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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2015.157 (SVG.2019.81))

Zusammenfassung des Urteils IV.2015.157 (SVG.2019.81): Sozialversicherungsgericht

Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund von Beschwerden nach einem Autounfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung gemeldet. Nach verschiedenen Abklärungen und Gutachten wurde ihm zunächst eine volle Rente zugesprochen, später jedoch die Arbeitsfähigkeit attestiert. Nach mehreren Untersuchungen und Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erneut in Frage gestellt. Das Gericht entschied, dass der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt sei und ordnete eine weitere psychiatrische Begutachtung an. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2015.157 (SVG.2019.81)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2015.157 (SVG.2019.81)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2015.157 (SVG.2019.81) vom 17.12.2018 (BS)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:IVG
Schlagwörter: ähig; IV-Akte; Begutachtung; Gutachten; Beschwerdeführers; Arbeitsfähigkeit; Beurteilung; Krankheit; Symptom; Ergebnisse; Gutachter; Leistung; Sozialversicherungsgericht; Untersuchung; Diagnose; Aggravation; Bericht; Entwicklung; Abklärung; Persönlichkeit; Gericht
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:125 V 351; 125 V 352; 132 V 93; 134 V 231; 135 V 465; 141 V 281;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2015.157 (SVG.2019.81)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 17. Dezember 2018



Mitwirkende


Vorsitz: Dr. G. Thomi

Richter: Dr. med. C. Karli, MLaw T. Conti

Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oron



Parteien


A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2015.157

Verfügung vom 30. Juli 2015




Tatsachen

I.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 27. Dezember 2006 unter Hinweis auf seit einem Autounfall vom [...] bestehende Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörung, Angstzustände, gereizt-aggressive Stimmung, Stimmenhören) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche und medizinische Abklärungen ein und stellte dem Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C____ vom 12. November 2007 (IV-Akte 20) mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2007 (IV-Akte 26) eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht. Nachdem der Beschwerdegegnerin die Ergebnisse einer im Auftrag der involvierten Unfallversicherung D____ durchgeführten Observation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 27) zukamen, ordnete die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durch den RAD (Regionalärztlicher Dienst der IV-Stelle) an, um die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu hinterfragen. Nach einer entsprechenden Untersuchung kam der RAD-Arzt Dr. med. E____ mit Bericht vom 13. März 2008 (IV-Akte 33) zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und der Beschwerdeführer seine psychischen Beschwerden bzw. seine Funktionseinschränkung dementsprechend vortäusche. Gestützt auf dieses Abklärungsresultat korrigierte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und teilte dem Beschwerdeführer am 28. März 2008 mit (IV-Akte 34), die von ihm angegebenen Beschwerden seien aufgrund der Ermittlungen und aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar und er sei in seiner angestammten Tätigkeit in vollem Umfang arbeitsfähig, weshalb er keinen Anspruch auf Rentenleistungen habe. Am 30. Juni 2008 erliess die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 43).

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob diesen Entscheid mit Urteil vom 19. März 2009 (IV-Akte 53) auf und wies die Sache zur ergänzenden stationären psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die stationäre Begutachtung fand vom 7. bis 22. März 2011 in der F____ statt. Das Gutachten der F____ vom 18. Oktober 2011 (IV-Akte 91) diagnostizierte eine mittelgradige bis schwergradige depressive Episode sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, am ehesten narzisstisch bzw. histrionisch, und attestierte dem Beschwerdeführer eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % mit qualitativen Einschränkungen. Die in der testpsychologischen Untersuchung differentialdiagnostisch erwogene dementielle Entwicklung hielten die Gutachter zwar für sehr unwahrscheinlich, empfahlen aber diesbezüglich dennoch eine ergänzende Abklärung (IV-Akte 91, S. 29). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein neuropsychologisches Gutachten bei lic. phil. G____ ein. Dieser bestätigte, dass eine demenzielle Erkrankung sehr unwahrscheinlich sei, führte die schlechten Testergebnisse aber auf eine bestehende Aggravation zurück (Gutachten vom 23. Dezember 2013, IV-Akte 109). Diese Ergebnisse wurden wiederum zur Stellungnahme den Gutachtern der F____ vorgelegt. Mit Beurteilung vom 24. Juli 2014 (IV-Akte 121) rückten die Gutachter schliesslich von ihrem Begutachtungsresultat ab und beurteilten den Beschwerdeführer als in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Nach der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 133) verneinte die Beschwerdegegnerin dementsprechend mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 148) einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, es liege kein andauernder invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

II.

Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, am 14. September 2015 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab Mai 2006 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Berechnung des Invaliditätsgrades, subeventualiter zur weiteren Abklärung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. Januar 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

III.

Am 8. März 2016 fand eine Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Es wurde beschlossen, dass eine amtliche Erkundigung eingeholt werden müsse. Der Instruktionsrichter verfügte daraufhin am 12. Oktober 2018, es sei eine weitere Hauptverhandlung durchzuführen anlässlich der ein in die F____-Begutachtung involvierter Arzt respektive eine involvierte Ärztin zur Erläuterung der veränderten Beurteilung befragt werden könne. Am 17. Dezember 2018 fand in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, B____, sowie H____ in Vertretung der Beschwerdegegnerin eine weitere Hauptverhandlung statt. Dr. med. I____ ist befragt worden. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Nachfrage sowie zum Plädoyer. Anschliessend fand die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Stellungnahme der F____ vom 24. Juli 2014, mit der von ihrem ursprünglichen Begutachtungsergebnis vom 18. Oktober 2011 abgewichen wurde, davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. 2.2. Der Beschwerdeführer hat dagegen vorgebracht, das ursprüngliche Gutachten der F____ vom 18. Oktober 2011 erfülle die bundesgerichtlichen Vorgaben und sei deshalb beweiswertig. Namentlich habe es sich auch mit der Frage der Krankheitsvortäuschung auseinandergesetzt und sei nach zwei ambulanten und einer stationären Untersuchung begründet zum Schluss gelangt, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers trotz Verdeutlichungselementen authentisch, krankheitswertig und unüberwindbar seien. Es sei deshalb von der durch die F____ attestierte Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % mit zusätzlicher Einschränkung der effektiven Leistungsfähigkeit auszugehen, womit ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Der ergänzende Bericht der F____ vom 24. Juli 2014, der die gesamten Ergebnisse der stationären Begutachtung umstosse, erfülle die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte offensichtlich nicht und die widersprüchliche Einschätzung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Krankheit leide, was in Einklang stehe mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. J____ sowie der Einschätzung von Dr. med. C____, Dr. med. K____ und dem F____-Gutachten vom 18. Oktober 2011. 2.3. Zwischen den Parteien streitig und in der Folge zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer nachweislich an psychiatrischen Beschwerden leidet, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken.

3.

