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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2018.75 (SVG.2019.12))

Zusammenfassung des Urteils IV.2018.75 (SVG.2019.12): Sozialversicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin, eine Reinigungskraft, hat einen Rentenanspruch aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung beantragt. Nach mehreren medizinischen Abklärungen und Gutachten hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschieden, dass kein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten trägt die Beschwerdeführerin, da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde. Der Richter des Gerichts war lic. iur. K. Zehnder. Die Gerichtskosten betrugen CHF 800.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2018.75 (SVG.2019.12)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2018.75 (SVG.2019.12)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2018.75 (SVG.2019.12) vom 19.12.2018 (BS)
Datum:19.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:IV-Rente; Anspruch gestützt auf Administrativgutachten zu Recht verneint.
Schlagwörter: IV-Akte; Arbeit; Gutachten; Recht; Einschränkung; Verfügung; Gesundheit; IV-Stelle; Gutachtens; Haushalt; Arbeitsfähigkeit; Tabelle; Gericht; Sozialversicherungsgericht; Basel; Entscheid; Verhandlung; Bereich; %igen; Beeinträchtigung; Pensum; Mittelfinger; Bundesgericht; Basel-Stadt
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 44 ATSG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:125 V 146; 125 V 352; 134 V 231; 134 V 322; 135 V 58; 139 V 28; 141 V 15;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2018.75 (SVG.2019.12)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 19. Dezember 2018



Mitwirkende


lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer



Parteien


A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin


IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

LangeGasse7, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2018.75

Verfügung vom 6. April 2018

IV-Rente; Anspruch gestützt auf Administrativgutachten zu Recht verneint.



Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963, reiste im Juni1992 von der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 3). Sie ist verheiratet und Mutter von zwei Söhnen (geboren am [...] 1993 und am [...] 1996; vgl. IV-Akte 8, S. 5 resp. S. 7). Zuletzt arbeitete sie (seit dem 15. Juli 1999) Teilzeit (30 %) als Reinigungskraft für die C____ AG (vgl. insb. den "Lebenslauf"; IV-Akte 17, S.1). Ab Februar 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin überdies 30 % für die D____ AG im Reinigungsdienst (vgl. IV-Akte 17, S.3 resp. IV-Akte 4). Nach der Übernahme der D____ AG durch die E____-Unternehmungen, mithin ab dem 28.Mai 2011, war sie - weiterhin 30 % (12.6 Stunden pro Woche) - für die E____-Unternehmungen tätig (vgl. IV-Akte 13, S. 2 f. resp. IV-Akte 17, S. 2). Ende Januar2011 und im Februar 2012 wurde sie an der linken Hand operiert (vgl. u.a. IV-Akte4, S. 8).

b) Im September 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3). Am 2.Oktober 2012 wurde sie erneut an der linken Hand operiert (vgl. IV-Akte 25, S.5ff.). Die IV-Stelle traf entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr.F____ vom 10. Januar 2013 [IV-Akte 20, S. 4 f.]; Unterlagen G____klinik [...] [IV-Akte38]; Bericht Dr. H____ vom 12. Juni 2013 [IV-Akte 40]). Am 13.März 2014 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 3. April 2014; IV-Akte 48). Daraufhin wurde Dr. H____ nochmals zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. IV-Akte 52). Am 23. September 2014 äusserte sich schliesslich der regionale ärztliche Dienst der IV (vgl. IV-Akte 54). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. I____ resp. Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-handchirurgischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr.I____ vom 19. Juni 2015 resp. Dr. J____ vom 28. Januar 2014; IV-Akte 73 resp. IV-Akte 66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 76) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30.November 2015 (IV-Akte 79) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 87, S. 2 ff.) wurde in der Folge vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Juni 2016 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Handchirurgie, Innere Medizin und eventuell Rheumatologie resp. anschliessendem erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte96).


c) In der Folge veranlasste die IV-Stelle über SuisseMED@P eine polydisziplinäre (internistische, neurologische, handchirurgische und psychiatrische) Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der K____ AG in [...] (vgl. IV-Akte 108). Am 30. August 2017 nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung zum Gutachten vom 25. Juni 2017 (vgl. IV-Akte111 resp. IV-Akte118). Mit Vorbescheid vom 25. September 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, das Rentengesuch abzuweisen (vgl. IV-Akte119). Dazu äusserte sich diese am 30. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 122). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Stellungnahme vom 21.November 2017 ein (vgl. IV-Akte 126). Vom RAD wurde die Stellungnahme vom 15. Januar2018 angefordert (vgl. IV-Akte127). Mit neuem Vorbescheid vom 28.Februar2018 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin wiederum wissen, man beabsichtige, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 128). Am 6. April 2018 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 132).

