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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2021.125 (SVG.2022.34))

Zusammenfassung des Urteils IV.2021.125 (SVG.2022.34): Sozialversicherungsgericht

Der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener Mann, hat sich wegen gesundheitlicher Beschwerden wiederholt bei der IV-Stelle Basel-Stadt angemeldet und um Rentenansprüche gekämpft. Nach verschiedenen Gutachten und Verfügungen wurde ihm schliesslich eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Er erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, um eine ganze Invalidenrente zu erhalten, was jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 trägt der Beschwerdeführer. Der Rechtsdienst der IV-Stelle wurde durch Dr. B____ vertreten. Der Richter Dr. G. Thomi und die Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann fällten das Urteil.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2021.125 (SVG.2022.34)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2021.125 (SVG.2022.34)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2021.125 (SVG.2022.34) vom 29.11.2021 (BS)
Datum:29.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, Festlegung des Valideneinkommens, Höhe des leidensbedingten Abzugs; Beschwerdeabweisung
Schlagwörter: IV-Akte; Arbeit; Gericht; Gutachten; Beschwerdeführers; Recht; Verfügung; Abzug; Bundesgericht; Gesundheit; Gutachter; Restarbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsfähigkeit; Sozialversicherungsgericht; Basel; Urteil; Replik; Validen; Teilzeit; Verwertbarkeit; Kostenerlass; Arbeitsmarkt; ührt
Rechtsnorm: Art. 16 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:125 V 351; 134 V 322; 138 V 457; 140 V 267;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2021.125 (SVG.2022.34)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 29. November 2021



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann



Parteien


A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2021.125

Zwei Verfügungen vom 22. Juli 2021

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, Festlegung des Valideneinkommens, Höhe des leidensbedingten Abzugs; Beschwerdeabweisung



Tatsachen

I.

a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer war zwischen 2008 und 2012 als selbständiger [...] tätig (IV-Akte 5, S. 7). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde ihm die [...]bewilligung entzogen (IV-Akte 15, S. 6 ff.). Anschliessend arbeitete er unregelmässig, nebst anderen Tätigkeiten im Jahr 2018/2019, beim [...]spital und absolvierte im Jahr 2015 eine Weiterbildung [...].

b) Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (psychische Störungen, Schlafstörungen, Kokainsucht) meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3), wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 26.Februar 2014 ablehnte (IV-Akte 48). Dies wurde durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juli 2017 (Verfahren IV.2014.51) bestätigt (IV-Akte 68, S. 2 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (IV-Akte 75).

c) Am 21. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 78). Nachdem die Beschwerdegegnerin zuerst ein Nichteintreten verfügte (IV-Akte 89), holte sie aufgrund eines im Schreiben vom 7. September 2015 geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustands (IV-Akte 95) das psychiatrische Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2017 ein (IV-Akte 118). In der Folge sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2018 ab 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zu (IV-Akte 140).

d) Im Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung der Rente (IV-Akte 148). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2020 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch nicht ein (IV-Akte 171). Zudem lehnte sie ein Gesuch um Hilflosenentschädigung nach einer Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort (IV-Akte 192) ab (IV-Akte 193).

e) Nachdem der Beschwerdeführer während des Vorbescheidverfahrens betreffend den Rentenanspruch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hatte, holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 26. März 2021 ein (IV-Akte 200). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (IV-Akte 204) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Mai 2021 ab 1. September 2019 eine Erhöhung der bisherigen halben Rente auf einer Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten in Aussicht (IV-Akte 206). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 Einwand (IV-Akte 210). Mit zwei Verfügungen vom 22. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an der Dreiviertelsrente zuzüglich entsprechender Kinderrenten fest (IV-Akten 225 und 226).

II.

a) Mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2021 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer ab September 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2. Dem Beschwerdeführer seien der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichneten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

3. Unter o/e Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerde vom 7. September 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Oktober 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er das Arbeitszeugnis des [...]spitals vom 29. September 2021 ein (Replikbeilage/RB 1).

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 29. November 2021 statt.


Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in den angefochtenen Verfügungen vom 22. Juli 2021 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von drei Stunden täglich in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente erhöht. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2021 (IV-Akte 200). 2.2. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass ihm eine ganze Rente zustehe. Zur Begründung bringt er vor, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht gegeben sei und dass sowohl die Festlegung des Valideneinkommens im Erwerbsvergleich als auch die Höhe des zugesprochenen leidensbedingten Abzugs zu tief seien (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). 2.3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen ist.

3.

3.1. 3.1.1. In medizinischer Hinsicht hatte Dr. C____ im Gutachten vom 27. April 2017 folgende Diagnosen gestellt: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulshaften, dissozialen Anteilen (F 61.0) - anhaltende wahnhafte Störungen; wahnhafte Störung (F22.0, vgl. Gutachten, IV-Akte 118, S. 38). In einer angepassten Tätigkeit ohne Dauerstress, mit Tätigkeiten vorwiegend am Nachmittag und ohne Tätigkeiten mit Kundenkontakt und unter Zeitdruck, beurteilte der Gutachter den Beschwerdeführer für vier Stunden täglich arbeitsfähig (IV-Akte 118, S. 57). 3.1.2. Anlässlich der aktuellen Beurteilung attestierte Dr. C____ dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulshaften, dissozialen Anteilen (F61.0) - anhaltende wahnhafte Störungen; wahnhafte Störung (F22.0), gegenwärtig unter Neuroleptika weitgehend remittiert - schädlichen Gebrauch von Tranquilizern, ständiger Substanzgebrauch (F13.25) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41, IV-Akte 200, S. 23). 3.1.3. Die Frage nach dem Vorliegen einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Begutachtung im Jahr 2017 beantwortete Dr. C____ dahingehend, dass sich seit ca. Juni 2019 eine geringe psychische Verschlechterung des Gesundheitszustands auf der emotionalen und affektiven Ebene und in der Persönlichkeitsorganisation eingestellt habe (IV-Akte 200, S. 31 und 34). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich möglicherweise vor allem im sozialen Bereich und im Beziehungsbereich ergeben, indem der Versicherte sich zunehmend sozial zurückziehe, was durch die Corona Pandemie noch verstärkt worden sei. Der Versicherte habe ausser zu seiner Familie kaum mehr Kontakte, habe keine Freunde mehr und nur noch Kontakte zu ärztlichen Dienstleistungen. Diesbezüglich zeige er eine zunehmende, etwas appellative Hilflosigkeit, indem er sich ständig in neue Abklärungen und Schmerztherapien begebe, meist ohne wesentlichen Erfolg (IV-Akte 200, S. 31). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als [...] beurteilte der Gutachter als nicht gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit erachtet er den Beschwerdeführer jedoch für drei Stunden arbeitsfähig (IV-Akte 200, S. 33). 3.2. Diese medizinischen Ausführungen und damit die leichte gesundheitliche Verschlechterung sind im Grundsatz unbestritten und werden vom Beschwerdeführer als solches nicht beanstandet. Das Gutachten erfüllt zudem die bundesgerichtlichen Kriterien an die Beweiskraft medizinischer Erhebungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Der RAD-Psychiater führte in seiner Stellungnahme zum Gutachten aus, sowohl die Diagnosen als auch die Arbeitsfähigkeit würden im Gutachten plausibel begründet. Weiter habe der Gutachter zu den Einschätzungen der anderen Ärzte Stellung bezogen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die ungünstigen Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung verstärkt hätten und diese die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit stärker beinträchtigen würden. Da sich die medizinischen Befunde mit den in der Abklärung der Hilflosigkeit vom Juli 2020 geschilderten Verhaltensauffälligkeiten decken würden, könne auf das vorliegende Gutachten abgestützt werden (IV-Akte 204, 2). Dem kann vorliegend beigepflichtet werden. Insoweit der Beschwerdeführer Einwände gegen das Gutachten vorbringt, welche sich nicht auf die Beweiskraft des Gutachtens als solches, sondern auf die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, die Höhe des leidensbedingten Abzugs und die Festlegung des Valideneinkommens beziehen (vgl. Beschwerde, S. 3, Replik, S. 2), sind diese Rügen nachfolgend im entsprechenden Kontext zu prüfen. 3.3. 3.3.1. Zunächst ist die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zur Ausübung einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu klären.