3.1. Zur Klärung dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). 3.2. 3.2.1. Die durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. März 2009 (IV-Akte 53) angeordnete stationäre psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zur Abklärung seines Gesundheitszustandes fand vom 7. bis 22. März 2011 in der F____ statt. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 31. Januar 2011 und am 16. Mai 2012 ambulant untersucht. Mit Gutachten vom 18. Oktober 2011 (IV-Akte 91) werden folgende Diagnosen gestellt: (1) Mittelgradige bis schwergradige depressive Episode, differentialdiagnostisch mit parathym-psychotischen Symptomen, (2) Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, am ehesten narzisstisch bzw. histrionisch; Differentialdiagnose: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. Zusätzlich werden folgende Belastungsfaktoren aufgeführt: Geringes Bildungsniveau, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, unzulängliche soziale Fähigkeiten, sozialer Rollenkonflikt, Differentialdiagnose: Dementielle Entwicklung (Gutachten S. 28). In der Beurteilung wird ausgeführt, es bestehe eine depressive Stimmung in einem ausgeprägten Ausmass, welche sowohl vom Beschwerdeführer als auch fremdanamnestisch von Familienangehörigen berichtet und im stationären Rahmen beobachtet worden sei. Ebenfalls werde ein ausgeprägter Interessensverlust, reduzierter Antrieb und starke Ermüdbarkeit, reduziertes Selbstwertgefühl, reduzierte Konzentrations- und Gedächtnisleistung sowie Unentschlossenheit und sozialer Rückzug sowohl von mehreren Quellen berichtet als auch weitgehend beobachtet. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Halluzinationen sowie die schwach ausgeprägten Verfolgungsideen seien wenig affektiv besetzt, weshalb diese am ehesten im Sinne parathymer psychotischer Symptome im Rahmen der depressiven Störung interpretiert würden. Es bestünden zwar auch Hinweise auf eine verdeutlichende Symptompräsentation, jedoch erschienen diese eher im Rahmen eines inzwischen in der Persönlichkeit verwurzelten dysfunktionalen Selbst- und Krankheitskonzeptes begründet, wobei hier der Persönlichkeitsstil und ein möglicherweise kulturassoziiertes Krankheits- bzw. Ausdrucksverhalten ungünstig interferierten und die Symptomatik bei fehlenden funktionalen Copingstrategien im Zusammenhang mit nicht erfüllten Rollenerwartungen zur eigenen Entlastung histrionisch-theatralisch überzeichnet werden. Die psychologischerseits differentialdiagnostisch erwogene dementielle Entwicklung scheine bei Würdigung sämtlicher Angaben und Befunde derzeit sehr unwahrscheinlich, eine Abklärung sei aber zu empfehlen. Zum Krankheitsverlauf führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer nach einem Autounfall im Jahr [...] und dem dabei erlittenen HWS-Distorsionstrauma eine ausgeprägte Schmerzproblematik entwickelt habe. Durch die Arbeitsunfähigkeit verbunden mit Insuffizienzgefühlen und einem wahrscheinlichen Abusus von Schmerzmitteln sei es zu zunehmender Schmerzsymptomatik und einer depressiven Entwicklung gekommen. Es sei zu einem zunehmenden sozialen Rückzug, zu einer «Flucht in die Krankheit» gekommen. Erst ein bis zwei Jahre nach dem Unfall sei es zu einem Kontakt mit einer psychiatrischen Betreuung gekommen. Als verstärkend für die regressive Entwicklung dürfte auch das Familiensystem angesehen werden, indem der Beschwerdeführer in sämtlichen Dingen des täglichen Lebens von Frau und Kindern unterstützt werde und keinerlei Ansprüche bezüglich Selbständigkeit an ihn gestellt würden. Die durchgeführte Observation und das damit dem Beschwerdeführer entgegengebrachte Misstrauen habe zu einer weiteren narzisstischen Kränkung des Beschwerdeführers geführt. Bezüglich der divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt der Observation falle es den Gutachtern schwer, eine definitive Aussage zu machen. Beide Varianten, sowohl die Möglichkeit einer vorgetäuschten Krankheit zwecks Rentenbegehrens als auch die Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Aufhellung bei mittelgradig depressivem Zustandsbild, seien möglich. Retrospektiv könne nicht beurteilt werden, um welche der beiden Möglichkeiten es sich zum damaligen Zeitpunkt gehandelt habe. Unabhängig davon sei jedoch festzuhalten, dass zum aktuellen Zeitpunkt eine mittel- bis schwergradige depressive Episode entsprechend ICD-10-Kriterien diagnostiziert werden könne. Das Verhalten des Beschwerdeführers sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Untersuchung, die fremdanamnestischen Angaben von der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdeführers, die Beobachtung des Pflegepersonals und der behandelnden Ärzte auf der Abteilung stimmten aktuell überein. Selbst wenn es sich zum damaligen Zeitpunkt um die Vortäuschung einer Krankheit gehandelt haben sollte, sei dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu beobachten. Es sei durchaus möglich, dass eine zu einem früheren Zeitpunkt bewusstseinsnahe Darstellung von Krankheitssymptomen sich derart chronifiziert, persönlichkeitsnah und bewusstseinsfern entwickelt habe, dass diese einen eigenständigen Krankheitscharakter angenommen habe. Das aktuell präsentierte Bild des Beschwerdeführers sei weitgehend authentisch, krankheitswertig und unüberwindbar, auch wenn wahrscheinlich gewisse Verdeutlichungstendenzen enthalten seien.