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab März 2013 mindestens eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter sei zur Beurteilung der Einschränkung der Funktionsfähigkeit des linken Armes ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung unter Beizug eines Türkisch sprechenden Dolmetschers. Ausserdem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. Juli 2017 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

III.

a) Am 19. Dezember 2018 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie - als Rechtsvertreterin - MLaw L____, Rechtsanwältin, teil. Anwesend für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. M____. Als Übersetzerin amtet N____.

b) Zunächst wird die Beschwerdeführerin befragt. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 67 % erwerbstätig und zu 33% im Haushalt beschäftigt wäre. Gestützt auf das massgebende Gutachten der K____ AG vom 25. Juni 2017 könne überdies angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit verfügt. Des Weiteren sei eine Einschränkung von 9 % im Haushalt auszumachen. Daraus ergebe sich - bei einer im Übrigen korrekt ermittelten Einschränkung im erwerblichen Bereich von 0 % - insgesamt ein gewichteter IV-Grad von 3 % ([0.67 x 0] + [0.33 x 9]). Ab Januar 2018 sei - bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 27.50 % und einer Einschränkung im Haushalt von 9 % - insgesamt ein gewichteter IV-Grad von 21.40 % ([0.67 x 27.50] + [0.33 x 9]) auszugehen. Daher habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort). 2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der K____ AG könne nicht abgestellt werden; es seien nicht die gemäss heutigem Stand der Wissenschaft besten Beurteilungsmethoden angewandt worden. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sie bei voller Gesundheit 100 % (und nicht bloss 67 %) erwerbstätig wäre. Des Weiteren könne auch nicht unbesehen von einer 9%igen Beeinträchtigung im Haushalt ausgegangen werden. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich (vgl. insb. die Beschwerde). 2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Invaliditätsbemessung die sogenannte gemischte Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung gebracht. Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 67 % erwerbstätig und zu 33 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre (vgl. die Verfügung vom 6. April 2018; IV-Akte 132). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, bei guter Gesundheit wäre sie 100 % erwerbstätig (vgl. S. 5 f. der Beschwerde). 3.2. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). 3.3. 3.3.1. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom März 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, bei voller Gesundheit wäre sie seit 2007 100 % erwerbstätig. Der jüngere Sohn (mit Jahrgang 1996) wäre dann alt genug gewesen, um alleine zu Hause zu bleiben. Sie habe seinerzeit eine Bewerbung an die O____ AG geschrieben (vgl. die Bestätigung vom 13. März 2014; IV-Akte 46).

3.3.2. Im Abklärungsbericht vom 3. April 2014 (IV-Akte 48) wurde in Bezug auf das mutmassliche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin festgehalten, die Versicherte habe spontan ausgesagt, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin während 60 % gearbeitet hätte. Zu einem etwas späteren Zeitpunkt habe sie angegeben, sie würde bei guter Gesundheit 100 % arbeiten. Auf mehrmaliges Nachfragen hin habe sie keinen Zeitpunkt angeben können, ab dem sie theoretisch ihr Arbeitspensum aufgestockt hätte. Erst als ihr ein Zeitstrahl mit Jahreszahlen aufgezeichnet worden sei, habe die Versicherte das Jahr 2007 als denjenigen Zeitpunkt bezeichnet, ab dem sie 100 % gearbeitet hätte. Zur Begründung habe sie angeführt, der jüngere Sohn wäre dann alt genug gewesen, um alleine zuhause gelassen werden zu können. Nach Arbeitsbemühungen befragt, habe die Versicherte gesagt, sie habe eine Bewerbung an die O____ AG geschickt. Darüber hinaus hätten keine Arbeitsbemühungen stattgefunden. Aus Sicht des Abklärungsdienstes sei die Angabe der Versicherten, sie würde bei guter Gesundheit seit 2007 in einem 100%-Pensum arbeiten, nicht nachvollziehbar. Bei einer einzelnen Bewerbung könne nicht von nachhaltigen Arbeitsbemühungen ausgegangen werden. Die Versicherte habe sich mit ihrem angestammten Arbeitspensum freiwillig zufrieden gegeben, weswegen der Anteil der Erwerbstätigkeit mit 67 %, entsprechend dem tatsächlichen Pensum, zu bewerten sei (vgl. Ziff.2 des Abklärungsberichtes). Auf diesen Abklärungsbericht möchte die Beschwerdegegnerin abstellen (vgl. insb. S. 1 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte132).

