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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2018.166 (SVG.2019.122))

Zusammenfassung des Urteils IV.2018.166 (SVG.2019.122): Sozialversicherungsgericht

Der 1970 geborene Beschwerdeführer, der aus einem anderen Land stammt und dem Volk der [...] angehört, reiste 2003 in die Schweiz ein und arbeitete dort zeitweise in einem Restaurant. Nachdem er arbeitslos wurde, meldete er sich 2015 wegen psychischer Beschwerden bei der IV-Stelle an. Nach umfangreichen Abklärungen und Gutachten lehnte die IV-Stelle seinen Rentenanspruch ab. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 trägt der Beschwerdeführer, da die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Parteientschädigung für die Rechtsvertreterin beträgt CHF 2650 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2018.166 (SVG.2019.122)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2018.166 (SVG.2019.122)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2018.166 (SVG.2019.122) vom 17.12.2018 (BS)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt
Schlagwörter: V-Akte; IV-Akte; Arbeit; Gutachten; Gutachter; Psychiater; Arbeitsfähigkeit; Recht; Diagnose; Störung; Invalidität; Beschwerdeführer; Belastung; Beschwerdeführers; Gesundheit; Schweiz; Beweis; Einschränkung; Psychiaters; Ausführungen; Untersuchung; Bundesgericht; Basel; Stellung; ähren
Rechtsnorm: Art. 13 ATSG ;Art. 16 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 6 ATSG ;Art. 7 ATSG ;Art. 8 ATSG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:124 V 321; 127 V 294; 134 V 322; 139 V 547; 140 V 193; 141 V 281; 142 V 342; 143 V 409; 143 V 418;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2018.166 (SVG.2019.122)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 17. Dezember 2018



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, MLaw T. Conti

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann



Parteien


A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2018.166

Verfügung vom 24. August 2018

Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt



Tatsachen

I.

a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer stammt aus [...], seine Familie gehört dem Volk der [...] an. Dort war er jahrelang im Schreinerbetrieb des Vaters tätig. Im Dezember 2003 reiste er in die Schweiz ein und heiratete im Februar 2004 eine Schweizerin. Vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 arbeitete er in einem 60%-Pensum als Mitarbeiter in einem Restaurant. Davor und danach übte er in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. IV-Anmeldung, IV-Akte 2, S. 1 ff.; IK-Kontoauszug, IV-Akte 8). In den Jahren 2009, 2010 und 2013 erhielt er Arbeitslosen-taggelder (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 8). Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am [...] 2013 vom Zivilgericht Basel-Stadt geschieden (vgl. Urteil, IV-Akte 2, S. 10 f.). Seit 2014 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt.

b) Im März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer wegen psychischen Beschwer-den bei der IV-Stelle an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte bei den behandelnden Ärzten, insbesondere beim Psychiater med. pract. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Akte 15) und beim Hausarzt Dr. D____, FMH Innere Medizin (vgl. IV-Akten 23 und 35), aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand ein. Der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) hielt am 22. Juni 2015 die medizinische Situation anlässlich des Erstgesprächs fest (vgl. IV-Akte 17). Nach weiteren Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 37) bei Dr. E____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 31. August 2017 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 44). Wiederum auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-Akte 46) beschaffte die Beschwerdegegnerin die Abrechnungen der Krankenkasse seit Anfang 2015 (vgl. IV-Akte 53) und dieser äusserte sich hierzu (vgl. IV-Akte 56). Zudem holte die Beschwerdegegnerin über den behandelnden Hausarzt Dr. D____ aktuelle Berichte der Abteilung Neurologie des [...]spitals [...] ein (vgl. IV-Dokument 58). Am 16. Mai 2018 nahm der RAD hierzu und zum Gutachten Stellung (vgl. IV-Akte 59). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. Juni 2018 mit, sie beabsichtige bei einem ermittelten IV-Gad von 0% einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 60). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen keinen Einwand erhoben hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 24. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 62).

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. September 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. August 2018 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend per September 2015 eine IV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% (bestehend seit Dezember 2013) auszurichten.

3. Die rückwirkende Rentenzahlung sei mit 5% seit September 2015 zu verzinsen.

4. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der unterzeichnenden als Advokatin zu gewähren.

