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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2018.117 (SVG.2019.11))

Zusammenfassung des Urteils IV.2018.117 (SVG.2019.11): Sozialversicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin beantragte Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung aufgrund von Arthritis und Asthma seit dem Jahr 2000. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Leistungsanspruch ab, da sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellte. Nach verschiedenen ärztlichen Untersuchungen und Gutachten wurde entschieden, dass keine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2018.117 (SVG.2019.11)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2018.117 (SVG.2019.11)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2018.117 (SVG.2019.11) vom 19.12.2018 (BS)
Datum:19.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Medizinische Sachverhaltsabklärung aufgrund Beurteilung des RAD genügend
Schlagwörter: IV-Akte; Arbeit; Bericht; Verfügung; Arbeitsfähigkeit; Schulter; Akten; Entscheid; Recht; Gericht; Sozialversicherungsgericht; Asthma; Unterlage; Kostenerlass; Basel; Bezug; Unterlagen; Stellung; Abklärung; Beschwerden; Veränderungen; Befunde; Basel-Stadt; Beurteilung; Invalidenversicherung; Medizin
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:122 V 157;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2018.117 (SVG.2019.11)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 19. Dezember 2018



Mitwirkende


lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann



Parteien


A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2018.117

Verfügung vom 24. Mai 2018

Medizinische Sachverhaltsabklärung aufgrund Beurteilung des RAD genügend



Tatsachen

I.

a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 29. August 2017 (IV-Akte 4) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur Behinderung gab sie an, es bestünden seit dem Jahr 2000 Arthritis und Asthma.

Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. IK-Auszug vom 19. September 2017, IV-Akte 11, Auskunft der letzten Arbeitgeberin vom 15. September 2017, IV-Akte 12) Unterlagen ein. Danach war die Beschwerdeführerin zuletzt vom 12. Juli 2013 bis 31. August 2017 als Betriebsmitarbeiterin und Raumpflegerin tätig; letzter Arbeitstag war am 15. März 2017 (IV-Akte 12). Ferner nahm die Beschwerdegegnerin ärztliche Unterlagen zu den Akten (vgl. u.a. Bericht von Dr. C____, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, [...], vom 26. September 2017, IV-Akte 16, Bericht Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 25. September 2017, mit div. weiteren medizinischen Unterlagen, IV-Akte 19).

b) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2017 den Abschluss der Frühinterventionsmassen mit Ablehnung eines Leistungsanspruchs (IV-Akte 17) an. Die Versicherte erhob hiergegen Einwand (Schreiben vom 3. November 2017 sowie vom 15. Dezember 2017, IV-Akten 27 und 30). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 17. Januar 2018, 12. April 2018 und am 22. Mai 2018 (IV-Akten 33, 41 und 45, sig. Dr. E____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin sowie Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) Stellung.

c) Am 24. Mai 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 46).

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. Juni 2018 beantragt die Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2018 und die Rückweisung der Sache zur weiteren Ab-klärung.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2018 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Replik vom 18. Oktober 2018 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 16. November 2018 auf eine Duplik.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 19. Dezember 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2018 (IV-Akte 46) ist betitelt mit Abschluss der Frühintervention. Sie verweist auf eine fachärztliche Beurteilung sowie die Beurteilung des RAD, wonach kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen gehe die Beschwerdegegnerin von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in einer leichten und staubfreien Verweistätigkeit aus. Da keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

Sinngemäss stützt sich die Verfügung vom 24. Mai 2018 auf Art. 1septies lit. c der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Diese Vorschrift besagt, dass die Frühinterventionsphase beendet wird mit der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG noch auf eine Rente besteht.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die Ablehnung weiterer Eingliederungsmassnahmen, sondern gegen die gleichzeitig mit der Einstellung der Massnahmen verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs.

2.2. Die Beschwerdegegnerin hat vorgängig zur angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2018 unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten Stellungnahmen des RAD sowie Unterlagen behandelnder Ärzte und Stellen eingeholt. Gestützt auf die Äusserungen des RAD hat die Beschwerdegegnerin eine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten verneint.

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

Ob sich die Verfügung vom 24. Mai 2018 im Rentenpunkt unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin hat medizinische Berichte der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. D____, sowie des behandelnden Rheumatologen, Dr. C____, zu den Akten genommen. Dr. C____ hat im Verlauf des Vorbescheidverfahrens auch einen Bericht zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfasst. Der RAD hat sich zu diesen Schreiben der behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte geäussert und gelangt zur Einschätzung, es liege bei der Versicherten keine invaliditätsbegründende gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Nachfolgend sind die ärztlichen Äusserungen gegeneinander abzuwägen. 3.2. Zu erörtern sind zunächst die Auswirkungen von Befunden des Atmungsapparates auf die Arbeitsfähigkeit.

