Zusammenfassung des Urteils IV.2021.100 (SVG.2022.30): Sozialversicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1972 geborene Frau ohne Berufsausbildung, arbeitete seit 1990 in der Schweiz als Reinigungskraft. Nachdem sie Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hatte, wurde ihr Rentenanspruch abgelehnt. Nach mehreren stationären Behandlungen aufgrund psychischer Probleme beantragte sie erneut Leistungen, die ebenfalls abgelehnt wurden. Das Gericht entschied, dass die medizinische Begutachtung unzureichend war und wies den Fall zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 trägt die Beschwerdegegnerin. Die obsiegende Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von CHF 3'300.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2021.100 (SVG.2022.30) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 29.11.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde teilweise gutgeheissen. Gutachten in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung |
Schlagwörter: | IV-Akte; Gutachten; Verfügung; Rente; Bundesgericht; Recht; Gesundheitszustand; Urteil; Bundesgerichts; Austritt; Austrittsbericht; Arbeitsfähigkeit; Beweiswert; Person; Prüfung; Beurteilung; Gericht; Behandlung; Begutachtung; Hinweis; Sachverhalt; Anspruch; Diagnose; Abklärung; Sozialversicherungsgericht; Rentenanspruch; Veränderung |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 8 ATSG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 V 352; 131 V 49; 132 V 93; 133 V 108; 134 V 231; 135 V 465; 141 V 281; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____, c/o [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.100
Verfügung vom 6. Mai 2021
Beschwerde teilweise gutgeheissen. Gutachten in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung.
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 11). Seit ihrer Einreise arbeitete sie für verschiedene Arbeitgeberinnen als Reinigungskraft (vgl. IK-Aufstellung, IV-Akte 3), zuletzt bis am 31. März 2017 bei der C____ mit einem 8%-Pensum (IV-Akte 20, S. 3).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch vom Dezember 2016 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und berufliche Abklärungen. Namentlich gab sie ein psychologisches Gutachten bei Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag (IV-Akte 11). Gemäss Gutachten vom 28. November 2017 (IV-Akte 13) sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf Putzarbeiten zu 70%, in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig (IV-Akte 13, S. 13 ff.). Bezüglich Haushaltarbeiten bestünden keinerlei Einschränkungen (IV-Akte 13, S.15). Nach einem Hausbesuch vom 6. Dezember 2017 durch den Abklärungsdienst (AD) legte die Beschwerdegegnerin den Erwerbsanteil der Beschwerdeführerin auf 30% fest (IV-Akte 20, S. 8). Unter Anwendung der gemischten Methode wies die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8.Oktober 2018 (IV-Akte35) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Im Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 40). Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin Unterlagen ein, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen (IV-Akte 42). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, teilte in der Folge mit Bericht vom 28.November 2019 (IV-Akte 43) mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich erheblich verschlechtert, sodass insgesamt sieben stationäre Behandlungen (vgl. Austrittsberichte Sonnenhalte, IV-Akten 43, S. 17 ff., 51, S. 2 ff. und S. 7 ff., 58; Austrittsberichte F____ Kliniken; IV-Akten 43, S. 4 ff., S. 7 ff. und S. 9 ff.) erforderlich gewesen seien.
d) Zur Prüfung des Sachverhalts erfolgte eine erneute Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht vom 24. März 2020, IV-Akte 55), wonach für den Aufgabenbereich eine Beeinträchtigung im Umfang von 60% vorliege (IV-Akte 55, S. 7). Die Beschwerdegegnerin gab zudem ein neues psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag. Gemäss Gutachten vom 26. Januar 2021 (IV-Akte 71) gelangte der Gutachter zum Schluss, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht festlegen könne. Mangels objektiven Nachweisen sei jedoch nicht von einer Gesundheitsverschlechterung auszugehen (IV-Akte 71, S. 20).
e) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 74, 77) lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 6.Mai 2021 (IV-Akte 84), im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten, ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. Juli 2021 respektive Beschwerdeergänzung vom 19.Juli 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 6.Mai 2021 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und gestützt darauf über den Rentenanspruch zu entscheiden. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Leistung allfälliger Kostenvorschüsse abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 27. September 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Juli 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, bewilligt und sie wird von der Leistung von Kostenvorschüssen befreit.
IV.
Innert Frist erfolgte kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 29.November 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu unterscheiden (vgl.Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 E.3.2 vom 3.Juni 2011). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, ist die Prüfung abgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (vgl.Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3.Mai 2013). Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht notwendig (BSK ATSG - Flückiger, Art. 17 N 18).