6. Alles unter o/e Kostenfolge.

b) Am 8. Oktober 2018 reicht der behandelnde Psychiater med. pract. C____ einen IV-Arztbericht ein (vgl. IV-Akte 66).

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 die Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 30. November 2018 wird an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit B____, Advokatin, als Vertreterin bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. Dezember 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 24. August 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es bestehe beim Beschwerdeführer in der angestammten und in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% (vgl. IV-Akte 62). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und eine Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akten 44 und 59). 2.2. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, es könne auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden und es sei ihm gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine volle IV-Rente auszurichten. Eventualiter dränge sich eine nochmalige Begutachtung auf. 2.3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547, 555 E. 5.2). 3.3. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409, 416 E. 4.5.2). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409, 412 f. E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.4. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärz­tlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294, 299 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 3.5. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281, 307 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418, 427 E. 6). 3.6. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.7. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

4.

4.1. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Beschwerdegegnerin diesbezüglich das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 31. August 2017. 4.2. 4.2.1. Dr. E____ untersuchte den Beschwerdeführer am 22. August 2017 im Beisein eines Dolmetschers der [...]. Im Gutachten vom 31. August 2017 attestierte er dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, leicht bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10 F32.1, vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 8). Diagnosen ohne Auswirkungen stellte er keine (vgl. a.a.O.). Zu den Wechselwirkungen der Diagnosen führte er aus, die Körperbeschwerden seien als somatoforme Begleitreaktion im Rahmen der depressiven Störung zu interpretieren (vgl. a.a.O.). 4.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ aus, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Störung eine verminderte Belastbarkeit zu attestieren und er benötige auch vermehrt Erholungsphasen. Eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung sei ihm möglich, wobei er aufgrund des Pausenbedarfs eine 20%ige Einschränkung aufweise. In der Vergangenheit sei dem Beschwerdeführer ab Dezember 2013 von med. pract. C____ eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die neue (gutachterliche) Einstufung bestehe daher mindestens ab Untersuchungsdatum. Zum zwischenzeitlichen Verlauf verwies der Gutachter darauf, dass seit Juni 2015 keine weiteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit zur Verfügung stünden (vgl. a.a.O., S. 10). 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend und gibt Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht auf den notwendigen Untersuchungen und der Gutachter berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden (siehe hierzu Gutachten, IV-Akte 44, S. 2 und 5 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (vgl. Familienanamnese und persönliche Anamnese, Gutachten, IV-Akte 44, S. 3 f.) und berücksichtigt ausdrücklich die Berichte des behandelnden Psychiaters med. pract. C____ vom 7. November 2014 und 9. Juni 2015, den Bericht des RAD vom 22. Juni 2015 sowie den Bericht über die zum damaligen Zeitpunkt aktuellsten Abklärungen des [...]spitals [...] vom 30. Mai 2017 (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 1 f.). Der Gutachter äusserte sich zur Krankheitsentwicklung, nahm Bezug auf die medizinischen Vorakten und stützte seine gutachterlichen Ausführungen auf eine Prüfung der Standardindikatoren (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 6 ff.). Er setzte sich ausserdem mit den abweichenden Diagnosen des behandelnden Psychiaters auseinander und würdigte diese in nachvollziehbarer Weise (vgl. hierzu Gutachten, IV-Akte 44, S. 5 und 10). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Damit kann vorliegend auf das Gutachten abgestellt werden. 4.4. 4.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Gutachten einwendet, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Qualität zu begründen.

4.4.2. Zunächst bringt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vor, die Untersuchung bei Dr. E____ habe lediglich 20 Minuten gedauert (vgl. Beschwerde, S. 6). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die vom behandelnden Psychiater med. pract. C____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung liesse sich nicht in einer einzigen Begegnung mit dem Exploranden bestätigen verwerfen. Dieser könne in einer einzelnen Sitzung weder das nötige Vertrauen zum Gutachter herstellen, noch seine persönliche Geschichte und aktuelle Situation umfassend darlegen.

