Zusammenfassung des Urteils IV.2017.146 (SVG.2018.66): Sozialversicherungsgericht
Der Beschwerdeführer, A____, arbeitete seit 1987 für die C____ AG als Gipser und erhielt ab 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach verschiedenen Abklärungen wurde ihm eine ganze Rente zugesprochen. In einem Revisionsverfahren 2017 beschloss die IV-Stelle, die Rente aufzuheben, da sich sein Gesundheitszustand verbessert hatte. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von CHF 800 trägt der Beschwerdeführer.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2017.146 (SVG.2018.66) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 19.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Rentenrevision; Voraussetzungen erfüllt. |
Schlagwörter: | IV-Akte; Gutachten; Rente; Bericht; Verfügung; IV-Stelle; Recht; Basel; Gesundheitszustand; Gutachtens; Patient; Kostenerlass; Sozialversicherungsgericht; Basel-Stadt; Beschwerdeführers; Hinsicht; Beurteilung; Stellung; Spital; Stellungnahme; Entscheid; Rentenanspruch; Gericht; Patienten; Arbeitsfähigkeit; Explorand; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 V 93; 133 V 108; 134 V 131; 134 V 231; 135 V 465; 141 V 9; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 19. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
LangeGasse7, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.146
Verfügung vom 13. Juni 2017
Rentenrevision; Voraussetzungen erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], arbeitete seit dem 11. Mai 1987 für die C____ AG als Gipser. Ab dem 25.November 1999 wurde ihm wegen einem Rückenleiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akten 1 und 6). Im Januar 2001 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Unter anderem wurde das D____Spital zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht vom 2. August 2001, inklusive Beilagen; IV-Akte13). Des Weiteren wurde der E____ AG ein Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Versicherten erteilt (Gutachten vom 5. September 2001; IV-Akte 17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 21) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2001 ab November2000 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 23, S. 2 ff.). Die in den Jahren 2006 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren brachten keine Änderung des Rentenanspruches mit sich (vgl. die Mitteilungen vom 29. August 2006 und vom 20. April 2011; IV-Akten 28 und 37).
b) Im 2015 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege. In diesem Zusammenhang erteilte sie Dr. med. F____, Facharzt für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation und Dr. med. G____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 15.Dezember 2015 resp. vom 1. Februar 2016; IV-Akte 52 resp. IV-Akte 53). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die bislang gewährte Rente aufzuheben (vgl. IV-Akte 66). Dazu äusserte sich dieser am 25. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 67). Am 28. Februar 2017 reichte er eine verbesserte Eingabe ein (vgl. IV-Akte 69). In der Folge forderte die IV-Stelle Dr.F____ zur Stellungnahme auf (vgl. IV-Akte 73). Nachdem dieser geltend gemacht hatte, er könne keine genauen Angaben machen (vgl. IV-Akte 75), holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 9. Juni 2017 ein (vgl. IV-Akte 76). In der Folge erliess sie am 13. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 78).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. August 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm die bislang ausgerichtete ganze Rente ab 1. August 2017 weiterhin auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21.September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. September 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. November 2017 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 8. November 2017 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 19. Dezember 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 14. Februar 2001 (IV-Akte 23, S. 2 ff.) den massgebenden Vergleichszeitpunkt.
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE125 V 352). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4).