3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, vorliegend die Verfügung vom 8. Oktober 2018, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E.5.4.). 3.3. 3.3.1. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99f. E.4). 3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (vgl.BGE 134 V 231, 323 E.5.1 mit Hinweis). 3.3.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).4.3.2. Im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung und dem Zweck einer (psychiatrischen) Begutachtung (E. 4.3.1 hiervor) ist dem Gutachten von Dr. med. univ. G____ der Beweiswert für die Belange der Rentenrevision abzusprechen. Dies in mehrfacher Hinsicht.
4.3.3. Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 18. Oktober 2018 insgesamt sieben Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Vom 8. November 2018 bis zum 20. Dezember 2018 trat die Beschwerdeführerin in eine stationäre Behandlung in der Klinik H____ ein. Diagnostiziert wurden Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit histrionischen, paranoiden und unreifen Anteilen. Nach Austritt wurde der Beschwerdeführerin eine tagesstationäre Behandlung, sowie die Betreuung durch die psychiatrische Spitex empfohlen (vgl. Austrittsbericht H____ vom 24. Dezember 2018, IV-Akte 43, S. 17). Vom 29. Mai 2019 bis zum 18. Juli 2019 erfolgte ein erneuter stationärer Eintritt in die H____ (Austrittsbericht vom 24. Juli 2019, IV-Akte 43, S. 12). Neben den bereits bekannten Diagnosen wurden eine paranoide Schizophrenie und differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe hoffnungsloser gewirkt als beim letzten stationären Aufenthalt. Vom 7. August 2019 bis zum 28. August 2019 erfolgte die nächste Behandlung im stationären Setting, diesmal in den F____ Austrittsbericht vom 3. September 2019, IV-Akte 43. S. 9). Die gestellten Diagnosen sind mit jenem gemäss Austrittsbericht H____ vom 24. Juli 2019 identisch. Aufgefallen sei die Beschwerdeführerin durch ihre starke Affektlabilität. Zudem sei die Selbstregulierung schwergefallen. Insgesamt sei es im Rahmen der bekannten paranoiden Schizophrenie zu einer Exazerbation und Intensivierung der akustischen Halluzinationen gekommen. Vom 22. September 2019 bis zum 28. September 2019 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in der F____ (Austrittsbericht vom 16. Oktober 2019, IV-Akte 43, S. 7). Bei bekannter Diagnostik und anamnestisch neu festgestellten Suizidgedanken erfolgte eine Krisenintervention. Nach Festlegung eines Notfallplanes wurde die Beschwerdeführerin bei fehlenden Gefährdungsaspekten entlassen. Vom 28. Oktober 2019 bis zum 2. November 2019 trat die Beschwerdeführerin wiederum in die F____ ein (Austrittsbericht vom 25. November 2019, IV-Akte 43, S. 4). Neu wurde zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert. Vom 26. November 2019 bis zum 16. Januar 2020 trat die Beschwerdeführerin bei bekannter Diagnostik zum dritten Mal in die H____ ein (Austrittsbericht vom 17. Januar 2020, IV-Akte 51, S. 2) und konnte schliesslich bei anfänglich stark deprimiertem Zustand mit zufriedenstellendem Rückgang der depressiven Symptomatik entlassen werden. Der siebte stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauerte vom 13. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 (Austrittsbericht H____ vom 20. April 2020, IV-Akte 58, S. 1). Bei nach wie vor bestehender Diagnostik habe die Beschwerdeführerin von der gegebenen Tagesstruktur, den Therapieverfahren und der sozialen Einbettung im Schutzrahmen der Klinik profitiert. Die Möglichkeit, sich jederzeit Rat und Unterstützung beim Pflegepersonal zu holen, habe sich positiv auf den inneren psychischen Zustand ausgewirkt. Zu Behandlungsabschluss sei wieder eine Zunahme der Ängste, Anspannungszustände, Zwangsgedanken und -handlungen zu beobachten gewesen.
