Zusammenfassung des Urteils IV.2021.125 (SVG.2022.34): Sozialversicherungsgericht
Der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener Mann, hat sich wegen gesundheitlicher Beschwerden wiederholt bei der IV-Stelle Basel-Stadt angemeldet und um Rentenansprüche gekämpft. Nach verschiedenen Gutachten und Verfügungen wurde ihm schliesslich eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Er erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, um eine ganze Invalidenrente zu erhalten, was jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 trägt der Beschwerdeführer. Der Rechtsdienst der IV-Stelle wurde durch Dr. B____ vertreten. Der Richter Dr. G. Thomi und die Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann fällten das Urteil.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2021.125 (SVG.2022.34) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 29.11.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, Festlegung des Valideneinkommens, Höhe des leidensbedingten Abzugs; Beschwerdeabweisung |
Schlagwörter: | IV-Akte; Arbeit; Gericht; Gutachten; Beschwerdeführers; Recht; Verfügung; Abzug; Bundesgericht; Gesundheit; Gutachter; Restarbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsfähigkeit; Sozialversicherungsgericht; Basel; Urteil; Replik; Validen; Teilzeit; Verwertbarkeit; Kostenerlass; Arbeitsmarkt; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 V 351; 134 V 322; 138 V 457; 140 V 267; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.125
Zwei Verfügungen vom 22. Juli 2021
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, Festlegung des Valideneinkommens, Höhe des leidensbedingten Abzugs; Beschwerdeabweisung
Tatsachen
I.
a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer war zwischen 2008 und 2012 als selbständiger [...] tätig (IV-Akte 5, S. 7). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde ihm die [...]bewilligung entzogen (IV-Akte 15, S. 6 ff.). Anschliessend arbeitete er unregelmässig, nebst anderen Tätigkeiten im Jahr 2018/2019, beim [...]spital und absolvierte im Jahr 2015 eine Weiterbildung [...].
b) Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (psychische Störungen, Schlafstörungen, Kokainsucht) meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3), wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 26.Februar 2014 ablehnte (IV-Akte 48). Dies wurde durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juli 2017 (Verfahren IV.2014.51) bestätigt (IV-Akte 68, S. 2 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (IV-Akte 75).
c) Am 21. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 78). Nachdem die Beschwerdegegnerin zuerst ein Nichteintreten verfügte (IV-Akte 89), holte sie aufgrund eines im Schreiben vom 7. September 2015 geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustands (IV-Akte 95) das psychiatrische Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2017 ein (IV-Akte 118). In der Folge sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2018 ab 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zu (IV-Akte 140).
d) Im Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung der Rente (IV-Akte 148). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2020 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch nicht ein (IV-Akte 171). Zudem lehnte sie ein Gesuch um Hilflosenentschädigung nach einer Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort (IV-Akte 192) ab (IV-Akte 193).
e) Nachdem der Beschwerdeführer während des Vorbescheidverfahrens betreffend den Rentenanspruch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hatte, holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 26. März 2021 ein (IV-Akte 200). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (IV-Akte 204) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Mai 2021 ab 1. September 2019 eine Erhöhung der bisherigen halben Rente auf einer Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten in Aussicht (IV-Akte 206). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 Einwand (IV-Akte 210). Mit zwei Verfügungen vom 22. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an der Dreiviertelsrente zuzüglich entsprechender Kinderrenten fest (IV-Akten 225 und 226).
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2021 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer ab September 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2. Dem Beschwerdeführer seien der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichneten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
3. Unter o/e Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerde vom 7. September 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Oktober 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er das Arbeitszeugnis des [...]spitals vom 29. September 2021 ein (Replikbeilage/RB 1).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 29. November 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Referenzpunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bildet nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1) zu verwerten, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, welche nicht von den medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist (BGE 140 V 267, 270 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen; 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2.).
