Zusammenfassung des Urteils IV.2017.47 (SVG.2018.17): Sozialversicherungsgericht
Ein Metzger, der bei einem Arbeitsunfall verletzt wurde, hat eine Rentenanspruch abgelehnt bekommen. Nach verschiedenen medizinischen Gutachten wurde festgestellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Trotz Einwänden des Metzgers wurde die Ablehnung des Rentenanspruchs bestätigt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Metzger auferlegt, da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2017.47 (SVG.2018.17) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 20.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Würdigung eines Administrativgutachtens; Ablehnung eines Rentenanspruches (BGer 9C_162_2018 vom 14.5.18) |
Schlagwörter: | IV-Akte; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Recht; Stellung; Gutachtens; Basel; Beschwerdeführers; Rente; Diagnose; IV-Stelle; Stellungnahme; Exploranden; Sicht; Belastung; Kostenerlass; Sozialversicherungsgericht; Basel-Stadt; Rentenanspruch; Gericht; Beurteilung; Verfügung; Bezug; Verlauf; Hinsicht; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 V 352; 132 V 93; 134 V 231; 135 V 465; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...] vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
LangeGasse7, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.47
Verfügung vom 8. Februar 2017
Würdigung eines Administrativgutachtens; Ablehnung eines Rentenanspruches
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], arbeitete seit dem 1. März 2008 als Metzger für die C____ Schweiz AG (vgl. IV-Akte 16). Am 11.August 2009 erlitt er einen Arbeitsunfall. Er wurde eingeklemmt zwischen dem nach unten fahrenden Greifarm (sog. "Abreisser") der Fellabreissmaschine und dem Trichter (vgl. u.a. den Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. September 2009; IV-Akte 19.47, S. 7 ff.). Hierbei zog er sich diverse Verletzungen zu, unter anderem eine Fraktur des Malleolus medialis links, welche operativ versorgt wurde (vgl. den Operationsbericht [IV-Akte 19.72]; siehe auch den Austrittbericht des D____spitals Basel vom 17. August 2009 [IV-Akte 19.71]). Am 19. Februar2010 erfolgte die Metallentfernung (vgl. IV-Akte 19.28). Im Herbst 2010 schloss der Unfallversicherer den Fall ab (vgl. IV-Akten 19.4 und 19.5).
b) Am 2. August 2013 wurde der Beschwerdeführer am Rücken operiert (vgl. IV-Akte 17, S. 8 f.). Im Oktober 2013 meldete er sich wegen persistierender Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich nahm sie das Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. März 2014 (IV-Akte 23, S. 3 ff.) zu den Akten und erteilte im weiteren Verlauf Dr. med. F____, Rheumatologie FMH, und Dr. med. G____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 31. März 2015 resp. vom 23. April 2015; IV-Akte 49 resp. IV-Akte 50).
c) Nach Einholung der Stellungnahme von Dr. med. H____, Facharzt für Allgemeinmedizin, c/o RAD, vom 8. Mai 2015 (IV-Akte 52) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Juni 2015 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 53). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21. August 2015. Im Wesentlichen beanstandete er das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ (IV-Akte57). Er reichte in der Folge u.a. einen Bericht der Klinik I____ vom 24. August 2015 (IV-Akte 60, S. 17 ff.) ein. Ab dem 25. August 2015 bis zum 28.September2015 und vom 1. Oktober 2015 bis zum 15. Oktober 2015 war er stationär in der Klinik I____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 21.Oktober2015; IV-Akte66, S. 4 ff.). Nachdem vom behandelnden Psychologen (Dr. phil. J____) kein Bericht erhältlich gemacht werden konnte, holte die IV-Stelle bei Dr.med. K____, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, c/o RAD, die Stellungnahme vom 28. November 2016 ein (vgl. IV-Akte 74). In der Folge äusserte sich Dr.phil. J____ am 2. und am 27. Dezember 2016 (vgl. IV-Akten 75, 76 und 81, S. 8 ff.). Med. pract. L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, nahm am 31. Januar2017 Stellung (vgl. IV-Akte 81, S. 1 ff.). Nachdem sich Dr. K____ am 7. Februar2017 nochmals hatte vernehmen lassen (vgl. IV-Akte 84), erliess die IV-Stelle am 8. Februar2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 85).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 15. März 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 8. Februar 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. April2014 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien weitere psychiatrische Abklärungen und/oder ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen und ihm anschliessend ab April 2014 eine ganze Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom 30. Juni 2017, es sei ein psychiatrischer und psychologischer Verlaufsbericht bei Dr. med. M____, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie bei Dr. phil. J____, Psychologe, einzuholen.
