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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2021.120 (SVG.2022.26))

Zusammenfassung des Urteils IV.2021.120 (SVG.2022.26): Sozialversicherungsgericht

Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Hilfsgipser, forderte eine Dreiviertelsrente aufgrund von Rückenbeschwerden. Nach verschiedenen Gutachten und Abklärungen lehnte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den Rentenanspruch ab, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % verfügte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die ordentlichen Kosten trägt der Beschwerdeführer, die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Das Gericht entschied, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 800.-- tragen muss, da er die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt bekommen hat. Der Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. B____, erhält ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- aus der Gerichtskasse.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2021.120 (SVG.2022.26)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2021.120 (SVG.2022.26)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2021.120 (SVG.2022.26) vom 14.12.2021 (BS)
Datum:14.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Renteneinstellung
Schlagwörter: IV-Akte; Gutachten; Gutachtens; Bericht; IV-Stelle; Arbeitsfähigkeit; Rente; Sozialversicherungsgericht; Beschwerdeführers; Recht; Explorand; Verlauf; Verfügung; Diagnose; Untersuchung; Depression; Basel; Urteil; Intelligenz; Basel-Stadt; Bezug; Berichte; Beurteilung; Gericht; Verhalten
Rechtsnorm: Art. 17 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 44 ATSG ;Art. 47 BGG ;Art. 8 ATSG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:125 V 352; 132 V 93; 134 V 231; 135 V 465;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2021.120 (SVG.2022.26)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 14. Dezember 2021



Mitwirkende


Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer



Parteien


A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]

Beschwerdeführer


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2021.120

Verfügung vom 17. Juni 2021

Renteneinstellung



Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1972, arbeitete seit dem 21.April 1997 (100 %) als Hilfsgipser für die C____ AG (vgl. IV-Akte 6). Ab dem 2. Mai 2001 wurde ihm primär wegen Rückenbeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 7). Im November 2001 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 6. Februar 2002; IV-Akte 7) und liess den Beschwerdeführer von der E____poliklinik psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15.Mai 2002; IV-Akte 9). Die IV-Stelle gewährte eine dreimonatige berufliche Abklärung (vgl. IV-Akte 25), welche jedoch nach kurzer Zeit mangels Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers beendet wurde (vgl. IV-Akten 30 und 33). In der Folge holte die IV-Stelle bei der E____poliklinik das Verlaufsgutachten vom 12. Februar 2004 (IV-Akte 39) ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 sprach sie dem Beschwerdeführer ab Mai 2002 bis April 2004 eine Viertelsrente und ab Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. IV-Akte 47). Die im Oktober 2005, im August 2008 und Ende 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl. IV-Akten 60, 67 und 76).

b) Im Jahr 2015 nahm die IV-Stelle schliesslich eine weitere Rentenüberprüfung vor. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. D____ vom 15. Juli 2015 [IV-Akte 83]; Bericht M. Sc. F____ vom 19. Juli2015 [IV-Akte 85]). In der Folge wurden Dr. G____ und Dr. H____ mit der bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (Gutachten vom 20. Mai 2016; IV-Akte 94). Unter Berücksichtigung der Gutachtensergebnisse leitete die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining bei I____, ein (vgl. insb. IV-Akten102 ff.). Der Beschwerdeführer konnte seine Leistung jedoch nicht auf ein verwertbares Niveau steigern (vgl. insb. den entsprechenden Bericht von I____; IV-Akte122). Die Massnahme wurde schliesslich vorzeitig abgebrochen. Mit Schreiben vom 27. April 2017 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf bzw. setzte ihm Frist, um sich zu äussern (vgl. IV-Akte124). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. J____ vom 16. August 2017; IV-Akte 126). Anschliessend liess sich der RAD vernehmen (vgl. IV-Akte 128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 129 und 133) stellte die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (per 31. Januar 2018) ein (vgl. IV-Akte 145).

c) Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 153, S. 2 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 165, S. 2 ff.) in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückwies. Es wurde dargetan, die IV-Stelle habe zur Klärung der Sachlage eine Stellungnahme der beiden Gutachter Dr. H____ und Dr.G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Ergebnis des Belastbarkeitstrainings (gemäss Massnahmenbericht vom 11. April 2017) einzuholen. Sobald nachvollziehbar sei, ob die Diskrepanz auf medizinische invaliditätsfremde Gründe zurückgehe, habe sie neu über den Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen (vgl. Erwägung 4.5. des Urteils).

d) In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. D____ vom 2. Mai 2019 [IV-Akte 177]; Berichte Dr. K____ vom 24. August 2019 [IV-Akte 184] und vom 11.Januar 2020 [IV-Akte 188]). Schliesslich liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer wissen, man beabsichtige, bei Dr. H____ und Dr. G____ ein Verlaufsgutachten einzuholen. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. IV-Akte198). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 an der vorgesehenen Begutachtung fest. Gleichzeitig wurde klargestellt, die Sachverständigen würden entsprechend dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11.Juni 2018 ersucht, im Rahmen des Gutachtens zur Diskrepanz zwischen der Einschätzung gemäss dem früheren Gutachten und dem Ergebnis des danach durchgeführten Belastungstrainings Stellung zu nehmen (vgl. IV-Akte 201). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. August 2020 (IV-Akte 207) abgewiesen.

e) In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. G____ und Dr. H____ den Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären Verlaufsgutachtens (rheumatologisches Gutachten vom 23. Februar 2021 [IV-Akte 212]; psychiatrisches Gutachten vom 12. Februar2021 [IV-Akte 213]). Mit Vorbescheid vom 23. April 2021 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches ab Februar 2018 (Einstellung der Rente per 31. Januar 2018) in Aussicht (vgl. IV-Akte 218). Dazu äusserte sich dieser am 25. Mai 2021 (vgl. IV-Akte 221). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle - nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 11. Juni 2021 (IV-Akte227) - am 17. Juni 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 229).

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm auch nach dem 31. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines IV-Grades von 60 % zu gewähren. Es sei in Bezug auf seinen Intelligenzgrad ein Fachgutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei ein Obergutachten, beinhaltend die Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie, in Auftrag zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2.September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. September 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. September 2021 an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 2. November 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 14. Dezember 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Verlaufsgutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 12./23. Februar 2021 gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % verfüge. Bei dieser Ausgangslage sei die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). 2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Namentlich hätten die Begutachtenden der aktenkundigen Intelligenzminderung nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik). 2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 229) ab Februar 2018 einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art.6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). 3.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben.

4.

4.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE125 V 351, 352 E.3a).

4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E.4.5 mit Hinweisen).

4.3. 4.3.1. Mit Blick auf die bessere Verständlichkeit des aktuell infrage stehenden Gutachtens ist zunächst noch kurz auf die (medizinische) Vorgeschichte einzugehen. Dr. G____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 19. Mai 2016 (IV-Akte 95, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung links an (vgl. S. 9 des Gutachtens). Des Weiteren gab er an, die Tätigkeit als Hilfsgipser sei dem Exploranden - da es sich um eine körperlich schwere Tätigkeit handle - auf Dauer nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien dem Exploranden aber körperlich leichte und mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten, mithin Tätigkeiten ohne wiederholte Bück- Torsionsbewegungen und ohne Arbeitshaltungen längerdauernd repetitiv vornübergeneigt rekliniert (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr. H____ führte seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 94, S.1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10 F33.00" an (vgl. S. 13 des Gutachtens). Des Weiteren gab Dr. H____ an, aus psychiatrischer Sicht lasse sich deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % begründen. Dabei mitenthalten sei eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit (vgl. S. 17 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. H____ klar, als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung gelte diejenige des psychiatrischen Gutachtens (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.3.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stufte dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 19./20. Mai 2016 mit Urteil vom 11. Juni2018 (IV-Akte 165, S. 2 ff.) als zum Zeitpunkt der Erstellung (Mai 2016) umfassend bzw. voll beweiskräftig ein (vgl. Erwägung 4.2. des Urteils). In Anbetracht des Ergebnisses der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Eingliederungsmassnahme (Bericht I____ vom 11. April 2017; IV-Akte 122) gelangte es aber zum Schluss, die Diskrepanz zwischen den im Rahmen des Belastbarkeitstrainings gemachten Feststellungen (keine stabile 50%ige Präsenz) und der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (80%ige Arbeitsfähigkeit) sei beachtlich und derzeit noch nicht in nachvollziehbarer Weise geklärt. Es könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Dezember 2017) weiterhin Geltung gehabt habe ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der Gutachtenserstellung (Mai 2016) und dem Erlass der Verfügung verändert habe (vgl. Erwägung 4.4. des Urteils).

