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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:HB.2021.1 (AG.2021.75)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2021.1 (AG.2021.75) vom 19.01.2021 (BS)
Datum:19.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Februar 2021
Schlagwörter: Beschuldigte; Schwer; Beschwerde; Dezember; Beschuldigten; Person; Tatverdacht; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Zwangsmassnahmengericht; Folgen; Werden; Flucht; Appellationsgericht; Aussagen; Bereit; Kollusionsgefahr; Welche; Dringend; Gemäss; Verfahren; Dringende; Weiter; Entscheid; Untersuchungshaft; Basel-Stadt; Freiheit; Polizei; Ersatzmassnahmen
Rechtsnorm: Art. 212 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 222 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:137 IV 122;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2021.1


ENTSCHEID


vom 20. Januar 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. iur. Peter Bucher





Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4051Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Dezember 2020


betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Februar 2021



Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den abgewiesenen und aus der Schweiz nach Spanien weggewiesenen algerischen Asylbewerber A____ (Beschuldigter). Die Kantonspolizei hat ihn am 21.Dezember 2020 bei der Asylempfangsstelle an der Freiburgerstrasse 50 festgenommen. Dort soll er zwei Asylsuchende verletzt haben, den einen mit einem Faustschlag ins Gesicht und den anderen mittels eines Messers an der Hand. Bereits am 27. November 2020 soll der Beschuldigte auf der Empfangsstelle einen weiteren Asylsuchenden niedergeschlagen haben. Am 24. Dezember 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschuldigten Untersuchungshaft vorläufig bis zum 18. Februar 2021 an. Mit undatiertem Schreiben in arabischer Sprache und Schrift, das bei der Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2020 eingegangen ist und welches diese am 4. Januar 2021 zusammen mit deutscher Übersetzung dem Appellationsgericht weitergeleitet hat (Eingang: 5. Januar 2021), beantragt der Beschuldigte persönlich die Haftentlassung. Mit Stellungnahme gleichfalls vom 4. Januar 2021 sowie unter Beilage der Akten beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verteidigung vor dem Zwangsmassnahmengericht wurde mit einer Kopie der staatsanwaltlichen Stellungnahme bedient und mit vorliegendem Entscheid wird ebenso zu verfahren sein. Die in die arabische Sprache und Schrift übersetzte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten zur Replik zugestellt. Der Beschuldigte hat innert Frist nicht repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt - die Beschwerde ist korrekt an das Appellationsgericht adressiert und fristgerecht zur Staatsanwaltschaft gelangt. Dass diese die Beschwerde erst mit einiger zeitlicher Verzögerung ans Appellationsgericht weitergeleitet hat, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, so dass auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).


2.1

2.1.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1, HB 2018.37 vom 24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.


2.1.2 Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2021, der dringende Tatverdacht auf zumindest die versuchte Körperverletzung zum Nachteil von B____ habe sich nicht entkräftet. Dazu erwägt das Zwangsmassnahmengericht: «A____ hat eingestanden, dass es am 21. Dezember 2020 im an der Freiburgerstrasse 50 gelegenen Bundesasylzentrum zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, B____ und C____ gekommen ist. Der Beschuldigte stellte jedoch in Abrede, dass er der Auslöser der tätlichen Auseinandersetzung gewesen sei. Vielmehr sei er von B____ und C____ angegriffen worden und habe sich nur verteidigt. Es stimme auch nicht, dass er ein Messer dabei gehabt habe. Zu den Aussagen des Beschuldigten gilt es zunächst festzuhalten, dass sich diese bereits hinsichtlich der Ursache des Konflikts als wenig überzeugend erweisen. Während er zu Handen des Polizeirapports noch angeben hat, dass C____ ihm das Salz nicht habe holen wollen, machte er anlässlich seiner Befragung vom 22. Dezember 2020 geltend, er habe gegenüber seinem Kollegen [...] ein Schimpfwort erwähnt, welches B____ und C____ irrtümlich auf sich bezogen hätten. Auch seine Erklärung bezüglich der bei B____ entstandenen Schnittwunde, dass der Geschädigte sich diese selbst zugefügt habe, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, erweist sich als wenig plausibel, wurde die Verletzung doch bereits von der requirierten Polizei fotografiert, die wenige Minuten nach dem Vorfall zum Tatort hinzugezogen wurde. Demgegenüber stützt sich der Tatverdacht, dass es sich bei A____ um den Initiator der Auseinandersetzung vom 21. Dezember 2020 gehandelt hat, in erster Linie auf die Aussagen von B____ und C____. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass es A____ gewesen sei, der den gewalttätigen Konflikt ausgelöst habe, indem er sich mit seinem Essenstablett zu C____ gesetzt und diesen verbal und tätlich provoziert habe. Als dieser sich darüber beschwert habe, habe der Beschuldigte dem noch minderjährigen C____ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Darauf habe B____ eingegriffen und versucht, die beiden zu trennen. A____ habe dann ein Messer gezückt und sei damit auf B____ losgegangen. Dieser habe die Messerattacke mit seiner Hand abwehren können und sich dabei eine Schnittwunde zugezogen. Objektiviert werden die Schilderungen der Geschädigten durch die dokumentierte Schnittwunde an der Hand von B____, bei welcher es sich um eine klassische Abwehrverletzung handelt. Gestützt wird die Version von B____ und C____ aber auch durch die im Polizeirapport festgehaltenen Angaben eines im Bundesasylzentrum beschäftigten Mitarbeiters der Securitas, welcher bestätigte, dass A____ nach [...] verlegt worden und deshalb eigentlich nicht berechtigt gewesen sei, sich im Essbereich des Bundesasylzentrums an der Freiburgerstrasse50 aufzuhalten. Da sich die Belastungen der Geschädigten somit mit den vorhandenen objektiven Beweisen vereinbaren lassen und darüber hinaus auch durch einen Mitarbeiter der Securitas untermauert werden, erscheinen diese glaubhaft. Der Tatverdacht, dass A____ der Initiator der körperlichen Auseinandersetzung gewesen ist und er auch mit einem Messer auf B____ losgegangen ist, erweist sich somit als hinreichend dringlich.»