Die Hausärztin Dr. D____ hatte der Beschwerdeführerin ab 16. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100% attestiert (Bericht vom 19. Mai 2017, IV-Akte 10 S. 11 ff.). Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 16. März 2017 (IV-Akte 10 S. 2) hatte Dr. D____ vermerkt, die Versicherte dürfe aufgrund ihrer Erkrankung keine staubige Arbeit verrichten. Im Bericht vom 19. Mai 2017 hatte Dr. D____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Asthma bronchiale diagnostiziert. In diesem Bericht wurde eine körperlich leichte Verweisungstätigkeit in staubfreier Umgebung als zumutbar bezeichnet. Dr. D____ hatte dem involvierten Krankentaggeldversicherer mit ärztlichem Zeugnis vom 4. Juli 2017 (IV-Akte 10 S. 9) sodann mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei "im Prinzip" ab 1. Juli 2017 für leichte, gelenkschonende (rheumatische Erkrankung), nicht staubige (Asthma) Arbeit arbeitsfähig.

Der RAD erwähnt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 (IV-Akte 33), Dr. D____ habe einen "pneumonischen Infekt" attestiert. Bei den Akten liegt keine von Dr. D____ selbst verfasste Unterlage dazu. Einzig einem an Dr. D____ gerichteten Bericht von Dr. C____ vom 6. Juli 2017 (IV-Akte 14 S. 13) ist die Diagnose eines Status nach pneumonischem Infekt im Frühjahr 2017 zu entnehmen. Dieser Bericht erwähnt auch, es sei eine pneumologische Abklärung im F____spital geplant. Bei den Akten befindet sich ein Bericht der Medizinischen Klinik/Pulmonologie des F____spitals vom 19. Juli 2017 an Dr. D____ (IV-Akte 14 S. 15, sig. Dr. G____, Oberarzt). Als Hauptdiagnose führt dieser Bericht saisonales Asthma bronchiale mit allergischer, saisonaler Rhinitis (ES ca. 2007), bei fortgesetztem Nikotinkonsum sowie Exazerbation im April 2017 an. Der Bericht erwähnt, die Versicherte habe im April 2017 eine Exazerbation erlitten. Sie habe zudem teilweise in einer Verpackungsfabrik (Einpacken von trockenen Pilzen) mit erhöhter Staubbelastung und entsprechenden Symptomen gearbeitet. Die Versicherte berichte, dass die im März und April aufgetretene Verschlechterung viel besser sei. In der Nacht habe sie jedoch noch Hustenbeschwerden. Das F____spital berichtet, die aktuelle Lungenfunktionsprüfung vom 18. Juli 2017 ergebe eine grenzwertige Restriktion ohne Obstruktion. Die Diffusionskapazität liege im Normbereich. Bereits anlässlich einer Erstuntersuchung [ ] sei dies ähnlich gewesen, als eher eine Restriktion mit allenfalls grenzwertiger Obstruktion gesehen werden konnte. Die Auskultation ergebe ein normales Atemgeräusch mit auch normalen Herztönen, keine Geräusche. Die Symptomatik spreche dafür, dass das Asthma in der Hauptallergiezeit im März und April wieder exazerbiert sei. Ob die Tätigkeit bei der Verpackung von trockenen Pilzen mitverantwortlich sei, lasse sich nicht sagen. Nach intensiver inhalativer Therapie zeige sich die Lungenfunktionsprüfung nahezu normalisiert. Klare Hinweise für eine COPD (= chronische obstruktive Lungenerkrankung) lägen auch aktuell nicht vor.

Der RAD hält in Einklang mit den angeführten bzw. erörterten Arztberichten fest, Dr. C____ habe anlässlich seiner Untersuchung am 4. April 2017 lediglich von einem abklingenden pneumonischen Infekt gemäss Angaben der Hausärztin berichtet (residuell asthmoide Beschwerden). Dr. C____ selbst seien keine höhergradigen Atemwegs- bzw. Lungenbeschwerden aufgefallen. Die pneumologische Abklärung im F____spital vom 18. Juli 2017 habe lediglich das bekannte saisonale Asthma bronchiale bestätigt, welches seit 2007 bekannt sei und bisher die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt habe. Die Pneumologen stellten ausser einer leichten Restriktion keine Obstruktion fest, auch keine COPD. Das sei auch vor 5 Jahren ähnlich gewesen. Die Beschwerden seien mehr durch den intensiven Zigarettenkonsum bedingt.

