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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2018.151 (SVG.2019.359))

Zusammenfassung des Urteils IV.2018.151 (SVG.2019.359): Sozialversicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin beantragt eine ganze Invalidenrente, die Beschwerdegegnerin hält an einer Viertelsrente fest. Das Sozialversicherungsgericht entscheidet, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2018.151 (SVG.2019.359)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2018.151 (SVG.2019.359)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2018.151 (SVG.2019.359) vom 17.12.2018 (BS)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Aufteilung von Haushalt und Erwerb im Rahmen der gemischten Methode
Schlagwörter: Haushalt; IV-Akte; Einschränkung; Abklärung; Erwerb; Arbeit; Bericht; Kinder; Invalidität; Abklärungsbericht; Urteil; Bundesgericht; Invaliditätsgrad; Person; Recht; Sozialversicherungsgericht; Gesundheit; Gesundheitsfall; Erwerbstätigkeit; Bundesgerichts; Hinweis; Hinweise; Verfügung; Aufteilung; Hinweisen; Wäsche
Rechtsnorm: Art. 29 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:125 V 146; 125 V 351; 128 V 93; 129 V 67; 130 V 61; 133 V 504; 137 V 334; 141 V 15; 142 V 290;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2018.151 (SVG.2019.359)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 17. Dezember 2018



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, MLaw T. Conti

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti



Parteien


A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2018.151

Verfügung vom 30. Juli 2018

Aufteilung von Haushalt und Erwerb im Rahmen der gemischten Methode



Tatsachen

I.

a) Die 1973 in der Republik [...] geborene Beschwerdeführerin lebt seit März2006 in der Schweiz. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, einen am [...] 2001 geborenen Sohn und eine am [...] 2007 geborene Tochter (Anmeldung für Erwachsene vom 13.April 2016, Akte6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). In beruflicher Hinsicht betätigte sie sich zuletzt von 2010 bis 2012 immer wieder kurze Zeit als Reinigerin in einem Teilzeitpensum (Arbeitsverträge und -zeugnisse, IV-Akte7, und Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte12).

b) Am 12.November 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Perücke (IV-Akte2). Mit Mitteilung vom 11.Dezember 2015 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache von CHF1500.-- für Perücken anderen Haarersatz vom 1.November 2015 bis zum 31.Oktober 2017 (IV-Akte5).

c) Im April2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe eines Eierstockkrebses zum Bezug von weiteren Leistungen der IV an (IV-Akte6). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge medizinische Berichte ein (vgl. z.B. IV-Akten13, 14, 21, 22, 25 und 27) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 19.Oktober 2016, IV-Akte18). In einem Vorbescheid vom 28.Februar 2018 stellte sie der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1.Oktober 2016 in Aussicht (IV-Akte31). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27.März 2018 Einwand und monierte die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt (IV-Akte34). Auch ihre behandelnde Ärztin, Dr.C____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, wandte sich an die Beschwerdegegnerin und bat um erneute Überprüfung der Einschränkung im Haushalt (Schreiben vom 27.April 2018, IV-Akte38). Mit Verfügung vom 30.Juli 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte46).

II.

a) Mit Beschwerde vom 13.September 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2016 auszurichten. Eventualiter sei der Fall zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2.November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c) In der Replik vom 16.November 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren, in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17.Dezember 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art.57 des Bundesgesetzes vom 6.Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit §82 Abs.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.Juni 2015 (GOG; SG154.100) und §1 Abs.1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.Mai 2001 (SVGG; SG154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.69 Abs.1 lit.a des Bundesgesetzes vom 19.Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art.60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte und des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), der die von den behandelnden Ärzten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit übernommen hat (vgl. z.B. dessen Bericht vom 28.November 2017, IV-Akte29). Im Weiteren stellte die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 19.Oktober 2016 (IV-Akte 18) ab. Basierend darauf kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 20% erwerbstätig wäre und sich zu 80% dem Haushalt widmen würde. Im Haushalt ging sie von einer Einschränkung von 31% aus. Anhand dieser Grundlagen berechnete sie mittels der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 45%. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe die Aufteilung von Haushalt und Erwerb nicht korrekt vorgenommen. Entgegen deren Annahme würde sie im Gesundheitsfall zu 50% arbeiten und wäre zu 50% im Haushalt tätig. Zudem sei sie im Haushalt stärker eingeschränkt als von der Abklärungsperson festgehalten. Es sei von einer Einschränkung von insgesamt 69% im Haushalt auszugehen. 2.3. Streitig ist die Höhe der Rente der Beschwerdeführerin. Nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit September 2015 zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig ist und ab dem 1.Oktober 2016 grundsätzlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art.28 Abs.2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art.6 ATSG war (Art.28 Abs.1 lit.b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs.1 ATSG (Art.29 Abs.1 IVG). 3.2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise nicht erwerbstätig sind (vgl.Art.25 bis 27bis der Verordnung vom 17.Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR831.201]). Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art.16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art.28a Abs.1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art.28a Abs.3 IVG und Art.27bis Abs.2 IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E.4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20f. E.3.2). Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15, 20 E.3.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_565/2015 vom 29.Januar 2016 E.3.2 mit Hinweisen).

Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Hierzu sind Indizien wie die Erwerbsbiographie und die Arbeitssuchbemühungen zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGE 137 V 334, 338 E.3.2, BGE 125 V 146, 150 E.2c und Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2013 vom 9.Januar 2014 E.3.2.). Bei der zwangsläufig hypothetischen Beurteilung müssen auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigt werden. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich; sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil 9C_374/2013 vom 12.November 2013 E.3.2 mit Hinweisen).

3.3. 3.3.1. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art.61 lit.c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art.43 Abs.1 ATSG). Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse insbesondere eine Haushaltsabklärung veranlassen (vgl. Art.69 Abs.2 der Verordnung vom 17.Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR831.201).

3.3.2. Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art.69 Abs.2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E.4; vgl. auch BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweis). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E.6, BGE 128 V 93, 93 f. E.4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30.Dezember 2002 E.2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8.Februar 2012 E.4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I236/06 vom 19.Juni 2006 E.3.2).

4.

4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Aufteilung von Erwerb und Haushalt sowie hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 19.Oktober 2016 (IV-Akte18) ab. Gemäss diesem wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 20% erwerbstätig und würde sich zu 80% dem Haushalt widmen. Ein hypothetisches Arbeitspensum von 50% - wie dies von der Beschwerdeführerin angegeben wurde (vgl. Bestätigung vom 18.Oktober 2016, IV-Akte19) - erachtete sie als kaum nachvollziehbar. Als Grund gab sie an, die Beschwerdeführerin habe sich gemäss eigenen Angaben ab Herbst2012 bis Herbst2015 um Arbeit bemüht, jedoch nie eine Tätigkeit gefunden. Ob sie mittlerweile erfolgreicher wäre, sei unklar. Auch aus dem Einkommen des IK-Auszuges von 2012 könne nichts anderes abgeleitet werden. Für den Haushaltsanteil attestierte die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 31%. 4.2. Der Bericht der Haushaltsabklärung erfüllt die unter E.3.3.2 genannten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit grundsätzlich. So wurde er namentlich von einer entsprechend qualifizierten Person verfasst, welche die Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der medizinischen Diagnosen durchgeführt hatte. Der Bericht ist überdies, mit einer Ausnahme wie sich im Folgenden zeigen wird, nachvollziehbar und plausibel begründet sowie angemessen detailliert. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es könne nicht darauf abgestellt werden, worauf im Folgenden einzugehen ist. 4.3. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung unzutreffend beurteilt. Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnissen ebenso wie der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern sei davon auszugehen, dass sie ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall auf 50% erhöht hätte. Dazu führt sie namentlich aus, sie habe bereits im Jahr 2010, als die Kinder drei und neun Jahre alt gewesen seien, zu 20% stundenweise als Reinigungskraft gearbeitet. Nach ihrem Austritt bei der damaligen Arbeitgeberin im 2012 habe sie sich stets bemüht, wieder eine Arbeit zu bekommen. 4.4. Aus dem Abschnitt zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit im Abklärungsbericht vom 19.Oktober 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, bei guter Gesundheit an fünf Tagen pro Woche circa einen halben Tag erwerbstätig zu sein. Dies, da ihre Tochter inzwischen die dritte Klasse besuche und nicht mehr so viel Betreuung benötige. Im Weiteren hätte sie aus finanziellen Gründen 50% gearbeitet und auch, weil sie bei der Arbeit ausser Haus etwas erleben und Erfahrungen sammeln könnte. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich seit der Beendigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und auch bei anderen Reinigungsfirmen mündlich und schriftlich um Arbeit bemüht zu haben. Sie habe jedoch immer nur Absagen erhalten. Unterlagen dazu gebe es keine. An die Möglichkeit, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, habe sie nicht gedacht (IV-Akte18, S.2). Wie bereits erwähnt, hielt die Abklärungsperson ein Pensum von 50% im Gesundheitsfall für kaum nachvollziehbar (vgl. dazu die Ausführungen unter E.4.1.). 4.5. Wie unter E.3.2. erwähnt, hat die Beurteilung, ob und wenn ja, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin tätig wäre, wenn sie denn gesund wäre, zwangsläufig hypothetisch zu erfolgen. Dies gilt umso mehr, wenn die betroffene Person wie vorliegend als zu 100% arbeitsunfähig gilt und zugleich zu Beginn der invalidisierenden Erkrankung kleine Kinder hatte, derentwegen sie gar nicht nur in einem sehr kleinen Pensum arbeitete, diese nun aber in einem Alter sind, das ein höheres Arbeitspensum zuliesse.

Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Krebsdiagnose im September 2015 (vgl. z.B. Bericht von Dr.C____ vom 10.Mai 2016, IV-Akte14, S.2) keiner Erwerbstätigkeit nachging. Dieser Zustand bestand bereits seit Herbst 2012 (vgl. auch den IK-Auszug, IV-Akte12). Die Kinder der Beschwerdeführerin sind im September 2001 (Sohn) und im Mai 2007 (Tochter) geboren. Zum Zeitpunkt der Erkrankung der Beschwerdeführerin waren sie demnach 14 und acht Jahre alt; zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.Oktober 2016 (vgl. die angefochtene Verfügung vom 30.Juli 2018, IV-Akte46) waren sie 15 und neuneinhalb Jahre alt wobei insbesondere das Alter der Tochter, als jüngeres der beiden Kinder, von Relevanz ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die bereits als die Kinder noch kleiner waren (2010 war das jüngere Kind gerade einmal drei Jahre alt), in einem kleinen Pensum erwerbstätig war, mit steigendem Alter der Kinder auch ihr Arbeitspensum erhöht hätte. Der Betreuungsbedarf der Kinder nahm aufgrund ihres Alters und des Schulbesuchs stetig ab. Dafür, dass die Beschwerdeführerin dann etwa im Herbst 2016 eine Arbeit in einem etwa 50%igen Pensum ausgeübt hätte, spricht zum einen, dass dies den Angaben der Beschwerdeführerin selbst entspricht (vgl. Bestätigung vom 18.Oktober 2016, IV-Akte19) und sie bis im Herbst 2012 zu rund 20% gearbeitet hatte. Die Anstellung verlor sie aufgrund einer Umstrukturierung der Firma (vgl. Arbeitszeugnis vom 31.Oktober 2012, IV-Akte7, S.3). Zum anderen zeigt ein Blick auf die damals geltende Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt ebenfalls, dass davon ausgegangen wurde, dass es dem hauptsächlich betreuenden Elternteil ab dem 10.Lebensjahr des jüngsten Kindes zumutbar ist, zu 50% einer Berufstätigkeit nachzugehen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2018 vom 21.September 2018 E.4.6.2.f. mit Hinweisen). Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts erachtet eine 50%ige Berufstätigkeit bereits ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes als zumutbar (vgl. dazu ebenfalls Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2018 vom 21.September 2018 E.4.7.6.). Auch wenn diese Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch keine Geltung hatte, so zeigt sie dennoch auf, dass zunehmend davon ausgegangen wird, dass es Frauen möglich ist, bereits im Primarschulalter der Kinder wieder einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insofern stützt auch diese Rechtsprechung die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie spätestens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns einer 50%-Tätigkeit nachgegangen wäre.

Wenngleich in diesem Fall wie erwähnt alles rein hypothetisch ist, so ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50% erwerbstätig wäre. Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin von einer je hälftigen Aufteilung von Haushalt und Erwerb auszugehen.

4.6. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, die vom Abklärungsdienst festgestellte Einschränkung im Haushalt von 31% sei zu tief. Sie sei in sämtlichen abgeklärten Bereichen (Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen) stärker eingeschränkt. Insgesamt sei von einer Einschränkung von 69% auszugehen.

