennenswerten Leistungsminderungen. Es haben sich seit der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. November 201 [recte: 23. November 2018] aus objektiv-psychiatrischer Sicht keine Veränderungen ergeben (IV-Akte 163, S. 32 ff.). 5.4.4. In der Gesamtbeurteilung vom 29.Juni2021 sei aus gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beurteilung massgebend unter Berücksichtigung der Limiten aus somatisch-rheumatologischer Sicht (IV-Akte163,S.44). 5.5. Auf das bidisziplinäre Gutachten von der Dres med. D____ und C____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.E.4.2 hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (vgl. Aktenauszug, IV-Akte162,S.9ff. und IV-Akte163,S.5ff.). Die Gutachten sind für die streitigen Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen (eindreiviertelstündige rheumatologische Untersuchung, IV-Akte162,S.4; eindreiviertelstündige psychiatrische Untersuchung, IV-Akte163,S.3). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. Befragung und Befund, IV-Akte162,S.29ff. und IV-Akte163,S.13ff.). Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE141V281,297f.E.4.1.3). Schliesslich ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellungen der Expertisen schlüssig begründet.

6.

6.1. 6.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, es fehle an einer gutachterlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden Ärztin, Dr. med. E____ und verweist in diesem Zusammenhang auf deren Berichte vom 9.Februar2021 (IV-Akte171,S.3f.), vom 2.Juni2021(IV-Akte 171, S.5f.) und vom 20.August2021 (S.9f.). 6.1.2. In vorgenannten Berichten führte die behandelnde Rheumatologin als Hauptdiagnosen eine Sponyloarthritis und ein chronisches Panvertebralsyndrom, aktuell lumbalbetont mit spondylogener Ausstrahlung auf. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind den Berichten keinerlei Angaben zu entnehmen. 6.1.3. Dr. med. D____ diskutierte im rheumatologischen Gutachten unter Ziffer10.5. «Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung» (IV-Akte162,S.67ff.) den Bericht vom 9.Februar2021. Er hielt in diesem Zusammenhang fest, dem Bericht fehle jegliche Begründung, warum eine entzündliche Wirbelsäulenerkrankung bestehen solle und es würden auch keine Befunde angeführt, an welchen man sich orientieren könne. Schliesslich hält Dr. med. D____ nachvollziehbar fest, die Verdachtsdiagnose einer Spondyloarthritis könne mit Blick auf das MRI der gesamten Wirbelsäule inkl. ISG vom 30.September2020 nicht aufrechterhalten werden, da sich daraus keinerlei Hinweise auf eine entzündliche Wirbelsäulenproblematik ergeben hätten (IV-Akte 162, vgl. S.23f.,32,66). Der Bericht vom 2.Juni2021 findet keine ausdrückliche gutachterliche Erwähnung. Im Vergleich zum Bericht vom 9. Februar 2021 weist er aber weder in diagnostischer noch anamnestischer Sicht Neuerungen auf. So hält Dr. med. E____ darin explizit fest, es bestünden anamnestisch keine sonstigen neuen gesundheitlichen Probleme. Da die beiden Berichte somit inhaltlich deckungsgleich sind, ist die Nichterwähnung des Berichts vom 2. Juni 2021 der Beweiskraft des Gutachtens nicht abträglich. Der Bericht von Dr. med. E____ vom 8.August2021 datiert nach dem Begutachtungszeitpunkt. Er konnte bereits aus faktischen Gründen im Gutachten keine Berücksichtigung finden. Doch ergeben sich aus dem Bericht vom 8.August2021 ohnehin keine Hinweise, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen liessen. Vielmehr führt Dr. med. E____ an, von Seiten der rheumatologischen Beschwerden bestehe subjektiv ein besserer Verlauf seit der letzten Kontrolle und die Krankheitsaktivität scheine besser kontrolliert zu sein. Insgesamt erweist sich der Vorwurf der ungenügenden Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. E____ als unbegründet und es ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Rheumatologin keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Beurteilungszeitraum. 6.2. Die chronische Müdigkeit des Beschwerdeführers wurde gutachterlich hinreichend gewürdigt. PD Dr. med. C____ erhob zunächst anamnestisch eine Tagesmüdigkeit als subjektive Angabe des Beschwerdeführers und beschrieb bei der objektiven Befunderhebung (IV-Akte163,S.18) eine diskrete Müdigkeit im Gesichtsausdruck. Bei der Herleitung der Diagnosen berücksichtigte der Gutachter die Müdigkeit schliesslich im Rahmen der Affektpathologie als eines der subjektiven Eingangskriterien, bzw. so genanntes B-Kriterium gemäss ICD10 für eine depressive Episode (IV-Akte 163,S.22f.). Unter Ziffer 7.4 «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» greift PD Dr. med. C____ die Thematik der Müdigkeit erneut auf und führt auf, dass die Durchhaltefähigkeit aufgrund der durch die flashbackbedingten Albträume hervorgerufenen Tagesmüdigkeit beeinträchtigt sei (IV-Akte 163.,S.30 f.). Insgesamt trug PD Dr. med. C____ der Müdigkeitsproblematik auf allen Ebenen (Anamnese, Befunderhebung, Diagnosestellung, Ressourcen und Belastungen) Rechnung und führte diese in nachvollziehbarer Weise einerseits auf die leichte depressive Symptomatik und andererseits auf die durch die im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung auftretenden Albträume und des damit verbundenen schlechten Schlafes zurück. Eine ungenügende Berücksichtigung nicht einleuchtende medizinischen Einarbeitung in die Schlussfolgerungen und Würdigungen ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. 6.3. Schliesslich ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das strukturierte Beweisverfahren nicht korrekt durchgeführt worden ist. Wie Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, mit Beurteilung vom 8.Juli2021 (IV-Akte165) zutreffend ausführte, wurden die Standardindikatoren (vgl. BGE143V418,429E.7.2 mit weiteren Hinweisen; 141V281,296E.3.7.3 mit weiteren Hinweisen und 297f.E.4.1.3; IV-Rundschreiben Nr.339 vom 9.September2015) auf den Seiten 28-32 besprochen und berücksichtig und sind in der Beurteilung nachvollziehbar. 6.4. Insgesamt ergibt sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt vom 23. November 2018 nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG liegt nicht vor.

7.

7.1. Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 vom 3.Juni2011E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies wie in vorliegendem Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, ist die Prüfung abgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3.Mai2013E.2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht notwendig (BSK ATSG - Flückiger, Art.17N18). Der Vorwurf der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots mangels Durchführung eines Einkommensvergleichs hält unter Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung nicht stand. 7.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8.Oktober2021 mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art.17ATSG den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

8.

8.1. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF800.00 zu tragen (Art.69Abs.1bisIVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.



Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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