Zusammenfassung des Urteils IV.2018.151 (SVG.2019.359): Sozialversicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin beantragt eine ganze Invalidenrente, die Beschwerdegegnerin hält an einer Viertelsrente fest. Das Sozialversicherungsgericht entscheidet, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2018.151 (SVG.2019.359) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Aufteilung von Haushalt und Erwerb im Rahmen der gemischten Methode |
Schlagwörter: | Haushalt; IV-Akte; Einschränkung; Abklärung; Erwerb; Arbeit; Bericht; Kinder; Invalidität; Abklärungsbericht; Urteil; Bundesgericht; Invaliditätsgrad; Person; Recht; Sozialversicherungsgericht; Gesundheit; Gesundheitsfall; Erwerbstätigkeit; Bundesgerichts; Hinweis; Hinweise; Verfügung; Aufteilung; Hinweisen; Wäsche |
Rechtsnorm: | Art. 29 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 V 146; 125 V 351; 128 V 93; 129 V 67; 130 V 61; 133 V 504; 137 V 334; 141 V 15; 142 V 290; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, MLaw T. Conti
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.151
Verfügung vom 30. Juli 2018
Aufteilung von Haushalt und Erwerb im Rahmen der gemischten Methode
Tatsachen
I.
a) Die 1973 in der Republik [...] geborene Beschwerdeführerin lebt seit März2006 in der Schweiz. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, einen am [...] 2001 geborenen Sohn und eine am [...] 2007 geborene Tochter (Anmeldung für Erwachsene vom 13.April 2016, Akte6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). In beruflicher Hinsicht betätigte sie sich zuletzt von 2010 bis 2012 immer wieder kurze Zeit als Reinigerin in einem Teilzeitpensum (Arbeitsverträge und -zeugnisse, IV-Akte7, und Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte12).
b) Am 12.November 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Perücke (IV-Akte2). Mit Mitteilung vom 11.Dezember 2015 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache von CHF1500.-- für Perücken anderen Haarersatz vom 1.November 2015 bis zum 31.Oktober 2017 (IV-Akte5).
c) Im April2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe eines Eierstockkrebses zum Bezug von weiteren Leistungen der IV an (IV-Akte6). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge medizinische Berichte ein (vgl. z.B. IV-Akten13, 14, 21, 22, 25 und 27) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 19.Oktober 2016, IV-Akte18). In einem Vorbescheid vom 28.Februar 2018 stellte sie der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1.Oktober 2016 in Aussicht (IV-Akte31). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27.März 2018 Einwand und monierte die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt (IV-Akte34). Auch ihre behandelnde Ärztin, Dr.C____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, wandte sich an die Beschwerdegegnerin und bat um erneute Überprüfung der Einschränkung im Haushalt (Schreiben vom 27.April 2018, IV-Akte38). Mit Verfügung vom 30.Juli 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte46).
II.
a) Mit Beschwerde vom 13.September 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2016 auszurichten. Eventualiter sei der Fall zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2.November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 16.November 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren, in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17.Dezember 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art.57 des Bundesgesetzes vom 6.Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit §82 Abs.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.Juni 2015 (GOG; SG154.100) und §1 Abs.1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.Mai 2001 (SVGG; SG154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.69 Abs.1 lit.a des Bundesgesetzes vom 19.Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art.60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Hierzu sind Indizien wie die Erwerbsbiographie und die Arbeitssuchbemühungen zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGE 137 V 334, 338 E.3.2, BGE 125 V 146, 150 E.2c und Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2013 vom 9.Januar 2014 E.3.2.). Bei der zwangsläufig hypothetischen Beurteilung müssen auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigt werden. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich; sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil 9C_374/2013 vom 12.November 2013 E.3.2 mit Hinweisen).
3.3. 3.3.1. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art.61 lit.c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art.43 Abs.1 ATSG). Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse insbesondere eine Haushaltsabklärung veranlassen (vgl. Art.69 Abs.2 der Verordnung vom 17.Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR831.201).3.3.2. Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art.69 Abs.2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E.4; vgl. auch BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweis). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E.6, BGE 128 V 93, 93 f. E.4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30.Dezember 2002 E.2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8.Februar 2012 E.4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I236/06 vom 19.Juni 2006 E.3.2).
Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Krebsdiagnose im September 2015 (vgl. z.B. Bericht von Dr.C____ vom 10.Mai 2016, IV-Akte14, S.2) keiner Erwerbstätigkeit nachging. Dieser Zustand bestand bereits seit Herbst 2012 (vgl. auch den IK-Auszug, IV-Akte12). Die Kinder der Beschwerdeführerin sind im September 2001 (Sohn) und im Mai 2007 (Tochter) geboren. Zum Zeitpunkt der Erkrankung der Beschwerdeführerin waren sie demnach 14 und acht Jahre alt; zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.Oktober 2016 (vgl. die angefochtene Verfügung vom 30.Juli 2018, IV-Akte46) waren sie 15 und neuneinhalb Jahre alt wobei insbesondere das Alter der Tochter, als jüngeres der beiden Kinder, von Relevanz ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die bereits als die Kinder noch kleiner waren (2010 war das jüngere Kind gerade einmal drei Jahre alt), in einem kleinen Pensum erwerbstätig war, mit steigendem Alter der Kinder auch ihr Arbeitspensum erhöht hätte. Der Betreuungsbedarf der Kinder nahm aufgrund ihres Alters und des Schulbesuchs stetig ab. Dafür, dass die Beschwerdeführerin dann etwa im Herbst 2016 eine Arbeit in einem etwa 50%igen Pensum ausgeübt hätte, spricht zum einen, dass dies den Angaben der Beschwerdeführerin selbst entspricht (vgl. Bestätigung vom 18.Oktober 2016, IV-Akte19) und sie bis im Herbst 2012 zu rund 20% gearbeitet hatte. Die Anstellung verlor sie aufgrund einer Umstrukturierung der Firma (vgl. Arbeitszeugnis vom 31.Oktober 2012, IV-Akte7, S.3). Zum anderen zeigt ein Blick auf die damals geltende Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt ebenfalls, dass davon ausgegangen wurde, dass es dem hauptsächlich betreuenden Elternteil ab dem 10.Lebensjahr des jüngsten Kindes zumutbar ist, zu 50% einer Berufstätigkeit nachzugehen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2018 vom 21.September 2018 E.4.6.2.f. mit Hinweisen). Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts erachtet eine 50%ige Berufstätigkeit bereits ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes als zumutbar (vgl. dazu ebenfalls Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2018 vom 21.September 2018 E.4.7.6.). Auch wenn diese Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch keine Geltung hatte, so zeigt sie dennoch auf, dass zunehmend davon ausgegangen wird, dass es Frauen möglich ist, bereits im Primarschulalter der Kinder wieder einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insofern stützt auch diese Rechtsprechung die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie spätestens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns einer 50%-Tätigkeit nachgegangen wäre.
Wenngleich in diesem Fall wie erwähnt alles rein hypothetisch ist, so ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50% erwerbstätig wäre. Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin von einer je hälftigen Aufteilung von Haushalt und Erwerb auszugehen.
4.6. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, die vom Abklärungsdienst festgestellte Einschränkung im Haushalt von 31% sei zu tief. Sie sei in sämtlichen abgeklärten Bereichen (Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen) stärker eingeschränkt. Insgesamt sei von einer Einschränkung von 69% auszugehen.Im Einzelnen bringt sie unter Verweis auf die Berichte der Gynäkologin Dr.C____ und der Hausärztin Dr.D____, FMH Innere Medizin, vor, sie erreiche noch eine effektive Arbeitszeit im Haushalt von einer bis eineinhalb Stunden. Die von den Ärztinnen festgehaltene, ausgeprägte Kraftlosigkeit und rasche Erschöpfbarkeit verbunden mit ausgeprägten Gelenk- und Rückenschmerzen sei zu wenig berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin koche nämlich praktisch nicht mehr, weil sie dazu nicht mehr in der Lage sei. Bei der Haushaltsführung sei von einer 50%igen und bei der Ernährung von einer 75%igen Einschränkung auszugehen. Bei der Wohnungspflege sei ebenfalls von einer mindestens 75%igen Einschränkung auszugehen, da die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von leichtesten Aufräum- und Abstaubarbeiten keinerlei Arbeiten in der Wohnungspflege mehr übernehmen könne. Im Wesentlichen dasselbe führte sie bezüglich der Wäsche und Kleiderpflege aus. Diesbezüglich sei ihr nur noch das Falten der Wäsche im Sitzen zumutbar und somit ebenfalls eine Einschränkung von mindestens 75%. Den Einkauf für den täglichen Bedarf könne sie noch besorgen, jedoch sei ihr tageweise selbst der Einkauf von Kleinigkeiten nicht zuzumuten, weshalb sie zu mindestens 50% eingeschränkt sei. Dieselbe Einschränkung sei bezüglich der Betreuung von Kindern einzusetzen, da es der Beschwerdeführerin kaum noch möglich sei, mit ihrer kleinen Tochter etwas zu unternehmen bzw. an deren schulischen und ausserschulischen Aktivitäten teilzunehmen (Beschwerde, S.6 bis 9).
