Zusammenfassung des Urteils IV.2017.69 (SVG.2018.94): Sozialversicherungsgericht
Der Beschwerdeführer, ein Mann, arbeitete seit 1985 als Abteilungsleiter für die C____ AG. Nach gesundheitlichen Problemen und einer Nephrektomie im Jahr 2007 beantragte er Leistungen der Invalidenversicherung. Nach verschiedenen Gutachten und Entscheiden wurde sein Rentenanspruch abgelehnt. Er erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Ein weiterer Rentenanspruch wurde erneut abgelehnt, basierend auf neuen Gutachten, die eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % feststellten. Der Beschwerdeführer verlor den Fall vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 trägt er.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2017.69 (SVG.2018.94) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 20.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Neuanmeldung zum Rentenbezug; Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint. (BGer 9C_342/2018 Urteil vom 19.9.18) |
Schlagwörter: | IV-Akte; Gutachten; Rente; Gutachtens; Arbeitsfähigkeit; Rentenanspruch; Stellung; Explorand; Bericht; Stellungnahme; Exploranden; Sozialversicherungsgericht; Basel; Verfügung; Diagnose; Basel-Stadt; IV-Stelle; Recht; Anspruch; Beurteilung; Begutachtung; Hinsicht; Auswirkung; Bezug; Urteil; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 17 ATSG ;Art. 29 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 44 ATSG ;Art. 47 BGG ;Art. 8 ATSG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 V 352; 132 V 93; 133 V 108; 134 V 131; 134 V 231; 135 V 465; 141 V 9; 142 V 547; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
LangeGasse7, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.69
Verfügung vom 1. März 2017
Neuanmeldung zum Rentenbezug; Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], arbeitete seit April 1985 für die C____ AG als Abteilungsleiter im Kühlhaus D____ AG, (vgl. IV-Akte 4.1, S. 3; siehe auch IV-Akte 9). Am 30. Oktober 2007 wurde bei ihm eine Nephrektomie rechts vorgenommen (vgl. u.a. den Bericht von Dr. med. E____, vom 9. November 2007; IV-Akte 4.2, S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer klagte jedoch über persistierende Bauchschmerzen (vgl. u.a. IV-Akte 4.1, S. 40). Es wurde ihm in der Folge weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlicher Höhe attestiert.
b) Im Oktober 2008 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Am 25. Oktober2009 endete sein Arbeitsverhältnis mit der C____ AG (vgl. u.a. IV-Akte 35). Die IV-Stelle beauftragte im Rahmen des Abklärungsverfahrens die F____ GmbH ([...]) mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 27. Januar 2010; IV-Akte 42, S. 1 ff.). Mit Vorbescheid vom 15.März 2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab September 2008 bis März 2010 eine halbe Rente zuzusprechen und ab April 2010 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 51, S. 4 ff.). Dazu äusserte sich dieser am 1. April 2010 (vgl. IV-Akte 51). Am 10. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche Begründung ein. Der Eingabe legte er diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte61). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. G____, c/o RAD, die Stellungnahme vom 28. Juni 2010 ein (vgl. IV-Akte 63) und forderte von der F____ GmbH die ergänzende Stellungnahme vom 14. September 2010 ein (vgl. IV-Akte 65). Am 17. Februar 2011 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 73, S. 2 ff.). Die hiergegen vom Beschwerdeführer am 22.März2011 erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 76, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. Dezember 2011 abgewiesen (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.).
c) Im Februar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 92). Die IV-Stelle forderte unter anderem die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. H____ vom 18. Oktober 2013; IV-Akte 112) und nahm den Austrittsbericht der Klinik I____ AG vom 4. Juli 2014 (IV-Akte 122, S. 2 ff.) zu den Akten. Schliesslich erteilte sie Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. K____, Neurologie FMH, den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neurologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 27. Februar2015 resp. vom 12. März 2015 [IV-Akte 145 resp. IV-Akte 144]; ergänzende Stellungnahme Dr. K____ vom 29. Juli 2015 [IV-Akte 162]). Mit Vorbescheid vom 8.Februar 2016 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen. Dazu äusserte sich dieser am 10. März 2016 (vgl. IV-Akte 167) und nochmals ausführlich - unter Beilegung von ärztlichen Berichten - mit Stellungnahme vom 2. Mai 2016 (IV-Akte 169, S. 4 ff.). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. J____ die ergänzende Stellungnahme vom 27.Dezember 2016 (IV-Akte 176) ein und erliess schliesslich am 1. März 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte180).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. April 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 1. März 2017 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab März 2013 eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen. Der Eingabe hat er unter anderem einen Bericht von Dr. L____ vom 31. März 2017 (Beschwerdebeilage 15) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 zieht der Beschwerdeführer sein Kostenerlassgesuch zurück.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. August 2017 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 20. Dezember 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2). 3.3. 3.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).3.3.2. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4. 3.4.1. Die Verfügung vom 17. Februar 2011 (IV-Akte 73, S. 2 ff.), welche vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. Dezember 2011 bestätigt worden war (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.), basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der F____ GmbH vom 27. Januar 2010 (IV-Akte 42, S.1 ff.) und der ergänzenden Stellungnahme der F____ GmbH vom 14. September 2010 (IV-Akte65).3.4.2. Im Gutachten der F____ GmbH vom 27. Januar 2010 (IV-Akte 42, S.1 ff.) war klargestellt worden, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren festgehalten worden: (1.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); (2.) akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1); (3.) unspezifisches Beschwerdebild mit/bei: (a.)im Vordergrund stehendem Unterbauchschmerz rechts, akzentuiert nach Nephrektomie Oktober 2007, ohne fassbares neurologisches Substrat, (b.) lumbalen Rückenbeschwerden, klinisch kein relevantes Lumbovertebralsyndrom, insbesondere kein radikuläres Reiz- resp. Ausfallsyndrom, (c.) Schulterschmerz und subjektive Schwäche des rechten Arms, AC-Gelenksarthrose Schulter rechts, keine neurologische Funktionsstörung, (d.)Dysästhesien der Füsse, kein Polyneuropathie-Nachweis im Rahmen von Diagnose 1; (4.) Status nach zweimaliger Sinusitisoperation; (5.)anamnestisch Status nach rezidivierenden Laryngopharitiden mit hyperfunktioneller Dysphonie; (6.) Laktoseintoleranz; (7.) allergisches Asthma bronchiale (vgl. S.44 f. des Gutachtens).
