Zusammenfassung des Urteils IV.2018.101 (SVG.2019.60): Sozialversicherungsgericht
Der Beschwerdeführer, ein 1961 geborener Mann, hat mehrfach versucht, eine Invalidenrente zu erhalten, basierend auf Rückenbeschwerden und psychischen Problemen. Trotz mehrerer Ablehnungen durch die Beschwerdegegnerin und das Sozialversicherungsgericht wurde ihm keine Rente zugesprochen. Nach einer erneuten Begutachtung wurde festgestellt, dass er zu 80% arbeitsfähig sei und somit kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Der Beschwerdeführer legte Berichte vor, die eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes belegen sollten, jedoch wurde dies vom Gutachter widerlegt. Das Gericht entschied, dass keine Veränderungen vorliegen und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2018.101 (SVG.2019.60) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Wiederanmeldung, keine Verschlechterung nachgewiesen |
Schlagwörter: | Arbeit; IV-Akte; Invalidität; Gutachten; Gesundheitszustand; Recht; Verfügung; Rente; Arbeitsfähigkeit; Verschlechterung; Invaliditätsgrad; Auswirkung; Gesundheitszustandes; Beschwerdeführers; Beurteilung; Gutachter; Sozialversicherungsgericht; MEDAS; Bericht; Entscheid; Einschränkung; Störung; Rentenanspruch; Urteil; Begutachtung; Auswirkungen |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 110 V 273; 125 V 352; 130 V 343; 130 V 71; 132 V 99; 133 V 108; 134 V 232; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.101
Verfügung vom 9. Mai 2018
Wiederanmeldung, keine Verschlechterung nachgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1961 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 1994 mit seiner damaligen Lebenspartnerin und dem erstgeborenen Sohn als Asylbewerber aus seiner Heimat [...] in die Schweiz ein, wo in den Jahren 1995, 1997 und 1998 drei weitere Söhne geboren wurden. In der Schweiz übte der Beschwerdeführer verschiedene Hilfsarbeiten aus. Zuletzt arbeitete er bis 2002 als landwirtschaftlicher Mitarbeiter auf einem Bauernhof, was er infolge eines Unfalls aufgab und in der Folge keine reguläre Erwerbstätigkeit mehr aufnahm. Wegen der weiterhin andauernden Rückenbeschwerden meldete sich der Beschwerdeführer im März 2003 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Diese lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 10. August 2004 (IV-Akte 33) mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung leidensangepasster Arbeiten weiterhin vollschichtig zumutbar. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV 2005 82 vom 7. Februar 2006 (IV-Akte 65) ab. Im Mai 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug vom Invalidenleistungen an (IV-Akte 77) und gab an, es gehe ihm wegen starken Rückenschmerzen und zunehmenden psychischen Problemen schlechter. Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum medizinische Abklärungen und lehnte mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 einen Anspruch bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 10% ab (IV-Akte 184). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV 2011 198 vom 9. Mai 2012 (IV-Akte 192) ab. Im September 2014 meldete sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Hausarzt, unter Berufung auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes wieder bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 202). Diese veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung, welche von der C____ (nachfolgend: MEDAS) durchgeführt wurde (Gutachten vom 10. April 2015, IV-Akte 219). Gestützt auf dieses Gutachten ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit im Umfang von 80% möglich. Es ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 26% (Verfügung vom 25. Juli 2016, IV-Akte 236). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Vertreten durch den Rechtsdienst des D____ meldete sich der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 zum vierten Mal zum Leistungsbezug an, diesmal unter Berufung auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes (IV-Akte 237). Gleichzeitig reichte er einen Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____, datierend vom 3. März 2017 ein (IV-Akte 238). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr.med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 4. Oktober 2017, IV-Akte 245). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2017 (IV-Akte 249) stellt sie wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Aussicht. Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst des D____ erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akten 252 f.) gegen den vorgesehenen Entscheid und reichte einen vom 5. März 2018 datierenden Bericht seines behandelnden Psychiaters ein (IV-Akte 253 S. 5ff). Nachdem die Beschwerdegegnerin beim psychiatrischen Gutachter eine ergänzende Stellungnahme (vom 15. April 2018, IV-Akte 259) eingeholt hatte, bestätigte sie mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (IV-Akte 262) den Vorbescheid.
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2018 und ersucht um Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält am 10. September 2018 replicando an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht er einen Bericht von Dr.med. G____, Fachärztin für Handchirurgie, vom 24. Juli 2017 und einen Bericht der H____ vom 27. Juli 2018 ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 9. Oktober 2018.
Am 20. September 2018 reicht der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr.med. G____, datierend vom 7. September 2018, ein.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Juli 2018 bewilligt.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Dezember 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2. 3.2.1. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 Erw. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
3.2.2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114).
3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).5.1.2. Gestützt auf die dargelegte medizinische Beurteilung nahm die Beschwerdegegnerin eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 80% an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 26%. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 wies sie einen Rentenanspruch wiederum ab (IV-Akte 236).
