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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2021.10 (SVG.2022.76))

Zusammenfassung des Urteils IV.2021.10 (SVG.2022.76): Sozialversicherungsgericht

Der 1983 geborene Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und hat verschiedene Aushilfstätigkeiten ausgeübt. Nachdem er sich aufgrund einer Epilepsie bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, wurden verschiedene berufliche Massnahmen eingeleitet, die jedoch vorzeitig abgebrochen wurden aufgrund von Absenzen und einer depressiven Erkrankung. Nach einer Rentenüberprüfung wurde ein Rentenanspruch verneint. Der Beschwerdeführer hat erneut berufliche Integrationsmassnahmen beantragt, die jedoch auch nicht erfolgreich verliefen. Es wurde ein Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs eingeleitet, bei dem die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und forderte ergänzende medizinische Abklärungen. Das Gericht zweifelte an den Schlussfolgerungen des RAD und wies die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2021.10 (SVG.2022.76)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2021.10 (SVG.2022.76)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2021.10 (SVG.2022.76) vom 06.12.2021 (BS)
Datum:06.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Revisionsverfahren; Beweiswert RAD-Bericht; Rückweisung zur Einholung eines Verlaufsgutachtens
Schlagwörter: IV-Akte; Arbeit; Bericht; Gesundheitszustand; Beschwerdeführers; Persönlichkeitsstörung; Rente; Verfügung; Psychiater; Beurteilung; Leistung; Sozialversicherung; Abklärung; Arbeitsfähigkeit; Recht; Sozialversicherungsgericht; Stellung; Gesundheitszustandes; Entscheid; Gericht; Massnahme; Urteil; Sachverhalt; Basel; Beweiswert; Abklärungen
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:122 V 157; 130 V 343; 132 V 93; 133 V 108; 134 V 231; 137 V 210; 139 V 225;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2021.10 (SVG.2022.76)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 6. Dezember 2021



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer



Parteien


A____

vertreten durch MLaw B____

Beschwerdeführer


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2021.10

Verfügung vom 2. Dezember 2020

Revisionsverfahren; Beweiswert RAD-Bericht; Rückweisung zur Einholung eines Verlaufsgutachtens


Tatsachen

I.

a) Der 1983 geborene Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und verrichtet nach Abschluss seiner Schulzeit verschiedene Aushilfstätigkeiten von jeweils kurzer Dauer. Er meldete sich am 30. Januar 2007 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug und gab als Grund der Beeinträchtigung eine seit rund zwei Jahren bestehende Epilepsie an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art und verneinte mit Verfügung vom 9. September 2010 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Akte 59).

Am 1. Juni 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 77). Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum entsprechende Abklärungen und leistete Kostengutsprache für eine Informatik-Lehre des Beschwerdeführers (IV-Akte 103). Wegen Absenzen des Beschwerdeführers wurde die berufliche Massnahme jedoch vorzeitig beendet (vgl. IV-Akte 113), ebenso das in der Folge gewährte Arbeitstraining (vgl. Schlussbericht vom 6. Februar 2013, IV-Akte 120). Im Frühjahr 2014 wurde eine weitere berufliche Abklärung durchgeführt und dem Beschwerdeführer im Anschluss daran Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ mit B-Profil ab dem 1. August 2014 erteilt (IV-Akte 153). Bereits im September 2014 brach der Beschwerdeführer die Ausbildung aufgrund einer depressiven Erkrankung wieder ab (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 1. Oktober 2014, IV-Akte 162). Die Beschwerdegegnerin schloss daraufhin die beruflichen Massnahmen ab (IV-Akte 166). Im Rahmen der danach eingeleiteten Rentenüberprüfung wurde der Beschwerdeführer neurologisch (Gutachten Dr. med. D____ vom 6. Februar 2016 [IV-Akte 193]) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____ vom 9. Februar 2016 [IV-Akte 192]) begutachtet. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2017 auf der Basis einer Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% einen Rentenanspruch (IV-Akte 215). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2017 27 vom 28. Juni 2017 ab (IV-Akte 224).