Der RAD bezeichnet dies als nachvollziehbar, denn die Versicherte rauche auch weiterhin. Weiter folgert der RAD aus den angeführten Arztberichten, dass eine Einschränkung der Beschwerdeführerin auch für die bisherige Tätigkeit als Verpackerin von Seiten der Atemwege nicht begründbar sei, zumal die Versicherte eine Staubschutzmaske tragen könne, sollte tatsächlich der trockene Pilzstaub asthmatische Beschwerden auslösen.

Die Aktenlage gibt keinen Anlass zu auch nur geringen Zweifeln an den Schlussfolgerungen des RAD, sodass die Beschwerdegegnerin hierauf mit Bezug auf die Auswirkungen von Atemwegserkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit ohne ergänzendes Gutachten abstellen durfte.

3.3. Sodann äussert sich der RAD zu der mit einer rheumatoiden Arthritis in Zusammenhang stehenden Symptomatik sowie zu weiteren, den Bewegungsapparat betreffenden Befunden.

3.3.1. Der RAD hält in der Stellungnahme vom 17. Januar 2018 (IV-Akte 33) fest, die rheumatoide Arthritis sei seit Jahren bekannt, medikamentös gut behandelt und es lägen bis heute keine erosiven Gelenkschäden vor. Die Versicherte habe damit bisher voll arbeiten können. Der RAD verweist auf den Bericht von Dr. C____ vom 5. April 2017 (IV-Akte 10 S. 15 f.), wonach er am 4. April 2017 wenig muskuloskelettale Beschwerden habe feststellen können. Daneben habe er eine wahrscheinlich degenerative Epicondylopathie am rechten Ellenbogen und leichte Rotatorenmanschettenbeschwerden erhoben. Der RAD folgert daraus, von rheumatologischer Seite bestehe kein Grund für eine Krankschreibung für die überwiegend leichten Arbeiten als Verpackerin. Der RAD verweist in diesem Zusammenhang darauf, die Versicherte habe vom 12. Juli 2013 bis zum 14. März 2017 als Verpackerin im Akkord im Pensum von 90% gearbeitet. Die Tätigkeit werde vom Arbeitgeber als überwiegend leicht, manchmal mit Heben und Tragen von Gewichten zwischen 15-25 kg beschrieben. Weiter legt der RAD dar, in einem weiteren Bericht vom 6. Juli 2017 (IV-Akte 14 S. 13 f.) an Dr. D____ habe Dr. C____ wiederholt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht weitgehend beschwerdefrei und zufrieden sei. Es bestünden noch leichte, wahrscheinlich degenerative rotatorenmanschettentendopathische Schmerzen an der rechten Schulter. Jedoch fänden sich an den Händen kaum mehr Beschwerden. Ein weiterer Bericht von Dr. C____ vom 26. September 2017 (IV-Akte 16) habe erneut weitgehende Beschwerdefreiheit von rheumatologischer Seite bestätigt. Wörtlich habe Dr. C____ dargelegt, zu Handen IV ist sicherlich eine etwas reduzierte Belastbarkeit des Bewegungsapparates, insbesondere des Schultergürtel-Nackenbereichs und der Hände zu vermerken, eine höhergradige Invalidisierung erscheint jedoch kaum attestierbar.

3.3.2. Auf Anfrage des Rechtsvertreters der Versicherten im Vorbescheidverfahren attestierte Dr. C____ dann im Bericht vom 29. November 2017 bei weiterhin inaktivem rheumatisch-arthritischem Leiden eine 20-40 %ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 39). Dr. C____ verweist nun auf eine bildgebende Abklärung des oberen Achsenskeletts und des Schultergürtelbereichs, welche nach seiner Einschätzung deutliche degenerative Veränderungen gezeigt habe. Diese Veränderungen seien unabhängig vom aktuell unter Medikation weiterhin inaktiven rheumatisch-arthritischen Leiden. Dr. C____ äussert die Vermutung, eine Arbeitsfähigkeit sei nur für ein noch engeres Spektrum von Tätigkeiten mit leichter Charakteristik möglich; er könne jedoch das genaue Ausmass aus rein therapeutischer Perspektive nicht einschätzen. Eine gewisse Reduktion der Leistungsfähigkeit in Bezug auf Leistungsvolumen wie Leistungsgeschwindigkeit dürfte aber auch in angepasster Tätigkeit anzunehmen sein, wohl im Bereich von 20 bis 40 %. Präziser könne Dr. C____ dies aus seiner Perspektive nicht fassen, dies müsse allenfalls gutachterlich beurteilt werden. Es sei wohl insgesamt auch auf nicht-klinische rehabilitationshindernde Kontextfaktoren zu verweisen wie Alter, Sprache und Ausbildung."