Im Einzelnen bringt sie unter Verweis auf die Berichte der Gynäkologin Dr.C____ und der Hausärztin Dr.D____, FMH Innere Medizin, vor, sie erreiche noch eine effektive Arbeitszeit im Haushalt von einer bis eineinhalb Stunden. Die von den Ärztinnen festgehaltene, ausgeprägte Kraftlosigkeit und rasche Erschöpfbarkeit verbunden mit ausgeprägten Gelenk- und Rückenschmerzen sei zu wenig berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin koche nämlich praktisch nicht mehr, weil sie dazu nicht mehr in der Lage sei. Bei der Haushaltsführung sei von einer 50%igen und bei der Ernährung von einer 75%igen Einschränkung auszugehen. Bei der Wohnungspflege sei ebenfalls von einer mindestens 75%igen Einschränkung auszugehen, da die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von leichtesten Aufräum- und Abstaubarbeiten keinerlei Arbeiten in der Wohnungspflege mehr übernehmen könne. Im Wesentlichen dasselbe führte sie bezüglich der Wäsche und Kleiderpflege aus. Diesbezüglich sei ihr nur noch das Falten der Wäsche im Sitzen zumutbar und somit ebenfalls eine Einschränkung von mindestens 75%. Den Einkauf für den täglichen Bedarf könne sie noch besorgen, jedoch sei ihr tageweise selbst der Einkauf von Kleinigkeiten nicht zuzumuten, weshalb sie zu mindestens 50% eingeschränkt sei. Dieselbe Einschränkung sei bezüglich der Betreuung von Kindern einzusetzen, da es der Beschwerdeführerin kaum noch möglich sei, mit ihrer kleinen Tochter etwas zu unternehmen bzw. an deren schulischen und ausserschulischen Aktivitäten teilzunehmen (Beschwerde, S.6 bis 9).

