Zusammenfassung des Urteils IV.2021.123 (SVG.2022.23): Sozialversicherungsgericht
Der Beschwerdeführer, ein LKW-Chauffeur, hatte aufgrund von Schulterbeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Operation und weiteren Abklärungen wurde festgestellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Trotz Einwänden von behandelnden Ärzten wurde ein Rentenanspruch abgelehnt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschied, dass der Beschwerdeführer keine Rente erhält, da er in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Die Kosten von CHF 800 trägt der Beschwerdeführer, es wurde jedoch ein Kostenerlass bewilligt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2021.123 (SVG.2022.23) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 14.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | IVG IV-Rente |
Schlagwörter: | IV-Akte; Bericht; Schulter; Beurteilung; Kreis; IV-Stelle; Verfügung; SUVA-Akte; Kreisarzt; Rente; Gericht; Tätigkeiten; Sozialversicherungsgericht; Berichte; Beschwerdeführers; Stellung; Patient; Evaluation; Unterlagen; Rentenanspruch; Stellungnahme; Anspruch; Recht; Kreisarztes; Basel; Bezug; Leistungsfähigkeit |
Rechtsnorm: | Art. 29 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 44 ATSG ;Art. 47 BGG ;Art. 8 ATSG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 V 93; 133 V 549; 134 V 231; 135 V 465; 136 V 279; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 14. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.123
Verfügung vom 29. Juni 2021
IV-Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1980, arbeitete seit Januar2018 100 % als LKW-Chauffeur für die B____ AG (vgl. IV-Akte 12, S.2ff.). Ab dem 18. Juni 2018 wurde ihm wegen Schulterbeschwerden rechts vom Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 17, S. 18 und S. 34). Die C____ AG (C____) richtete Krankentaggelder aus (vgl. u.a. IV-Akte 17, S. 26 und S. 18).
b) Am 12. November 2018 wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie mit ventraler Labrumnaht und offene, extraartikuläre Bizepstenodese; vgl. IV-Akte 17, S. 15). Die C____ traf in der Folge nähere Abklärungen in Bezug auf die Ursache der Schulterverletzung (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 20. November 2018; IV-Akte 17, S. 11).
c) Am 30. November 2018 wurde der SUVA eine Schadenmeldung nach UVG gemacht. Dieser zufolge verletzte sich der Beschwerdeführer am 16. März 2018 beim Entladen eines LKWs an der rechten Schulter (vgl. IV-Akte 18.22 [SUVA-Akte1]). Nach diversen Abklärungen anerkannte die SUVA schliesslich in Bezug auf die Schulterverletzung rückwirkend ihre Leistungspflicht (vgl. IV-Akte 18.2 [SUVA-Akte 22, S. 1 f.]).
d) Am 2. Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 10. Januar2019 [IV-Akte 10]; Bericht Dr. D____ vom 13. April 2019 [IV-Akte 30]). Am 13. Juni2019 erfolgte eine Untersuchung durch den Kreisarzt (vgl. IV-Akte 31.4 [SUVA-Akte 67]). Der Beschwerdeführer klagte über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 23. Februar 2020; IV-Akte 48.5 [SUVA-Akte108]). In der Folge wurde in der Rehaklinik F____ eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt (vgl. den Bericht vom 18. Mai 2020; IV-Akte53.6 [SUVA-Akte 120]). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.Mai 2020 mit, man werde die Taggelder und Übernahme der Heilkosten per 31. August 2020 einstellen (vgl. IV-Akte 53.2 [SUVA-Akte 128]). Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2020 wissen, gemäss den vorliegenden Unterlagen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Demzufolge seien von der Invalidenversicherung keine Massnahmen angezeigt. Man beende daher die Eingliederungsbemühungen (vgl. IV-Akte55).
e) Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2020 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 57). Am 17. September 2020 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 60). Mit Schreiben vom 22. September 2020 orientierte die SUVA die IV-Stelle dahingehend, dass weitere Leistungen erbracht würden (vgl. IV-Akte 61, S. 2). Daraufhin hob die IV-Stelle die Verfügung vom 17. September 2020 wieder auf und kündigte den Erlass eines neuen Vorbescheides in Anlehnung an den späteren Entscheid der SUVA an (vgl. IV-Akte 62).