2.1.3 Zur Begründung der Beschwerde macht der Beschuldigte geltend, er sei unschuldig. Zudem sei sein Vater gestorben und die Mutter sei krank, er habe kleine Geschwister und sei deren Schirmherr. Aufgrund dieser Umstände sei er freizulassen. In dieser Begründung setzt sich der Beschuldigte mit dem angefochtenen Entscheid indessen nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten wäre. Praxisgemäss werden aber an Laienbeschwerden keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt (vgl. AGE BES.2020.177 vom 7. Dezember 2020 E. 1.3). Der Beschuldigte hat sich immerhin in der Verhandlung vor Vorinstanz zur Sache geäussert, woraus sich seine Position ablesen lässt. Damit hat sich die Vorinstanz allerdings bereits auseinandergesetzt. Die Eintretensfrage braucht letztlich nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie sich nachfolgend ergibt.


2.1.4 Das Appellationsgericht folgt den kohärenten und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatverdacht vollumfänglich und verweist darauf (vgl. vorstehend Ziff. 2.1.2). Dem Gericht ist darin zu folgen, dass auf die glaubwürdigeren Aussagen der Herren B____ und C____, die in sich übereinstimmen (vgl. Polizeirapport und die Einvernahmen vom 22. Dezember 2020), abzustellen ist, zumal deren Darstellung auch durch die Handverletzung B____s objektiviert wird, welche die Vorinstanz zutreffend als typische Abwehrverletzung (vgl. Foto) bezeichnet. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich (vgl. Polizeirapport, Einvernahme vom 22. Dezember 2020 und Verhandlungsprotokoll Vorinstanz vom 24. Dezember 2020). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte der Aggressor war. Generell entsteht der Eindruck, beim Beschuldigten handle es sich um eine Person, die ihre Emotionen nur schwer unter Kontrolle hat. Laut einer ausführlichen Aktennotiz einer Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 22. Dezember 2020 auf mannigfaltige Weise aggressiv, so auch gegen die Dolmetscherin, und die Verteidigung der 1. Stunde war anschliessend nicht bereit, das Mandat weiter zu führen (vgl. das Einvernahmeprotokoll und das Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme, beide vom 22. Dezember 2020). Ob die bei ihm sichergestellten Medikamente mit seinem Verhalten in Zusammenhang stehen, ist unklar; gemäss der Darstellung der Herren B____ und C____ soll der Beschuldigte mit solchen Medikamenten und mit Drogen handeln. Bei den zwei Tabletten Pregabline Mylan handelt es sich um ein Medikament, das zur Behandlung neuropathischer Schmerzen, von Epilepsie und von generalisierten Angststörungen eingesetzt wird. Der dringende Tatverdacht ist gegeben.

2.2 Die Vorinstanz hat als Haftgrund zunächst die Fluchtgefahr bejaht.


2.2.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art.221 Abs.1 lit.a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer1B_364/2017 vom 12. September 2017 E.2.2, 1B_283/2016 vom 26.August 2016; 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E.2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E.3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.221 N5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N1022; AGEHB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE143 IV 160 E.4.3 S.166f.m.w.H.).


