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Urteil Appellationsgericht (BS - HB.2021.9 (AG.2021.180))

Zusammenfassung des Urteils HB.2021.9 (AG.2021.180): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin A____ wurde aufgrund von Verdachtsmomenten auf Raub, Körperverletzung und anderen Delikten in Untersuchungshaft genommen. Sie hat Beschwerde gegen die Haftanordnung erhoben, die jedoch vom Appellationsgericht Basel-Stadt abgewiesen wurde. Das Gericht begründete die Fortsetzungsgefahr aufgrund der Vorstrafen und des aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin. Es wurde festgestellt, dass die Haft verhältnismässig ist und die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Richter ist Christian Hoenen, die Gerichtsschreiberin ist Mirjam Kündig.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts HB.2021.9 (AG.2021.180)

Kanton:BS
Fallnummer:HB.2021.9 (AG.2021.180)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2021.9 (AG.2021.180) vom 26.03.2021 (BS)
Datum:26.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2021
Schlagwörter: Gewalt; Basel; Körperverletzung; Recht; Basel-Stadt; Drohung; Urteil; Verfügung; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht; Person; Verbrechen; Vergehen; Sicherheit; Behörden; Beamte; Mitarbeiter; Delikte; Appellationsgericht; Staatsanwaltschaft; Tatverdacht; Hinweis; Taten; Gerichts; Fortsetzungsgefahr; Verhalten; Gassenzimmer; Wiederholungsgefahr; Anordnung; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:124 I 208; 137 IV 122; 137 IV 84; 143 IV 9;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts HB.2021.9 (AG.2021.180)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2021.9


ENTSCHEID


vom 26. März 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis BS, Beschuldigte

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. März 2021


betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2021



Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf Raub, Körperverletzung ev. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen geringfügigen Diebstahl. Nachdem sie am 13. März 2021 von der Kantonspolizei festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2021 mit Verfügung vom 16. März 2021 die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 8. Juni 2021 an.


Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. März 2021 eigenhändig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.


2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).


3.

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGEHB.2020.1 vom 29.Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).

3.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts aus, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, im Zeitraum vom 29. Januar 2021 bis zum 13. März 2021 neben diversen Ladendiebstählen auch zwei Gewaltdelikte (Raub und Körperverletzung ev. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) begangen zu haben. Im Vordergrund stehe der Vorwurf des Raubes zum Nachteil von [...] vom 23. Februar 2021 sowie derjenige der Körperverletzung allenfalls Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von [...] vom 13. März 2021. Der äussere Ablauf der Geschehnisse sei grundsätzlich unbestritten, insbesondere was den Einsatz eines Taschenmessers beim Raub sowie die Verwendung von Ammoniak bei der Körperverletzung anbelangt. Der dringende Tatverdacht ergebe sich zunächst aufgrund der Anhaltesituationen und der auf der Beschwerdeführerin sichergestellten Gegenstände (zwei Messer, gestohlenes Etui und Plastikflasche mit ammoniakhaltiger Flüssigkeit) sowie aufgrund der Aussagen der Opfer und Geschädigten, der Angaben weiterer Auskunftspersonen und der Aussagen der Beschwerdeführerin selbst (Verfügung ZMG p. 2).


3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe dem Security-Mitarbeiter vor dem Gassenzimmer Ammoniak ins Gesicht geschüttet, weil er sie zuvor schlecht behandelt und sie am Betreten des Gassenzimmers habe hindern wollen; sie habe nichts anderes dabei gehabt habe, um sich «gegen so einen erwachsenen starken Securitas vor dem Gassenzimmer zur Wehr zu setzen» (Beschwerde p. 2). Betreffend den Raub erklärte sie, dieser Vorwurf habe sich mittlerweile erledigt; so habe sie nach einer kurzen Behandlung in den UPK wieder ein gutes Verhältnis zu den Mitarbeitenden im [...] (Beschwerde p. 3).


3.4 Mit ihren Ausführungen macht die Beschwerdeführerin nichts geltend, was das Vorliegen des dringenden Tatbestandes entkräften würde. Die abschliessende Beurteilung ihrer Vorbringen hinsichtlich das Vorliegen einer Notwehrsituation allfälliger weiterer Rechtfertigungsgründe sowie die endgültige rechtliche Qualifikation des Deliktes obliegt dem Sachgericht. Damit ist den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen am 21. Februar 2021 mittels Einsatz eines aufgeklappten Taschenmessers einen Mitarbeiter des [...] zur Herausgabe von Bargeld und Medikamenten zu nötigen versucht und anschliessend aus der Tasche einer Mitarbeiterin ein Necessaire gestohlen. Zudem hat sie am 13. März 2021 vor der Kontakt- und Anlaufstelle am Riehenring in Basel einem Security-Mitarbeiter eine ammoniakhaltige Flüssigkeit ins Gesicht geschüttet, nachdem dieser sie unter Hinweis auf ein bestehendes Hausverbot nicht hineinlassen wollte; der Security-Mitarbeiter wurde dadurch am Auge verletzt. Damit ist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem für die Haftanordnung hinreichenden dringenden Tatverdacht nicht nur hinsichtlich des ebenfalls unbestrittenen mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, sondern auch in Bezug auf den Tatbestand des Raubes sowie der Körperverletzung bzw. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgegangen.