4.4. 4.4.1. Dr. G____ hielt im rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 212) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung links bei Diskushernie LWK5/S1 links mit Wurzelkompression S1 links sowie Diskushernie LWK4/5 gemäss MRT der LWS vom 22.01.2020; begleitende ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm (SIPS) links mehr als rechts. Mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den Oberschenkel (vgl. S. 12 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit positiven Waddell-Zeichen, pseudoneurologischen senso-motorischen Ausfällen, variablen Bewegungsausmassen peripherer Gelenke und Selbstlimitierungen, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits; (3.)beginnender Hallux valgus beidseits und beginnende Spreizfüsse (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.4.2. Zur Begründung führte Dr. G____ im Wesentlichen an, weiterhin im Vordergrund stünden die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung, die im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung nicht berücksichtigt würden. Auch dies entspreche den Angaben in den Akten. Zusammenfassend habe sich im Verlauf keine Änderung der rheumatologischen Diagnosestellung und Beurteilung seit der Begutachtung im Jahr 2016 ergeben (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. G____ dar, aufgrund der morphologischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule im Sinne eines somatischen Kerns der Beschwerden bestünden weiterhin qualitative und quantitative Beeinträchtigungen. Bezüglich der quantitativen Beeinträchtigungen habe er im Gutachten vom 19. Mai 2016 körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als möglich erachtet. Aufgrund der seit Dezember 2019 verstärkten Kreuzschmerzen und der radiologisch progredienten, nun linksseitig gelegenen lumbosakralen Diskushernie, gehe er mit dem behandelnden Rheumatologen einig, dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten möglich seien, dies um zusätzliche somatische Schmerzen zu vermeiden (vgl. S.14 des Gutachtens). In einer körperlich schweren und nicht rückenadaptierten Tätigkeit als Hilfsgipser bestehe weiterhin und andauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, dies in Übereinstimmung mit den Angaben im Vorgutachten vom 19.Mai2016. Wie begründet beinhalte eine angepasste Tätigkeit neu nur noch körperlich leichte und rückenadaptierte Arbeitsabläufe ohne wiederholte längerdauernde Arbeitshaltungen rekliniert vornüber geneigt und ohne repetitive Bück- Torsionsbewegungen (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.4.4. Was das abgebrochene Belastbarkeitstraining angehe, so fänden sich im entsprechenden Bericht vom 11. April 2017 keine Hinweise darauf, dass die Gründe im rheumatologischen Bereich zu suchen seien. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass das beschriebene Verhalten im Sinne einer Selbstlimitierung zu verstehen sei, wie sie auch erneut in der klinischen Untersuchung feststellbar gewesen sei. Dieses Verhalten werde als Ausdruck einer Schmerzfehlverarbeitung beurteilt. Es bestehen weiterhin keine somatischen rheumatologischen Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

