E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2020.44 (SVG.2021.98))

Zusammenfassung des Urteils IV.2020.44 (SVG.2021.98): Sozialversicherungsgericht

Der 1952 geborene Beschwerdeführer hat sich 2002 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet und erhielt 2007 eine ganze Invalidenrente. Später beantragte er eine Hilflosenentschädigung, die ihm zunächst mittleren Grades zugesprochen wurde. Nach einer Überprüfung im Jahr 2013 und einem erneuten Antrag auf Revision im Jahr 2017, lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Entschädigung ab. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800,- sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2020.44 (SVG.2021.98)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2020.44 (SVG.2021.98)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2020.44 (SVG.2021.98) vom 16.12.2020 (BS)
Datum:16.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Revisionsweise Erhöhung abgelehnt (Urteil Nr. 9C_326_2021 vom 25.6.2021)
Schlagwörter: IV-Akte; Hilflosigkeit; Überwachung; Hilfe; Abklärung; Hilflosenentschädigung; IV-Stelle; Person; Lebensverrichtung; Lebensverrichtungen; Anspruch; Grades; Beschwerdeführers; Bericht; Verfügung; Dritthilfe; Gesundheit; Gesundheitszustand; Grundpflege; Recht; Bundesgericht; Sozialversicherungsgericht; Basel
Rechtsnorm: Art. 17 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 9 ATSG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:121 V 90; 121 V 91; 125 V 297; 133 V 108;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2020.44 (SVG.2021.98)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 16. Dezember 2020



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür



Parteien


A____

Beschwerdeführer


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2020.44

Verfügung vom 12. März 2020

Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Revisionsweise Erhöhung abgelehnt.



Tatsachen

I.

Der 1952 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. Dezember 2002 unter dem Hinweis auf Lungenkrebs zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2007 ab November 2003 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 57).

Am 27. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung; er sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter sowie auf Hilfe im Rahmen der Grundpflege angewiesen (IV-Akte 60). Daraufhin nahm die IV-Stelle am 12. März 2009 eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit des Beschwerdeführers vor. Mit Bericht vom 12. März 2009 kommt der Abklärungsdienst zum Schluss, der Beschwerdeführer benötige in vier allgemeinen Lebensverrichtungen Dritthilfe sowie Hilfe im Rahmen der Grundpflege (IV-Akte 65). Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 sprach die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (IV-Akte 73). Im Rahmen einer ersten Überprüfung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung wurde der Anspruch bestätigt (vgl. IV-Akten 76 und Mitteilung vom 23. Juli 2010, IV-Akte 80).

Am 4. Juni 2013 erfolgte eine weitere Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer an, der Gesundheitszustand habe sich seit anfangs 2013 verschlimmert (IV-Akte 85). Nach Einholung eines Arztberichts bei der Pneumologie des B____ (IV-Akte 98) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 28. April 2014 mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert (IV-Akte 99).

Am 23. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf demente, einige Stunden andauernde Episoden und daraus folgender Überwachungsbedürftigkeit um Revision der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 143). Mit Vorbescheid vom 29. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, sie werde auf das Leistungsbegehren nicht eintreten, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Mitteilung wesentlich verändert hätten (IV-Akte 163). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 (IV-Akte 181). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische Unterlagen und eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit ein (IV-Akte 207). Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (vgl. ärztliche RAD-Beurteilung vom 4. Februar 2020, IV-Akte 220), erliess die IV-Stelle gestützt auf die vorerwähnten Abklärungen am 12. März 2020 eine Verfügung. Darin hielt sie fest, sie trete auf das Leistungsbegehren nicht ein, da eine nochmalige umfangreiche Abklärung keine neuen Tatsachen ergeben habe (IV-Akte 221).

II.