Aktuell sei der Beschwerdeführer zu maximal 30 % arbeitsfähig, d.h. für ca. zwei Stunden täglich. Die effektive Leistungsfähigkeit könne zeitweise bzw. situationsabhängig noch darunter liegen. Es bestünden zudem starke qualitative Einschränkungen, z.B. bezüglich des Konzentrationsvermögens, der Auffassungsfähigkeit und der Arbeitsgeschwindigkeit. Zudem bestünden schwergradige Beeinträchtigungen bis eine völlige Aufhebung der Fähigkeiten, Regeln und Routinen einzuhalten, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, durchzuhalten, Kontakt zu Dritten aufzunehmen/zu erhalten, sich in Gruppen einzufügen sowie nicht zuletzt der Fähigkeit, sich selbst zu pflegen. Es komme infolgedessen nur eine sehr einfache Tätigkeit mit nicht mehr als geringen Anforderungen an das kognitive Leistungsniveau in einem gut vorstrukturierten und überschaubaren Arbeitsumfeld in einem kleinen Team infrage, also etwa einfache Reinigungstätigkeiten mit klarer Tätigkeitsbeschreibung bzw. Anleitung.

3.2.2. Aufgrund der Empfehlung der F____ zur Beurteilung der Symptomvalidität und zur Klärung der Fragestellung einer demenziellen Entwicklung holte die Beschwerdegegnerin in der Folge bei lic. phil. G____ ein neuropsychologisches Gutachten ein. Der Neuropsychologe untersuchte den Beschwerdeführer am 13. Mai 2013 und führte zahlreiche Tests durch. Am 23. Dezember 2013 erstattete er Bericht (IV-Akte 109) und stellte folgende Diagnosen: (1) Nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung bei Diagnosen 2 und 3, (2) Aggravation, (3) Psychiatrische Symptomatik mit mittelgradiger bis schwergradiger depressiver Episode und Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, am ehesten narzisstisch bzw. histrionisch. In der Beurteilung führte er aus, in der aktuellen neuropsychologischen Testung hätten sich in allen geprüften kognitiven Funktionsbereichen mittelschwer bis schwer verminderte Leistungen gezeigt. In nahezu allen durchgeführten Aufgaben hätten Ergebnisse mit einem Prozentrang von kleiner als 1 resultiert, d.h. dass mehr als 99 % aller gleichaltrigen Personen in der gleichen kognitiven Funktion eine bessere Leistung erbringen würden. Auf Grund der Verhaltensbeobachtungen erweise sich die Motivation und Leistungsbereitschaft als deutlich eingeschränkt. Die Arbeitsweise sei eingeschränkt geplant und strukturiert, das Arbeitstempo sei vermindert. Unaufällig sei dagegen die Belastbarkeit und eine auffällige Ermüdung sei nicht erkennbar. Regelrecht seien die Sprache und das Instruktionsverständnis. Schwerst beeinträchtigt seien auch die Lern- und Gedächtnisleistungen. In den beiden durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren sei das Antwortverhalten sehr auffällig gewesen. In einem angewandten Testverfahren liege die Anzahl richtiger Antworten unterhalb der Zufallswahrscheinlichkeit, was auf eine intakte Gedächtnisfunktion schliessen lasse. Die Testergebnisse mit Defiziten in dieser Deutlichkeit liessen nicht erwarten, dass selbst ein bescheidenes Mass an Selbständigkeit noch erhalten wäre. Bei diesem kognitiven Leistungsprofil müsse von einem demenziellen Zustandsbild in einem weit fortgeschrittenen Stadium ausgegangen werden. Gemäss eigen- und fremdanamnestischen Angaben gehe der Beschwerdeführer aber doch noch selber ausser Haus, um in seinem früheren Lokal einen Kaffee zu trinken um auf der Post die von der Ehefrau vorbereiteten Einzahlungen abzuwickeln. Ebenso wenig wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer selbst für einfache Tätigkeiten im Haushalt noch mithelfen könne. Bei gutem Befinden besuche er selbständig seine Schwester unternehme mit den Kindern etwas. Die zweifelsfrei vorhandene psychiatrische Symptomatik könne die schweren Testdefizite nicht vollständig erklären, zumal ein Teil der Minderleistungen durch eine aktive Gedächtnisfunktion zu Stande komme, indem der Beschwerdeführer gezielt falsch antworte und Ergebnisse unterhalb des Zufallsniveaus erreiche. Basierend auf den erfüllten Kriterien A, B, C und D müsse gemäss den Kriterien nach Slick DJ et al (1999) von einer überwiegend wahrscheinlichen bewusstseinsnahen Aggravation ausgegangen werden. Eine Simulation liege definitiv nicht vor. Aufgrund der nicht gegebenen Validität könne die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sowie in jeglicher Verweistätigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden.