4.4.5. Dr. H____ führte im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 213) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00). Weitere Diagnosen könnten nicht gestellt werden (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.4.6. Erläuternd legte Dr. H____ zunächst dar, subjektiv beklage sich der Explorand über eine erheblichste Schmerzintensität. Die Tatsache, dass Mimik und Gestik an den geltend gemachten Orten jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben andeuten würden, lasse eine nicht unerhebliche Diskrepanz erkennen, welche sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht erklären lasse. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen könne nicht bestätigt werden, wie bereits schon anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom Jahre 2016 (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.4.7. Des Weiteren wies Dr. H____ darauf hin, anamnestisch liessen sich die Symptome der manchmal aggressiven und oft traurigen und unzufriedenen Stimmung, der verminderten Energie, der Müdigkeit, der Erschöpfungsgefühle, der Ein- und Durchschlafstörung, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, der schlechten Konzentrationsfähigkeit, sowie des geringen Selbstwertgefühls und des manchmal auftretenden Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit feststellen. Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. Aufgrund der längeren Dauer der depressiven Beschwerden sei in diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. In ursächlicher Hinsicht seien für die Depression die andauernden Schmerzen zu nennen. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen, lediglich ein einziges Mal, beim Gespräch über die Stimmung selbst, wirke sie kurz bedrückt. Darüber hinaus lasse sich rein klinisch zu keinem Zeitpunkt eine bedrückt-traurige gereizt-aggressive Stimmung feststellen. Der Explorand hinterlasse auch einen vitalen Eindruck. Die Vitalität könne nicht als eingeschränkt beurteilt werden. Die affektive Modulationsfähigkeit sei insgesamt als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen, unter anderem auch deswegen, weil sich kaum einmal während der 75 Minuten dauernden Untersuchung ein Lächeln hinter der Schutzmaske des Exploranden habe feststellen lassen. In psychomotorischer Hinsicht hinterlasse der Explorand zudem vor allem zu Beginn der Untersuchung einen leicht angespannten Eindruck. Im Verlaufe des Gesprächs, vor allem auch beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs, hinterlasse er einen entspannten Eindruck. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression aktuell als leichtgradig einzuschätzen. Gegen eine Depression mittleren gar schweren Grades spreche die Tatsache, dass sich rein anamnestisch keine andauernd gereizt-aggressive bedrück-traurige Stimmung nachweisen liessen. Darüber hinaus gelte es festzuhalten, dass die Angaben des Exploranden nicht immer konsistent seien. Die Diskrepanzen liessen sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht begründen. Sie dürften am ehesten als Ausdruck einer Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar einer gewissen bewusstseinsnahen Aggravationstendenz zu betrachten sein (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).

4.4.8. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. H____ dar, aufgrund der leichtgradigen depressiven Episode bestehe eine verminderte psychophysische Belastbarkeit. Dadurch sei auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. In Bezug auf die angestammte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. S. 21 des Gutachtens). Seit der ersten psychiatrischen Begutachtung vom April/Mai 2016 sei es zu keinen wesentlichen Veränderungen gekommen (vgl. S. 22 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. S.23 des Gutachtens).

4.4.9. In Bezug auf den Abschlussbericht I____ vom April 2017 stellt Dr. H____ klar, in Übereinstimmung mit diesem Bericht könne auch heute festgestellt werden, dass der Explorand einen körperlich eher trainierten Eindruck hinterlasse. Gleichzeitig verneine er während der aktuellen Untersuchung jedoch, dass er ein körperliches Training mache und dass er sich in ein Fitnesscenter begebe. Allerdings sei es schwer vorstellbar, wie der Explorand einen solch kräftigen Körperbau ohne Training und bei einem ausschliesslich passiven Lebensstil aufrechterhalten könne. Des Weiteren werde im Abschlussbericht von I____ beschrieben, dass der Explorand auf Pensumsteigerungen mit einem erhöhten Pausendruck reagiert habe. Er solle sich teilweise sogar in dunkle Räumlichkeiten in dunkle Ecken zurückgezogen haben. Ein Aufsuchen von dunklen Räumlichkeiten dunklen Ecken könne jedoch nicht als typisches Verhalten bei Vorliegen einer leichtgradigen, allenfalls auch mittelgradigen Depression betrachtet werden. Ein solches Verhalten könnte allenfalls durch das Vorliegen einer schweren Depression begünstigt werden. Beim Exploranden lasse sich jedoch keine schwere Depression diagnostizieren. Eine solche sei denn auch nie diagnostiziert worden. Demzufolge sei diese Verhaltensweise auf die Pensumerhöhungen ebenfalls am ehesten als Ausdruck einer Verdeutlichungstendenz einer allenfalls bewusstseinsnahen Aggravationstendenz zu betrachten. Aus rein psychiatrischer Sicht könne dieses Verhalten jedoch nicht begründet werden. Im Abschlussbericht I____ werde erwähnt, dass die Konzentration und die Aufmerksamkeit als mangelhaft bis ungenügend eingestuft würden. Im zeitnahen Bericht des ehemals behandelnden Therapeuten, Dr. J____, werde jedoch lediglich erwähnt, dass eine kognitive Einschränkung bestehe. Es werde jedoch keine mangelhafte bis ungenügende Konzentrations- Aufmerksamkeitsfähigkeit beschrieben. Die sehr schlechten kognitiven Leistungen im I____ liessen sich aufgrund der aktuellen Untersuchung retrospektiv aus psychiatrischer Sicht nicht begründen (vgl. S. 19 des Gutachtens).