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 14. April 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 12. März 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 16. Dezember 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Ehefrau des Beschwerdeführers, C____, sowie des Vertreters der IV-Stelle, D____, die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer bzw. die als Auskunftsperson geladene Ehefrau des Beschwerdeführers sind befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 12. März 2020 ist die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hätte mit seinem neuen Gesuch vom 7. September 2017 nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Mitteilung wesentlich verändert haben. Eine nochmalige umfangreiche Abklärung habe aus ihrer Sicht keine neuen Tatsachen ergeben. Gemäss der Einschätzung des RAD seien zwar punktuell gewisse Verbesserungen eingetreten. Gesamthaft und funktionell betrachtet zeige sich jedoch keine wesentliche Verbesserung der Hilflosigkeit. Eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit könne allerdings ebenfalls nicht festgestellt werden, so dass weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgegangen werden könne (vgl. IV-Akte 221). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass sich der Gesundheitszustand mit neuen Folgeerkrankungen verändert und verschlechtert habe, auch wenn sich in dieser Zeit die Lungensituation einigermassen stabil gehalten habe. Er leide unter behandlungsbedürftiger Hüft- und Rückenarthrose mit zunehmender reduzierter Mobilität, diversen Sepsen, Leber- und Pankreasentzündungen sowie Gallensteine und Gallenblasen-/Gangentzündungen sowie einer Ikterus-Gelbsucht. Wegen eines schwer einstellbaren Diabetes erhalte er zudem 5 x täglich Injektionsverabreichungen. Der pflegerische und betreuerische Mehraufwand liege vor allem an den Injektionen, die nötig seien und welche der Beschwerdeführer nicht selber machen könne sowie der täglichen Nachtwache, die zwingend sei. Denn es seien neue Folgeerkrankungen dazu gekommen wie Epilepsie-artige demente Episoden nachts, deren Ursache bis heute unbekannt sei. Auch nach Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer nie komplett episodenfrei gewesen, dank konsequenter Fiebersenkung hätten aber nur leichte Anzeichen bestanden. Es bestätige aber, dass ein Verzicht auf die Nachtwache zu gefährlich sei. Dieses Verhalten dauere von ein paar Stunden bis zu 12 Stunden maximal, sei unberechenbar und nicht vorhersehbar. Die Dauer-Nachtwache sei zwecks Sicherheitsüberwachung des Beschwerdeführers nötig und diene der Entlastung der Ehefrau, die selber im E-Rollstuhl sei und ihn nicht überwachen und betreuen könne in diesen Notfallsituationen (Beschwerde vom 14. April 2020 und Replik vom 28. September 2020). 2.3. Vorab ist mit der IV-Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat. Indem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen getätigt und eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit eingeholt hat, ist sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten und hat einen materiellen Entscheid getroffen. Demnach erweist sich der ergangene Nichteintretensentscheid als inkorrekt (vgl. auch Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020, S. 1). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades besteht.

3.

3.1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im ausser Haus), (7.) Kontaktaufnahme (BGE 125 V 297 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 [8C_912/2008] E. 3.2.2). 3.2. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege der persönlichen Überwachung bedarf (Art 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201).

Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (1.) in den meisten - das heisst nach der Rechtsprechung in mindestens vier (BGE 121 V 90 E. 3b) - alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (2.) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV) (3.) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.3. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108, E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Bundesgerichtsurteil vom 3. November 2008, [9C_562/2008], E. 2.1).

4.

4.1. Zur medizinischen Situation ist zu bemerken, dass aus den medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes hervorgeht. So schildert unter anderem die Neurologin, Dr. med. E____, mit Bericht vom 5. September 2018, dass es sich bei den relativ stereotyp auftretenden, jeweils im Rahmen von Fieberschüben aufgetretenen nächtlichen Episoden am ehesten um prolongierte fokale dyskognitive epileptische Anfallsereignisse handle. Die Anfallsereignisse seien bisher ausschliesslich im Rahmen von Fieberschüben, zuletzt im Oktober 2017, aufgetreten und hätten sich seither unter rascher Einnahme von Paracetamol im Rahmen von beginnendem Fieber unterdrücken lassen. Bezüglich der nächtlichen Überwachungsbedürftigkeit sei unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen der Ehefrau die Sicherheit des Beschwerdeführers nachts im Rahmen von dyskognitiven prolongierten Ereignissen nicht gewährleistet (IV-Akte 197). Mit Bericht vom 30. Dezember 2018 führt Dr. E____ aus, dass es im Verlauf von 14 Monaten unter Bedarfsmedikation mit Paracetamol bei beginnenden Infektsymptomen bzw. beginnendem Fieber nicht mehr zu den vorbeschriebenen, am ehesten prolongierten fokal dyskognitiven epileptischen Anfallsereignissen gekommen sei. Das aktuelle EEG zeige einen im Vergleich zu den Vor-EEGs leicht gebesserten Befund (IV-Akte 212, S. 2-4). Schliesslich hält Dr. E____ mit Bericht vom 4. Juli 2019 fest, dass der Beschwerdeführer bereits länger nicht mehr in ihrer Betreuung in der Epilepsiesprechstunde sei. Aufgrund der Komplexität der medizinischen und sozialmedizinischen Konstellation sei ihres Erachtens bezüglich der Fragen, ob eine regelmässige Überwachungsbedürftigkeit, eine Fahrtauglichkeit sowie eine reduzierte Kopf- sowie Rumpfkontrolle bestehe (IV-Akte 192), eine multidisziplinäre unabhängige Begutachtung indiziert (IV-Akte 212, S. 1). Gestützt auf diese Berichte und weitere medizinische Unterlagen (vgl. IV-Akten 173, 189 und 218) ist der RAD zum Schluss gelangt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (IV-Akte 191). Hinsichtlich der Hilflosigkeit hält der RAD indes mit Bericht vom 4. Februar 2020 fest, aufgrund der Abklärungen seien zwar punktuell gewisse Verbesserungen eingetreten, aber dass sich gesamthaft und funktionell betrachtet keine wesentliche Verbesserung der Hilflosigkeit zeige. Eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit könne ebenfalls nicht festgestellt werden, so dass weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgegangen werden könne (vgl. RAD-Beurteilung vom 4. Februar 2020, IV-Akte 220). Nach dem Dargelegten kann eine Veränderung des Gesundheitszustandes bejaht werden. Fraglich ist indes, ob diese geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruches zu beeinflussen. Dies kann - wie nachfolgend aufgezeigt wird - mit der IV-Stelle verneint werden. 4.2. Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er brauche aufgrund der veränderten gesundheitlichen Situation vermehrt Dritthilfe bei der dauernden Pflege, Stellung zu nehmen. Wie die Abklärungsperson korrekt festgehalten hat, ist die vermehrte Dritthilfe für die Injektionsverabreichung der dauernden Hilfe im Rahmen der Grundpflege zuzuordnen (IV-Akte 233). In der Abklärung betreffend Hilflosigkeit vom 12. März 2009 (IV-Akte 65) als auch in derjenigen vom 7. Juni 2019 (IV-Akte 207) wurde indes bereits bejaht, dass der Beschwerdeführer dauernde Dritthilfe bei der Grundpflege benötigt. Infolgedessen führt die Dritthilfe bei den Injektionsverabreichungen, die der Beschwerdeführer aufgrund der Diabetes erhält, nicht zu einer höheren Hilflosenentschädigung, da sie bereits von der Grundpflege mitumfasst wird. Da die Notwendigkeit der Grundpflege in den Abklärungen jeweils bejaht wurde, kommt es nicht zu einer anderen Gewichtung der Hilflosigkeit (vgl. Stellungnahme vom 25. Juni 2020, IV-Akte 233). 4.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Epilepsie-artigen dementen Episoden nachts benötige er dauernde persönliche Überwachung, was den Anspruch auf eine Hilflosigkeit schweren Grades begründe. Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 Erw. 3.b, 1980 S. 68 Erw. 4.b; vgl. Rz 8020). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es nicht, dass die versicherten Personen in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht. Ob dauernde Hilfe persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil 9C_608/2007 des Bundesgerichts vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Es darf für die Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person in der Familie, privat in einem Pflegeheim lebt. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst Drittpersonen gefährden würde (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KISH], Stand: 1. Januar 2018, Rz. 8035).