3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer verneint eine Verwertbarkeit und führt aus, im Gutachten von Dr. C____ sei der Faktor Stress, der sich direkt auf seinen Zustand auswirke, nicht genügend gewürdigt worden. Wenn der Zustand des Beschwerdeführers bereits durch zusätzliche Belastungen wie das von ihm während der Begutachtung erwähnte Einkäufen destabilisiert werde, würde eine zusätzliche Belastung durch Arbeit im freien Arbeitsmarkt eine solche Destabilisierung umso mehr bewirken. Zudem verweist er darauf, dass sich bei ihm aufgrund der [...]operation der [...] und Abwesenheit des [...] wegen Militärdienst wieder zunehmend eine psychotische Symptomatik zeige. Die zusätzliche Belastung wirke sich dabei direkt auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und nicht nur auf seine Belastbarkeit aus, weshalb eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund der Gefährdung der Gesundheit als nicht zumutbar angesehen werden müsse (Replik, S. 2). 3.4.2. Hierzu ist auszuführen, dass im Aktenauszug des Gutachtens mehrere Schreiben aufgeführt sind, in welchen die Stressproblematik Erwähnung findet, so die Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 200, S. 4) und vom 1. März 2020 (IV-Akte 200, S. 5), das Schreiben des Beschwerdeführers selbst vom 7. Juni 2019 (IV-Akte 200, S. 5) und der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom 18. September 2019 (IV-Akte 200, S. 9). Der Gutachter setzte sich damit auseinander und vermerkte eine verminderte Belastbarkeit in Bezug auf Stress (IV-Akte 200, S. 33). Entsprechend formulierte er das Verweisprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht unter Dauerstress gesetzt werden dürfe (IV-Akte 200, S. 8). Damit wurde der Faktor Stress im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus legen der im Gutachten erhobene psychopathologischen Befund (klares Bewusstsein, aktive Psychomotorik und lebhaftes Ausdrucksverhalten, fehlende Denk- Wahrnehmungsstörungen, fehlender Wahn, fehlende Ängste und fehlendes Stimmenhören, vgl. IV-Akte 200, S. 17 f.) sowie die durchgeführten Testungen (IFAP 1 und IFAP 2, vgl. IV-Akte 200, S. 18 ff.) keine gänzlich aufgehobene Arbeitsfähigkeit nahe.3.4.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er schwer krank und in seinem Alltag schwer beeinträchtigt sei. Ausser mit der Familie und ihm Rahmen der Arztbesuche pflege er keinerlei soziale Kontakte mehr. Weiter führt er aus, dass der Gutachter festhalte, dass der Beschwerdeführer hohe Dosen an Neuroleptika einnehme und die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Hilfstätigkeit fraglich sei (vgl. Beschwerde, S. 4). Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zur Einschätzung einer doch noch erheblichen Restarbeitsfähigkeit von täglich drei Stunden gelange, wenn der Beschwerdeführer gar nicht mehr in der Lage sei, soziale Kontakte zu pflegen und sich an Situationen anzupassen. Zudem müsse festgehalten werden, dass er unter erheblichem (gesichertem) Medikamenteneinfluss stehe und unter somatischen Problemen leide, die er nicht verarbeiten könne, was sich stark auf die Bandbreite der überhaupt möglichen Tätigkeiten auswirke. Bei den vom Gutachter angeführten Problemen und Zweifeln, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch eine Tätigkeit ausserhalb eines geschützten Rahmens ausüben könne, müsse daher von einer fehlenden Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr als der Beschwerdeführer aktenkundig seine Tätigkeit in geschütztem Rahmen habe aufgeben müssen, bevor er bei der Beschwerdegegnerin um Erhöhung der Rentenleistungen ersucht habe (vgl. Beschwerde, S. 4).
3.4.4. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands bejaht und entsprechend die bisherige Arbeitsfähigkeit im Umfang von vier Stunden auf drei Stunden täglich reduziert hat. Die in der Beschwerde erwähnte Tätigkeit im geschützten Rahmen beim [...]spital, wird dagegen in den Akten nicht dokumentiert, da sie nicht von der Beschwerdegegnerin vermittelt wurde und da der Beschwerdeführer weder die Beschwerdegegnerin noch den Gutachter darüber informiert hat. Entsprechend war diese Tätigkeit auch anlässlich der Befragung durch den Gutachter kein Thema. Sie wird einzig im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 148, S. 1) und im IK-Auszug (IV-Akte 202) erwähnt. Aus dem Arbeitszeugnis des [...]spitals ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2018 bis 31. März 2019 als Mitarbeiter an einem angepassten Arbeitsplatz mit einem Pensum von 51% tätig war und diese Stelle auf eigenen Wunsch aus gesundheitlichen Gründen kündigte (vgl. RB 1). Allerdings lassen sich daraus keine Hinweise zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entnehmen und es gilt zu bemerken, dass selbst bei Aufgabe dieser Stelle aus gesundheitlichen Gründen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär medizinisch-theoretisch zu erfolgen hat. Deshalb kann aus der Kündigung dieser Tätigkeit nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
3.5. Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass vorliegend nicht von einer fehlenden Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
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