b) Am 31. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut für die Gewährung beruflicher Integrationsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 225). Diese gewährte ihm zur Steigerung der Belastbarkeit in Hinblick auf die Aufnahme einer Berufsausbildung im Sommer 2018 von November 2017 bis Februar 2018 ein dreimonatiges Aufbautraining (IV-Akte 232), das im Verlauf bis Ende Juli 2018 verlängert wurde, um den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht zu werden (vgl. IV-Akten 256, 257, 280, 285). Ende Juni 2018 musste die Massnahme abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer unentschuldigt dem Arbeitsplatz ferngeblieben war (vgl. IV-Akte 303). Im Februar 2019 wurde nochmals ein Standortgespräch in der Berufsberatung durchgeführt anlässlich dessen der Beschwerdeführer mitteilte, auf eigene Faust einen Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt unternehmen zu wollen und um Gewährung eines entsprechenden Coachings ersuchte (IV-Akte 310). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihre Unterstützung an den Nachweis einer Cannabis-Abstinenz geknüpft sei (IV-Akte 313). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf mit, er sei nicht in der Lage, den geforderten Nachweis zu erbringen. Sein Zustand habe sich verschlechtert und der Berufseinstieg im 1. Arbeitsmarkt sei ihm nicht gelungen. Es stehe nun ein stationärer Aufenthalt bevor (Schreiben vom 25. März 2019, IV-Akte 315; Bericht über den stationären Aufenthalt in der Klinik F____ vom 21. August 2019, IV-Akte 325). Am 8. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, sie werde nun seinen Rentenanspruch prüfen (IV-Akte 317). Nachdem sie diverse medizinische Abklärungen getätigt hatte, stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. Juni 2020 wegen eines unveränderten Gesundheitszustandes die Abweisung seines Leistungsbegehrens ins Aussicht (IV-Akte 328). Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 331) liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Sein behandelnder Psychiater, Dr. med. C____ nahm mit Schreiben vom 18. August 2020 Stellung (IV-Akte 335). Am 2. Dezember 2020 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 345).

II.

Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2020 und ersucht um Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen. Gleichzeitig reicht er einen undatierten Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. C____, ein (Beschwerdebeilage [BB] 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Nachdem sie diesen Bericht ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hat (Bericht vom 12. Februar 2021, IV-Akte 352), schliesst die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 23. April 2021 und reicht nochmals den Bericht des Dr. med. C____ (BB 2), nunmehr datiert auf den 3. Februar 2021, sowie einen weiteren Bericht vom 21. April 2021 ein.

Mit Duplik vom 4. Juni 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Begehren fest und reicht einen weiteren Bericht des RAD vom 2. Juni 2021 ein. Dieser wird dem Beschwerdeführer zur fakultativen Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 2.Juli 2021 verzichtet der Beschwerdeführer auf die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme.

III.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 heisst der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 6. Dezember 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letztmaligen Beurteilung im Januar 2017 nicht verändert. Nach wie vor gelte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. 2.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer gestützt auf verschiedene Berichte seines behandelnden Facharztes Dr. med. C____ vor, sein Gesundheitszustand habe sich gegenüber der letztmaligen Beurteilung sehr wohl verschlechtert. Die gescheiterten Eingliederungsversuche seien Ursache und Ausdruck dieser Verschlechterung. Sowohl der Grad des depressiven Erlebens als auch die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung hätten sich deutlich verschlechtert und es sei zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug gekommen. Sein Gesundheitszustand sei komplex und bedürfe einer Überprüfung. Der Beurteilung des RAD könne hingegen kein Beweiswert zukommen. 2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilung ihres RADs von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht.

3.

3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.2. 3.2.1. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.). 3.2.2. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_815/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung. 3.3. 3.3.1. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d). 3.3.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2).

4.

