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Urteil Appellationsgericht (BS - HB.2019.60 (AG.2019.732))

Zusammenfassung des Urteils HB.2019.60 (AG.2019.732): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin, eine inhaftierte Person, hat Beschwerde gegen die Verlängerung ihrer Untersuchungshaft eingereicht. Das Zwangsmassnahmengericht wies ihr Haftentlassungsgesuch ab, da weiterhin dringender Tatverdacht bestehe. Die Beschwerdeführerin argumentierte erfolglos, dass sie aus Notstandshandlungen gehandelt habe. Das Appellationsgericht bestätigte die Verlängerung der Haft, da weiterhin Wiederholungsgefahr bestehe. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts HB.2019.60 (AG.2019.732)

Kanton:BS
Fallnummer:HB.2019.60 (AG.2019.732)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2019.60 (AG.2019.732) vom 04.10.2019 (BS)
Datum:04.10.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Haftentlassungegesuch (BGer 1B_535/2019 vom 12. November 2019)
Schlagwörter: Gericht; Basel; Zwangsmassnahmengericht; Recht; Verfahren; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Haftentlassung; Haftentlassungsgesuch; Verteidigung; Eingabe; Verhandlung; Person; Kantons; Untersuchungshaft; Bundesgericht; Anspruch; Wiederholungsgefahr; Beweise; Verzicht; Rechtsmittel; Voraussetzungen
Rechtsnorm: Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 228 StPO ;Art. 31 BV ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:126 I 172; 132 I 21; 137 IV 122; 138 IV 161; 143 IV 9;
Kommentar:
Schweizer, Hug, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 228; Art. 227 OR StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts HB.2019.60 (AG.2019.732)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2019.60


ENTSCHEID


vom 4. Oktober 2019



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. September 2019


betreffend Haftentlassungsgesuch


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen Mordes (VT.2019.6771). A____ wurde am 21.März 2019 in Basel festgenommen, und am 22.März 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über sie für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 14.Juni 2019, die Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 13.Juni 2019 wurde die Haft um die vorläufige Dauer von 20Wochen, d.h. bis zum 1.November 2019, verlängert. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht am 8.Juli 2019 ab (AGE HB.2019.40), auf die daraufhin erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 1B_391/2019 vom 9.August 2019).


Am 2. September 2019 stellte A____ persönlich ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6.September 2019 dessen Abweisung. Die Verteidigung enthielt sich mit Eingabe vom 11.September 2019 der Stellungnahme und erklärte den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Zwangsmassnahmengericht erkannte den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr als gegeben, wies das Gesuch mit Verfügung vom 12.September 2019 ab und setzte eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche bis zum 12.Oktober 2019.


Hiergegen erhob A____ am 17.September 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, mit welcher sie sinngemäss die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Gleichentags richtete sie - Bezug nehmend auf den Verzicht ihrer Verteidigung - eine Replik zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 6.September 2019 an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses leitete die Eingabe am 18.September 2019 zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde an das Appellationsgericht weiter. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 25.September 2019 zur Beschwerde vernehmen lassen, worauf A____ mit Eingabe vom 2.Oktober 2019 replizierte.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.


Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.


2.

2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, ihr Verteidiger habe, ohne mit ihr Rücksprache zu nehmen, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 2).


2.2 Beim Entscheid über eine Haftverlängerung besteht, im Gegensatz zur erstmaligen Haftanordnung, kein grund- konventionsrechtlicher Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (so schon BGE 126 I 172 E.3b und c; Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art.228 StPO N7, Art.227 StPO N12). Für das Verfahren im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs geht Art. 228 Abs. 4 StPO indes über den grundrechtlichen Rahmen hinaus, indem er einen verzichtbaren gesetzlichen Anspruch auf eine Verhandlung vorsieht. Der Verzicht kann grundsätzlich auch durch den Rechtsbeistand der beschuldigten Person abgegeben werden. Diese hat sich die Verfahrenshandlungen ihrer Vertretung anrechnen zu lassen, jedenfalls insoweit, als nicht ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4).