e) Am 23. August 2017 reichen Dr. M____ und Dr. phil. J____ dem Gericht einen ergänzenden Verlaufsbericht ein.
f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 20. September 2017 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. K____ vom 14. September 2017 beigelegt.
g) Am 20. Oktober 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals.
III.
Am 20. Dezember 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Erläuternd legte Dr. F____ dar, anlässlich der aktuellen rheumatologischen Statuserhebung seien die Befunde am Sprunggelenk links klinisch unauffällig gewesen. Es bestehe, wie auch im Vorgutachten festgehalten worden sei, an den Beinen keine Seitendifferenz der Muskeltrophik mehr, die ausserhalb der physiologischen Schwankungsbreite liege. An der unteren Lendenwirbelsäule habe ebenfalls kein pathologischer Befund im Sinne einer segmentalen Beschwerdeprovokation mehr erhoben werden können. Es finde sich eine diffuse Bewegungseinschränkung mit endständiger Schmerzangabe, wobei die Spontanbewegungen deutlich besser seien. Über der Lendenwirbelsäule direkt hätten keine relevanten Schmerzen ausgelöst werden können. Die für den Exploranden typischen Kreuzschmerzen seien reproduzierbar durch Druck auf den medialen Beckenkamm beidseits ausgelöst worden, mithin ausserhalb der Lendenwirbelsäule. Bei 5/5 positiven Waddell-Zeichen und 18/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten stünden die Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung im Vergleich zum Vorgutachten vom 3. März 2014 weiterhin deutlich im Vordergrund. Diese Beschwerden würden im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt (vgl. S. 13 des Gutachtens).
3.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. F____ klar, ohne Einbezug der klinischen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung seien dem Exploranden aus rheumatologischer Sicht weiterhin leichte und mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Weitergehende Einschränkungen könnten aus rheumatologischer Sicht nicht begründet werden (vgl. S. 15 des Gutachtens). Eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule, mithin ohne repetitive Bück- Torsionsbewegungen und/oder länger dauernde wiederholte Arbeitshaltungen rekliniert vornüber gebeugt, seien dem Exploranden aus rheumatologischer Sicht weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Weder aufgrund morphologischer noch klinischer Untersuchungsbefunde könne diesbezüglich eine Einschränkung begründet werden. In einer derart angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 %, das heisse 8.5 Stunden pro Tag. Ohne Einbezug der organisch nicht erklärbaren, postoperativ fortbestehenden Schmerzen sei die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit im Prinzip aufgrund der allgemeinen Erfahrung und in Anbetracht der Tatsache, dass beim Exploranden keinerlei Komplikationen aufgetreten seien, auf ca. zwei bis drei Monate nach der Operation vom 2.August2013 festzulegen. Angesichts der anschliessend noch durchgeführten stationären Rehabilitation mit erneuter 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit könne retrospektiv spätestens nach dem Austritt aus der Rehaklinik Rheinfelden wieder eine entsprechende Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Somit sei davon auszugehen, dass in einer adaptierten Tätigkeit spätestens ab Februar 2014 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
3.4. Auf dieses Gutachten von Dr. F____ vom 31. Mai 2015 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Damit ist aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hinsicht zu Recht der Einschätzung von Dr.G____ gefolgt ist.3.6.2. In Bezug auf die Beurteilung von Dr.phil. J____/Dr. M____ vom 27. Dezember 2016 (IV-Akte 76 und IV-Akte 81, S. 8 ff.) legte Dr. K____ mit Stellungnahme vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 84) schlüssig dar, vom behandelnden Psychologen werde mit der posttraumatischen Belastungsstörung im Wesentlichen die gleiche Diagnose gestellt wie von Dr. G____. Auch die psychopathologischen Befunde würden sich kaum unterscheiden. Eine massgebliche Verschlechterung sei nicht erkennbar. Zwar werde eine depressive Episode mittelgradig beschrieben. Doch fehlten objektive Beschreibungen der mittelgradigen Depression in Bezug auf die Affektlage, die Affektmodulation, den Affektrapport und den psychomotorischen Antrieb. Von diesen Parametern fehle (abgesehen von der Ängstlichkeit und der Anspannung) eine Beschreibung einer Beeinträchtigung (vgl. S. 5 der Stellungnahme). Auf diese Einschätzung von Dr. K____ kann abgestellt werden.
