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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2021.116 (SVG.2021.296))

Zusammenfassung des Urteils IV.2021.116 (SVG.2021.296): Sozialversicherungsgericht

Eine Beschwerdeführerin, eine gelernte Verkäuferin, reichte eine Beschwerde wegen fehlender Rentenansprüche aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ein. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen und Gutachten wurde die Beschwerde abgewiesen, da keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorlag. Die Gerichtskosten von CHF 800,00 trägt die Beschwerdeführerin, da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde. Die unterlegene Partei ist weiblich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2021.116 (SVG.2021.296)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2021.116 (SVG.2021.296)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2021.116 (SVG.2021.296) vom 29.11.2021 (BS)
Datum:29.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:IVG
Schlagwörter: ähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; IV-Akte; Gutachten; Bericht; Diagnose; Hinweis; Verfügung; Recht; Diagnosen; Rente; Bundesgericht; Sozialversicherungsgericht; Gutachter; Gericht; Basel; Arbeitsunfähigkeit; Hinweisen; Schmerzklinik; Hinsicht; Bundesgerichts; Basel-Stadt; Advokat; Gesundheit; Beurteilung; ändig
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 44 ATSG ;Art. 47 BGG ;Art. 6 ATSG ;Art. 7 ATSG ;Art. 8 ATSG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:125 V 256; 125 V 351; 125 V 352; 131 V 353; 134 V 231; 134 V 277; 135 V 465;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2021.116 (SVG.2021.296)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 29. November 2021



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot



Parteien


A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2021.116

Verfügung vom 10. Juni 2021


Beschwerde abgewiesen. Bidisziplinäres Gutachten voll beweistauglich.


Tatsachen

I.

a) Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin und gelernte Verkäuferin, reiste im 2012 in die Schweiz ein. Seit ihrer Einreise arbeitete sie vornehmlich als Reinigungskraft, zuletzt vom 5. April 2018 bis 30. Juni 2019 als Unterhaltsreinigerin bei der Firma C____ AG in einem 60 %-Pensum (vgl. Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente, IV-Akte 2; Arbeitsverträge, IV-Akte 91, Kündigung vom 23. April 2019, IV-Akte 89).

b) Am 23. Oktober 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals unter Hinweis auf eine Herzkrankheit zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde das Leistungsbegehren aufgrund fehlender ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines ganzen Jahres abgewiesen (IV-Akte 58). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Mit Schreiben vom 25. April 2018 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. So führte sie am 14. Mai 2019 eine Abklärung im Haushalt durch. Gemäss Abklärungsbericht vom 20. März 2019 ([recte: 20. Mai 2019] IV-Akte 92) sei die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als 83%ige Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren. Auf eine Haushaltsabklärung wurde daher verzichtet.

d) Ferner veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. D____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, und E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH. Mit Gutachten vom 18. und 22. September 2020 (IV-Akten 109 und 110) kamen die Experten zum Schluss, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau, als auch in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege.

e) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 18.Januar 2021, IV-Akte 113; Einwand vom 22. Februar 2021, IV-Akte 117) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (IV-Akte 126) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin sei nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen.

II.

a) Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2019 eine halbe Invalidenrente basierend auf einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Unter o/e-Kosten­folge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 18. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 2. August 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 29. November 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.


Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art.57 des Bundesgesetzes vom 6.Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit §82 Abs.1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und §1 Abs.1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.69 Abs.1 lit.a des Bundesgesetzes vom 19.Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021(IV-Akte 126) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einerseits mangels Erfüllung des Wartejahrs. Andererseits sei der Beschwerdeführerin aus spezialärztlicher Sicht die Ausübung jeglicher körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit seit Februar 2019 wieder mit einem vollen Pensum zumutbar. Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sei daher zu Recht verneint worden. 2.2. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, das Gutachten der Dres. med. D____ und E____ könne nicht als schlüssig erachtet werden. Ein eklatanter Widerspruch sei bereits darin zu erkennen, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien und dennoch nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtet würden. Unter Hinweis auf den Bericht der F____klinik Basel vom 18. März 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 4) sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Schliesslich sei die gutachterlich attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit mit Blick auf den Bericht von Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 18. Juni 2021 (BB 5), welche von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sei der Beschwerdeführerin daher, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, ab April 2019 mindestens eine halbe Rente auszurichten. 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10.Juni 2021 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

3.