3.3.3. Die Beschwerdeführerin führte dagegen in ihrer Beschwerde vom 11.Mai2018 an, es gelte zu berücksichtigen, dass der Ehemann zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung noch zu 100 % erwerbstätig gewesen sei, während sie sich nebst ihrer Arbeit um zwei damals noch in Ausbildung befindende Kinder habe kümmern müssen. Ihr Ehemann sei jedoch in der Zwischenzeit arbeitsunfähig geworden, wodurch sich die Einkommensverhältnisse stark verändert hätten. Aufgrund des fehlenden Einkommens des Ehemannes wäre sie dazu gezwungen und auch gewillt gewesen, ihr Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen (vgl. S. 6 f. der Beschwerde).

3.3.4. Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni2018 unter anderem entgegen, bereits im Jahr 2011 hätten sich die Kinder der Beschwerdeführerin in einem Alter befunden, in welchem sie nicht mehr in einem erheblichen Ausmass auf Betreuung angewiesen gewesen seien; eine Ausdehnung des Pensums wäre somit bereits dann möglich gewesen. Den Akten würden sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin dies beabsichtigt habe (vgl. S.5 der Beschwerdeantwort).

3.3.5. Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, sie würde seit dem Jahr 2011 100 % arbeiten, wenn sie bei guter Gesundheit wäre. Dann hätte ihr jüngerer Sohn das 15. Altersjahr erreicht gehabt. Sie habe zwar damals ihren Chef nicht konkret gefragt, ob sie das Pensum aufstocken könne; sie habe dies aber im Inneren beschlossen gehabt. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es würden auch ihre beiden Brüder und die anderen Personen im Freundes- und Bekanntenkreis 100 % arbeiten (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Vorgebracht wird des Weiteren, ihr Ehemann sei seit 2014 aus psychischen Gründen 100 % krankgeschrieben; sie wäre daher aus finanziellen Gründen auch dazu gezwungen gewesen, ihr Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen (vgl. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

3.4. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin immer nur Teilzeit gearbeitet hat (vgl. u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 9, S. 2]; siehe auch den "Lebenslauf" [IV-Akte 17, S. 1]). Konkrete Bemühungen, ihr Pensum aufzustocken, lassen sich den Akten keine entnehmen. Offenbar hat sich die Beschwerdeführerin nur einmal beworben, nämlich bei der O____ AG (vgl. IV-Akte 48, S. 3). Überdies erscheinen ihre Aussagen insoweit nicht als vollkommen stringent, als sie anlässlich der Haushaltsabklärung noch angab, bei voller Gesundheit würde sie seit dem Jahr 2007 100 % arbeiten; anlässlich der Befragung durch das Gericht führte sie dann aber aus, sie wäre - gute Gesundheit vorausgesetzt - seit dem Jahr 2011 100 % erwerbstätig, da ihr jüngerer Sohn zu diesem Zeitpunkt das 15. Altersjahr erreicht gehabt hätte (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf die wirtschaftliche Notwendigkeit eines Vollpensums stützt, ist zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss nicht entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2.). Angesichts der geschilderten Umstände erscheint es zumindest als fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ihr Pensum tatsächlich auf ganze 100 % aufgestockt hätte. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden; denn am Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn von einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen und die Invaliditätsbemessung somit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) vorgenommen wird (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen). 3.5. Wird von einer 100%igen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle ausgegangen, so erübrigt sich eine nähere Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin angenommenen und von der Beschwerdeführerin als zu tief gerügten Einschränkung von 9% im Haushalt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung [IV-Akte 132, S. 2] resp. S. 7 der Beschwerde).

4.