4.7. Wie bereits unter E.4.2. festgehalten, erfüllt der Abklärungsbericht Haushalt vom 19.Oktober 2016 (IV-Akte18) die Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit grundsätzlich. Dass hinsichtlich der hypothetischen Aufteilung von Haushalt und Erwerb nicht auf die Einschätzung der Abklärungsperson abgestellt werden kann, bedeutet nicht, dass dies auch für die Einschränkung im Haushalt gilt. Die Abklärungsperson ging in ihrem Bericht auf viele einzelne Tätigkeiten ein und führte aus, welche der Beschwerdeführerin noch möglich seien, welche von der Familie übernommen würden (namentlich vom Ehemann und dem Sohn, die Tochter wurde aufgrund ihres jungen Alters weitgehend nicht berücksichtigt) und wie hoch die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen ist. Allein die Tatsache, dass sie nun im Nachhinein anlässlich der Beschwerde vorbringt, sie sei noch viel stärker eingeschränkt (E.4.6.) genügt grundsätzlich nicht, um vom Abklärungsbericht, der vor Ort von einer qualifizierten Person durchgeführt wurde, abzuweichen. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Bericht ihrer Gynäkologin vom 27.April 2018 (IV-Akte36, S.1ff.) verweist, fällt auf, dass Dr.C____ darin den alltäglichen Tagesablauf der Beschwerdeführerin beschrieb, dazu allerdings explizit festhielt, dass die Beschwerdeführerin diesen so beschrieben habe. Auch hierbei handelt es sich somit um einen nach der Haushaltsabklärung von der Beschwerdeführerin bei der Ärztin erstatteten Bericht. Dr.C____ erklärt, Wäsche in die Maschine eingeben und herausnehmen, grössere Einkäufe, Putzen, Kochen und das Ein- und Ausräumen der Geschirrspülmaschine seien nicht mehr möglich. Dazu führt sie aus, neben der sehr ausgeprägten Kraftlosigkeit und raschen Erschöpfbarkeit träten bei körperlichen Tätigkeiten schon nach kurzer Zeit und bei geringer Belastung Schmerzen im Oberbauch im Bereich der Bauchwandhernie und der grossen Laparotomienarbe auf. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin unter Rückenschmerzen sowie an Gelenkschmerzen an den Händen, Knien und Schultern. Feinmotorische Tätigkeiten seien aufgrund der Steifheit der Hände und Fingergelenke nicht möglich (IV-Akte36, S.2). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kraftlosigkeit, Erschöpfbarkeit und Schmerzen im Haushalt in verschiedener Hinsicht eingeschränkt ist, dies wurde auch im Haushaltsbericht mit einer Einschränkung von 31% anerkannt. Um aufgrund des Berichtes von Dr.C____ eine höhere Einschränkung annehmen zu können, wäre hier insbesondere eine ausführlichere Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin die aufgelisteten Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, notwendig. Dies ist nicht der Fall. Zudem finden sich im Abklärungsbericht genau zu den von Dr.C____ als nicht mehr möglich betitelten Tätigkeiten weitere und differenziertere Ausführungen. Bezüglich der Wäsche steht klar, dass der Beschwerdeführerin die kleine Wäsche in der Waschmaschine im Bad zumutbar sei, die grössere Wäsche mit Transport in den Keller hingegen nicht (Abklärungsbericht, Ziff.5.5.). Auch wird explizit festgehalten, dass die Grosseinkäufe vom Ehemann und dem Sohn erledigt werden, genauso wie das Ein- und Einräumen des Geschirrspülers (Ziff.5.4. und 5.2.; vgl. dazu auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher die Mithilfe von Familienangehörigen beansprucht werden muss: BGE 133 V 504, 509 ff. E.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 27.Juli 2012 E.4.). Auch die Reinigungsarbeiten werden als der Beschwerdeführerin unmöglich bezeichnet (Ziff.5.3.). Was das Kochen betrifft, so hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin bereite die Hauptmahlzeiten so weit als möglich vor, sie könne einfach nicht lange stehen (Ziff.5.2.). Diebesbezüglich ist die Aussage von Dr.C____ ebenfalls zu wenig konkret um die Feststellungen im Abklärungsbericht als unzutreffend anzusehen. Der Bericht von Dr.C____ vom 27.April 2018 vermag den Abklärungsbericht vom 19.Oktober 2016 daher nicht in Zweifel zu ziehen bzw. dessen Beweistauglichkeit in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für den Bericht der behandelnden Hausärztin vom 3.Mai 2018 (IV-Akte38). Dr.D____ unterstützt darin in wenigen Zeilen die Ausführungen von Dr.C____ im erwähnten Bericht. Eigene, weitergehende Ausführungen zur Einschränkung im Haushalt macht sie jedoch keine. Im Übrigen ergeben sich auch aus den weiteren Akten keine Hinweise, welche zu einer Anpassung der Einschränkung im Haushalt führen müsste. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht, basierend auf dem erwähnten Abklärungsbericht, von einer Einschränkung im Haushalt von 31% ausgegangen. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar im Hinblick auf die Aufteilung von Haushalt und Erwerb eine Korrektur vorzunehmen ist und von einer je hälftigen Tätigkeit in beiden Bereichen auszugehen ist. Die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung im Haushalt von 31% ist hingegen nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Es bleibt auf die Berechnung des Invaliditätsgrads einzugehen. Die Anwendung der gemischten Methode ist vorliegend zu Recht unumstritten. Seit dem 1.Januar 2018 bestimmt Art.27bis Abs.2 IVV dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art.7 Abs.2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad summiert werden. Gemäss Art.27bis Abs.3 lit.a IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nach Art.16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30.Januar 2018 E.5.3. und 9C_553/2017 vom 18.Dezember 2017 E.5 und E.6.2.). 5.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 100% eingeschränkt ist. Diese Einschränkung ist vorliegend mit dem Erwerbstätigkeitsanteil von 50% zu gewichten. Somit resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 50%. Berücksichtigt man zudem die Einschränkung im Haushalt von 31%, ist diese ebenfalls mit 50% zu gewichten, was zu einem Invaliditätsgrad im Haushalt von 15.5% führt. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt somit insgesamt rund 65.5%. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV (vgl. E.3.1.).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde durch, soweit sie die Korrektur der Aufteilung von Haushalt und Erwerb beantragte und dadurch eine Dreiviertelsrente zugesprochen erhält. Soweit sie eine Änderung der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Einschränkung im Haushalt von 31% beantragt, kann ihr das Gericht nicht folgen. Nicht zuletzt daher erhält sie nicht die beantragte ganze Invalidenrente. 6.2. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 30.Juli 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1.Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 6.3. Zwar obsiegt die Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich, dennoch hätte sie ohne die Anrufung des Sozialversicherungsgerichts lediglich eine Viertelsrente satt einer Dreiviertelsrente erhalten. Dies ist ein wesentlicher Unterschied, weshalb der Ausgang dieses Verfahrens einem Obsiegen der Beschwerdeführerin praktisch gleichkommt. Ausserdem hat gemäss einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz diejenige Partei die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen, die sie verursacht hat. Dies kann dazu führen, dass unter Umständen einer Partei trotz sogar im Falle ihres vollen Obsiegens Kosten auferlegt werden können (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17.Dezember 2015 E.6.3., 9C_257/2014 vom 9.Mai 2014 E.3 und 9C_363/2009 vom 18.März 2010 E.3.3 mit Hinweisen). Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vorliegend vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat folglich die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF800.--, zu tragen (Art.69 Abs.1bis IVG). 6.4. Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausserdem einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art.69 lit.g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF3300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF254.10) aus. Bei einfacheren komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF3300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30.Juli 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab Oktober2016 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von im vorliegenden Fall CHF800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF3300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF254.10.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr.G. Thomi MLawL. Marti


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:



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