3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten verbessern können, (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.1.2. Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) gar die Invalidität (Art. 8 ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und bedeutet die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit bedingte, volle teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 3.1.3. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.2. 3.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261 f. E. 4, mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 ff. E. 1c, mit weiteren Hinweisen) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. D____ und E____ vom 18. und 22. September 2020 ab. 4.2. 4.2.1. Dr. med. D____ stellt in seinem rheumatologischen Gutachten vom 18.September 2020 (IV-Akte 109, S.1 ff.) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit listete der Gutachter ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache, ein chronisches Lumbovertebralsyndron, ein radiopalmares Ganglion rechtes Handgelenk (18. Mai 2020, Dr. I. Eisenbach), ausgeprägte Spreizfüsse mit deutlichem Hallux valgus bds., Eisenmangel-Situation, mässige Dilatation der Aorta ascendens (40mm), ohne Hinweis auf Progression gegenüber 2015 (09. August 2019, Dr. Tabbara, Kardiologie FMH), arterielle Hypertonie, Status nach symptomatischen Ringbandstenosen klinisch Digitus III-IV rechte Hand, radiomorphologisch Digitus Ii und V (MRI rechte Hand 18. Juli 2018), derzeit beschwerdefrei (a.a.O., S. 38 f.). Die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau, welche eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit darstelle, sei der Beschwerdeführerin seit Februar 2019 zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Rückenproblematik sollten keine dauernden schweren Arbeiten, sondern nur leichte bis mittelschwere ausgeführt werden. Zudem bestünden folgende Einschränkungen: Kein dauerndes Sitzen, kein dauerndes Stehen, nicht in Zwangsstellungen, (keine Vorhalte, kein dauerndes repetitives Vornüberbeugen Bücken und nicht dauernd überkopf Arbeiten). Zusammengefasst bestehe für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % im Ganztagspensum seit Anfang Februar 2019. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit wird vom Gutachter so dargestellt, dass zwischen dem 4. August 2018 bis Ende Januar 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und danach, wie beschrieben, von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (a.a.O., S.41ff.). 4.2.2. Dr. med. E____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 22. September 2020 (IV-Akte 110, S.9ff.) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter der Beschwerdeführerin eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und Status nach zweimaliger Hyperventilation (ICD 10 F45.33; a.a.O., S. 30). Der psychiatrische Gutachter bescheinigt der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (a.a.O., S.33 f.). 4.2.3. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 110, S.1ff.) hielten die Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. In jeder beruflichen Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100%. 4.3. Auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden. Die Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen (IV-Akte 110, S. 2). Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese (IV-Akte 110, S. 3 ff., 11ff. und 32 f.; IV-Akte 109, S. 8 ff., S. 51 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die Standardindikatoren berücksichtigt. Schliesslich ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung der Expertise begründet.

5.

5.1. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). 5.1.2. Kein (eklatanter) Widerspruch ist zunächst in dem Umstand zu sehen, dass Dr. med. D____ der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte und dennoch ein Belastungsprofil zeichnete. So hielt Dr. med. D____ plausibel fest, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit handle, welche vor allem gehend und stehend geleistet werden könne (IV-Akte 110, S. 7; IV-Akte 109, S. 41). Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bereits erübrigen würde. Die weiteren gutachterlichen Ausführungen bezüglich einer Verweistätigkeit sind im Sinne einer Vervollständigung der der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rückenproblematik in ihrer Arbeit als Reinigungsfrau noch möglichen Tätigkeiten anzusehen. Die formulierte adaptierte Verweistätigkeit entspricht dem Belastungsprofil der angestammten Tätigkeit (Bericht RAD vom 7. Juni 2021, IV-Akte 124). 5.2. 5.2.1. Insoweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht der Schmerzklinik vom 18. März 2021 (BB 4) und den Bericht von Dr. med. G____ vom 18.Juni 2021 (BB 5) geltend macht, das Gutachten sei in diagnostischer Hinsicht und bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht schlüssig, kann ihr nicht gefolgt werden.