3.4.3. Des Weiteren war im Gutachten der F____ GmbH dargetan worden, die fachärztliche neurologische Beurteilung durch Dr. M____ habe ein unspezifisches Beschwerdebild ergeben. Ein neurologisches Substrat habe nicht gefunden werden können. Aus neurologischer Sicht könnten dem Exploranden daher sämtliche Tätigkeiten vollschichtig zugemutet werden. Die psychiatrische Evaluation durch Dr. J____ habe das Vorliegen einer leichtgradigen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ergeben, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ebenso ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die diagnostizierte akzentuierte narzisstische Persönlichkeitsproblematik. Im Vergleich zum Bericht des behandelnden Psychiaters sei es zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Exploranden gekommen. Aufgrund der ungenauen Angaben des Exploranden könne der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes retrospektiv nicht festgelegt werden, weshalb man arbiträr vom Zeitpunkt der Begutachtung ausgehe. In Bezug auf die Zeit davor verweise man auf die Aktenlage (vgl. S. 46 f. des Gutachtens).
3.4.4. Mit ergänzender Stellungnahme vom 14. September 2010 (IV-Akte 65) hatte sich die F____ GmbH mit weiteren divergierenden medizinischen Akten auseinandergesetzt und nochmals ausführlich begründet, weshalb keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden könne.
3.4.5. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt war in der Folge mit Urteil vom 12. Dezember 2011 (IV-Akte 88, S. 2 ff.) der Beurteilung der F____ GmbH gefolgt (vgl. insb. Erwägung 4.4. des Urteils) und hatte die Zusprechung der befristeten halben Rente ab September 2008 bis März 2010 geschützt (vgl. Erwägung 5.4. des Urteils).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE125 V 352).
4.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E.4.5 mit Hinweisen).
4.3. 4.3.1. Dr. K____ hielt im Gutachten vom 27. Februar 2015 (IV-Akte 145) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) leicht ausgeprägtes, rechtsseitiges Cervicalsyndrom mit leichter, etwas schmerzhafter Funktionseinschränkung, (a.) radiologisch ausgeprägte Osteochondrose C6/7 mit Einengung des Spinalkanales, möglicherweise Kompression der C-6-Wurzeln beidseits, leichte Chondrose C5/6 mit Discusprotrusion rechts paramedian, (b.) ohne damit in Zusammenhang stehende neurologische Ausfälle, (2.) leichtes lumbovertebrales Syndrom, (a.) radiologisch kleine Discushernie L2/L3 median und kleiner Riss im Anulus fibrosus L4/L5 linkslateral, (b.) ohne damit in Zusammenhang stehende neurologische Ausfälle (vgl. S. 29 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, aufgrund der Rückenprobleme zervikal und lumbal könnten dem Exploranden keine körperlich schweren sehr schweren Arbeiten mehr zugemutet werden. Zumutbar seien aus rein neurologischer Sicht körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 10-15 kg, jedoch nicht repetitiv und ohne lange Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie ohne repetitive Arbeiten über der Schulterhorizontale und ohne Arbeiten unter erheblicher Zug- und Stossbelastungen des Oberkörpers sowie ohne längere Arbeiten im Kauern Bücken. Eine derart angepasste Tätigkeit könne dem Exploranden aus rein neurologischer Sicht zu einem vollen Pensum zugemutet werden (vgl. S. 38 des Gutachtens).4.3.2. Dr. J____ hielt im Gutachten vom 12. März 2015 (IV-Akte 144) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) an (vgl. S. 18 des Gutachtens). Erläuternd legte Dr. J____ dar, im Vergleich zu seinem ersten psychiatrischen Gutachten vom Januar 2010 sei es zu einer leichtgradigen Verschlechterung insofern gekommen, als dass die Stimmung heute nicht mehr durchgehend ausgeglichen, sondern zeitweise leicht bedrückt sei und die affektive Modulationsfähigkeit insgesamt als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen sei (vgl. S. 20 des Gutachtens). Aufgrund der Beschwerden der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht seit etwa drei Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit begründen. Darin enthalten sei eine gleichzeitig vorhandene gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Vorübergehend sei es, den Angaben des Exploranden und den Akten zufolge, zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen, was zu einer Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik I____ vom 28. Mai 2014 bis 1. Juli 2014 und Ende 2014 in der Rehaklinik N____ vom 2. Dezember 2014 bis zum 20. Dezember 2014 geführt habe. Selbstredend sei während diesen Hospitalisationen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.3.3. In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung wurde klargestellt, aus rein neurologischer Sicht seien dem Exploranden lediglich körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, gemäss neurologischem Zumutbarkeitsprofil, zumutbar. Darüber hinaus könne als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (vgl. S. 27 oben des Gutachtens von Dr. J____).