Die Abklärungsperson hält diesbezüglich im Bericht vom 7. Juni 2019 fest, dass diese Anfälle nach Beginn im Jahr 2014 ca. 6 - 10 x pro Jahr aufgetreten seien. Der letzte durchgemachte Anfall sei im Oktober 2017 aufgetreten. Daher könne retrospektiv von einer Überwachungsbedürftigkeit im Zeitraum zwischen Mai 2014 und Oktober 2017 ausgegangen werden. Danach bestehe kein Bedarf an persönlicher Überwachung mehr. Ebenfalls liege keine Eigen- Fremdgefährdung vor (IV-Akte 207, S. 8).

Die Darlegungen der Abklärungsperson als auch die medizinischen Akten (vgl. E. 4.1.) legen nahe, dass keine dauernde persönliche Überwachung (mehr) notwendig ist. Der Beschwerdeführer erlitt seinen letzten Anfall im Oktober 2017, wie sich dem Bericht vom 5. September 2018 von Dr. E____ als auch den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vom 28. Mai 2019 entnehmen lässt (IV-Akten 197, 207 und 212). Zudem erwähnt Dr. E____ mit Bericht vom 4. Juli 2019, dass sich der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr in neurologischer Behandlung befinde (IV-Akte 212). Bei dieser Ausgangslage ist fraglich, ob die dauernde persönliche Überwachung aufgrund der Epilepsie-artigen Episoden über längere Zeitdauer erforderlich ist und damit ein gewisses Mass an Intensität aufweist. Dies kann vorliegend aber offen gelassen werden. Selbst wenn die Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung bejaht wird, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung. Aus den Abklärungsberichten betreffend Hilflosigkeit vom 12. März 2009 als auch vom 7. Juni 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer maximal in vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist (IV-Akten 65 und 207). Damit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosigkeit schweren Grades hätte, wird unter anderem vorausgesetzt, dass in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe erforderlich ist (vgl. E. 3.2. und KISH, Stand: 2018, Rz. 8008 und 8010). Dies kann nach dem Vorerwähnten jedoch verneint werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zusätzlich dauernde Hilfe im Rahmen der Grundpflege, lebenspraktische Begleitung und - allenfalls - persönliche Überwachung benötigt (IV-Akte 207). Denn die in Art. 37 IVV genannten Varianten für die einzelnen Hilflosigkeitsstufen sind abschliessend. Andere Anspruchskombinationen mit Überwachung, lebenspraktischer Begleitung und/oder Sonderfällen führen nicht zu einem höheren Leistungsanspruch (KISH, Stand: 2018, Rz. 8009.1).

4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers nicht auswirkt, so dass er weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Die IV-Stelle hat somit zu Recht - gestützt auf den RAD-Bericht vom 4. Februar 2020 - mit Verfügung vom 12. März 2020 festgehalten, eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit sei nicht ausgewiesen und es könne weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgegangen werden (IV-Akte 221).

5.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. 5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.