4.4.3. Hierzu ist zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (vgl. Urteil 9C_664/2009 des Bundesgerichts vom 6. November 2009 E. 3). Diese Erfordernisse sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist festzustellen, dass der Gutachter die beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden Beschwerden einlässlich erfragte. So vermerkte der Gutachter, dem Beschwerdeführer gehe es nicht so gut, er könne nicht gut schlafen, wolle keinen Kontakt mit anderen Menschen und nur zu Hause bleiben. Der Beschwerdeführer habe schlechte Träume und es komme ihm alles aus der Vergangenheit wieder hoch, z.B. die Situation zu Hause. Einer seiner Halbbrüder sei sehr gewalttätig gewesen und habe die Familienmitglieder, die Mutter und auch den Beschwerdeführer geschlagen. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Militärdienst geweigert habe auf terrorisierende Gruppen zu schiessen, sei er ins Gefängnis gekommen und dort ebenfalls geschlagen worden. Das Ganze komme heute immer wieder in Bildern hoch. Begonnen habe dies, als die Ehefrau ihn auf die Strasse stellte, vermutlich bedingt durch den damaligen Druck und die Scheidung. Die psychiatrische Therapie helfe ihm nicht so richtig. Er müsse dauernd Medikamente einnehmen, damit er überhaupt schlafen könne und habe verschiedene Schmerzen am Körper in unterschiedlichem Ausmass (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 2). Diese Ausführungen, welche zudem durch einen Dolmetscher übersetzt werden mussten, erscheinen als zu umfangreich, als dass diese in einer kurzen Exploration von 20 Minuten hätten erhoben werden können. 4.4.4. Ergänzend bringt der Beschwerdeführer vor es bestünden kulturelle Hintergründe, die für Unbeteiligte schwer nachvollziehbar seien (Status der [...]völker in [...], Stammeskultur, schwarze Magie, Tabus, hierarchische Strukturen...) und der betriebene Zeitaufwand sei auch in Anbetracht des komplexen transkulturellen Kontexts nicht ausreichend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ängste zwar durchaus real sein mögen. Sie sind allerdings als psychosozialer bzw. soziokultureller Faktor zu werten und stellen keine Auswirkung einer eigentlichen Erkrankung dar. Insgesamt bestehen vorliegend keine Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kulturellen Hintergründe in einem stärkeren Ausmass hätten berücksichtigt werden müssen. Die formellen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet. 4.5. 4.5.1. In materieller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, auf die gutachterliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden, da sich der Gutachter nicht darum bemüht habe, die persönliche Situation des Beschwerdeführers in ihrer Komplexität zu erfassen und die von den behandelnden Ärzten erstellten Diagnosen zu ergründen. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer den Umstand, dass der psychiatrische Gutachter mit dem behandelnde Psychiater keine Rücksprache genommen habe und gibt an, bei einer entsprechenden Rückfrage hätte der behandelnde Psychiater erläutern können, wie er nach mehrjähriger Behandlung zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gelangt sei. 4.5.2. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) entsteht als verzögerte protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis eine Situati-on aussergewöhnlicher Bedrohung katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Natur-ereignisse von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall Zeuge des gewaltsamen Todes anderer selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung anderen Verbrechen zu sein. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinne-rungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) in Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgül-tigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Gewöhnlich tritt ein Zustand vegetativer Überer­regt­heit mit Vigilanzsteigerung und einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlaflo-sigkeit auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten (vgl. Internationale Klas-sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitli-nien, herausgegeben von H. Dilling, W. Mombour und M.H. Schmidt, 8. Auflage, Bern 2011, S. 207). 4.5.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter die Berichte des behandelnden Psychiaters med. pract. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2014 und vom 9. Juni 2015, in welchen dieser dem Beschwerdeführer eine komplexe chronische PTBS, Panikattacken, eine depressive Symptomatik, und sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen gemäss ICD-10 F43.8 attestiert, vorlagen (vgl. Auflistung zu Beginn des Gutachtens, IV-Akte 44, S. 2 f.) und im Gutachten auch berücksichtigt wurden. Zur Sitzungsfrequenz und den vom Beschwerdeführer eingereichten Krankenkassenbelegen über seine Sitzungen bei med. pract. C____ ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal im Monat seinen Psychiater aufsucht als auch die Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers dem Gutachter bekannt waren (vgl. Gutachten, V-Akte 44, S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückfrage an den Gutachter nicht als zwingend notwendig. Sodann hat sich der psychiatrische Gutachter mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters im Gutachten selbst auseinandergesetzt und die vom behandelnden Psychiater attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise verneint (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 10). Darauf ist nachfolgend einzugehen. 