f) Die SUVA traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere nahm sie weitere Berichte von Dr. D____ zu den Akten (vgl. u.a. den OP-Bericht vom 22. September 2020; IV-Akte 70.10 [SUVA-Akte 151]). Des Weiteren forderte sie den Kreisarzt zur Stellungnahme auf (vgl. die Stellungnahme vom 8. Dezember 2020; vgl. IV-Akte 92, S. 9 ff.). Mit Schreiben vom 22.Dezember 2020 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, von weiteren Heilbehandlungsmassnahmen könne keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Aus diesem Grunde werde man die vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) per 31.Januar 2021 einstellen (vgl. IV-Akte 74, S. 2 f.). Mit Verfügung vom 24. Dezember2020 verneinte die SUVA einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (vgl. IV-Akte 75, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (vgl. IV-Akte 76, S. 2).
g) Bei der IV-Stelle monierte der Beschwerdeführer mehrfach, er habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV. Schliesslich ersuchte er diesbezüglich um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. u.a. IV-Akte 73). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Frühinterventionsmassnahmen mit Verfügung vom 25. Januar 2021 ab (vgl. IV-Akte78). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 3. Februar 2021. Sinngemäss stellte er ein Wiedererwägungsgesuch (vgl. IV-Akte 79). Die IV-Stelle leitete das Schreiben (jedoch) zur weiteren Bearbeitung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter (vgl. IV-Akte 80). Am 22. Februar 2021 wies sie das Wiedererwägungsgesuch ab (vgl. IV-Akte 82). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht dazu hat vernehmen lassen, ob er Beschwerde gegen die Verfügung vom 25.Januar 2021 einreichen möchte, wurde das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. April 2021; IV-Akte 86).
h) Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2021 wies die SUVA die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2020 erhobene Einsprache ab (vgl. IV-Akte 84, S. 2 ff.). Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17.Mai 2021 erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte87). Am 29. Juni 2021 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 88).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
b) Am 16. August 2021 ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
c) Am 19. August 2021 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht weitere medizinische Unterlagen zukommen.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29.Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
f) Mit Replik vom 20. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er zusätzliche medizinische Unterlagen beigelegt (insb. den Bericht von Prof. Dr. G____, H____ Spital, vom 30. August 2021 und den Bericht von Dr. I____ vom 21. September 2021).
g) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 12. November 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 10. November 2021 beigelegt.
h) Am 15. November 2021 und am 8. Dezember 2021 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen zukommen.
III.
Am 14. Dezember 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE125 V 351, 352 E.3a).3.3.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E.4.5 mit Hinweisen).
4.1.2. Der rechtskräftige Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens schliesst zwar einen Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nicht per se aus (BGE133 V 549, 554 E. 6.2); eine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung ist zu verneinen (BGE 133 V 549, 555 f. E. 6.4). Die IV-Stelle und das kantonale Gericht haben selbstständig und ohne Bindung an die Feststellung der Invalidität durch die Unfallversicherung den Leistungsanspruch zu prüfen (BGE 136 V 279, 285 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2020 vom 16. April2021 E.7.2.). Dies bedeutet aber nicht, dass die IV-Stelle bzw. das Gericht nicht auf von der Unfallversicherung eingeholte Unterlagen, insbesondere Berichte des Kreisarztes, welche den Beweisanforderungen genügen, abstellen darf. Namentlich in denjenigen Fällen, wo - wie in casu - keine unfallfremden Beeinträchtigungen vorliegen, lässt sich diese Vorgehensweise nicht beanstanden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.2).