2.2.2 Die Vorinstanz begründet die Fluchtgefahr so: «Der Beschuldigte ist algerischer Staatsbürger und wurde mit rechtskräftiger Verfügung des Staatssekretariats für Migration im Dublinverfahren nach Spanien weggewiesen. Folglich verfügt er über keinen Aufenthaltstitel, der ihm den legalen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen würde. Da der Beschuldigte bei einem Schuldspruch mit einer nicht unerheblichen Strafe zu rechnen hat, besteht die Gefahr, dass er sich durch das Absetzen ins Ausland oder Abtauchen im Inland den Schweizerischen Strafbehörden entzieht. Den von der Verteidigerin geltend gemachten Ersatzmassnahmen würde keine präventive Wirkung zukommen.» Dem ist zu folgen. Der Beschuldigte bestreitet das Delikt vollumfänglich. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte hat keine sozialen, familiären oder wirtschaftlichen Bindungen zur Schweiz, sondern zu Algerien, zu Spanien (welches Land im Rahmen des Dublin-Verfahrens bereit ist, ihn rückzuübernehmen) und zu Frankreich (woher gemäss Darstellung des Beschuldigten Verwandte ihm Geld geschickt hätten). Er ist rechtskräftig weggewiesen und hat die Schweiz ohnehin zu verlassen. Im Falle einer Verurteilung erwartet den Beschuldigten eine empfindliche Strafe. Auf die Frage nach Ersatzmassnahmen wird nachfolgend im Rahmen der Verhältnismässigkeit eingegangen (Ziff. 2.4). Fluchtgefahr ist damit gegeben.


2.3 Die Vorinstanz hat auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht.


2.3.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E.4.2, 1B_44/2008 vom 13.März 2008 E.5.1).


2.3.2 Die Vorinstanz begründet die Kollusionsgefahr so: «Der Beschuldigte kennt den Aufenthaltsort von B____ und C____, welche ihn beide mit ihren Aussagen belasten. Mit der Untersuchungshaft ist somit zu verhindern, dass der Beschuldigte versucht, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Jedenfalls bis zum Vorliegen von beweisverwertbaren Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte liegt die Kollusionsgefahr vor.» Dem ist zu folgen sowie beizufügen, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet; er wird wohl möglichst bald mit den beiden Belastungszeugen zu konfrontieren sein, zumal deren Aufenthalt in der Schweiz auch nicht gesichert sein dürfte. Solange keine solche Konfrontation stattgefunden hat, besteht auch Kollusionsgefahr.


2.4

2.4.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Dabei darf kein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels bestehen, und das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur so lange erstrecken, als dass ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 208 E. 6 S. 215; AGE HB.2017.8 vom 10.März 2017 E. 5).


2.4.2 Zur Verhältnismässigkeit führt die Vorinstanz folgendes aus: «Bei einer Verurteilung ist aufgrund des vorliegenden Tatverdachts mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die die Dauer der verfügten 8 Wochen Untersuchungshaft übersteigen wird. Da es bei beiden gewalttätigen Übergriffen gemäss den Akten und Aussagen des Beschuldigten, von B____ und C____ zahlreiche weitere Zeugen gegeben hat, erscheinen die angeordneten 8 Wochen auch hinsichtlich der ausstehenden Ermittlungen als verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich.» Dem ist ebenfalls zu folgen. Präzisierend sei beigefügt, dass allfällige Ersatzmassnahmen, wie sie auch die damalige Rechtsvertretung im Rahmen der Haftrichterverhandlung (Protokoll S. 4) vorgeschlagen hat, nicht zielführend erscheinen. Eine Eingrenzung auf das Gelände in [...], wo der Beschuldigte wohnt, wäre ebenso aussichtslos wie ein Kontaktverbot zu den Opfern, nachdem er sich bereits jetzt rechtswidrig in der Schweiz aufhält, sich wiederholt unerlaubterweise im Empfangszentrum aufgehalten hat und er sich gemäss eigener Darstellung auch rund um den Claraplatz und beim Rhein bei der Drogenszene bewegt. Angesichts der Hablosigkeit kommt auch keine Kaution in Frage. Die angeordnete Haft ist somit verhältnismässig.

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung vor Zwangsmassnahmengericht hat sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Sie wird mit einer Kopie z.K. bedient.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Migrationsamt Basel-Stadt

- [...] z.K.


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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