4.2. 4.2.1. Die Verfügung vom 14. Februar 2001, mit der dem Beschwerdeführer ab November 2000 eine ganze Rente zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 23, S.2 ff.), basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Bericht des D____Spitals vom 2.August 2001 (IV-Akte 13) und dem Gutachten der E____ AG vom 5.September 2001 (IV-Akte 17).4.2.2. Im Bericht des D____Spitals vom 2. August 2001 (IV-Akte 13) war folgende Diagnose festgehalten worden: "chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - gemäss MRI vom Januar 2000 - mediolateraler Diskushernie C6/7 rechts mit Kompression der Wurzel C7 rechts und Spinalkanaleinengung, ohne fassbare Veränderungen einer Myelopathie" (vgl. S. 1 des Ergänzungsblattes). Des Weiteren war im Bericht des D____Spitals dargetan worden, klinisch sei keine zervikoradikuläre Reiz- Ausfallsymptomatik fassbar. Es fänden sich auch keine Anhaltspunkte für eine zervikale Myelopathie. Die therapeutischen Massnahmen seien bereits weitgehend ausgeschöpft (ambulante und stationäre Physiotherapie, periradikuläre und epidurale Steroidinfiltration). Es finde weiterhin eine medikamentöse Analgesie statt. Gegebenenfalls könne nochmals ein Versuch mit einer ambulanten Physiotherapie gestartet werden. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei die Prognose ungünstig. Es müsse mit einer Beschwerdepersistenz gerechnet werden. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Patienten eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine leichte, adaptierte Tätigkeit sollte aber in vollem Pensum zumutbar sein. Es seien berufliche Massnahmen indiziert (vgl. S. 2 des Ergänzungsblattes).
4.2.3. Im Gutachten der E____ AG vom 5. September 2001 (IV-Akte17) war als psychiatrische Diagnose festgehalten worden: "Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, F43.21" (vgl. S. 3 des Gutachtens). Des Weiteren war dargetan worden, aufgrund der depressiven Erkrankung sei der Patient aktuell nicht in der Lage, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Man erachte den Patienten momentan als nicht eingliederungsfähig, da sein psychischer Zustand zuerst durch medizinische Massnahmen verbessert und stabilisiert werden müsste. Anschliessend sei eine schrittweise Wiedereingliederung mit beruflichen Massnahmen anzustreben (vgl. S. 4 des Gutachtens).
4.2.4. Ausschlaggebend für die mit Verfügung vom 14. Februar 2001 erfolgte Zusprechung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 23, S.2 ff.) war somit die gutachterliche Einschätzung der E____ AG gewesen.
4.3. Die Weiterausrichtung der ganzen Rente in den darauffolgenden Jahren basierte auf dem Bericht von Dr. H____ vom 23. August 2006 (IV-Akte 27) resp. dem Bericht von Dr. I____ vom 6. Oktober 2010 (IV-Akte 36). Dr. H____ hatte dargetan, der Gesundheitszustand seines Patienten sei stationär bis sich verschlechternd. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 1 des Berichtes). Dr. I____ hatte seinerseits festgehalten, der Zustand seines Patienten habe sich verschlechtert. Es käme immer zu Rückenschmerzschüben. Intermittierend finde Physiotherapie statt. Darüber hinaus erfolge eine Schmerztherapie mit NSAR. Der Patient leide an chronischen Schmerzen, vor allem weiterhin im rechten Arm bei bekannter Spinalkanalstenose zervikal. Im Frühjahr 2010 habe eine vermehrte Depressivität vorgelegen, dies im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter des Patienten. Von Seiten der Urolithiasis in den letzten zwölf Monaten sei er beschwerdefrei gewesen.An dieser Stelle kann offengelassen werden, ob diese Berichte bereits im damaligen Zeitpunkt überhaupt noch ausreichten, um einen weiterandauernden Rentenanspruch zu begründen.