4.1. Die Beschwerdegegnerin erachtet für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit das Gutachten der K____ AG vom 25. Juni 2017 (IV-Akte 111) als massgebend (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden; denn die Gutachter hätten zu Unrecht als Hilfsmittel für eine adäquate und transparente Evaluation und Beschreibung der Behinderung der Beschwerdeführerin nicht die International Classification of Functionality (ICF) verwendet (vgl. insb. S. 5 der Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beweiswert eines Gutachtens nicht zwingend und in jedem Fall von der Verwendung der ICF abhängt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (vgl. S. 3 f. der Beschwerdeantwort; siehe auch die nachstehenden Überlegungen). 4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE125 V 352). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.3b/bb). 4.3. 4.3.1. Im polydisziplinären Gutachten der K____ AG vom 25. Juni 2017 (IV-Akte 111) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeführt: (1.) Mittelfingerbeugekontraktur links bei Status nach Resektion eines Granularzelltumors am 27. Januar 2012; (2.) Status nach palmarer Arthrolyse, Neurolyse ulnopalmar und Rezidiv-Knötchenentfernung am proximalen Interphalangealgelenk links vom 6. Februar 2012; (3.) Status nach Arthrolyse und Digitalnervenrekonstruktion durch Interponat PIP linker Mittelfinger vom 2. Oktober2012; (4.) CRPS Typ II 3. Finger linke Hand; (5.) Verdacht auf psychogene Überlagerung. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben: (1.) Tibialis posterior Insuffizienz beidseits bei Pes plano valgus und abductus beidseits; (2.) Diabetes mellitus Typ 2 seit September 2014; (3.) Helicobacter pylori assoziierte Pangastritis mit Erosionen im Antrum September 2010; (4.) Behandlung bei Metatarsalgie 2008 und 2010 und (5.) unklare Gangstörung mit fehlendem Abrollen beidseits mit Fussschienen beidseits (vgl. S. 38 des Gutachtens).

4.3.2. Die einzelnen Teilgutachter waren im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen gelangt: Dr. P____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hatte in seinem Gutachten vom 24. Mai 2017 (IV-Akte 111, S. 56 ff.) festgehalten, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 10 oben des Gutachtens). Med. pract. Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte im Gutachten vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 111, S. 80 ff.) ebenfalls geltend gemacht, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 17 oben des Gutachtens). Prof Dr. R____, Facharzt FMH für Neurologie, hatte im Gutachten vom 15. Mai 2017 (IV-Akte 111, S. 67 ff.) ausgeführt, bei der Explorandin sei im Januar2012 ein Granularzelltumor am Mittelfinger links exstirpiert worden. Anschliessend sei es noch zu zwei weiteren Eingriffen am linken Mittelfinger gekommen, wobei es klinisch und subjektiv zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen sei. Wie bereits in gutachterlichen Vorberichten festgehalten worden sei, erachte man das Beschwerdebild im Bereich des linken Mittelfingers als nachvollziehbar. Es müsse jedoch auch festgehalten werden, dass die Schmerzausdehnung bis in die Mitte des Oberarmes für eine psychogene Überlagerung spreche. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, bei der vorwiegend der rechte Arm zum Einsatz gelange, erachte er die Explorandin zu 70-80 % arbeitsfähig (vgl. S. 7 des Gutachtens). Dr. med. S____, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, hatte schliesslich im Teilgutachten vom 6. April 2017 (IV-Akte 111, S. 23 ff.) festgehalten, die geschilderten Einschränkungen im Bereich der linken Hand im Langfingerbereich seien glaubhaft. Infolge einer chirurgischen Massnahme am linken Mittelfinger zur Entfernung eines Weichteiltumors sei es infolge eines CRPS Typ II zu einer deutlichen Bewegungseinschränkung gekommen. Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung ergebe sich in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit der Explorandin 70 % (vgl. S. 33 des Gutachtens).

4.3.3. Gestützt auf diese Einschätzungen der Teilgutachter wurde schliesslich aus interdisziplinärer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen(vgl. S. 39 des Gutachtens).

4.3.4. Dr. T____, c/o RAD, machte - Bezug nehmend auf die gutachterliche Beurteilung der K____ AG vom 25. Juni 2017 - geltend, der neurologische Gutachter habe keine pathologischen Befunde festgestellt. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten habe er attestiert, ohne die angenommene 30%ige Einschränkung detaillierter zu begründen. Der orthopädisch-chirurgische Gutachter nehme ebenfalls eine Einschränkung von 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit an, ohne darzustellen, inwiefern neben den qualitativen Einschränkungen auch noch eine quantitative Einschränkung vorliegen solle. Folglich könne dieses Gutachten zwar eine Funktionseinschränkung des dritten Fingers der linken Hand nachweisen. Die darüber hinausgehende - demonstrativ erscheinende - Schonung des gesamten linken Arms der Versicherten sei aber nicht eindeutig auf eine organische/neurologische psychische Ursache zurückzuführen (vgl. die Stellungnahme vom 30. August 2017; IV-Akte118).