3.2.3. Diese Testergebnisse wurden schliesslich den Gutachtern der F____ zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (IV-Akte 121) geben diese an, dass sie anlässlich der Begutachtung ähnliche Beobachtungen gemacht hätten. Der entscheidende Unterschied bestehe in der Wertung und Einordnung der beobachteten Aggravationszeichen. Zweifellos ergebe sich durch das Gutachten von Herrn G____ eine weitere starke Argumentationslinie für eine eher stärkere als schwächere und bewusstseinsnähere als bewusstseinsfernere Aggravation. Dies gelte auch, wenn dadurch die Frage der willentlichen Steuerbarkeit diese letztlich von histrionischen und narzisstischen sowie möglicherweise zusätzlich dissozialen Elementen gespeisten Verhaltens nicht automatisch mit beantwortet sei. Alternativ zur bisherigen Interpretation dieses agierenden, manipulativen, appellativen und aggravatorischen Verhaltens, derzufolge die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem freien Arbeitsmarkt als deutlich eingeschränkt beurteilt worden sei, müsse man, nachdem nun bereits die Hinweise auf Aggravation verifiziert worden seien, insgesamt feststellen, dass eine aktive psychiatrische Diagnose wegen der andauernd deutlich eingeschränkten Beschwerdevalidität nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen sei. Hieraus ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu konstatieren sei. Dieser Argumentationslinie folgend treffe dies - unsicher, aber mit grosser Wahrscheinlichkeit - auch rückwirkend bis ca. 2006 zu.

3.2.4. Nachdem das urteilende Gericht in einer ersten Beratung vom 8. März 2016 zum Schluss gekommen ist, dass es dem Sinneswandel der F____-Gutachter an einer ausführlicheren Begründung mangelt, wurde Dr. I____ im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 nochmal zur veränderten Beurteilung mündlich befragt. Dr. I____ hat zu Protokoll gegeben, dass das Gutachten von lic. phil. G____ Hinweise auf eine erheblich eingeschränkte Beschwerdevalidität geliefert habe. Diese sei eher bewusstseinsnah als bewusstseinsfern. Bereits anlässlich der Begutachtung in der F____ sei über die Inkonsistenzen und Diskrepanzen rege diskutiert worden. Man habe sich dann aber konsensuell darauf geeinigt, dass das depressive Symptom als valide erachtet werde und darauf auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt. Allerdings sei damals keine Beschwerdevalidierung vorgenommen worden. Heute würde dies nicht mehr den Qualitätsleitlinien für eine psychiatrische Begutachtung genügen. Die Ergebnisse aus der neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. G____ seien dann als schlagendes Argument dazu gekommen und sie seien zum Schluss gekommen, dass unter diesem Eindruck mit ausreichender Sicherheit keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Sie hätten sich dann nicht gescheut, den Turnaround zu vollziehen.

4.