4.5.4. Im Einzelnen hat der Gutachter das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht dezidiert ausgeschlossen. Vielmehr führte der Gutachter mehrfach die ärmlichen und äussert schwierigen und belastenden Verhältnisse auf, in welchen der Beschwerdeführer aufwuchs (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 2, 3 und 5). Sodann erhob der Gutachter die beim Beschwerdeführer bestehenden Untersuchungsbefunde (keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten, besorgter, leicht gedrückter Affekt, erhaltene affektive Modulation, keine psychomotorische Auffälligkeit, vgl. a.a.O., S. 4 f.), um anschliessend ausführlich auf die vom behandelnden Psychiater attestierte PTBS einzugehen. Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer weise kaum eine Schulbildung auf und die Zeit durch den gewalttätigen älteren Bruder und die Militärdienstzeit, wo er inhaftiert wurde, sei belastend für ihn gewesen. Inwieweit er dabei tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, sei jedoch unklar, da nur wenige Angaben von ihm erhältlich gemacht werden konnten und er zudem auch eher etwas pauschalisierende Antworten gegeben habe (vgl. a.a.O., S. 5). Weiter gab der Gutachter an, eine PTBS lasse sich in der aktuellen Untersuchungssituation nicht bestätigen, auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise traumatischen Erlebnissen in seiner Jugend während der Militärdienstzeit ausgesetzt war. Es bestünden beim Beschwerdeführer zwar Erinnerungen, allerdings nicht im Sinne von Flashbacks. Hinweise auf ein übermässiges schreckhaftes Verhalten in gewissen Alltagssituationen würden sich keine finden und es bestünden keine eigentlichen Albträume. Der Beschwerdeführer sei nach diesen Träumen nicht verschwitzt und habe kein Herzklopfen (vgl. IV-Akte 44, S. 3). Ein eigentliches Meideverhalten, welches in diesem Zusammenhang interpretiert werden könnte, bestehe ebenfalls nicht. Daher erachtete es der Gutachter als möglich, dass sich eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung mittlerweile gebessert habe und eher einer depressiven Störung Platz gemacht habe. Schliesslich äusserte sich der Gutachter auch zu den im Bericht vom 7. November 2014 vom behandelnden Psychiater attestierten Panikattacken. Er gab an, es hätten hierfür in der Untersuchung keine Hinweise gefunden werden können und auch die Schwere der depressiven Störung müsse relativiert werden. Es sei anzunehmen, dass unter der Behandlung durch med. pract. C____ doch eine gewisse Besserung eingetreten sei, weswegen auch nicht dauerhaft von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 10). 4.5.5. Diese Ausführungen sind vorliegend schlüssig und nachvollziehbar. Sie decken sich zudem mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer gab überwiegend einen allgemeinen sozialen Rückzug (mit Ausnahme der im nahestehenden Bekannten, in dessen Begleitung er auch zum Untersuchungstermin erschien) und ein passives Verhalten an (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 2 ff.). Mit Ausnahme von unspezifischen Ängsten und der vom Beschwerdeführer als Albträume bezeichneten schlechten Träume schilderte der Beschwerdeführer keine spezifische PTBS-Symptomatik und diese lässt sich auch weder den bisherigen noch dem neusten der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters entnehmen (vgl. IV-Akte 66). Vielmehr wird in der neusten Stellungnahme des behandelnden Psychiaters die Diagnose einer PTBS in Klammern aufgeführt und neu die Diagnose Angst und depressiv Störung gemischt ICD -10 F. 41.2 aufgeführt (vgl. IV-Akte 66, S. 1), was eher in die Richtung des Gutachtens weist. Aus den weiteren Ausführungen des Psychiaters im neusten IV-Arztbericht ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer sehr misstrauisch ist. Ein Vermeideverhalten ein andauernden Gefühls von Betäubtsein wird dagegen nicht geschildert. Vor diesem Hintergrund sind die vom Gutachter gemachten Ausführungen und die attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht zu beanstanden. 