4.1. Die letztmalige materielle Rentenprüfung, welche zu einer anerkannten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% führte, basierte in psychiatrischer Hinsicht auf einem Administrativgutachten des Dr. med. E____ vom 9. Februar 2016 (IV-Akte 192), der als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.81) und eine rezidivierende depressive Störung damals leichtgradig ausgeprägte Episode (ICD-10: F33.00) aufführte. Aufgrund dieser Diagnosen bestand seiner Ansicht nach seit Mai 2015 eine gemittelte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30%, wobei darin eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit mitenthalten war. Zum Bericht des bereits damals behandelnden Psychiaters Dr. med. C____ vom 25. April 2015, worin dieser eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (IV-Akte 179), merkte der Gutachter einerseits an, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass der behandelnde Psychiater keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziere. Sodann habe ihm dieser bestätigt, dass sich die depressive Erkrankung zum Zeitpunkt der Begutachtung seit seinem Bericht vom April 2015 gebessert habe, sodass seine gutachterliche Beurteilung nicht im Widerspruch zu jener des behandelnden Arztes stehe (vgl. IV-Akte 192 S. 25 ff.). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kam in seinem Urteil IV201727 vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 224) zum Schluss, was der behandelnde Psychiater vorbringe, vermöge keine Zweifel am Gutachten zu wecken. So sei es einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach der Begutachtung eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe und diese nicht schon zuvor erkannt habe, obwohl er den Beschwerdeführer seit längerem behandle und dieser ein gutes Vertrauensverhältnis zu ihm habe aufbauen können. Sodann spreche die Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegen das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.6.). Zusammenfassend hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die gutachterliche Beurteilung seit 2008 zu 30% in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. 4.2. 4.2.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer im August 2017 (IV-Akte 225) wieder bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, wurde im Hinblick auf die Aufnahme einer KV-Berufsausbildung Profil B zunächst ein mehrmonatiges Aufbautraining in die Wege geleitet, dessen Zielsetzung, sein Pensum auf 100% zu steigern, der Beschwerdeführer nicht erreichen konnte. Dem Protokoll des Standortgesprächs vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 255) ist zu entnehmen, dass er zwar eine gute Arbeitsleistung erbracht hatte, jedoch lediglich ein Pensum von 67.7% erreichen konnte. Er wies zahlreiche Verspätungen auf und ging wiederholt vorzeitig nach Hause, ohne sich abzumelden. Der Beschwerdeführer fühlte sich auf Nachfrage nicht in der Lage, das anvisierte Pensum einzuhalten und gab an krank zu sein, weswegen er mehr Zeit brauche. Von der Beschwerdegegnerin fühle er sich unter Druck gesetzt. Das Arbeitstraining wurde daraufhin unter strikten Auflagen hinsichtlich Präsenz verlängert, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf den Beginn einer Ausbildung seine Belastbarkeit auf das notwendige Mass zu steigern. Sein behandelnder Psychiater äusserte sich daraufhin dahingehend, dass sich die berufliche Massnahme in der Gesamtbilanz grundsätzlich positiv auf die Stimmung des Beschwerdeführers auswirke, dass jedoch die Anforderungen nur kleinschrittig gesteigert werden sollten, da dem Beschwerdeführer wohl die Arbeit an und für sich zumutbar sei, jedoch die sozialen Interaktionen eine Belastung für ihn darstellen würden (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 30. März 2018, IV-Akte 268). Einem weiteren Zwischenbericht der Eingliederungsstätte vom Juni 2018 (IV-Akte 290) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 65.7% eine Leistungsfähigkeit von 50-60% aufweisen konnte. Insgesamt war die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr von seiner Tagesform, seiner psychischen Belastbarkeit und seiner Motivation abhängig. Die Voraussetzungen für einen Lehrbeginn im August 2018 wurden als nicht erfüllt beurteilt. Im weiteren Verlauf des Aufbautrainings kehrte der Beschwerdeführer nach seinen Ferien unentschuldigt nicht mehr an die Arbeitsstelle zurück, sodass die Massnahme vorzeitig abgebrochen und die beruflichen Massnahmen eingestellt wurden (vgl. Bericht G____ vom 2. Juli 2018, IV-Akte 300, Abschlussbericht FI vom 3. Juli 2018, IV-Akte 301). Der geplante selbstständige Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt (vgl. Mail Dr. med. C____ an die Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2019, IV-Akte 312) gelang dem Beschwerdeführer nicht, berufliche Eingliederungsmassnahmen wie das gewünschte begleitende Coaching scheiterten am fehlenden Nachweis der Cannabis-Abstinenz (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019, IV-Akte 315, Abschluss Frühintervention vom 8. April 2019, IV-Akte 317). Der RAD schlussfolgerte, die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers sei nicht auf psychische Krankheitsgründe zurückzuführen. Der behandelnde Arzt gehe selber nur von einer leichtgradig ausgeprägten depressiven Episode aus. Die Persönlichkeitsstörung bestehe naturgemäss zwar weiter, es sei jedoch diesbezüglich keine Verschlechterung Zuspitzung der Symptomatik erkennbar. Vielmehr berichte der behandelnde Psychiater in seinem Schreiben vom 30. März 2018 selber, der Beschwerdeführer habe in puncto Persönlichkeitsstörung Fortschritte erzielt (Aktennotiz RAD vom 12. Juli 2018, IV-Akte 302).