4.2. 4.2.1. Entsprechend der Tragweite der ärztlichen Beurteilungen im vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst.4.2.2. Der Kreisarzt führte im Untersuchungsbericht vom 13. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 31.4 [SUVA-Akte 67]) aus, prinzipiell befinde man sich noch in der medizinischen Phase. Eine abschliessende Bilanzierung sollte erst ein Jahr nach dem operativen Eingriff vorgenommen werden. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer mit Be- und Entladen von Lasten bis zu 600 Kilogramm stehe eine Wiedereingliederungsproblematik zumindest im Raum. In den letzten Wochen und Monaten habe sich gemäss den Angaben des Versicherten zwar kontinuierlich eine Verbesserung eingestellt, trotzdem sei bei dem jetzigen Zustand - sieben Monate nach der Operation - nicht sicher, ob die angestammte Tätigkeit ohne namhafte Einschränkungen wieder ausgeübt werden könne. Andererseits könne dies zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht völlig ausgeschlossen werden. Möglich seien dem Versicherten bereits jetzt alle leichten Tätigkeiten mit dem rechten Arm bis Schulterhöhe und - streng körpernah - auch gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Über Schulterhöhe seien nur kurzzeitig leichteste Arbeiten zumutbar. Bei Einhaltung dieses Profils bestünden keine zeitlichen Einschränkungen. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung stelle eine Momentaufnahme dar. Sie werde inskünftig sicher nicht schlechter. Es bestehe berechtigte Hoffnung, dass in den nächsten Monaten eine Verbesserung eintrete (vgl. S. 3 f. des Berichtes).
4.2.3. Im Bericht der Rehaklinik F____ vom 18. Mai 2020 betreffend die Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (IV-Akte53.6 [SUVA-Akte 120]) wurde festgehalten, aktuell bestehe noch eine endgradige Bewegungseinschränkung sowie eine Schmerzsymptomatik des rechten Schultergelenkes bei Belastung mit Punctum maximum im Bereich des AC-Gelenkes und des Sulcus bicipitalis. Der Patient nehme bei Bedarf viele unterschiedliche Schmerzmittel ein, teilweise auch opioidhaltige. Man empfehle diesbezüglich die Schmerzmedikation anzupassen und auf opioidhaltige Mittel zu verzichten, da dies die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Bei nahezu freier Beweglichkeit und guter Funktion der rechten Schulter wäre mit den unten genannten Einschränkungen und nach Absetzen der opioidhaltigen Schmerzmittel die Rückkehr in den angestammten Beruf möglich (vgl. S. 3 des Berichtes). In der Folge wurde in Bezug auf die Zumutbarkeit der Tätigkeit als LKW-Chauffeur dargetan, diese sei dem Versicherten ganztags zumutbar. Ausgeschlossen seien dabei schwere Verladetätigkeiten. Möglich sei das gelegentliche Hantieren mit maximal mittelschweren Lasten. Die Tätigkeit könne nicht unter Einnahme von opioidhaltigen Medikamenten ausgeführt werden. In Bezug auf die Zumutbarkeit anderer beruflicher Tätigkeiten wurde festgehalten, eine mittelschwere Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien statische Überkopfarbeiten, Vibrations- und Stossbelastungen des rechten Armes sowie aus Sicherheitsgründen das Besteigen von Leitern und Gerüsten (vgl. S. 4 des Berichtes).4.2.4. Dr. D____ hielt im Bericht vom 7. November 2020 (IV-Akte 97.50 [SUVA-Akte167]) fest, wie erwartet sei die Beschwerdesituation weitestgehend unverändert verglichen mit derjenigen vor dem Eingriff vom 22. September 2020. Während der Operation seien mehrere Biopsien entnommen worden. Eine bakterielle Infektion bzw. eine Low grade-Infektion mit Cutibacterium acnes habe nicht nachgewiesen werden können. Intraoperativ habe sich eine deutliche Degeneration mit Naht-Insuffizienz des antero-superioren Labrums gezeigt. Ein klarer struktureller Schaden als mögliche Ursache für die ausgeprägten Schulterbeschwerden sei nicht fassbar. Er habe mit dem Patienten besprochen, ihn an Dr. I____ zur Evaluation schmerztherapeutischer Massnahmen zu überweisen.