4.4. 4.4.1. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. K____ resp. von Dr. J____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.2. hiervor). Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in plausibler Art und Weise begründet.4.4.2. Soweit im Bericht der O____ Poliklinik vom 28. April2015 (IV-Akte148, S. 2 f.) ausgeführt wird, hinsichtlich der vom Patienten geklagten Kopfschmerzen gehe man am ehesten von einer transformierten Migräne mit einem zusätzlichen Analgetikaübergebrauch aus, weist Dr. K____ mit ergänzender Stellungnahme vom 29. Juli 2015 darauf hin, es sei auffallend, dass der Explorand noch am 5. Februar 2015 anlässlich der eigenen Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung (mit Dolmetscher) über keinerlei Begleitsymptome bei den Kopfschmerzen berichtet habe. Auch anlässlich einer früheren Begutachtung sowie auch in den neueren Berichten, welche anlässlich der Begutachtung berücksichtigt worden seien, seien nie Begleitsymptome angegeben worden, welche für eine Migräne typisch wären und welche die Diagnose einer transformierten chronischen Migräne zugelassen hätten. Früher sei eher von cervikogenen Kopfschmerzen ausgegangen worden. Es sei schwer vorstellbar, dass sich alle diese angegebenen Symptome in gut zwei Monaten dazugesellt hätten (vgl. IV-Akte 162). Diesen plausiblen Ausführungen von Dr. K____ ist zu folgen.
4.4.3. In psychiatrischer Hinsicht kann Dr. J____ gefolgt und der Sachverhalt als umfassend geklärt angesehen werden. Mit der Einschätzung von Dr. L____ vom 4.Juli 2013 (IV-Akte 105, S. 3 ff.) hat sich Dr. J____ in seinem Gutachten vom 12.März 2015 (IV-Akte 144) fundiert auseinandergesetzt. Insbesondere hat der Gutachter in plausibler Art und Weise klargestellt, die Sitzungsfrequenz finde mit einer Sitzung alle zwei bis drei Wochen statt, was für das Vorliegen einer leichtgradigen Depression als adäquat betrachtet werden könne. Hingegen wäre diese Sitzungsfrequenz bei einer ängstlich-agitierten, gegenwärtig mittelschwer mit intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen einer depressiven Störung, wie sie im Bericht von Dr. L____ vom 2. Juli 2013 diagnostiziert wird, als nicht ausreichend zu beurteilen (vgl. S. 23 des Gutachtens). Soweit Dr. L____ in seinem Bericht vom 8.April 2016 (IV-Akte 169, S. 10 ff.) geltend macht, die diagnostischen Überlegungen von Dr. J____ seien nicht nachvollziehbar, was sich in einer fehlenden Berücksichtigung von medizinischen Vorakten zeige, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. J____ hat sich in seinem Gutachten fundiert mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine abweichende Auffassung gestützt auf die eigenen Untersuchungsergebnisse und in Auseinandersetzung mit den Vorakten hinlänglich begründet (vgl. insb. S. 24 ff. des Gutachtens). Auch soweit Dr. L____ rügt, Dr. J____ habe den Verlauf der Erkrankung nicht berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Namentlich hat Dr. J____ in seinem Gutachten klargestellt, dass während den stationären Hospitalisationen jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. S. 24 des Gutachtens). Zudem hat Dr. J____ insofern eine Verschlechterung angenommen, als dass er neu von einer leichtgradigen depressiven Episode auf dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung ausgeht und eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit annimmt (vgl. S. 20, S. 22 f. und S. 24 des Gutachtens). Im Übrigen kann in Bezug auf die Kritik von Dr. L____ den von Dr. J____ mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 (IV-Akte 176) gemachten umfassenden und plausiblen Ausführungen gefolgt werden. Schliesslich vermag auch der zusätzliche Bericht von Dr. L____ vom 31. März 2017 (Beschwerdebeilage 15) keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen.
4.5. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte 180) einen Rentenanspruch verneint.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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