4.2.2. Im Juli 2019 trat der Beschwerdeführer bei bestehender depressiver Episode und ausgeprägten sozialpsychiatrischen Belastungen für einen stationären Aufenthalt in eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ein, die er nach 17 Tagen aus eigener Initiative wieder verliess. Am multimodalen Therapieprogramm nahm der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts zwar teil, zeigte jedoch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, insbesondere in Gruppensituationen. Dem Austrittsbericht lassen sich die Diagnosen einer zum damaligen Zeitpunkt schwer ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) sowie sonstige Epilepsien (ICD-10: G40.8) entnehmen (Bericht F____ vom 21. August 2018, IV-Akte 325). Der behandelnde Dr. med. C____ berichtete seinerseits im Dezember 2019 der Beschwerdeführer sei aufgrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und einer als Folge der Grunderkrankung aufgetretenen rezidivierenden Störung leichtgradiger Ausprägung (ICD-10: F32.0) zu 100% arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sehe sich nicht mehr in der Lage, Termine ambulant wahrzunehmen und strebe eine stationäre teilstationäre Behandlung an. Die Symptomatik aggraviere aufgrund mangelnder Kontakte und zunehmender sozialer Ängstlichkeit, der Grad der Invalidisierung nehme eher zu. Ohne eine berufliche Eingliederung über den zweiten Arbeitsmarkt und eine damit verbundene Tagesstruktur sei eine Therapie derzeit nicht zielführend. Im zweiten Arbeitsmarkt, in einem familiären Rahmen, sei es dem Beschwerdeführer möglich, zwei Stunden täglich zu arbeiten. Eine solche Tätigkeit wäre nach Ansicht des behandelnden Facharztes angemessen und könnte einer weiteren Chronifizierung vorbeugen (Bericht vom 28.Dezember 2019, IV-Akte 325).

4.2.3. Der RAD hielt daraufhin am 10. Juni 2020 fest, es hätten sich syndromal keine neuen Aspekte hinsichtlich des Gesundheitszustandes ergeben, weshalb im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei (IV-Akte 327). Der behandelnde Facharzt reagierte mit Schreiben vom 18. August 2020 (IV-Akte 335) darauf und führte aus, die Schwere der Persönlichkeitsstörung werde unterschätzt und falsch eingeordnet. Der Beschwerdeführer sei weder passiv aggressiv noch narzisstisch. Vielmehr stünden Angst, Vermeidung und Selbstzweifel im Vordergrund. Diese seien wesentliche Faktoren für das Scheitern des Beschwerdeführers. Sämtliche Eingliederungsversuche seien am Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers gescheitert. Denn anderen Menschen zu begegnen und von diesen potenziell in Frage gestellt zu werden, stelle den eigentlichen Stressor für den Beschwerdeführer dar, und sei damit der Kern der Arbeitsunfähigkeit. Mittlerweile habe eine deutliche Aggravierung der schon verfestigten Einstellung stattgefunden, und zunehmende paranoide Ängste würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer sich tagsüber kaum noch aus der Wohnung traue. Seiner Ansicht nach sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Der RAD konnte in den Schilderungen des behandelnden Psychiaters dennoch keine neuen Aspekte erkennen und empfahl das Festhalten an der bisherigen Einschätzung (Stellungnahme RAD vom 16. November 2020, IV-Akte 343).

4.2.4. Nach Eröffnung der vorliegend angefochtenen Verfügung betonte Dr. med. C____ erneut, die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung habe nunmehr einen hohen Schweregrad erreicht und begründe eine höhere Arbeitsunfähigkeit als noch im Jahr 2015 vom Gutachter postuliert. Das Selbstbild des Beschwerdeführers sei geprägt durch Selbstabwertung und Selbstdestruktivität. Nach Ansicht des behandelnden Psychiaters ist es nicht die Arbeit als solche, welcher sich der Beschwerdeführer nicht gewachsen fühlt. Vielmehr sind es die interpersonellen Interaktionen, die seiner Ansicht nach durchgängig von Angst, Paranoia und Furcht vor Abwertung geprägt sind und jeweils zum Abbruch von Arbeitsversuchen führen (Bericht vom 3. Februar 2021, Replikbeilage 1). Der RAD erwiderte, die vorgebrachten Aspekte seien bekannt und vom Gutachter im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gewürdigt und anders beurteilt worden, als vom behandelnden Psychiater. Nach wie vor bestehe keine Veranlassung, von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (vgl. Stellungnahme vom 12. Februar 2021, IV-Akte 352). Im April 2021 berichtete Dr. med. C____ ein weiteres Mal und führte eingehend aus, wie der Beschwerdeführer zuhause von seiner Ehefrau erlebt wird. Geschildert wurde ein sehr zurückgezogener, passiver Beschwerdeführer, der kaum noch die Wohnung verlässt und bei der Besorgung des Haushaltes und der Kinderbetreuung nicht mehr mithilft. Dr. med. C____ betont wiederum, die soziale Phobie habe ein Ausmass angenommen, das mit einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr vereinbar sei (Bericht vom 21. April 2021, Replikbeilage 2). Für den RAD ergaben sich aus versicherungsmedizinischer Sicht dennoch keine neuen Aspekte, weshalb an der bisherigen Einschätzung festzuhalten sei (Stellungnahme vom 2. Juni 2021, Duplikbeilage).