3.6.3. Auch der ergänzende Verlaufsbericht von Dr. phil. J____/Dr. M____ vom August 2017 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August2017) ist nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung von Dr. G____ hervorzurufen. Auch diesbezüglich kann auf die ausführlichen und plausiblen Ausführungen von Dr. K____ abgestellt werden. Der RAD-Arzt hat in seiner Stellungnahme vom 14. September 2017 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2017) festgehalten, neu werde die Diagnose einer "andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" gestellt. Eine wesentliche Veränderung der Befunde sei jedoch nicht erkennbar. Auch könne angesichts der Beschreibung im Gutachten von Dr. G____ nicht nachvollzogen werden, dass auch im familiären Rahmen ein sozialer Rückzug vorliegen solle. Überdies legte Dr. K____ dar, neu werde zwar die Diagnose "rezidivierende depressive Episoden mittelgradig mit somatischem Syndrom" gestellt. Die Beschwerden und die Befunde hätten sich aber nicht massgeblich verändert. Schliesslich machte der RAD-Arzt geltend, damit die Diagnose einer dissoziativen Störung, einer Trance und eines Besessenheitszustands gestellt werden und über eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diskutiert werden könne, müsse die Symptomatik reproduzierbar und der Gesundheitsschaden dauerhaft sein. Dies treffe aber bei genauer Betrachtung der Akten, der Anamnese und des Befunds gemäss dem Gutachten von Dr. G____ nicht zu. Es könnten weder dissoziative Symptome noch eine Trance beobachtet werden. Im Übrigen wirke der Versicherte auch nicht besessen. Insgesamt liessen sich somit dem Verlaufsbericht von Dr. M____ resp. Dr. phil. J____ vom August 2017 keine Hinweise entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten massgeblich verändert derart verschlechtert haben könnte, dass sich zur Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen liesse, dies bei einer Vielzahl invaliditätsfremder Belastungsfaktoren.
3.6.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dem Gutachten könne nicht entnommen werden, dass ein Dolmetscher beigezogen wurde, ist ihm schliesslich entgegenzuhalten, dass auf S. 12 oben des Gutachtens explizit auf die Anwesenheit einer Dolmetscherin anlässlich der Begutachtung hingewiesen wurde.
3.7. Aus all dem ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8.Februar 2017 (IV-Akte 85) einen Rentenanspruch abgelehnt. Selbst wenn in erwerblicher Hinsicht dem Beschwerdeführer gefolgt und ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen würde (vgl. dazu S. 17 der Beschwerde), hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis.Lic. iur. B____, Advokatin, weist in ihrer Honorarnote vom 30. Juni 2017 (betreffend ihre anwaltlichen Bemühungen ab dem 14. Februar 2017 bis zum 30. Juni 2017) einen Aufwand von 17.98 Stunden zuzüglich Auslagen von Fr. 58.10 aus. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen IV-Fällen - bei einem vollständigen Unterliegen - ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr.2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
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