3.3.2. Referenzpunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bildet nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1) zu verwerten, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, welche nicht von den medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist (BGE 140 V 267, 270 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen; 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2.).

3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer verneint eine Verwertbarkeit und führt aus, im Gutachten von Dr. C____ sei der Faktor Stress, der sich direkt auf seinen Zustand auswirke, nicht genügend gewürdigt worden. Wenn der Zustand des Beschwerdeführers bereits durch zusätzliche Belastungen wie das von ihm während der Begutachtung erwähnte Einkäufen destabilisiert werde, würde eine zusätzliche Belastung durch Arbeit im freien Arbeitsmarkt eine solche Destabilisierung umso mehr bewirken. Zudem verweist er darauf, dass sich bei ihm aufgrund der [...]operation der [...] und Abwesenheit des [...] wegen Militärdienst wieder zunehmend eine psychotische Symptomatik zeige. Die zusätzliche Belastung wirke sich dabei direkt auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und nicht nur auf seine Belastbarkeit aus, weshalb eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund der Gefährdung der Gesundheit als nicht zumutbar angesehen werden müsse (Replik, S. 2). 3.4.2. Hierzu ist auszuführen, dass im Aktenauszug des Gutachtens mehrere Schreiben aufgeführt sind, in welchen die Stressproblematik Erwähnung findet, so die Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 200, S. 4) und vom 1. März 2020 (IV-Akte 200, S. 5), das Schreiben des Beschwerdeführers selbst vom 7. Juni 2019 (IV-Akte 200, S. 5) und der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom 18. September 2019 (IV-Akte 200, S. 9). Der Gutachter setzte sich damit auseinander und vermerkte eine verminderte Belastbarkeit in Bezug auf Stress (IV-Akte 200, S. 33). Entsprechend formulierte er das Verweisprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht unter Dauerstress gesetzt werden dürfe (IV-Akte 200, S. 8). Damit wurde der Faktor Stress im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus legen der im Gutachten erhobene psychopathologischen Befund (klares Bewusstsein, aktive Psychomotorik und lebhaftes Ausdrucksverhalten, fehlende Denk- Wahrnehmungsstörungen, fehlender Wahn, fehlende Ängste und fehlendes Stimmenhören, vgl. IV-Akte 200, S. 17 f.) sowie die durchgeführten Testungen (IFAP 1 und IFAP 2, vgl. IV-Akte 200, S. 18 ff.) keine gänzlich aufgehobene Arbeitsfähigkeit nahe.

3.4.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er schwer krank und in seinem Alltag schwer beeinträchtigt sei. Ausser mit der Familie und ihm Rahmen der Arztbesuche pflege er keinerlei soziale Kontakte mehr. Weiter führt er aus, dass der Gutachter festhalte, dass der Beschwerdeführer hohe Dosen an Neuroleptika einnehme und die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Hilfstätigkeit fraglich sei (vgl. Beschwerde, S. 4). Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zur Einschätzung einer doch noch erheblichen Restarbeitsfähigkeit von täglich drei Stunden gelange, wenn der Beschwerdeführer gar nicht mehr in der Lage sei, soziale Kontakte zu pflegen und sich an Situationen anzupassen. Zudem müsse festgehalten werden, dass er unter erheblichem (gesichertem) Medikamenteneinfluss stehe und unter somatischen Problemen leide, die er nicht verarbeiten könne, was sich stark auf die Bandbreite der überhaupt möglichen Tätigkeiten auswirke. Bei den vom Gutachter angeführten Problemen und Zweifeln, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch eine Tätigkeit ausserhalb eines geschützten Rahmens ausüben könne, müsse daher von einer fehlenden Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr als der Beschwerdeführer aktenkundig seine Tätigkeit in geschütztem Rahmen habe aufgeben müssen, bevor er bei der Beschwerdegegnerin um Erhöhung der Rentenleistungen ersucht habe (vgl. Beschwerde, S. 4).