4.3.4. Die stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum betrugen insgesamt 180 Tage. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für einen solch langen Zeitraum stationär behandelt werden musste, ist für sich allein betrachtet ein Indikator dafür, dass sich der Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben. Zumindest für die Dauer der stationären Aufenthalte ist rein faktisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Nicht nachvollziehbar erscheint bei dieser Ausgangslage die gutachterliche Feststellung, dass eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 8. Oktober 2018 nicht bestätigt werden könne. So weist auch die behandelnde Psychiaterin E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit Bericht vom 2. April 2021 (IV-Akte 77) zu Recht darauf hin, dass Dr. med. univ. G____ den Längsverlauf des Gesundheitszustandes unzureichend berücksichtigte, indem er die stationären Behandlungen in seiner Beurteilung ausser Acht gelassen habe. Gerade bei wie vorliegend zwecks Rentenrevision erstellten Verlaufsgutachten hängt der Beweiswert der Expertise wie dargestellt (E. 4.3.1.) wesentlich davon ab, ob sie sich ausreichend zum Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhaltes bezieht. Dies ist vorliegend angesichts der ungenügenden Würdigung der stationären Behandlungen zu verneinen. Spricht sich eine ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 E. 3.1 f. mit Hinweis auf Urteile 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 und 9C_710/2014 vom26. März 2015). Es besteht vorliegend keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung des Beweiswertes. Anzuführen ist, dass sich Gutachter G____ auch inhaltlich nur ungenügend mit den im Rahmen der stationären Aufenthalte gestellten Diagnosen der rezidivierenden depressiven Symptomatik, der paranoiden Schizophrenie und der posttraumatischen Belastungsstörung auseinandersetzte und somit wichtige Aspekte im Rahmen der Begutachtung ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4).
4.3.5. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. univ. G____ in seinem Gutachten ferner fest, eine entsprechende Festlegung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht schwierig. Eine Einschätzung sei kaum möglich, da nicht ohne weiteres von einer authentischen Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne. So würden sich zahlreiche Inkonsistenzen und widersprüchliche Angaben finden. Es bestehe eine erhebliche Invaliditätsüberzeugung. Eine Überprüfung der Authentizität der geklagten Beschwerden erfolgte durch den Gutachter nicht, obschon eine solche zu den Kernaufgaben im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung gehört (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2014 vom 27. April 2015 E. 4.4.2). Das Gutachten erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als mangelhaft. In Anbetracht des gutachterseits implizit geäusserten Verdachts der Aggravation wäre von Dr. med. univ. G____ anlässlich der Begutachtung zudem zu prüfen gewesen, ob die anhand des medizinischen Klassifikationssystems gestellten Diagnosen den in BGE 131 V 49 genannten Ausschlussgründen, namentlich der Aggravation, standhalten (vgl. hierzu auch BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1). Eine entsprechende Prüfung ergibt sich allerdings aus dem Gutachten nicht, weshalb sich dieses auch mit Blick auf die Prüfung der Standardindikatoren als ungenügend erweist. Anstelle einer ordentlichen Standardindikatorenprüfung im Sinne einer Beschwerdevalidierung vermag auch nicht das Ergebnis des Rey Memory Tests zu treten, da dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Expertise rechtsprechungsgemäss nur ergänzende Funktion zukommt. Ausschlaggebend ist und bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen), welche sich, wie dargestellt, als ungenügend erweist. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2018 vom 24. April 2018, wonach es nicht bereits gegen den Beweiswert eines Gutachtens spricht, wenn es der sachverständigen Person nicht möglich war, sich abschliessend zur Arbeitsfähigkeit zu äussern, vermag die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im soeben zitierten Urteil bestanden keine Indizien, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens erweckt hätten, wohingegen die hier in Frage stehende Expertise mit Mängeln behaftet ist (vgl. E. 4.3.4. hiervor). Die beiden Sacherhalte sind somit nicht vergleichbar.
4.4. Gemäss vorstehenden Erwägungen entspricht die Expertise insgesamt den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts nicht, sodass ihr keine Beweiskraft zukommt. Das Gutachten von Dr. med. univ. G____ weist erhebliche inhaltliche Mängel auf und setzt sich in ungenügender Weise mit den Standardindikatoren auseinander (BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1). Da die Berichte der behandelnden Psychiaterin angesichts ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. dazu BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc) und vorliegend zudem die beweisrechtlichen Vorgaben genauso wenig zu erfüllen vermögen, kann darauf ebenfalls nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen und eine erneute psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, wobei sich angesichts der im Raum stehenden Diagnosen, insbesondere der zu beurteilenden Persönlichkeitsstörung, die Durchführung einer stationären psychiatrischen Begutachtung aufdrängt. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang erübrigen sich schliesslich weitergehende Erwägungen betreffend die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin der Statusfrage.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Mai 2021 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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