5.2.2. Mit Bericht vom 18. März 2021 diagnostizierte Dr. med. H____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, der Beschwerdeführerin den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41), eine arterielle Hypertonie, ein Aneurysma der Aorta ascendes mit Durchmesser 3.9 cm, Hypothyreose und einen chronischen Eisenmangel. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nicht zu entnehmen.

5.2.3. Dr. med. G____ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 18. Juni 2021 ein chronisches Schmerzsyndrom mit Schmerzstörung; ein Zervikalsyndrom bei Anterolisthesis HW/K2 und 4, sowie Retrolisthese HWK 3 und HWK 4, rechtskonvexe Skoliose der BWS; lumboradikuläre Schmerzen rechts bei rechts paramedianen Bandscheibenesxtrusion L5/S1; Hallux Valgus bds.; Arterielle Hypertonie, aneurysmatische Dilatation der Aorta ascendens 3.9 cm; Hypothyreose, Eisenmangel; chronische Depression mit Panikattacken. Die Diagnose der degenerativen Veränderung zervikal sei in der Schmerzklinik neu im Februar 2021 diagnostiziert worden. Zusammen mit den restlichen bereits bekannten Diagnosen ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %.

5.2.4. Der Bericht der Schmerzklinik äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Er ist daher bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Ferner sind dem Bericht der Schmerzklinik keine Diagnosen zu entnehmen, mit welchen sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt hätten. So führt Dr. med. E____ in seinem Gutachten aus, weshalb die Diagnose einer Schmerzstörung nicht gestellt werden könne, sondern vielmehr eine Schmerverarbeitungsstörung vorliege. Zudem erscheint die gutachterliche Darstellung, wonach bei zweimaliger Hyperventilation noch nicht von Panikattacken im pathologischen Sinne auszugehen sei, nachvollziehbar (IV-Akte 110, S. 30 f.). Dr. med. D____ hält in seinem Gutachten fest, dass ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache vorliege. Zudem gibt er an, dass er während der Untersuchung den Eindruck erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzpatientin sei. Auch mit den übrigen, im Bericht der Schmerzklinik aufgeführten Diagnosen, mit Ausnahme der Hypothyreose, nimmt der Rheumatologe Stellung (Rheumatologisches Gutachten vom 18. September 2020, IV-Akte 109, S. 38ff.). Angesichts der guten Behandlungsmöglichkeiten einer Schilddrüsenunterfunktion mit Medikamenten ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb diese Diagnose Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte; dies wird im Übrigen seitens der Schmerzklinik auch nicht schlüssig dargetan. Insgesamt sind dem Bericht der Schmerzklinik somit keine wesentlichen Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). 5.3. Hinsichtlich des im laufenden Verfahren eingereichten Berichts von Dr. med. G____ vom 18. Juni 2021 ist zu bemerken, dass dieser nach dem Verfügungsdatum datiert und deshalb grundsätzlich keine Berücksichtigung erfahren kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4). Da dem Bericht vom 18. Juni 2021 jedoch ohnehin keine neuen Diagnosen zu entnehmen sind und darin auch keine klinischen Befunde aufgeführt werden, vermag er ohnehin keine Zweifel an der gutachterlichen Darstellung zu schüren.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass an den Gutachten von Dres. med. D____ und E____ festzuhalten ist, wobei sich aus dem gutachterlichen dargestellten Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit ergibt, dass keine während eines Jahres ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorgelegen hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 10. Juni 2021 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Demgemäss erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Invaliditätsbemessung.

7.

7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, G____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7 %) als angemessen.



Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.



Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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