4.7. Wie bereits unter E.4.2. festgehalten, erfüllt der Abklärungsbericht Haushalt vom 19.Oktober 2016 (IV-Akte18) die Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit grundsätzlich. Dass hinsichtlich der hypothetischen Aufteilung von Haushalt und Erwerb nicht auf die Einschätzung der Abklärungsperson abgestellt werden kann, bedeutet nicht, dass dies auch für die Einschränkung im Haushalt gilt. Die Abklärungsperson ging in ihrem Bericht auf viele einzelne Tätigkeiten ein und führte aus, welche der Beschwerdeführerin noch möglich seien, welche von der Familie übernommen würden (namentlich vom Ehemann und dem Sohn, die Tochter wurde aufgrund ihres jungen Alters weitgehend nicht berücksichtigt) und wie hoch die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen ist. Allein die Tatsache, dass sie nun im Nachhinein anlässlich der Beschwerde vorbringt, sie sei noch viel stärker eingeschränkt (E.4.6.) genügt grundsätzlich nicht, um vom Abklärungsbericht, der vor Ort von einer qualifizierten Person durchgeführt wurde, abzuweichen. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Bericht ihrer Gynäkologin vom 27.April 2018 (IV-Akte36, S.1ff.) verweist, fällt auf, dass Dr.C____ darin den alltäglichen Tagesablauf der Beschwerdeführerin beschrieb, dazu allerdings explizit festhielt, dass die Beschwerdeführerin diesen so beschrieben habe. Auch hierbei handelt es sich somit um einen nach der Haushaltsabklärung von der Beschwerdeführerin bei der Ärztin erstatteten Bericht. Dr.C____ erklärt, Wäsche in die Maschine eingeben und herausnehmen, grössere Einkäufe, Putzen, Kochen und das Ein- und Ausräumen der Geschirrspülmaschine seien nicht mehr möglich. Dazu führt sie aus, neben der sehr ausgeprägten Kraftlosigkeit und raschen Erschöpfbarkeit träten bei körperlichen Tätigkeiten schon nach kurzer Zeit und bei geringer Belastung Schmerzen im Oberbauch im Bereich der Bauchwandhernie und der grossen Laparotomienarbe auf. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin unter Rückenschmerzen sowie an Gelenkschmerzen an den Händen, Knien und Schultern. Feinmotorische Tätigkeiten seien aufgrund der Steifheit der Hände und Fingergelenke nicht möglich (IV-Akte36, S.2). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kraftlosigkeit, Erschöpfbarkeit und Schmerzen im Haushalt in verschiedener Hinsicht eingeschränkt ist, dies wurde auch im Haushaltsbericht mit einer Einschränkung von 31% anerkannt. Um aufgrund des Berichtes von Dr.C____ eine höhere Einschränkung annehmen zu können, wäre hier insbesondere eine ausführlichere Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin die aufgelisteten Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, notwendig. Dies ist nicht der Fall. Zudem finden sich im Abklärungsbericht genau zu den von Dr.C____ als nicht mehr möglich betitelten Tätigkeiten weitere und differenziertere Ausführungen. Bezüglich der Wäsche steht klar, dass der Beschwerdeführerin die kleine Wäsche in der Waschmaschine im Bad zumutbar sei, die grössere Wäsche mit Transport in den Keller hingegen nicht (Abklärungsbericht, Ziff.5.5.). Auch wird explizit festgehalten, dass die Grosseinkäufe vom Ehemann und dem Sohn erledigt werden, genauso wie das Ein- und Einräumen des Geschirrspülers (Ziff.5.4. und 5.2.; vgl. dazu auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher die Mithilfe von Familienangehörigen beansprucht werden muss: BGE 133 V 504, 509 ff. E.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 27.Juli 2012 E.4.). Auch die Reinigungsarbeiten werden als der Beschwerdeführerin unmöglich bezeichnet (Ziff.5.3.). Was das Kochen betrifft, so hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin bereite die Hauptmahlzeiten so weit als möglich vor, sie könne einfach nicht lange stehen (Ziff.5.2.). Diebesbezüglich ist die Aussage von Dr.C____ ebenfalls zu wenig konkret um die Feststellungen im Abklärungsbericht als unzutreffend anzusehen. Der Bericht von Dr.C____ vom 27.April 2018 vermag den Abklärungsbericht vom 19.Oktober 2016 daher nicht in Zweifel zu ziehen bzw. dessen Beweistauglichkeit in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für den Bericht der behandelnden Hausärztin vom 3.Mai 2018 (IV-Akte38). Dr.D____ unterstützt darin in wenigen Zeilen die Ausführungen von Dr.C____ im erwähnten Bericht. Eigene, weitergehende Ausführungen zur Einschränkung im Haushalt macht sie jedoch keine. Im Übrigen ergeben sich auch aus den weiteren Akten keine Hinweise, welche zu einer Anpassung der Einschränkung im Haushalt führen müsste. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht, basierend auf dem erwähnten Abklärungsbericht, von einer Einschränkung im Haushalt von 31% ausgegangen. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar im Hinblick auf die Aufteilung von Haushalt und Erwerb eine Korrektur vorzunehmen ist und von einer je hälftigen Tätigkeit in beiden Bereichen auszugehen ist. Die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung im Haushalt von 31% ist hingegen nicht zu beanstanden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30.Juli 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab Oktober2016 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von im vorliegenden Fall CHF800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF3300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr.G. Thomi MLawL. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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