4.6. Ferner weist der Gutachter zu Recht darauf hin, dass der behandelnde Psychiater zu invaliditätsfremden Faktoren (Migrationsproblematik, bescheidene Schul- und fehlende Deutschkenntnisse, eine vieljährige Erwerbsabstinenz) nicht Stellung nehme und auch die psychosozialen Umstände bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtige (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 10). Ebenfalls zutreffend gibt der Gutachter an, dass der behandelnde Psychiater, welcher immerhin davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig werden könne, keine Angaben dazu mache, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar wären (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 10). Auch in der neusten Stellungnahme des behandelnden Psychiaters fällt auf, dass dieser eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als möglich erachtet, zur Arbeitsunfähigkeit als solcher und zu den möglichen Tätigkeiten in einer leidensangepassten Verweistätigkeit keinerlei konkretisierende Angaben macht (vgl. IV-Akte 66, S. 3). Es kommt hinzu, dass sowohl der behandelnde Psychiater als auch der Gutachter übereinstimmend eine tagesklinische Behandlung für indiziert erachten (vgl. IV-Akte 66, S. 2; Gutachten, IV-Akte 44, S. 9), der Beschwerdeführer eine solche jedoch ablehnt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, die bisherige monatliche ambulante Therapie helfe ihm nicht so richtig (vgl. IV-Akte 44, S. 2) wenig nachvollziehbar. 4.7. Schliesslich kann angesichts des Umstands, dass sich aus dem neusten IV-Arztbericht des behandelnden Psychiaters keine neuen Aspekte ergeben, die vom Gutachter bislang unberücksichtigt geblieben sind, das Gutachten von Dr. E____ auch nicht als veraltet bezeichnet werden. 4.8. Ergänzend ist hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten PTBS auf folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Traumatisierungen vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 in seinem Heimatland [...] erlitten zu haben. Die Symptome seien jedoch erst durch die Scheidung von seiner Ehefrau im Jahre 2013 in der Schweiz ausgelöst worden. Zugleich war er während der Ehe mit Ausnahme einzig vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 in einem Teilzeitpensum erwerbstätig. Bei dieser Konstellation ist nicht ganz klar (und soweit ersichtlich von der Beschwerdegegnerin bislang nicht abgeklärt), in welchem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer der Versicherungsfall eingetreten ist und ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Da zwischen dem [...], dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen besteht, richten sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen, Stand 1.1.2019, abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialver-sicherungen/int/grundlagen-und-abkommen.html). Doch selbst bei der Annahme, dass der Eintritt der Invalidität in der Schweiz erfolgte und die versicherungsmässigen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegend erfüllt sind, was vorliegend offen bleiben kann, lässt der behandelnde Psychiater bei der Diagnose der PTSB unberücksichtigt, dass diese einen zeitlichen Aspekt beinhaltet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfordert die Bejahung einer PTBS nicht nur eine eingehende Prüfung der bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums sondern auch der Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung. Letztere betr.t nach ICD-10 wenige Wochen bis sechs Monate. Im Schrifttum wird zudem auf den ebenfalls zu beachtenden Aspekt verwiesen, dass ein nur gelegentliches Auftreten von Flashbacks Alpträumen nicht genügt, um eine PTBS zu begründen (zum Ganzen: BGE 142 V 342, 347 E. 5.2.2. mit Hinweisen). Selbst wenn im vorliegenden Fall eine PTBS vom Gutachter bejaht worden wäre, wäre die Erfüllung des zeitlichen Zusammenhangs vorliegend fraglich. Der Beschwerdeführer schilderte dem Gutachter Belastungen aus der Zeit, als er bei seiner Familie lebte (Schläge durch den gewalttätigen Halbbruder, welcher auch die Mutter und andere Familienmitglieder geschlagen habe) und während seiner Zeit im Gefängnis. Zugleich gab er an, dass die entsprechenden Symptome erst Jahre später eingesetzt hätten, als die Ehefrau ihn auf die Strasse stellte, vermutlich bedingt durch den damaligen Druck und die Scheidung (vgl. Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 44, S. 2). Auch wenn es spät einsetzende Verläufe bei einer PTBS gibt, stellt sich gleichwohl die Frage, warum das Auftreten der Symptomatik vom Beschwerdeführer erst über 10 Jahre nach den Traumatisierungen im Zusammenhang mit der Trennungssituation geschildert wird. Der behandelnde Psychiater äussert sich zu dieser Frage jedenfalls nicht und macht zum Kriterium der Latenzzeit in seinen Berichten keinerlei Ausführungen. 4.9. Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass die im psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit nachvollziehbar und schlüssig begründet ist. Jedenfalls sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich kaum mit seinen somatischen Beschwerden auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde, S. 9). Er verweist dabei insbesondere auf die Einschätzung seines Hausarztes Dr. D____, Innere Medizin FMH, welcher ihm in somatischer Hinsicht ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Magenschmerzen bei Refluxkrankheit und Migräne attestiert und ihn seit 2013 zu 100% arbeitsunfähig sowie im ersten Arbeitsmarkt als nicht vermittelbar erachtet (vgl. IV-Arztbericht, IV-Akte 35, S. 1). 5.2. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den neuesten Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen [...]klinik vom 30. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 58, S. 2-4), welcher folgende Diagnosen enthält:

1. Diffuses Schmerzsyndrom mit rezidivierenden krampfartigen Schmerzen wechselnder Lokalisation im gesamten Körper; DD i.R. Dg. 2;

2. Schwere posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven Phasen;

3. St. n. möglicherweise generalisiertem tonisch-klonischen Anfall im 07/2015, DD: konvulsive Synkope;

4. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom;

5. Chronische Magenschmerzen bei Refluxkrankheit;

6. Episodische Migräne;

7. V.a. subkfinische Hypothyreose (Überfunktion der Schilddrüse).

Nebendiagnosen:

- St. n. Värizen-OP links 12/2015

- St.n. Lymphadenopathie Typ Piringer-Kuchinka zervikal 03/2006

5.3. Zu den somatischen Diagnosen hat die RAD-Ärztin am 16. Mai 2018 Stellung genommen. Sie schrieb dem diffusen Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie, dem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, den chronischen Magenschmerzen und einer episodischen Migräne keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. IV-Akte 59). Zur Begründung führte die RAD-Ärztin aus, den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen seien keine pathologischen Befunde Diagnosen zu entnehmen, die einen relevanten negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Der Verdacht auf eine symptomatische Epilepsie habe sich nicht bestätigt, eine entsprechende Medikation sei wegen fehlender positiver Wirkung und vielen unerwünschten Nebenwirkungen wieder abgesetzt worden. Das vom Beschwerdeführer beklagte multilokuläre Schmerzsyndrom, das sich 2006 nach einer Lymphknotenentfernung im Nacken entwickelte, lasse sich weder neurologisch noch durch Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates erklären. Die RAD-Ärztin verwies dabei auf den Arztbericht des [...]spitals [...], Abteilung Neurologie vom 20. Juni 2016 (vgl. IV-Akte 58, S. 10) und das unauffällige MRT des linken Vorfusses vom 8. Juni 2017. Zudem verwies sie darauf, dass mehrfach dokumentiert sei, dass der Beschwerdeführer zu empfohlenen Abklärungen nicht erschienen sei, was nicht von guter Compliance zeuge (vgl. IV-Akte 59, S. 2). Weiter führte die RAD-Ärztin aus, die Körperbeschwerden seien als somatoforme Begleitreaktion im Rahmen der depressiven Störung zu interpretieren, diesbezüglich seien keine Diskrepanzen zwischen den behandelnden Ärzten und Dr. E____ dokumentiert. Relevante funktionelle Einschränkungen bestünden aufgrund der subjektiven Schmerzzustände unklarer Ursache nicht. Neurologische Störungen hätten ausgeschlossen werden können, so dass durch die Schmerzzustände nur eine qualitative, aber keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könnten. Im Übrigen verwies sie darauf, dass die Migräneattacken ein bis dreimal im Monat auftreten würden und mit Schmerzmitteln kurierbar seien, so dass sich dadurch keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Entsprechend Dr. E____ bestätigte der RAD eine Arbeitsfähigkeit von 80% für eine körperlich leicht bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, Übernahme von Verantwortung und mit reduzierter Teamarbeit ab August 2015 (vgl. IV-Akte 59, S. 4 f.). 5.4. Diese Ausführungen sind vollumfänglich nachvollziehbar. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch die Magenschmerzen mit Reflux einer medikamentösen Behandlung zugänglich sind. Insgesamt erweisen sich die somatischen Beschwerden nicht als derart schwer, dass es hierfür einer eigenen gutachterlichen Abklärung bedürfte. Zudem ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers festzustellen, dass mit der Stellungnahme des RAD eine umfassende Gesamtwürdigung der somatischen und psychischen Beschwerden stattgefunden hat. Bei dieser klaren Aktenlage erübrigen sich weitere Abklärungen in Form einer erneuten Begutachtung und es ist festzustellen, dass auf die Beurteilung des RAD vollumfänglich abgestellt werden kann.