5.2. 5.2.1. Im Mai 2017 meldet sich der Beschwerdeführer zum vierten Mal zur Prüfung eines Rentenanspruchs an und bringt vor, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sein behandelnder Psychiater, Dr. med. E____, bei dem der Beschwerdeführer seit Juli 2016 in Behandlung steht, berichtet am 3. März 2017 (IV-Akte 238), von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom und ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.1/F32.2). Der Beschwerdeführer sei deswegen nicht mehr in der Lage, sich um seine Familie zu kümmern einer Arbeit nachzugehen, was sein Selbstwertgefühl und sein Selbstvertrauen äusserst beeinträchtige. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei gedrückt, Antrieb und Aktivität seien vermindert und die Konzentration beeinträchtigt. Bereits nach kleinsten Anstrengungen trete eine ausgeprägte Müdigkeit auf. Aufgrund der depressiven Entwicklung und der körperlichen Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig.5.2.2. Da nach Ansicht des RAD eine Verschlechterung des Gesundheitszustand aufgrund dieses Berichts des behandelnden Psychiaters nicht auszuschliessen ist, wird Dr.med. F____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Dieser kommt nach zwei Explorationsgesprächen und eingehendem Aktenstudium zum Schluss, es habe im Vergleich zur Voruntersuchung keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes stattgefunden. Beim Beschwerdeführer lägen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) mit Symptomausweitung und Selbstlimitierung (ICD-10: F45) vor. Die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F69.0) sei differentialdiagnostisch nicht ausgeschlossen, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso eine gegenwärtig weitgehend remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) und die narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). Er könne kaum einen einzigen psychopathologischen Befund des behandelnden Arztes bestätigen und sehe klinisch keine relevante depressive Episode. Obwohl der Beschwerdeführer die Kriterien für eine depressive Fehlentwicklung zum Begutachtungszeitpunkt nicht erfülle, könne man von einer weitgehend remittierten rezidivierenden depressiven Störung ausgehen. Eine relevante Depressivität liege jedoch mit Sicherheit nicht vor. Im Vordergrund stehe eine unspezifische Somatisierungsstörung, die sich auf einem hohen Niveau eingependelt habe. Der Gutachter führt weiter aus, dass er keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung habe finden können. Der Beschwerdeführer weise lediglich moderat akzentuierte Persönlichkeitszüge narzisstischer und histrionischer Art auf. Des Weiteren sei die seit Jahren diagnostizierte Dysthymia nachvollziehbar, denn der Beschwerdeführer reagiere wegen der chronifiziert erlebten Schmerzen und den damit verbundenen Benachteiligungen sicher immer wieder mit Verstimmungszuständen. Trotzdem gelinge es ihm jeweils, sich wieder daraus zu befreien. Die massive Belastung durch die Kindererziehung sei abnehmend und es sei dem Beschwerdeführer inzwischen auch gelungen, eine neue Partnerschaft einzugehen. Im Vordergrund stünden eindeutig invaliditätsfremde Faktoren. Bei der Arbeit sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich etwas verlangsamt. Dennoch könne er für einfache Tätigkeiten vollschichtig während 8 ¼ Stunden pro Tag eingesetzt werden, wobei das Rendement dabei um 20% vermindert sei (Gutachten vom 4. Oktober 2017, IV-Akte 245).
5.2.3. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2018 widerspricht der behandelnde Psychiater der gutachterlichen Diagnose einer Dysthymia und hält am Vorliegen einer mittel- bis schwergradig ausgeprägten Depression nach ICD-10: F32. fest. Durch den schwankenden Verlauf mit immer wieder auftretenden schweren Episoden müsse für den ersten Arbeitsmarkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (IV-Akte 253).
5.2.4. Dr. med. F____ weist die erhobene Kritik mit Stellungnahme vom 15. April 2018 zurück. Erfahrungsgemäss sei in Fällen, wo sich somatische Erkrankungen, Unfallfolgen, psychosoziale Belastungsumstände und psychische Fehlentwicklungen kumulierten, die Diagnostik oft unklar, was gerade gegen eine eindeutige psychiatrische Erkrankungsentität spreche, wie das etwa bei einer klassischen rezidivierenden depressiven Störung anzutreffen sei. Aufgabe eines Gutachters sei es dann, subjektive Angaben eines Exploranden, den klinischen Eindruck, die Psychopathologie und den klinischen Schweregrad einer psychiatrischen Fehlentwicklung festzuhalten. Dabei dürfe ein Gutachter die subjektiven Angaben nicht 1:1 übernehmen, sondern müsse diese in Relation zu den objektiven Befunden setzen. Beim Beschwerdeführer würden Psychopathologie und subjektive Angaben nicht übereinstimmen, was klar gegen eine eindeutige, allein im Vordergrund stehende psychiatrische Erkrankung, wie etwa eine relevante rezidivierende depressive Störung, spreche. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Explorationsgespräche keinen Anlass gehabt, einen Lebensüberdruss zu äussern, und es sei zu keinem Zeitpunkt von einer relevanten Selbstmordgefährdung auszugehen gewesen. Vielmehr sei es dem Beschwerdeführer wichtig gewesen, sein Schmerzerleben zu präsentieren; so habe er in erster Linie von körperlichen Schmerzen berichtet und nur nebenbei von psychischen Problemen. Beim Beschwerdeführer liege vor allem familiär ein sehr komplexer Sachverhalt vor. Dieser - und die soziokulturellen Umstände - seien beides invaliditätsfremde Faktoren, die im Vordergrund stünden und bereits vor dem Unfall von 2002 belastend gewesen seien. Dennoch sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, über Jahre die väterliche Fürsorge für seine Söhne aufrecht zu erhalten, was ebenso gegen das Vorliegen einer schweren depressiven Episode spreche wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer wieder eine neue Beziehung habe eingehen können (IV-Akte 259).