4.4. Die Revisionsverfügung vom 13. Juni 2017 basiert auf dem Gutachten von Dr.F____ vom 15. Dezember 2015 (IV-Akte 52), dem Gutachten von Dr. G____ vom 1. Februar 2016 (IV-Akte 53) und der Stellungnahme des RAD vom 9. Juni 2017 (IV-Akte 76). 4.5. 4.5.1. Dr. F____ stellte im Gutachten vom 15.Dezember 2015 (IV-Akte 52) folgende Diagnosen, welche allesamt ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: (1.) Status nach grosser und flacher medio-lateraler Diskushernie C6/C7 rechts mit Kompression der Wurzel C7 rechts mit/bei (a.) klinisch keiner radikulären Symptomatik, (b.) keinen Wurzelreizungszeichen, (c.) unauffälligem neurologischem Status, (d.) es dürfte sich somit nur um ein Bild ohne Klinik handeln; (2.) rein subjektives Lumbovertebralsyndrom linksbetont mit Pseudoischialgien links mit/bei (a.) unauffälliger Radiologie der LWS (10.August 2006), (b.) lebhaften und symmetrischen Reflexen, (c.)unauffälliger Sensibilität, (d.) sehr gut erhaltener roher Kraft, (e.) recht prägnanter demonstrativer (unspezifischer) Schmerzsymptomatik lumbosakral (vgl. S. 13 des Gutachtens).4.5.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. F____ an, er könne für eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen, Stehen und Laufen sowie Heben bis gut 10 kg keine relevanten Einschränkungen konstatieren. Selbst bei der präsentierten Behinderung und der rein unspezifischen Schmerzsymptomatik könne dem Exploranden in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.6. Dr. G____ hielt im Gutachten vom 1. Februar 2016 (IV-Akte 53) fest, aus den Akten gehe hervor, dass beim Exploranden 2001 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vorgelegen habe. Seither habe der Explorand keine psychiatrische Behandlung durchgeführt. Er stehe auch gegenwärtig nicht in psychiatrischer Behandlung und nehme keine Psychopharmaka ein. Der Explorand vermöge gegenwärtig keine Beschwerden zu nennen, die einem psychischen Leiden zugeordnet werden könnten. Auch ergebe sich aus dem heutigen Psychostatus kein Anhaltspunkt für objektivierbare psychopathologische Befunde. Es bestehe kein psychopathologisch begründbares Funktionsdefizit, so dass dem Exploranden selbst in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden könne (vgl. S. 9 des Gutachtens). 4.7. Sowohl das Gutachten von Dr. F____ vom 15. Dezember 2015, als auch das Gutachten von Dr. G____ vom 1. Februar 2016 erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere haben sich die beiden Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt. Die gezogenen Schlussfolgerungen basieren auf eigenen Abklärungen und wurden in ausreichend nachvollziehbarer Art und Weise begründet. 4.8. 4.8.1. In somatischer Hinsicht ist daher - gestützt auf das Gutachten von Dr.F____ vom 15. Dezember 2015 (IV-Akte 52) - davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht in relevanter Art und Weise verändert hat. Insbesondere war auch früher keine zervikoradikuläre Reiz- Ausfallsymptomatik klinisch fassbar gewesen. Dem Beschwerdeführer war in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (vgl. den Bericht des D____Spitals vom 2.August 2001; IV-Akte 13). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. F____ war klinisch weiterhin keine radikuläre Symptomatik erkennbar (vgl. insb. S. 13 des Gutachtens von Dr. F____; IV-Akte52, S. 13). Bei dieser Ausgangslage drängte sich keine (neue) röntgendiagnostische Abklärung auf. Es kann in diesem Zusammenhang auf die plausiblen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 9. Juni 2017; IV-Akte 76) verwiesen werden. Der Bericht von Dr.I____ vom 19. Mai 2015 (IV-Akte 42, S. 5 ff.) ist mangels konkreter Angaben resp. näherer Begründung für die deklarierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen.4.8.2. In psychiatrischer Hinsicht ist - gestützt auf das Gutachten von Dr. G____ vom 1. Februar 2016 (IV-Akte 53) - davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit, mithin seit der Beurteilung durch die E____ AG, in relevanter Art und Weise verbessert hat. Für die Annahme einer namhaften Besserung spricht im Speziellen, dass der Beschwerdeführer sich seither keinerlei psychiatrischer Behandlung unterzogen hat und auch aktuell keine entsprechende Therapie stattfindet (vgl. dazu insb. S. 11 f. des Gutachtens von Dr.G____). Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die plausiblen Ausführungen von Dr. med. J____, Facharzt der forensischen Psychiatrie und Psychotherapie FMH, c/o RAD, vom 2. Mai 2016 (IV-Akte 55) verwiesen werden.
4.9. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit massgeblich verbessert hat und er jetzt wieder über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verfügt. Gestützt auf diese medizinische Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die dem Beschwerdeführer bislang gewährte ganze Rente aufgehoben.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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