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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2021.131 (SVG.2022.74))

Zusammenfassung des Urteils IV.2021.131 (SVG.2022.74): Sozialversicherungsgericht

Eine diplomierte Pflegefachfrau war ab Januar 2006 in einem Alters- und Pflegeheim angestellt, reduzierte ihr Pensum nach der Geburt ihrer Tochter auf 40% und konnte ab Juli 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Nach diversen Abklärungen und Gutachten wurde ihr eine Invalidenrente zugesprochen, die sie jedoch anfechtete. Nach einer erneuten Prüfung wurde entschieden, dass sie ab Januar 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Gerichtskosten von CHF 800 trägt die Beschwerdegegnerin.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2021.131 (SVG.2022.74)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2021.131 (SVG.2022.74)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2021.131 (SVG.2022.74) vom 15.02.2022 (BS)
Datum:15.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Gemischte Methode, Abweichen von Haushaltabklärungsbericht nicht geschützt
Schlagwörter: Haushalt; Abklärung; Einschränkung; IV-Akte; Bericht; Abklärungsbericht; Invalidität; Verfügung; Arbeit; Haushaltabklärung; Einschränkungen; Abklärungsperson; Stellung; Recht; Sozialversicherungsgericht; Haushaltabklärungsbericht; Stellungnahme; Invaliditätsgrad; Entscheid; Bereich; Person; Parteien; Urteil; Basel; Methode; Umstände; Statusaufteilung; Invalidenrente
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:125 V 351; 130 V 121;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2021.131 (SVG.2022.74)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 15. Februar 2022



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer



Parteien


A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2021.131

Verfügung vom 17. Juni 2021


Gemischte Methode, Abweichen von Haushaltabklärungsbericht nicht geschützt


Tatsachen

I.

a) Die 1981 geborene Beschwerdeführerin ist diplomierte Pflegefachfrau HF und war ab Januar 2006 mit einem Pensum von 80% in einem Alters- und Pflegeheim angestellt. Nach der Geburt ihrer Tochter reduzierte sie das Pensum ab April 2012 auf 40%. Ab Juli 2016 konnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Per Ende April 2017 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 9. Februar 2017, IV-Akte 12).

b) Im Januar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Invalidenleistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "psychische Erkrankung" an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art und führte im November 2017 eine Haushaltabklärung durch, die eine Einschränkung von 13% ergab (Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2017, IV-Akte 32). Anfangs 2019 leitete sie berufliche Eingliederungsmassnahmen ein, in deren Rahmen die Durchführung eines dreimonatigen Belastbarkeitstrainings vorgesehen war. Die Beschwerdeführerin sah sich aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, die Massnahme anzutreten, worauf die Eingliederungsbemühungen eingestellt und das Dossier zur Rentenprüfung vorgelegt wurde (vgl. Abschlussbericht BB vom 6. Februar 2019, IV-Akte 62). Im Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. C____ psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 9. Januar 2020, IV-Akte 78). Daraufhin wurde aufgrund veränderter Umstände der Haushaltabklärungsbericht nochmals aktualisiert, wobei an der Einschränkung von 13% festgehalten und eine Statusaufteilung von 60% Berufstätigkeit und 40% Haushaltführung im Gesundheitsfall eruiert wurde (Abklärungsbericht vom 20. Februar 2020, IV-Akte 83).

c) Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge das Dossier ihrem RAD, der im Haushalt lediglich eine Einschränkung von 5% als nachvollziehbar erachtete (Stellungnahme vom 17. Juni 2020, IV-Akte 85). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 (IV-Akte 105) stellte sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2019 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62% die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht. Ab dem 1. Januar 2020 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 47% Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente. Vertreten durch "D____" erhob die Beschwerdeführerin am 26. August 2020 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 98). Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 hielt der RAD an seinem Standpunkt hinsichtlich Einschränkung im Haushalt fest (IV-Akte 106). Am 17. Juni 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 123).

II.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 19. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 und ersucht um Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente über den 31. Dezember 2019 hinaus. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 30. September 2021 verzichtet die Beschwerdeführerin sinngemäss auf die Einreichung einer ausführlich begründeten Replik.

III.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 heisst der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 15. Februar 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelt in der angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode. Dieser legt sie eine Statusaufteilung von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushaltführung zugrunde. Vom Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Juli 2017) bis zur psychiatrischen Begutachtung im Dezember 2019 anerkennt die Beschwerdegegnerin im Bereich der Erwerbstätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten an. Ab dem Begutachtungszeitpunkt erachtet sie eine leidensangepasste Arbeit im Umfang von 40% als zumutbar. In Abweichung vom Haushaltsabklärungsbericht anerkennt die Beschwerdegegnerin im Haushalt lediglich eine Einschränkung von 5% statt 13% an, wodurch sich Invaliditätsgrade von 62% respektive 47% ergeben. 2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet weder die Anwendung der gemischten Methode und die Statusaufteilung, noch die psychiatrische Begutachtung und deren Ergebnisse. Sie bringt lediglich vor, es gehe nicht an, bezüglich der Einschränkung im Haushalt auf die Einschätzung des RAD abzustellen. 2.3. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht somit die Frage nach dem Ausmass der Einschränkung im Haushalt.

3.

3.1. 3.1.1. Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist.