4.5. 4.5.1. Auf dieses Verlaufsgutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 12./23. Februar 2021 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere haben sich die beiden Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2. Zunächst hat Dr. H____ fundiert begründet, weshalb vom Vorliegen einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen ist. Dabei ist er auch auf diverse Inkonsistenzen näher eingegangen (vgl. insb. S. 15 f. des Gutachtens). Auch die Auseinandersetzung mit der (abweichenden) Einschätzung von Dr. K____ (Berichte vom 24. August 2019 [IV-Akte 184] und vom 11. Januar 2020 [IV-Akte 188]), mithin die Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung und einer mehr als bloss leichtgradigen Depression (vgl. insb. S. 17 f. des Gutachtens), erscheint schlüssig.

4.5.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde), hat Dr. H____ auch den Bericht von Dr. L____ (zu Handen von Dr.K____) vom 26. Februar 2020 (IV-Akte 202, S. 67 f.) ausführlich gewürdigt. In diesem war in Auswertung des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Erwachsene (revidierte Version; HAWIE-R) ein Handlungs-IQ des Beschwerdeführers von 56 festgehalten worden (vgl. S. 1 des Berichtes). Wie Dr. H____ zutreffend dargetan hat (vgl. S. 18 des Gutachtens), kann auf den Bericht jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden; denn es wurde offenbar kein Symptomvalidierungstest durchgeführt. Überdies hat Dr. H____ darauf hingewiesen, eine Depression wirke sich negativ auf eine testpsychologische Untersuchung zur Abklärung der Intelligenz aus; es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein derartiger IQ-Wert diagnostiziert werde bei gleichzeitig bestehender Depression (vgl. ebenfalls S. 18 des Gutachtens). Diesem plausiblen Argument kann ebenfalls gefolgt werden. Ergänzend kann auf die stimmigen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 11. Juni 2021; IV-Akte 227) verwiesen werden. Dr. M____ hat in nachvollziehbarer Art und Weise klargestellt, dass ein angeblicher Handlungsintelligenzgrad von 56 % mit dem in mehreren Abklärungen erfassten Funktionsniveau im Alltag nicht vereinbar ist. Im Übrigen hat Dr. M____ zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer immerhin dazu in der Lage war, mit der ihm gegebenen Intelligenz in der freien Wirtschaft tätig zu sein (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

4.5.4. Schliesslich ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen. Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73). Nach konstanter Rechtsprechung wird bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3). Vorliegend kann nunmehr - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht von einer relevanten Beeinträchtigung in den vom Bundesgericht erwähnten Bereichen ausgegangen werden. Im Übrigen ist nochmals auf die zahlreichen Widersprüchlichkeiten bzw. Inkonsistenzen hinzuweisen, die insbesondere im Gutachten von Dr. H____ Erwähnung gefunden haben (vgl. S.16 ff. des Gutachtens).

4.6. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht - bei im Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich - mangels rentenrelevanten IV-Grades mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 229) ab Februar 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

5.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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