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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:HB.2020.21 (AG.2020.474)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2020.21 (AG.2020.474) vom 22.08.2020 (BS)
Datum:22.08.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 17. September 2020
Schlagwörter: Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; August; Werden; Delikte; Fortsetzung; Verfügung; Teilweise; Untersuchungshaft; Basel-Stadt; Gemäss; Verbrechen; Fortsetzungsgefahr; Person; Schuldig; Sicherheit; Vergehen; Stehen; Schriftlich; Schwere; Bereits; Führt; Ersatzmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Tatverdacht; Entscheid; Auflage; Verfahren; Weiter
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 153 StPO ; Art. 212 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:124 I 208; 137 IV 84; 143 IV 316; 143 IV 9;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2020.21


ENTSCHEID


vom 22. August 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Juli 2020


betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 17. September 2020



Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf diverse Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle mit Hausfriedensbruch. A____ wurde am 22. Juli 2020 festgenommen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 17. September 2020 an.


Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 28. Juli 2020 eigenhändig Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit einem weiteren Schreiben vom 4. August 2020 beantragt der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags, seinem Haftentlassungsgesuch sei unter Auflagen stattzugeben. Die Staatsanwaltschaft plädiert mit Stellungnahme vom 4. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. August 2020 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Auflagen.


Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 7. August 2020 wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, unverzüglich beim Kantonsgerichts Basel-Landschaft aus den Vorakten vom 22. März 2005 die Anklageschrift, das begründete Urteil, ein allfälliges psychiatrisches Gutachten sowie den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Februar 2010 betreffend bedingte Entlassung per 31. Januar 2010 zu beziehen und dem Appellationsgericht zukommen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. August 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die gewünschten Aktenstücke. Mit Verfügung vom 14. August 2020 wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers die Haftbeschwerde zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 21. August 2020 verzichtete sie auf eine Stellungnahme und schloss sich den Anträgen ihres Mandanten an.


Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der genannten Aktenstücke aus dem Verfahren des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. März 2005 ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.


2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).


3.

3.1 Die Haftbeschwerde richtet sich nicht explizit gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe nicht alle ihm vorgeworfenen Delikte zugestanden, so dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gelte (Schreiben vom 28. Juli 2020 p. 1).


3.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_329/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 S.318; 330 E. 2.1 S. 333; je mit Hinweisen).


3.3 Dem Beschwerdeführer werden insgesamt 15 (teils versuchte) Einschleichdiebstähle im Raum Basel zur Last gelegt. Der Tatverdacht hinsichtlich der einzelnen Taten stützt sich auf eine Reihe von objektiven Beweise sowie teilweise auf die Aussagen von Zeugen. So wurde der Beschwerdeführer bei etlichen Taten auf Überwachungskameraaufzeichnungen festgehalten und identifiziert sowie vom Zeugen [...] erkannt. Zudem wurde er teilweise auf frischer Tat ertappt und trug bei seiner Anhaltung verdächtige Gegenstände auf sich, für die er keine plausible Erklärung abzugeben vermochte. Der bei sämtlichen zur Beurteilung stehenden Taten sehr ähnliche modus operandi deutet ebenfalls auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers hin. In seinem Beschwerdeschreiben hat der Beschwerdeführer zwar die Anschuldigungen pauschal bestritten, sich jedoch gleichzeitig vorbehalten, die «aufgelisteten Delikte spähter zuzugeben» (p. 1) sowie geäussert, er möge nicht mehr stehlen (p. 2). In seiner Replik vom 10. August 2020 stellte er in Aussicht, dass er möglicherweise fünf der 15 vorgeworfenen Taten allenfalls zugeben werde («Wo ich aussagte bleibe ich auch dabei, möglich liegt bei zweitem keine Bestreitung oder eher ein Zugestehen der etwa fünf Taten vor»; p. 2). Dass er zu einem Teil der vorgeworfenen Delikte bisher die Aussage verweigert hat, vermag die erdrückende Beweislage nicht zu entkräften. So liegt auch bereits die Anklageschrift im Entwurf vor (vgl. Entwurf vom 24. April 2020), was ebenfalls für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts spricht. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen.


4.