4.3.5. Bezug nehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die gutachterlich angenommene 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit entspreche einer Wunschvorstellung resp. die attestierte Restarbeitsfähigkeit sei nicht begründet (vgl. IV-Akte 122), machte Dr. T____ mit Stellungnahme vom 15. Januar 2018 geltend, die umfangreichen Untersuchungen und Befunde würden keine erhebliche Einschränkung der linken Hand dokumentieren. Er könne daher ebenfalls nicht nachvollziehen, weshalb eine 30%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden sei (vgl. IV-Akte 127).

4.4. Die von den Gutachtern der K____ AG angenommene 30%ige Beeinträchtigung in einer angepassten Tätigkeit erscheint in der Tat als etwas wenig begründet und ist letztlich - angesichts der objektiven Befunde resp. bei fehlender psychiatrischer Diagnose - als grosszügig zu erachten. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass vom Neurologen (Prof. Dr. R____) normale elektrophysiologische Untersuchungsbefunde angeführt werden (vgl. S. 6 oben des Teilgutachtens; IV-Akte 111, S. 72) und nur das Beschwerdebild im Bereich des linken Mittelfingers als nachvollziehbar eingestuft resp. in Bezug auf die geltend gemachte Schmerzausdehnung bis in die Mitte des Oberarmes von einer psychogenen Überlagerung ausgegangen wird (vgl. S. 7 des Teilgutachtens; IV-Akte111, S. 73). Der Chirurge (Dr.S____) erwähnte seinerseits, es fänden sich keine nennenswerten Umfangdifferenzen im Bereich der oberen Extremitäten (vgl. S. 27 des Gutachtens; IV-Akte111, S. 29). 4.5. Selbst wenn jedoch - ungeachtet der erwähnten Punkte - auf das Gutachten der K____ AG abgestellt und von einer 30%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird, ändert sich am Ergebnis nichts (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

5.

5.1. In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin - unter Beiziehung der Tabellenlöhne - ein Valideneinkommen von Fr. 45'468.-- (100 %) und ein Invalideneinkommen von Fr. 51'793.-- (100 %) errechnet (vgl. IV-Akte 132). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, es müsse zweimal auf dieselbe Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt werden; denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin in der schlecht entlöhnten Reinigungsbranche arbeiten würde (vgl. insb. die Beschwerde). 5.2. 5.2.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E.3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

5.2.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 30'464.--resp. von Fr. 45'468.-- (100 %) gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2012. Sie erachtete die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher handwerklicher Art, Frauen, Ziff. 96 ("sonstige persönliche Dienstleistungen") für massgebend (vgl. IV-Akte132, S. 2). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, auf den Wert gemäss Ziff. 96 sei nur dann abzustellen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass sie weiterhin im selben Beruf tätig gewesen wäre. Dem sei jedoch gerade nicht so. Sie habe sich bei der O____ AG beworben. Folglich könne nicht angenommen werden, dass sie als Gesunde weiterhin als Reinigerin gearbeitet hätte. Damit müsse richtigerweise - wie bei der Bestimmung des Invalideneinkommens - auf den Totalwert der Tabelle TA1 abgestellt werden (vgl. S. 7 der Beschwerde). Anlässlich der Befragung durch das Gericht sagte die Beschwerdeführerin schliesslich aus, sie habe (im 2011) vorgehabt, ihr Pensum als Reinigungsfrau aufzustocken (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden; denn selbst wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt und das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn berechnet wird, ändert sich am Ergebnis nichts (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.3. Werden die beiden Vergleichseinkommens gestützt auf denselben Tabellenlohn berechnet, dann erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Die Einschränkung im erwerblichen Bereich entspricht - vorbehältlich eines allfälligen Abzuges im Sinne von BGE 134 V 322, 327 f. E.5.2. - dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E.5.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E.5.2).
5.4. Die Beschwerdegegnerin erachtet eine 5%ige leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes für angemessen (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 132, S.2). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie sei faktisch einarmig; aus diesem Grunde sei ein mindestens 15%iger Abzug angebracht (vgl. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Angesichts der erhobenen gutachterlichen Befunde erscheint die angenommene 30%ige Arbeitsunfähigkeit als verhältnismässig grosszügig (vgl. dazu Erwägung 4.4. hiervor). Aus diesem Grunde lässt sich kein zusätzlicher Abzug von mehr als 10 % rechtfertigen. Bei Vornahme eines 10%igen Abzuges vom Tabellenlohn resultiert jedoch ein rentenausschliessender IV-Grad von 37 %. 5.5. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 6. April 2018 (IV-Akte 132) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

6.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei einem vollständigen Unterliegen - ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Zudem hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Es wurde jedoch eine Parteiverhandlung durchgeführt. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr.2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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