3.4.4. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands bejaht und entsprechend die bisherige Arbeitsfähigkeit im Umfang von vier Stunden auf drei Stunden täglich reduziert hat. Die in der Beschwerde erwähnte Tätigkeit im geschützten Rahmen beim [...]spital, wird dagegen in den Akten nicht dokumentiert, da sie nicht von der Beschwerdegegnerin vermittelt wurde und da der Beschwerdeführer weder die Beschwerdegegnerin noch den Gutachter darüber informiert hat. Entsprechend war diese Tätigkeit auch anlässlich der Befragung durch den Gutachter kein Thema. Sie wird einzig im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 148, S. 1) und im IK-Auszug (IV-Akte 202) erwähnt. Aus dem Arbeitszeugnis des [...]spitals ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2018 bis 31. März 2019 als Mitarbeiter an einem angepassten Arbeitsplatz mit einem Pensum von 51% tätig war und diese Stelle auf eigenen Wunsch aus gesundheitlichen Gründen kündigte (vgl. RB 1). Allerdings lassen sich daraus keine Hinweise zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entnehmen und es gilt zu bemerken, dass selbst bei Aufgabe dieser Stelle aus gesundheitlichen Gründen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär medizinisch-theoretisch zu erfolgen hat. Deshalb kann aus der Kündigung dieser Tätigkeit nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

3.5. Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass vorliegend nicht von einer fehlenden Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann.

4.

4.1. In einem nächsten Schritt ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen. 4.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens die Tabellenlöhne die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und dabei beim Valideneinkommen die LSE 2018, Tabelle TA1, Position 49-53/Verkehr und Lagerei, Männer, Kompetenzniveau 1, und beim Invalideneinkommen die LSE 2018 TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, zur Anwendung gebracht. 4.3. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht beim Valideneinkommen auf die LSE im Bereich Verkehr abgestellt habe. Vielmehr seien sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen gestützt auf dieselbe LSE TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, festzulegen, wie dies bereits in der Verfügung vom 23. März 2018 erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 4). Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er auch als Gesunder nicht mehr als [...] arbeiten würde, da ihm mit Verfügung vom 13. Februar 2013 die [...]bewilligung aufgrund seiner offenen Betreibungen, seiner Verlustscheinen und seines getrübten Leumunds entzogen worden sei. Ein Entzug aufgrund der psychischen Erkrankung, wie von der Beschwerdebeklagten angenommen, finde in den Akten keine Grundlage (Beschwerde, S. 4). Im Ergebnis müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass - wie schon im Zeitpunkt der Rentenzusprache - der Beschwerdeführer auch bei voller Gesundheit nicht mehr als [...] arbeiten könnte (Beschwerde, S. 4 f.). 4.4. Diesen Ausführungen kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Bewilligungsentzug aufgrund eines getrübten Leumunds (Verurteilung vom 17. Dezember 2012 durch das Strafgericht Basel-Stadt), bei offenen Strafverfahren sowie offenen Verlustscheinen und Betreibungen erfolgte, wie in der Verfügung des [...] vom 13. Februar 2013 festgehalten wird (IV-Akte 15, S. 6). Der Entzug war zudem bereits mit Verfügung vom 7. Juni 2011 angedroht worden, falls das Verhalten des Beschwerdeführers bis zum 11. Juni 2012 erneut Anlass zu Klagen geben würde (a.a.O.). Gleichzeitig erfolgte dieser Entzug und der [...] zumindest auch mitursächlich aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers. Dieser hatte sich nämlich bereits am 15. Januar 2013 wegen psychischer Störungen, Schlafstörungen und einer Kokainsucht ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, und dabei angegeben, dass er sich bereits seit 2008 in fachpsychiatrischer Behandlung bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und in den F____ befinde (vgl. Angaben auf der IV-Anmeldung, IV-Akte 3, S. 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, der Beschwerdeführer würde bei voller Gesundheit diese Tätigkeit wieder ausüben - allenfalls aufgrund seiner Berufserfahrung eine ähnliche Tätigkeit in der [...]branche, z.B. als [...] wahrnehmen - und deshalb die LSE 2018, Position 49-53, Kompetenzniveau 1, zur Anwendung brachte (vgl. auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes, IV-Akte 215, S. 1). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der ersten, rentenzusprechenden Verfügung vom 23. März 2018 noch zu Gunsten des Beschwerdeführers von der LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, ausgegangen war und ein Valideneinkommen von CHF 66'652.00 annahm (IV-Akte 140, S. 5). Der Beschwerdeführer hat nach dem IK-Kontoauszug nie ein solches Einkommen erwirtschaftet und der IK-Kontoauszug weist mehrheitlich deutlich tiefere Einkommen aus (vgl. IV-Akte 202). 4.5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich selbst bei der Anwendung der vom Beschwerdeführer beantragten LSE 2018 TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, nur dann ein höherer Invaliditätsgrad ergeben würde, wenn auch der leidensbedingte Abzug von 15% auf 20% erhöht wurde, was vorliegend nicht statthaft ist (vgl. Erwägung 5 nachstehend).

