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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:HB.2020.30 (AG.2020.528)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2020.30 (AG.2020.528) vom 28.09.2020 (BS)
Datum:28.09.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2020
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Strafgericht; Sicherheit; September; Sicherheitshaft; Flucht; Strafgerichts; Basel-Stadt; Strafakten; Länger; Beschluss; Schweiz; September; Fluchtgefahr; Schuldig; Urteil; Person; Gericht; Entscheid; Verlängerung; Appellationsgericht; Keiner; Staatsanwaltschaft; Gerichts; Einzelgericht; Keinerlei; Werden; Bereits; Betreffend
Rechtsnorm: Art. 212 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 222 StPO ; Art. 231 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:123 I 31; 124 I 208; 145 IV 503;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2020.30


ENTSCHEID


vom 28. September 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 16. September 2020


betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2020



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16.September 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) des Diebstahls, des mehrfachen Verweisungsbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt. Es wurde unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Vorstrafe eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. Januar bis 5. März 2020 (39 Tage) und seit dem 10.Juni 2020, sowie eine Busse von CHF 300.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, ausgesprochen. Gleichentags wurde mit Beschluss des Einzelgerichts des Strafgerichts die Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 9.Dezember 2020 verlängert.


Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.September 2020 (Abgabe an Gefängnisleitung) selbständig Beschwerde und beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen. Am 17.September 2019 stellte er beim Strafgericht zudem sinngemäss einen Antrag auf Bewilligung eines vorzeitigen Strafvollzugs. Mit Eingabe datiert vom 22. September 2020 gelangte die Verteidigerin des Beschwerdeführers des erstinstanzlichen Verfahrens, [...], Advokatin, an das Appellationsgericht und teilte mit, dass das Urteil des Strafgerichts vom 16.September 2020 akzeptiert und die dagegen angemeldete Berufung dementsprechend zurückgezogen werde, sowie dass an der Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 16.September 2020 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft festgehalten werde und der Beschwerdeführer die Haftentlassung beantrage. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2020 (Posteingang Appellationsgericht) beantragt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses die Abweisung der Beschwerde.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Die inhaftierte Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art.231StPO über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art.396 Abs. 1 StPO innert 10Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.


2.

Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges (lit.a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Vorliegend wurde mit Beschluss des Strafgerichts vom 16.September 2020 die Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs angeordnet.


Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).


3.

Praxisgemäss ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2019.57 vom 27. September 2019 E. 3). Vorliegend liegt aufgrund der Akzeptierung des Strafgerichtsurteils vom 16. September 2020 bzw. des Rückzugs der dagegen angemeldeten Berufung (vgl. act. 4 und 5) mittlerweile ein rechtskräftiges Urteil vor, sodass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.


4.

4.1 Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Beschluss den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Annahme. Er führt in seiner Beschwerde aus, er habe keinerlei Anreiz, sich durch eine Flucht dem Strafvollzug zu entziehen. Er sei grenznah wohnhaft und habe in Basel lebende Verwandtschaft.


4.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E.2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E.2.2 S.507; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).


4.3 Wie bereits das Strafgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend erwog, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen, der über keinerlei Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Zudem lebt er in äusserst instabilen Verhältnissen. Den Akten kann entnommen werden, dass er seit zwei Jahren arbeitslos ist und keiner geregelten Arbeit nachgeht (vgl. Strafakten, S. 4; Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S.2). Kommt hinzu, dass er keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist. In diesem Zusammenhang erwog das Strafgericht ebenfalls zutreffend, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit einzig zum Zweck des Delinquierens in die Schweiz eingereist ist. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6.Dezember 2019 (vgl. Strafakten, S. 11), mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1.April 2020 (vgl. Strafakten, S.22 ff.) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2020 (vgl. Strafakten, S.25 ff.) bereits drei Mal strafrechtlich verurteilt. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er «familiäre Verwandtschaft» in Basel habe. Noch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt vom 12.Juni 2020 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft gab er indessen lediglich an, er habe eine Freundin sowie einen Bekanntenkreis in Basel (vgl. Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 12.Juni 2020 S. 2, Strafakten, S.64). In seiner Beschwerde gegen die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juli 2020 angeordnete Sicherheitshaft konkretisierte er, dass er «Freunde und Bekannte meiner Familie» in Basel habe (vgl. Strafakten, S. 151). In Anbetracht, dass aus den Akten keinerlei weitere Angaben zu Freunden, Bekannten oder nunmehr Familienangehörigen ersichtlich werden - nicht einmal deren Namen wurden genannt -, erscheint diese Behauptung unglaubwürdig. Das Strafgericht ist demnach zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist.


Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020 (rechtskräftig) zu einer unbedingt ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Aufgrund der vorgenannten Gründe ist damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - im Falle einer Haftentlassung von einer konkreten Gefahr auszugehen, dass er sich nach Deutschland absetzen würde, um sich dem Strafvollzug zu entziehen. Daran ändert auch das Argument nichts, dass der Beschwerdeführer grenznah wohne. Bereits mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. Juli 2020 betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft wurde festgehalten, dass einem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland einen eigenen Staatsangehörigen an die Schweiz ausliefern würde (AGE HB.2020.17 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 3d S.36 f., Strafakten, S.156 f.). Das Strafgericht hat die Fluchtgefahr demnach zu Recht bejaht.


5.

5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).


5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. Juni 2020 in Haft. Wie bereits erwähnt wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 16.September 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Selbst unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27.Januar bis 5. März 2020 (39 Tage) übersteigt die mit Beschluss des Strafgerichts vom 16.September 2020 verfügte vorläufige Verlängerung der Sicherheitshaft von zwölf Wochen die ausgesprochene Freiheitstrafe nicht.


5.3 Auch griffige Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr abwenden könnten, sind angesichts der auf einem rechtskräftigen Landesverweis beruhenden illegalen Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Mittellosigkeit nicht ersichtlich, zumal aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit entsprechende Anordnungen missachtete. Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren SG.2020.37 auf entsprechendes Gesuch hin am 5. März 2020 unter Auferlegung von Auflagen aus der Sicherheitshaft entlassen worden war (vgl. Strafakten, S.115f.), blieb er in der Folge der Verhandlung vom 1.April 2020 fern, weshalb ein Abwesenheitsurteil ergehen musste (vgl. Strafakten, S.23).


5.4 Aufgrund dieser Umstände erweist sich die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft damit als verhältnismässig.


6.

Aus den vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- [...], Advokatin (zur Kenntnisnahme)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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