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Fortsetzungsgefahr. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft, womit das Erfordernis von Vortaten erfüllt sei. Zudem drohten vom arbeitslosen und drogensüchtigen und sozialhilfebeziehenden Beschwerdeführer auch in Zukunft Verbrechen oder schwere Vergehen, welche die Sicherheit anderer erhebliche gefährdeten. Schliesslich liege eine klar ungünstige Rückfallprognose vor. Damit seien sämtliche Voraussetzungen zur Annahme von Fortsetzungsgefahr erfüllt (Verfügung p. 3).


4.2 Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E.2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft wegen Fortsetzungsgefahr - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).


4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Es handle sich bei seinen Vortaten nur teilweise um einschlägigen Delinquenz; so sei er etwa wegen Graffittis der Sachbeschädigung schuldig erkannt worden. Die Vorstrafe wegen Diebstahls beziehe sich auf Ladendiebstähle, wogegen im aktuellen Verfahren Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle zur Debatte stünden. Da es sich nicht um gleichgelagerte Delikte handle, sei das Vortatenerfordernis nicht erfüllt (Beschwerde p. 1 f.).


4.3.2 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich nicht um identische Delikte, sondern um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art.221 N15 FN62). Die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar.


4.3.3 Der Beschwerdeführer wurde bereits am 18. Juli 2019 wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 27. März 2020 p. 2). Hinzu kommt das aktuell laufende Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung und mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs in insgesamt neun Fällen, welches kurz vor dem Abschluss steht (vgl. Entwurf Anklageschrift vom 24. April 2020). Damit ist das Vortatenerfordernis zweifelsohne erfüllt.


4.4

4.4.1 Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Aus dem Strafregisterauszug vom 27. März 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist. Er wurde am 18. Juli 2019 wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, welche ihn offenbar nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermochte. Im aktuellen Verfahren wird ihm vorgeworfen, in der Zeit zwischen 6. August 2019 und 23. Februar 2020 insgesamt neun (teilweise versuchte) Einschleichdiebstähle mit Hausfriedensbruch in der Region Basel verübt und dadurch einen Gesamtdeliktsbetrag von über CHF8700.- erzielt zu haben. Der Beschwerdeführer hat demnach bereits etliche Diebstähle und Hausfriedensbrüche begangen und unmittelbar nach der rechtskräftigen Verurteilung vom Juli 2019 bereits Anfang August 2019 weiter einschlägig delinquiert. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben seit längerer Zeit betäubungsmittelabhängig und verfügt abgesehen von Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe über keinerlei Einkommen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist er zur Finanzierung seines Drogenkonsums auf deliktische Einnahmequellen angewiesen (Verfügung p. 3). Angesichts dieser Umstände muss ihm eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.


4.4.2 Der Beschwerdeführer hat etliche Delikte begangen. Zwar wurden die einzelnen Geschädigten nicht besonders schwer geschädigt, wenngleich die Taten - namentlich die Verunsicherung der von den Diebstählen Betroffenen sowie die daraus resultierenden Umtriebe - nicht bagatellisiert werden dürfen. Jedoch ist mit Blick auf die offensichtliche Tatsache, dass es sich bei den Taten des Beschwerdeführers um Beschaffungskriminalität handelte, mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei fortbestehender Drogensucht auch nach einer Haftentlassung im gewohnten Stil weiter delinquieren wird. Der Beschwerdeführer beteuert in seinen Eingaben, er wolle nicht mehr stehlen und beabsichtige, sich einer Suchtberatung zu unterziehen, um seinen Kokainkonsum zu regulieren. Weiter erklärt er, eine Halbtagesstelle bei einem Recyclingbetrieb antreten zu können, zudem habe er seine Schulden zum grossen Teil saniert (Beschwerde p. 2 f., vgl. auch Replik p. 2: «Mein Wille ist stark, meine Worte ungelogen»). Der Beschwerdeführer legt zwar insgesamt glaubhaft dar, dass er nach einer Haftentlassung nicht mehr delinquieren möchte. Angesichts der langjährigen Vorgeschichte steht dennoch zu befürchten, dass es ihm ohne äussere Unterstützung bei der Veränderung seiner Lebensumstände nicht ohne weiteres gelingen wird, deliktsfrei zu leben. Namentlich das Fehlen eines sozialen Empfangsraums mit geregelten Strukturen dürfte es dem Beschwerdeführer erschweren, seine guten Vorsätze dauerhaft zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Bestehen von Fortsetzungsgefahr zutreffend bejaht.