4.2.5. Daraufhin stellte der Kreisarzt - die Aktenlage würdigend - mit Bericht vom 8.Dezember 2020 (IV-Akte 92, S. 9 ff. [SUVA-Akte 67]) klar, zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis mit praktisch ununterbrochener Behandlung sei nun ein Zeitpunkt erreicht, an dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Aus dem letzten Konsultationsbericht gehe eindeutig hervor, dass Dr. D____ in Kenntnis der Bildgebung und der letzten Arthroskopie zur Biopsieentnahme keinen strukturellen Schaden habe erkennen können, der für die noch existierende Schulterproblematik verantwortlich sein könnte. Es sei ebenfalls dokumentiert, dass im Zeitpunkt der Konsultation vom 5. November 2020 praktisch die gleiche Situation wie vor der Operation vom 22. September 2020 vorgelegen habe. Aus rein medizinischer Sicht sei eine spezialisierte Schmerzbehandlung zumindest berechtigt. Mit ohne Schmerzbehandlung würden jedoch vollumfänglich die Festlegungen gelten, welche im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Mai 2020 getroffen worden seien. Auch wenn im September 2020 nochmals eine diagnostische Arthroskopie zum Ausschluss eines Low grade-Infekts vorgenommen worden sei, so sei mit Bericht vom November 2020 der Zustand wie vor der Operation dokumentiert und erreicht, und es würden ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Festlegungen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit gelten (vgl. S. 3 f. des Berichtes).
4.2.6. In einer weiteren Stellungnahme vom 4. Februar 2021 (IV-Akte 97.20 [SUVA-Akte 194]) machte der Kreisarzt geltend, Dr.D____ habe im November 2020 dokumentiert, dass sich die Situation wieder wie vor dem Eingriff vom 22. September2020 präsentiere. Damit gelte seit diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Beurteilung der Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit. Er halte an seiner Beurteilung vom 8. Dezember 2020 fest.
4.3. 4.3.1. Es kann auch im vorliegenden Zusammenhang auf die (von der SUVA eingeholten) versicherungsinternen medizinischen Unterlagen abgestellt werden. Folglich ist - zusammen mit der Beschwerdegegnerin - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer die Beeinträchtigung an der rechten Schulter berücksichtigenden Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.4.3.2. Die Berichte von Dr. D____ vom 2. Februar 2021 (IV-Akte 79, S. 3 ff.; Beschwerdebeilage 4) und von Prof. Dr. G____ vom 30. August 2021 (Replikbeilage) sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Kreisarztes hervorzurufen. Dr. D____ machte mit Bericht vom 2. Februar 2021 (IV-Akte 79, S. 3 ff.; Beschwerdebeilage 4) geltend, er müsse der Einschätzung widersprechen, wonach seinem Patienten mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Es seien aktuell nicht nur statische Überkopftätigkeiten, sondern sämtliche Überkopftätigkeiten nicht zumutbar. Ebenso wenig seien längere Haltearbeiten mit abgespreiztem nach vorne gestrecktem Arm und monoton-repetitive Arbeiten möglich. Prof. Dr. G____ hielt seinerseits im Bericht vom 30. August 2021 (Replikbeilage) fest, es liege eine chronische Schmerzsituation nach zweimaligem Eingriff an der rechten Schulter vor. Die klinischen und MR-tomographischen Befunde würden darauf schliessen lassen, dass keine weitere chirurgische Intervention das Beschwerdebild namhaft zu bessern vermöge. Es bleibe auch offen, ob durch schmerztherapeutische Massnahmen der Zustand wesentlich verändert werden könne. Hier überlasse er die Expertise dem behandelnden Schmerztherapeuten Dr. I____. Des Weiteren führte Prof. Dr. G____ aus, das von der SUVA definierte Belastungsprofil erscheine aber als fragwürdig. Zunächst gelte es festzuhalten, dass der Patient weiterhin auf opiathaltige Schmerzmittel angewiesen sei. Dies verunmögliche einen Einsatz als LKW-Chauffeur. Schon das Führen privater Fahrzeuge wäre aufgrund der Medikation untersagt. Des Weiteren sei nicht erkennbar, dass der Patient Lasten von mehr als fünf Kilogramm bis über Brusthöhe anheben könne. Der Patient berichte, dass er diese Lasten in der Rehaklinik F____ nur unter massivsten Schmerzen und unter Einnahme von opiathaltigen Schmerzmittels habe anheben können. Im Alltag sei dies für den Patienten wohl kaum zu leisten. Dafür spreche die deutlich reduzierte Abduktionskraft von drei Kilogramm im Vergleich zu elf Kilogramm zur Gegenseite, welche man in der heutigen Sprechstunde festgestellt habe.