Der RAD hat hierzu mit seiner Stellungnahme vom 12. April 2018 die bildgebenden Befunde angefordert. Nach deren Eingang äussert sich der RAD nochmals am 22. Mai 2018 (IV-Akte 45). Der RAD hält fest, die Aufnahmen der HWS (ap/lateral und Denszielaufnahme mit Funktionsaufnahmen und MR HWS vom 8. November 2017) zeigten altersentsprechende degenerative Veränderungen, wobei ausser einer leichten Bewegungseinschränkung keine relevanten klinisch funktionellen Beschränkungen beschrieben seien und klinisch auch keine Wurzelkompressionen bestünden. Eine MR-Arthrographie des Schultergelenks rechts vom 15. November 2017 zeige lediglich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts ohne sichere Hinweise auf eine Ruptur Teilruptur. Es bestehe ein etwas nach lateral abfallendes Akromion, möglicherweise ein Impingement verursachend. Der RAD hält fest, ein Impingement sei klinisch beschrieben. Das schränke die Arbeitsfähigkeit als Verpackerin aber nicht ein. Bereits eine Sonographie samt Röntgenbild vom 29. September 2015 (Institut H____) zeige diese Befunde des Schulterbereiches mit nur geringen tendopathischen Sehnenveränderungen rechts ohne bursitische Reizungen und ohne Omarthritiszeichen.

Der RAD kommt gestützt auf die bildgebende Dokumentation zum Schluss, die Aussage von Dr. C____ in seinem Bericht vom 29. November 2017, eine bildgebende Abklärung des oberen Achsenskeletts und des Schultergürtelbereichs habe "sehr deutliche degenerative Veränderungen gezeigt", sei in Bezug auf die HWS zwar richtig, in Bezug auf die Schulter dagegen nicht.

Der RAD hält fest, die Äusserung von Dr. C____, angesichts der von ihm erhobenen Befunde bestehe eine Arbeitsfähigkeit nur für ein noch engeres Spektrum von Tätigkeiten mit leichter Charakteristik und auch dies in reduziertem Umfang, sei nicht beweistauglich, weil Dr. C____ sie mit der Bemerkung ergänze, er könne das genaue Ausmass aus rein therapeutischer Perspektive nicht einschätzen. Diese Feststellung des RAD ist nachvollziehbar; sie wird vom RAD schlüssig damit näher begründet, die auch seitens des RAD nicht übersehenen degenerativen Veränderungen an der HWS entstünden nicht von heute auf morgen. Sie bestanden somit auch zu einem Zeitpunkt, als auch Dr. C____ (vgl. Schreiben vom 26. September 2017, IV-Akte 16) aus rheumatologischer Sicht zwar eine etwas reduzierte Belastbarkeit des Bewegungsapparates, insbesondere des Schultergürtel-Nackenbereichs und der Hände zu vermerkt hatte, jedoch von einer höhergradigen Invalidisierung Abstand genommen hatte. Zutreffend bemerkt der RAD, akute Wurzelkompressionen mit sensomotorischen Ausfällen an den oberen Extremitäten seien auch aktuell nicht beschrieben. Zu folgen ist auch der Feststellung des RAD, die letzte Beurteilung von Dr. C____ gemäss Bericht vom 29. November 2017 stehe in Widerspruch zu seinen früheren Darstellungen, mit welchen er keine erheblichen Einschränkungen für leichte Arbeiten angenommen hatte. Ebenso ist der Auffassung des RAD zu folgen, dass angesichts der vorstehend erörterten medizinischen Sachlage kein Gutachten erforderlich ist.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin auch mit Blick auf Erkrankungen des Bewegungsapparates eine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu Recht verneint.

4.

Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 24. Mai 2018 gestützt auf Art. 1septies lit. c IVV die Frühinterventionsphase beendet und festgestellt hat, weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG noch auf eine Rente bestehe. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


5.

5.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse. 5.2. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Ihrem Vertreter ist daher ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars geht das Gericht von der Faustregel aus, dass für durchschnittliche Verfahren zur Überprüfung von Invalidenrenten ein Honorar von CHF 2'650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Dieser Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen Verfahren. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall. Ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) erscheint daher als angemessen.



Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber


lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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