5.

5.1. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.). 5.2. Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin für die leidensbedingten Einschränkungen und den Faktor Teilzeit einen Leidensabzug von 15% gewährt hat und beantragt einen solchen von 25% (Replik, S. 3). Er führt dazu aus, dass das Arbeitspensum des Beschwerdeführers nur noch knapp 36% eines Vollzeitpensums betrage und das Einkommen teilzeitbeschäftigter Männer bei einem derart geringen Pensum deutlich über 10% geringer sei als jenes eines vollzeitbeschäftigten Mannes; im Jahr 2006 sei es sogar gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 um 18,34% geringer gewesen (vgl. Beschwerde, S. 5). Folglich könne der Beschwerdeführer bei einem derart kleinen Pensum nur ein um mindestens 15% verringertes Einkommen aufgrund des Faktors Teilzeit erwirtschaften (vgl. Replik, S. 3). Weiter macht er geltend, dass unter Hinzurechnung seiner leidensbedingten Einschränkungen mit verminderter Belastbarkeit, Stressfähigkeit und verminderter Konflikt- und Umstellungsfähigkeit der maximale Leidensabzug gewährt werden müsse (vgl. Beschwerde, S. 5; Replik, S. 3). 5.3. Alter, Nationalität und Aufenthaltskategorie berechtigen vorliegend unbestrittenermassen (vgl. Replik, S. 3) nicht zu einem leidensbedingten Abzug. In Bezug auf die Auswirkungen der Teilzeittätigkeit des Beschwerdeführers auf die Lohnhöhe bestehen aktuellere Zahlen und Entscheide als die vom Rechtsvertreter angegebenen. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E 3.2. bestätigt, dass aufgrund Tabellenwerte der LSE 2012 ein 70%-Pensum auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung keinen Teilzeitabzug erfordere. Denn auf dieser Ebene bestehe bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74% proportional bezogen auf ein 100%-Pensum (CHF 6'080.-) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (CHF 6'085.-) kein wesentlicher Unterschied (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). In der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle belaufe sich die Differenz bei den angegebenen Werten (CHF 5'714.- [Teilzeitpensum] und CHF 6'069.- [Vollzeitpensum]) zwar auf CHF 355.- (oder 5,85%). Allerdings ergebe sich daraus keine überproportionale Lohneinbusse, sodass sich die Verweigerung eines (zusätzlichen) Abzugs auch angesichts dieser Zahlen nicht als bundesrechtswidrig erweise (vgl. a.a.O.). 5.4. Zwar kann der Beschwerdeführer vorliegend nur noch in einem Pensum von ca. 36% tätig sein. Die obenstehenden Erwägungen betreffend den Umstand, dass erst ab einem tieferen als einem 70% Pensum ein leidensbedingter Abzug gewährt werden kann, gelten jedoch sinngemäss auch für die LSE 2018, sodass ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 15% für den Faktor Teilzeitarbeit allein vorliegend nicht in Frage kommt. Es kommt hinzu, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Verweisprofil bereits berücksichtigt wurden und ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen einen leidensbedingten Abzug von 20% nicht rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Faktoren Teilzeitarbeit und leidensbedingte Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 15% gewährt hat. Dabei ist es zu belassen.

6.

6.1. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates. 6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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