4.3.3. In Bezug auf die Beurteilungen von Prof. Dr. G____ und Dr. D____ ist zu bemerken, dass beide Ärzte das zumutbare Belastungsprofil im Wesentlichen allein gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers definiert haben. Hingegen basiert die in der Rehaklinik F____ vorgenommene Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit auf umfassenden (objektivierbaren) Testungen. Ausserdem beziehen sich die Aussagen von Prof. Dr. G____ primär auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit. Die Einschätzung von Prof. Dr. G____ lässt sich denn auch mit der Beurteilung des Kreisarztes vereinbaren, wonach dem Beschwerdeführer kurzzeitig leichteste Arbeiten über Schulterhöhe zugemutet werden können (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor).4.3.4. Auch der Bericht von Dr. I____ vom 21. September 2021 (Replikbeilage) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Rehaklinik F____ bzw. des Kreisarztes hervorzurufen. Vielmehr vermögen die Ausführungen von Dr. I____ das angenommene Belastungsprofil zu stützen. So stellte Dr. I____ insbesondere klar, er gehe weiterhin von einer Stabilisierung, respektive noch einer möglichen Verbesserung der Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter aus. Durch die intensive manualtherapeutische und osteopathische Behandlung der BWS, HWS und des Schultergelenkes sowie die durchgeführten interventionellen Massnahmen mit Neuraltherapie, Injektionen unter Ultraschallkontrolle des AC-Gelenkes, des Processus coracoideus und der Bizepssehne sei es insgesamt zu einer 30%igen Verbesserung der Schmerzsituation gekommen. Nach der letzten Infiltration des AC-Gelenkes sei eine fast vollständige Beschwerdelinderung der rechten Schulter für vier Wochen vorhanden gewesen.
4.3.5. Für den (exzessiven) Schmerzmittelgebrauch gibt es im Übrigen keine nachvollziehbare Erklärung. Es kann deswegen auch nicht auf eine weitergehende Beeinträchtigung des SUVA-ärztlich definierten Leistungsprofils (zusätzliche Anforderungen an eine Alternativtätigkeit) geschlossen werden. Die diesbezüglichen Aussagen des RAD erscheinen korrekt (vgl. S. 10 der Stellungnahme vom 10. November 2021; Duplikbeilage). Nichts Gegenteiliges lässt sich auch aus den vom Beschwerdeführer am 15. November 2021 und am 8. Dezember 2021 eingereichten Unterlagen (betreffend die Verordnung von Cannabis-Öl zur Schmerzlinderung) folgern.
4.3.6. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers - in Annäherung an die Beurteilungen von Prof. Dr. G____ und Dr. D____ - (leicht) höhere Anforderungen an eine zumutbare Verweistätigkeit gestellt würden, so hätte dies gleichwohl keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn es wäre auch diesfalls von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer derartigen Tätigkeit auszugehen. Es kann hier ergänzend auf die schlüssigen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 10. November 2021; Duplikbeilage) verwiesen werden. Dr. J____ legte im Wesentlichen dar, hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe allgemeiner Konsens dahingehend, dass dem Versicherten leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ganztags in einem Pensum von 100 % möglich seien. Von Vorteil seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten seien nur unter Schulterhöhe rumpfnah und stabilisiert möglich. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit langem Hebelarm und längere Haltearbeiten mit abgespreiztem nach vorne gestrecktem Arm und monoton-repetitive Arbeiten, häufige regelmässige Arbeiten auf über Schulterhöhe. Möglich seien über Schulterhöhe kurzzeitig leichteste Arbeiten. Bei Einhaltung dieses Profils bestünden keine zeitlichen Einschränkungen. Nicht zumutbar seien auch Arbeiten auf Leitern Gerüsten Tätigkeiten mit Absturzgefahr bei Minderbelastbarkeit der rechten Schulter.
4.4. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in einer dem Schulterleiden rechts angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Für weitere medizinische Abklärung - insbesondere das vom Beschwerdeführer angeregte externe Gutachten (vgl. die Beschwerde) - bleibt kein Anlass. 4.5. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht mit Verfügung vom 29. Juni 2021 (IV-Akte 88) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint; auf eine genaue Berechnung der beiden Vergleichseinkommen kann vorliegend verzichtet werden, zumal sich angesichts der 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in jedem Fall kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor) ermitteln lässt.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.