4.3. Im Fokus der Sachverhaltsabklärung steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurteilung im Januar 2017 verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin verneint dies unter Berufung auf die Haltung ihres RADs. Wohl liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers darüber zu befinden, mit welchem Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dies kann durchaus auch gestützt auf Berichte versicherungsinterner Ärzte erfolgen. Beweiswert kann diesen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung jedoch nur zukommen, sofern keinerlei Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Vorliegend hegt das Gericht jedoch Zweifel an den Schlussfolgerungen des RAD. Zum einen erscheint dem Gericht die Haltung, die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen sei nicht auf psychische Krankheitsgründe zurückzuführen, etwas zu kurz gegriffen. Dem Protokoll des Standortgespräches ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gute Arbeit geleistet hat und bemüht war, den Anforderungen gerecht zu werden. Dennoch konnte er nur eine Leistung von 50%-60% erbringen. Seine Leistung war wohl einerseits abhängig von seiner Motivation, andererseits jedoch eben auch von seiner Tagesform und seiner psychischen Verfassung. So stellte beispielsweise die exponiertere Arbeit im Sekretariat für ihn eine grosse Herausforderung dar und damit korrelierend sank seine Eigeninitiative (vgl. IV-Akte 290 S. 3). Im Grunde manifestierte sich während des Aufbautrainings genau das, was der behandelnde Facharzt stets betonte: Nicht die Arbeit an und für sich stellt für den Beschwerdeführer die Herausforderung dar, sondern die damit verbundenen sozialen Interaktionen, die ihn ängstigen, denen er sich nicht gewachsen fühlt und denen er letztlich mit Vermeidungsverhalten aus dem Weg geht. Ein ähnliches Verhalten zeigte der Beschwerdeführer auch während des stationären Aufenthalts im Sommer 2019 und seine Ehefrau schildert übereinstimmend damit im April 2021, ihr Mann sei seit zwei Jahren überhaupt nicht mehr belastbar, jede Begegnung mit anderen Menschen stresse ihn. Dass dies Ausdruck einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung ist, erscheint plausibel. Ob es sich nun bei der Persönlichkeitsstörung um eine passiv-aggressive (F 60.81) eine ängstlich-vermeidende (F 60.6) handelt, ist letztlich für die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht allein entscheidend. Aus einer anderen diagnostischen Attribuierung lassen sich keine direkten Rückschlüsse auf einen abweichenden Grad der Arbeitsfähigkeit ziehen. Massgebend ist vielmehr der Schweregrad der psychischen Symptomatik aufgrund der erhobenen psychopathologischen Befunde und die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen. Gerade hinsichtlich deren Entwicklung kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Begleitung durch den behandelnden Facharzt jedoch wertvolle Erkenntnisse bringen. Dr. med. C____ schildert anschaulich und nachvollziehbar, dass sich die Persönlichkeitsstörung verstärkt und chronifiziert hat und den Beschwerdeführer massgeblich in seiner Funktionsfähigkeit einschränkt. Es ist zweifelhaft, ob er unter diesen Gegebenheiten nach wie vor in der Lage ist, eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt im Umfang von 70% auszuüben. Die dargelegte Entwicklung lässt zumindest vermuten, dass seit der letztmaligen Begutachtung eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. Folglich kann aufgrund der erwähnten Zweifel bei der aktuellen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden. Vielmehr bedarf es einer externen fachärztlichen Verlaufsbegutachtung zur Klärung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens. Denn die verbleibende Arbeitsfähigkeit kann auch nicht gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters beurteilt werden, der von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Rechtsprechungsgemäss gilt es bekanntlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Die Aktenlage erweist sich somit als lückenhaft und lässt eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu. Die Beschwerdegegnerin wird daher ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen haben und danach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden müssen.

5.

5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendige Abklärung vornehme und danach erneut über das Rentengesuch entscheide. 5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art.69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer



Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherung


Versandt am:



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