2.3 Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem persönlich verfassten Gesuch um Haftentlassung nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung geäussert. Ihre Verteidigung hat nach Aufforderung durch das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich darauf verzichtet. Erst im späteren Verlauf des Verfahrens hat sich die Beschwerdeführerin erstmals auf ihr Recht berufen. Durch das Wirken ihrer Verteidigung ist der prozessuale Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung verwirkt. Dies stellt vorliegend keine eklatante Verletzung der Verteidigungspflichten dar. Zum einen war eine kontradiktorische Haftprüfung gewährleistet, zum anderen sind seit der letzten Überprüfung keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Voraussetzungen der Haft ans Licht getreten, welche die Beschwerdeführerin auf schriftlichem Weg nicht hinreichend hätte geltend machen können und zu denen sie sich zwingend mündlich hätte äussern müssen. Es erscheint kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin das Zwangsmassnahmengericht beim mündlichen Vortrag von der von ihr geltend gemachten Notstandslage hätte überzeugen können. Damit sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine Anhörung zwingend notwendig gemacht hätten. Ein Verstoss gegen anerkannte Verteidigerpflichten liegt somit nicht vor und der entsprechende Verzicht ist gültig. Die Ausgestaltung des Verfahrens durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.


3.

3.1 Die Anordnung Aufrechterhaltung von Untersuchungs- Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).


3.2 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin gemäss Haftantrag vom 22.März 2019 und Haftverlängerungsgesuch vom 6.Juni 2019 vor, am Donnerstag, 21.März 2019, ca. 12:30Uhr, dem sich auf dem Schulweg befindlichen siebenjährigen B____ mit einem Messer eine schwerwiegende Durchstichverletzung am Hals, ca.2cm über dem Schlüsselbein von rechts nach links verlaufend, zugefügt zu haben. Das Kind ist seinen Verletzungen gleichentags erlegen (act.7, Dokumente 1 und 6).


3.3 Die Beschwerdeführerin hat den Tatvorwurf im Ermittlungsverfahren sowie im früheren Haftverfahren bereits zugestanden und sie bestreitet ihn auch im aktuellen Verfahren nicht (act.2, 5, 8). An der Verdachtslage hat sich seit dem Entscheid des Appellationsgerichts im Verfahren HB.2019.40 nichts geändert. Damit ist auf die im erwähnten Entscheid vorgenommene Prüfung des dringenden Tatverdachts zu verweisen (E.2.3).


3.4

3.4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen. Sie macht im Haftentlassungsgesuch beispielhaft geltend, sie sei durch die amtliche Erpressung mit der Konfiszierung des gesamten Wohneigentums/Eigentums [ ] als Tauschpfand gegen die gesamten gesetzeswidrig ausgestellten amtlichen Dokumente und Gerichtsurteile und ab Juli 2018 mit der Erpressung vom Amt für Sozialbeiträge [ ] in eine amtlich herbeigeführte Notlage-/Notstandssituation gezwungen worden (act.7, Dokument 11). In ihrer Beschwerde moniert sie, das Zwangsmassnahmengericht habe diese Rüge nicht gewürdigt bzw. sei nicht darauf eingetreten und habe auch die entsprechenden - aus ihrer Sicht entlastenden - Beweise nicht erhoben (act.2, 8).


3.4.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin daran vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Gemäss Art.225 Abs.4 StPO hat das Zwangsmassnahmengericht einzig die sofort verfügbaren Beweise zu erheben, die geeignet sind, den Tatverdacht zu erhärten zu entkräften. Es hat weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E.3.2 mit Hinweisen).


Gleiches gilt für die Prüfung von Rechtfertigungsgründen. Es ist Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen solchen berufen kann. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu berücksichtigen (zuletzt: BGer 1B_ 231/2019 vom 4.Juni 2019 E.3, 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E.2.1, 1B_180/2014 vom 10.Juni 2014 E.3.1, 1B_331/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2, 1B_392/2010 vom 10. Dezember 2010 E.3.3).