6.

6.1. In erwerblicher Hinsicht ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 0%, weshalb sie am 24. August 2018 einen Rentenanspruch verneinte. Für das Valideneinkommen stellte sie dabei auf den auf die betriebsübliche Arbeitszeit, das Jahr und das Nominallohnniveau des Jahres 2015 umgerechneten Tabellenlohn der LSE 2014, Tabelle TA1, Pos. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Männer, Kompetenzniveau 1 von Fr. 50614.00 ab. Dem Invalideneinkommen legte sie den auf die betriebsübliche Arbeitszeit, das Jahr und das Nominallohnniveau des Jahres 2015 bezogenen Tabellenlohn der LSE 2014, TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 von Fr. 53306.00 zugrunde und berücksichtigte dabei einer Leistungseinschränkung von 20%, ohne einen Leidensabzug zu gewähren. 6.2. Der Beschwerdeführer bemängelt diesen Einkommensvergleich und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht zwei unterschiedliche Tabellenlöhne herangezogen und dem Beschwerdeführer keinen leidensbedingten Abzug von 25 % gewährt (vgl. Beschwerde, S. 10). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe als einzige Referenz seine Tätigkeit im Gastgewerbe vorzuweisen. Es bestehe kein Grund, die Arbeitsfähigkeit mit Gesundheitsschaden in einem anderen Betätigungsfeld anzusiedeln und eine vom Gastgewerbe abweichende Lohntabelle zur Festlegung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Insbesondere sei dieses Vorgehen rechtswidrig, wenn aus diesem Einkommensvergleich ein rentenausschliessendes höheres Invalideneinkommen resultiere. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin bezüglich Validen- und Invalideneinkommen erweise sich somit als fehlerhaft und sei zu korrigieren, indem für den Einkommensvergleich je die entsprechende LSE-Tabelle für die in der Gastronomie Beschäftigten heranzuziehen sei (vgl. a.a.O.). 6.3. Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile Total Privater Sektor, an (BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa; Urteile vom 23. November 2006, I 708/06, E. 4.6, 16. Dezember 2003, B 68/03, E. 4.2). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 Produktion 3 Dienstleistungen) gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil vom 24. Mai 2002, I 518/01, E. 4b; Urteil vom 19. Oktober 2001, I 289/01, E. 3c). 6.4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer einzig während rund 20 Monaten in der Gastronomie gearbeitet und war davor und danach nicht mehr erwerbstätig. Diese kurze Dauer der Arbeitstätigkeit allen rechtfertigt es noch nicht, beim Invalideneinkommen auf die Löhne in der Gastronomie abzustellen, zumal nach den Ausführungen im Gutachten das Anforderungsprofil für Tätigkeiten ausserhalb der angestammten Tätigkeit das gleiche ist (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 10). 6.5. Strittig und zu prüfen bleibt damit noch der von der Beschwerdegegnerin nicht gewährte leidensbedingte Abzug. 6.6. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kür-zen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.). 6.7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die genannten einkommensbeeinflussenden Merkmale bei ihm nicht erfüllt. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 18, S. 1) und war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 47 Jahre alt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen wurden in der gutachterlich festgestellten 20%igen Leistungsminderung bereits berücksichtigt. Mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist. Darüber hinaus erscheinen die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht als derart gravierend, dass mit einer erheblichen Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Das Kriterium der Anzahl Dienstjahre kann bei der Verwendung von Kompetenzniveau 1, wie vorliegend, rechtsprechungsgemäss keinen Abzug begründen. Da dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeiten ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 20% zumutbar ist, ist auch das Kriterium der Teilzeitarbeit nicht erfüllt. Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

7.

7.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die or-dentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wor-den ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates. 7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seiner Vertreterin entspre-chend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzu-sprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Die Rechtsvertreterin hat eine Honorarnote über 19:45 Stunden eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen allerdings als Pauschalen zu. Diese Pauschale beträgt im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung Fr. 2650.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin in Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.204.05 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi MLaw K. Zimmermann





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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