4.1. In Würdigung dieser Aktenlage muss festgestellt werden, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend ungenügend abgeklärt ist und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt darauf nicht abschliessend beurteilt werden kann. Im Folgenden ist dies näher zu begründen. 4.2. Es kann im Hinblick auf das F____-Gutachten vom 18. Oktober 2011 (IV-Akte 91) zunächst festgehalten werden, dass dieses nach mehreren, insbesondere auch stationärer Untersuchungen des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer durch psychiatrische Erkrankungen in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Das Gutachten ist ausführlich und nachvollziehbar begründet und es wurde insbesondere eingehend dargelegt, wieso sich die Diagnosen und die hohe Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers trotz der bekannten Verdeutlichungstendenzen und die Ergebnisse aus der Observation rechtfertigen liessen. Der Meinungswechsel, den die Gutachter nach Kenntnisnahme des neuropsychologischen Untersuchungsberichts von lic. phil. G____ vollzogen haben, hat darum sehr erstaunt. In dem vierseitigen Schreiben vom 24. Juli 2014 (IV-Akte 121) haben die Gutachter ausgeführt, dass der entscheidende Unterschied lediglich in der Wertung und Einordnung der beobachteten Aggravationszeichen liege und das neuropsychologische Gutachten ein weiteres starkes Argument für eine eher bewusstseinsnahe als bewusstseinsferne Aggravation geliefert habe. Alternativ zur bisherigen Interpretation, die die Symptomverdeutlichung im Rahmen eines in der Persönlichkeit verwurzelten dysfunktionalen Selbst- und Krankheitskonzeptes begründet sah, müsse man nun feststellen, dass aufgrund der andauernd deutlich eingeschränkten Beschwerdevalidität eine aktive psychiatrische Diagnose nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen sei. Der Neuropsychologe G____ hat in seinem Gutachten aber ausgeführt, dass seiner Meinung nach die psychiatrische Symptomatik «zweifelsfrei» vorhanden sei. Er führt aus, dass die verfälschten neuropsychologischen Ergebnisse zum Teil auf diese psychiatrische Grundproblematik zurückzuführen seien, während ein Teil der Minderleistungen durch eine aktive Gedächtnisfunktion zu Stande gekommen sei, indem der Beschwerdeführer gezielt falsch antworte und Ergebnisse unterhalb des Zufallsniveaus erreicht habe (IV-Akte 109, S. 37). Der von den Gutachtern der F____ vollzogene Turnaround ist unter diesem Gesichtspunkt in seiner Deutlichkeit nicht nachvollziehbar.

Folgerichtig ist das Gericht in einer ersten Urteilsberatung zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin lediglich gestützt auf diese Stellungnahme zu Unrecht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die daraufhin angeordnete Befragung von Dr. I____ zur Erläuterung des Meinungsumschwunges konnte die Unsicherheit in Bezug auf die Beurteilung der bestehenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aber auch nicht restlos klären. So hat die Befragung unter anderem aufgezeigt, dass anlässlich der ursprünglichen Begutachtung in der F____ keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden sei, was Dr. I____ selbst als Mangel bezeichnete. Aufgrund der fehlenden Beschwerdevalidierung würde das Gutachten der F____ den heutigen Richtlinien einer psychiatrischen Begutachtung jedenfalls nicht mehr genügen. Und auch wenn Dr. I____ anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dass bereits bei der ursprünglichen Begutachtung intern erhebliche Diskussionen zur Würdigung des verdeutlichenden Verhaltens des Beschwerdeführers stattgefunden haben, und erklärt hat, wieso die neuropsychologischen Testergebnisse schliesslich als fehlendes schlagendes Argument zum Umschwenken geführt haben, so kann vorliegend nicht lediglich gestützt auf diese Ausführungen von einer fehlenden psychiatrischen Symptomatik beim Beschwerdeführer ausgegangen werden. Vielmehr bedarf es unter diesen Umständen einer weiteren psychiatrischen Begutachtung. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Begutachtungsleitlinien inzwischen geändert haben und insbesondere durch die Einführung der Standardindikatoren-Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 die vorliegende Aktenlage nicht mehr den Anforderungen an die Prüfung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen genügt.

4.3. Es ist vorliegend folglich eine weitere psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers mit einer Standardindikatoren-Prüfung bei einem anderen Begutachtungsinstitut einzuholen. Das Gutachten hat sich auch zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der Anmeldung im Jahr 2006 auseinanderzusetzen.

5.

5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens mit Standardindikatoren-Prüfung bei einem anderen Begutachtungsinstitut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-, zu tragen. 5.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.- zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da in vorliegendem Fall zusätzlich eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, scheint eine Parteientschädigung von CHF 4'400.- angemessen. Die anwaltlichen Bemühungen sind zu einem Teil im 2018 (Mehrwertsteuersatz 7.7 %) und zu einem Teil in den Jahren davor (Mehrwertsteuersatz 8 %) angefallen, was dementsprechend zu berücksichtigen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4400.- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 3300.- und 7.7 % auf CHF 1100.-.



Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi lic. iur. A. Oron





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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