3.4.3 Vorliegend war das Zwangsmassnahmengericht somit nicht gehalten, die von der Beschwerdeführerin unspezifisch adressierten Beweise bei verschiedenen von ihr aufgelisteten Behörden des Kantons Basel-Stadt zu erheben. Weiter lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich für die Tötung des siebenjährigen Opfers auf eine Notstandssituation berufen könnte. Die Verbindung zwischen der Tat und ihrem persönlichen Schicksal entspringt einer Fehlleistung ihrer Wahrnehmung, die auf die wahnhafte Störung zurückzuführen ist, an welcher die Beschwerdeführerin gemäss einem forensisch-psychiatrischem Gutachten aus dem Jahre 2016 leidet (vgl. hierzu die Ausführungen im Entscheid HB.2019.40 E.3.7.1). Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet.


Damit ist der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen.


4.

4.1 Gemäss Art.221 Abs.1 lit.c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E.2.2, 137 IV 84 E.3.2, 135 I 71 E.2.2; AGE HB.2018.17 vom 27.März 2018 E.4.1).


4.2 Das Appellationsgericht hat im Entscheid vom 8.Juli 2019 zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr darauf abgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) diagnostiziert worden ist, aufgrund derer sich ein unkorrigierbares Wahnsystem entwickelt habe (HB.2019.40 E.7.3.1). Die Beschwerdeführerin sehe sich in einer Konfliktsituation mit zahlreichen Behörden, was sie veranlasse, Gewalttaten an Zufallsopfern zu begehen, um damit auf ihre angebliche Notlage aufmerksam zu machen. Sie sei nicht in der Lage, die Irrationalität ihrer Handlungsmotivation zu durchschauen und sehe sich durch die Schwere ihrer Tat zirkulär in ihrer Opferrolle bestätigt. Daraus leitete das Appellationsgericht eine sehr ungünstige Rückfallprognose ab und bejahte auch die übrigen Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr (HB.2019.40 E.3). Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Haftentlassungsgesuch sowie in den darauf folgenden Eingaben hiermit nicht auseinandergesetzt.


Auch im vorliegenden Verfahren instrumentalisiert die Beschwerdeführerin das durch das Tötungsdelikt ausgelöste Strafverfahren, indem sie ihr prozessuales Verhalten an der Aufklärung des angeblich an ihr begangenen Unrechts ausrichtet. Dies ergibt sich aus den Editionsbegehren betreffend verschiedene Behörden (vgl. E.3.4.3), mit denen sie Beweise für die Rechtfertigung ihrer Tat zu erlangen sucht. An den rechtlichen Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr hat sich seit dem Entscheid vom 8.Juli 2019 nichts geändert. Unter Verweis darauf ist die Wiederholungsgefahr in Bezug auf schwere Delikte gegen Leib und Leben nach wie vor zu bejahen.


5.

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1, 128 I 149 E. 2.2 mit Hinweisen).


5.2 Die Beschwerdeführerin hat sich weder im Haftentlassungsgesuch noch in den darauf folgenden Eingaben zur Befristung der Untersuchungshaft bis zum 1.November 2019 geäussert.


Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 21.März 2019 in Haft. Gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft wurde über sie am 17.September 2019 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Dieses sei der Verteidigung am 23. September 2019 zur Stellungnahme zugegangen. Im Oktober 2019 werde eine Schlusseinvernahme angesetzt und die Anklageerhebung sei für Anfang November 2019 geplant. Damit stehe die Strafuntersuchung vor dem Ende.


Die Beschwerdeführerin hat mit einer mehrjährigen freiheitsentziehenden Sanktion zu rechnen. Im Resultat erweist sich die vorläufig bis zum 1.November 2019 angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig.


5.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für weitere Entlassungsgesuche eine einmonatige Sperrfrist bis zum 12.Oktober 2019 angesetzt. Diese hat sich hiermit in ihren Vernehmlassungen nicht auseinandergesetzt.


Bei der Sperrklausel handelt es sich um eine Ausnahmeklausel, von der zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Sie erweist sich als zulässig, wenn aus querulatorischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf vermieden werden soll. Damit erweist sie sich vorliegend als zulässig.


6.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art.428 Abs.1 StPO). Die Gebühr für dieses Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von §21 Abs. 2 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren (SG154.810) mit CHF500.- zu bemessen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


A____ trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF500.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt

- Advokat [...], zur Kenntnis


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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