5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht mit seinem seiner ergänzenden Eingabe vom 4.August 2020 im Sinne eines Eventualantrags geltend, er sei unter Auflage von Ersatzmassnahmen auf freien Fuss zu setzen. Konkret schlägt er das Tragen von Electronic Monitoring sowie das Durchführen von regelmässigen Drogentests vor.

5.2 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).


5.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die von der Staatsanwaltschaft für 12Wochen beantragte Untersuchungshaft auf 8 Wochen beschränkt und damit zum Ausdruck gebracht, dass bis dahin die notwenigen Ermittlungen durchgeführt worden sein sollten (Verfügung p. 3 f.). Dieser Auffassung ist zu folgen.


5.4 Was die beantragten Ersatzmassnahmen angeht, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 27. Juli an die Sozialarbeiter [...] selbst festhält, er benötige einerseits Arbeit, welche ihm eine Tagestruktur gebe und anderseits eine Suchtbehandlung, um den Teufelskreis betreffend Beschaffungskriminalität zu durchbrechen. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und gemäss eigenen Angaben regelmässiger Kokainkonsument. Die von ihm nach einer Haftentlassung zu befürchtenden zukünftigen Delikte stehen ganz offensichtlich in direktem Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit, der daraus folgenden fehlenden Tagesstruktur sowie seiner Betäubungsmittelsucht. Durch die Anordnung von entsprechenden Weisungen kann der bestehenden Fortsetzungsgefahr im Sinne von milderen Massnahmen wirksam begegnet werden. Zum einen hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Zusicherung einer Arbeitsstelle (ev. in geschütztem Rahmen) einzureichen. Weiter hat er sich unverzüglich einer Suchtbehandlung zu unterziehen. Hierzu hat er eine schriftliche Zusicherung der Abteilung Sucht oder der Ambulanz für Suchttherapie (AfS) oder einer anderen Institution, welche ambulante Therapien durchführt, einzureichen; erforderlich ist eine Bestätigung, wonach mit dem Beschwerdeführer erneut eine suchtspezifische Behandlung (inklusive regelmässige Urinproben) durchgeführt wird, ebenfalls schriftlich zu bestätigen ist die Vereinbarung eines ersten Termins inklusive Abnahme einer Urinprobe. Der Beschwerdeführer hat sich umgehend an die Bewährungshilfe Basel-Stadt, Elisabethenstrasse 53, 4051 Basel, zu wenden, damit diese ihm bei der Erfüllung der Auflagen, insbesondere der Beschaffung eines Arbeits- und Therapieplatzes behilflich sein kann. Schliesslich hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung einzureichen, wonach er nach wie vor Mieter der Wohnung [...] ist.


6.

6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer ist unter Auferlegung der dargelegten Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen, sobald die an ihn gestellten Bedingungen erfüllt sind.


6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden mit Blick auf das teilweise Obsiegen des mittellosen Beschwerdeführers keine Kosten erhoben. Die amtliche Verteidigerin wird für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist ihr Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Der Beschwerdeführer hat sowohl die Beschwerde mit nachträglicher Ergänzung sowie die Replik selbständig eingereicht, der Aufwand der Verteidigerin beschränkt sich somit auf ihr kurzes Schreiben vom 21. August 2020 (inklusive Rücksprache mit ihrem Klienten), für welches ein Aufwand von einer halben Stunde angemessen scheint. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.- zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. A____ ist unter Auflage von folgenden Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen:


- Schriftliche Zusicherung einer Arbeitsstelle (ev. in geschütztem Rahmen)

- Schriftliche Zusicherung der Abteilung Sucht oder der Ambulanz für Suchttherapie (AfS) oder einer anderen Institution, die ambulante Therapien durchführt, dass mit dem Beschwerdeführer erneut eine suchtspezifische Behandlung (inklusive regelmässige Urinproben) durchgeführt wird sowie schriftliche Bestätigung dieser Institution, dass ein erster Termin inkl. Abnahme einer Urinprobe vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer hat sich umgehend an die Bewährungshilfe Basel-Stadt, Elisabethenstrasse 53, 4051 Basel, zu wenden, damit diese ihm bei der Erfüllung der Auflagen behilflich sein kann.

- Schriftliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mieter der Wohnung [...] ist.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 100.- (einschliesslich Auslagenersatz) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 7.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 153 Abs.4 StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

- Bewährungshilfe Basel-Stadt (z.H. [...])


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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