3.1.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

3.1.3. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 27. November 2017 (Bericht vom 7. Dezember 2017, IV-Akte 32) eine derartige Abklärung vor Ort statt. Ein halbes Jahr zuvor hatte sich die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus einer psychiatrischen Klinik von ihrem Ehemann getrennt und wohnte zum damaligen Zeitpunkt wieder bei ihren Eltern. Die gemeinsame Tochter war jeweils von Donnerstagabend bis Freitag- Sonntagabend bei der Beschwerdeführerin, die übrigen Tage wohnte sie bei ihrem Vater. Die Abklärungsperson nahm an, dass es gesundheitliche Gründe waren, welche die Beschwerdeführerin dazu bewogen hatten, nach der Trennung vom Ehemann zunächst zu ihren Eltern zu ziehen. Sie nahm an, bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eigene, durchschnittlich ausgestatte Dreieinhalbzimmerwohnung bewohnen, wo sich auch ihre Tochter mindestens teilweise bei ihr aufhalten würde. Auf der Grundlage dieser Annahmen ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 13% (4% im Bereich Ernährung, 4% bei der Wohnungspflege und 5% entfallend auf die Kinderbetreuung).

3.1.4. Aus formeller Sicht erfüllt der Haushaltabklärungsbericht die eingangs dargelegten Anforderungen, auch wenn er notgedrungen auf theoretischen Annahmen basiert. Er ist ausführlich und detailliert begründet und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Die Abklärungsperson bewegt sich sodann mit der Gewichtung der einzelnen Bereiche im ihr vom BSV eingeräumten Rahmen (vgl. KSIH Rz 3083 in der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung und Ziff. 3087ff. in der von Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Der Abklärungsbericht ist folglich aus formeller Sicht nicht zu beanstanden.

3.2. 3.2.1. Der Verfasser des psychiatrischen Gutachtens nahm in seinem Gutachten vom 9. Januar 2020 (IV-Akte 78) explizit Stellung zum Haushaltabklärungsbericht und bestätigte, die darin aufgeführten Funktionsstörungen und Einschränkungen seien aus medizinischer Sicht plausibel. Sie hätten sich in der Begutachtung bestätigt und würden nach wie vor gelten.

3.2.2. Im Februar 2020 - die Beschwerdeführerin war inzwischen geschieden und hatte eine eigene Wohnung bezogen - unterzog die Abklärungsperson infolge Veränderung der persönlichen Umstände ihren Bericht aus dem Jahr 2017 einer Aktualisierung. Dabei wurde jener Bericht zusammen mit der Beschwerdeführerin Punkt für Punkt durchgegangen und am Ende an der Einschränkung von 13% festgehalten (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Februar 2020, IV-Akte 83).

3.2.3. Der RAD stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, aufgrund der Diagnosen bestünden in erster Linie Einschränkungen in kommunikativen und interaktionellen Bereichen. Es lasse sich deshalb einzig die 5%ige Einschränkung in der Kinderbetreuung sachlich begründen. Die Einschränkungen in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege hingegen seien nicht nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme vom 17. Juni 2020, IV-Akte 85). Nach erfolgter Einwanderhebung (Einwand zum Vorbescheid vom 26. August 2020, IV-Akte 98) hielt der RAD an seinem Standpunkt fest (vgl. Stellungnahme vom 14. Dezember 2020).

3.3. 3.3.1. Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

3.3.2. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Abklärungsbericht die Beweiskraft abzusprechen wäre. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson liegen keine vor. Die Abklärungsperson hat ihren Bericht aus dem Jahr 2017 in Anbetracht der veränderten Verhältnisse im Februar 2020 einer Überprüfung unterzogen und ist wiederum zum selben Ergebnis gelangt. Der psychiatrische Gutachter hat sich im Januar 2020 explizit zum Ergebnis des ursprünglichen Abklärungsberichts geäussert und bestätigt, die darin erwähnten Einschränkungen würden nach wie vor bestehen. Es mag sein, dass bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Umständen fachärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht beizumessen ist, als dem Haushaltabklärungsbericht. Eine solche Divergenz ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Argumentation des RAD kann demnach keine Veranlassung für eine Abweichung von den übereinstimmenden, lege artis erstellten Expertisen begründen. Die Funktion des RAD besteht bekanntlich in erster Linie darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu auch gehört, bei widersprüchlichen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine die andere Ansicht abzustellen ist (Urteil BGer 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014). Eine solche Situation liegt gerade nicht vor und es bedarf in Anbetracht der klaren und überzeugenden Aussagen keinen weiteren Abklärungen. Weshalb der Meinung des RAD im Rahmen der Beweiswürdigung gegenüber eine fachärztlich bestätigten Haushaltabklärungsbericht mehr Gewicht beigemessen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Damit entfällt eine gerichtliche Ermessenkorrektur und es bleibt bei einer Einschränkung im Haushalt von 13%.

4.

4.1. Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode bemessen und dieser eine Statusaufteilung von 60% Erwerb und 40% Haushaltführung zugrunde gelegt. Ab Dezember 2019 erachtet sie eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40% als zumutbar, die Einschränkung im Haushalt beträgt - wie oben unter E. 3. dargelegt - 13%. Von diesen Eckdaten ist auszugehen. Die zahlenmässigen Grundlagen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf diese kann, zumal sie zu keinen Beanstandungen Anlass geben, an dieser Stelle vollumfänglich verweisen werden. 4.2. Auf der Basis der erwähnten Eckdaten resultiert mit Wirkung ab Dezember 2019 ein Invaliditätsgrad von 49.75%, der rechtsprechungsgemäss auf 50% aufzurunden ist (BGE 130 V 121). Damit hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 Anspruch auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente.

5.

5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2021 in Gutheissung der Beschwerde insofern zu korrigieren ist, als damit ab dem 1.Januar 2020 auf eine Viertelsrente erkannt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 stattdessen eine halbe Invalidenrente auszurichten. 5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69Abs 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer




Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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