5.3. Es ist zunächst aus rein formeller Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das lege artis erstellte psychiatrische Gutachten Dr. med. F____ abstellt. Seine detaillierte und schlüssige Begründung vermag überdies auch unter materiellen Gesichtspunkten zu überzeugen. Was der Beschwerdeführer dagegen unter Berufung auf seinen behandelnden Psychiater vorbringt, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Zumal sich der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. April 2018 mit den Vorbringen des behandelnden Arztes bezüglich einer depressiven Störung eingehend auseinandersetzt und deren Vorhandensein nachvollziehbar widerlegt. Zu Recht weist er auf die Divergenz zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag hin. Wohl ist einem behandelnden Arzt einzuräumen, dass er näher am Patienten und dessen Alltagssorgen steht und ihm damit eine andere Wahrnehmung möglich ist. Es steht ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführer in einer belastenden Lebenssituation befindet, dessen ist sich der Gutachter bewusst. Im Rahmen einer Begutachtung hat seine Beurteilung jedoch aufgrund IV-relevanter Fakten zu erfolgen und es dürfen die subjektiven Angaben nicht unbesehen übernommen werden. Vorliegend gelingt es dem Gutachter, diese in Relation zu den objektiven Befunden zu setzen und die IV-relevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen herauszuschälen. Dabei gelangt er zum überzeugenden Schluss, der psychische Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch die MEDAS nicht verändert. Dies erscheint insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich die familiäre Situation mit dem Heranwachsen der Söhne und der neuen Ehe des Beschwerdeführers entspannt haben dürfte, plausibel. Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass es im Vergleichszeitraum nachweislich zu keiner Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist aus rein psychiatrischer Sicht die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit nach wie vor vollschichtig zumutbar. 5.4. 5.4.1. Unter Berücksichtigung der mit MEDAS-Gutachten vom 10. April 2015 zugestandenen Einschränkung von 20% aus somatischer Sicht ist der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht folglich nach wie vor in der Lage, eine angepasste Verweistätigkeit im Umfang von 80% auszuüben. Aus dem aktuellen psychiatrischen Gutachten ergibt sich keine darüber hinaus gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dem um 20% verminderten Rendement ist mit der Annahme einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 80% ausreichend Rechnung getragen.5.4.2. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik zutreffend ausführt, geben die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten handchirurgischen Berichte Dr.med. G____ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keinen Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Den Handbeschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde gestützt auf das MEDAS-Gutachten mit einer entsprechenden qualitativen und quantitativen Anpassung der zumutbaren Tätigkeit Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Einschränkung lässt sich den Berichten Dr. med. G____ nicht entnehmen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bei seiner Wiederanmeldung (IV-Akte 237) lediglich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht und weder mit Einwandschreiben vom 16. März 2018 (IV-Akte 253) noch mit Beschwerde vom 12. Juni 2018 je eine Verschlechterung der Handgelenksbeschwerden behauptet. Für eine bis zum entscheidenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretene massgebliche Verschlechterung der Handgelenksbeschwerden liegen damit keine Anhaltspunkte vor.
6.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 25. Juli 2016 (IV-Akte 236) dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen und, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10%, einen Invaliditätsgrad von 26% ermittelt hat. Auf jene zutreffenden Erwägungen kann prinzipiell verwiesen werden, zumal die Basisvergleichseinkommen vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden und nichts dagegen spricht, sowohl auf Seiten des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Tabellenlöhne der LSE abzustellen.
6.3.3. Umstritten ist, zu welchem Prozentsatz das Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Gutachten Dr. med. F____ keine weitere Reduktion der bereits mit dem MEDAS-Gutachten attestierten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80% ableiten. Eine vollschichtig zumutbare Leistungsfähigkeit mit einem um 20% verringerten Rendement geht darin auf, eine Addition Kumulation hat nicht stattzufinden. Ausgangswert bleibt demnach ein gegenüber dem Valideneinkommen um 20% gekürztes Invalideneinkommen. Nach ständiger Rechtsprechung können zudem gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018, E. 5.3.1.). Selbst wenn man - entgegen dieser Rechtsprechung - dem verringerten Rendement dennoch zusätzlich mit einem leidensbedingten Abzug von 20% würde Rechnung tragen wollen, so ergäbe sich lediglich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36%.
6.4. Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass es im Vergleichszeitraum weder zu einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch zu einer anderweitigen anspruchserheblichen Veränderung des Sachverhalts gekommen ist. Damit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr.204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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