4.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr begründet. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrfach einschlägig vorbestraft ist und ihr Verhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug höchst auffällig sei. So sei es neben den als geringfügig einzustufenden Vermögensdelikten zweimal zu Gewalt gegen Personen gekommen. Durch die in den letzten Wochen zunehmende Anwendung von Gewaltmitteln sei davon auszugehen, dass von der Beschwerdeführerin im Falle der Freilassung eine Sicherheitsgefährdung ausgehe (Verfügung p. 3).


4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe keine Fortsetzungsgefahr, da sie nicht mehr ins Gassenzimmer gehen werde und inzwischen zu den Mitarbeitenden im [...] ein gutes Verhältnis habe (Beschwerde p. 3 f.).


4.3 Fortsetzungs- Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).


4.4

4.4.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen schwere Vergehen gegen gleiche gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen Vergehen begangen hat. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. April 2014 unter anderem wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2015 wegen Drohung und mehrfacher Nötigung sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2018 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfacher Körperverletzung verurteilt. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2020 unter anderem der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2020). Angesichts der zahlreichen früheren Verurteilungen ist das Vortatenerfordernis klar erfüllt.


4.4.2 Geschützes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Raubes als auch bei den Tatbeständen der Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (unter anderem) die körperliche Integrität (vgl. Art. 140, 122. 285 StGB), welche beim besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr im Vordergrund steht. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres zu bejahen.


4.4.3 Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass die Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft (vgl. oben E. 4.4.1). Aus dem im Verfahren SG.2018.139 eingeholten und mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 bestätigten forensisch-psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen sei, zeige sie doch eine Tendenz zu aggressivem Verhalten bei Konfrontationen mit zum Teil potentiell gefährlichen Handlungen, die theoretisch in Zukunft in schwerere Straftaten münden könnten (Urteil AGE SB.2020.58 vom 3. Dezember 2020 E. 5.4.3). Bei den beiden vorliegend zur Diskussion stehenden Gewaltdelikten scheint es sich um die Zuspitzung eines offenbar bereits seit längerem bestehenden Musters der Beschwerdeführerin zu handeln. Sowohl bezüglich des Raubs als auch betreffend die Körperverletzung macht sie geltend, sie sei zuvor ungerecht behandelt worden, weshalb sie ausgerastet sei und sich mittels des Einsatzes von Gewalt zu ihrem Recht habe verhelfen wollen. So gab sie an, es seien ihr von Mitbewohnern im [...] Geld und CDs gestohlen worden, worauf sie durchgedreht sei und versucht habe, sich unter Zuhilfenahme eines Taschenmessers bei den Mitarbeitern des [...] zu entschädigen (vgl. Polizeirapport vom 23. Februar 2021 p. 4: «Mir wurde durch das [...] CHF 800.00 gestohlen. Ich wollte mir das Geld heute bei den Mitarbeitern holen gehen, da es mir zusteht. Diese sind jedoch nicht auf mich eingegangen. Dann bin ich durchgedreht. Eigentlich bin ich hier das Opfer, da mir Geld gestohlen wurde»). Zur Ammoniak-Attacke gab die Beschwerdeführerin gar an, in Notwehr gehandelt zu haben (Polizeirapport vom 13. März 2021 p. 4: «Es war Notwehr. Der Typ hat mich auch schon gegen meinen Magen geschlagen. Dabei hat er das Ammoniak gegen meinen rechten Unterarm geleert. Danach hat er mir den Arm gegen mein Gesicht gestossen. Deswegen habe ich ihn dann damit überschüttet gehabt», Polizeirapport vom 13. März 2021 p. 4). Diese beiden Vorfälle veranschaulichen, dass die Beschwerdeführerin mit aggressivem Verhalten reagiert, wenn sie mit ihrem Umfeld in Konflikte gerät wenn sie sich ungerecht behandelt fühlt. Mit Blick auf das erwähnte Gutachten ist davon auszugehen, dass dieses Verhaltensmuster sich bereits seit längerer Zeit abzeichnete. Dass es seit ihrer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug am 11. Januar 2021 innert sehr kurzer Zeit bereits zu zwei Delikten gegen die körperliche Integrität gekommen ist, deutet auf eine Zunahme der bereits vorher bestehenden Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Intensität der angewendeten Gewalt hin. Insbesondere beim Körperverletzungsdelikt handelt es sich um eine gravierende Tat, ist zum heutigen Zeitpunkt doch noch unklar, ob das Sehvermögen des Opfers langfristig gar dauerhaft eingeschränkt bleiben wird. Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Argumentation, dass ihre bekundete Bereitschaft, das Gassenzimmer zukünftig nicht mehr aufzusuchen und sich gegenüber den Mitarbeitenden des [...] wohlzuverhalten (vgl. oben E. 4.2), nicht ohne weiteres zu einer positiven Rückfallprognose führt. So lässt sich ihre Gewaltbereitschaft nicht an diesen beiden Orten bzw. Situationen festmachen, vielmehr steht mit Blick auf die Einschätzung des Gutachters zu befürchten, sie könnte jederzeit gewalttätig reagieren, wenn sie sich überfordert subjektiv ungerecht behandelt fühlt. Damit ist insgesamt von einer schlechten Legalprognose auszugehen.


4.5 Nach dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Fortsetzungsgefahr ausgegangen.


5.

5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs.2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).


5.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 13. März 2021 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftaten und ihrer einschlägigen Vorstrafen hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit einer (wohl unbedingten) Strafe zu rechnen, welche die bis zum 8. Juni 2021 2018 dauernde Untersuchungshaft von insgesamt 12 Wochen deutlich übersteigen wird.


6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300. zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,SG154.810]).


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beiständin [...], Sozialdienst [...]

- Verteidigerin [...] zur Kenntnis


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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