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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:HB.2019.54 (AG.2019.575)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2019.54 (AG.2019.575) vom 06.08.2019 (BS)
Datum:06.08.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. Oktober 2019
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Basel-Stadt; Beschwerdeführers; Werden; Verfahren; Würde; Handlung; Sexuelle; Sicherheitshaft; Gerichtsschreiber; Verbot; August; Dieser; Anordnung; Zwangsmassnahmengericht; Vorliegend; Seiner; Bereits; Werden; Dessen; Handlungen; Kollusionsgefahr; Freundin; Aussagen; Sohnes; Beantragt; Ersatzmassnahmen; Vorstrafe
Rechtsnorm: Art. 220 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2019.54


ENTSCHEID


vom 6. August 2019



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. August 2019


betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. Oktober 2019


Sachverhalt


Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil seines im Kinderheim lebenden Sohnes B____ geführt. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2019 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Seine Beschwerde gegen die Haftverlängerung wurde mit Entscheid HB.2019.49 von gestern (5. August 2019) abgewiesen.


Nach Überweisung der Anklageschrift vom 30. Juli 2019 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Entscheid von heute (6. August 2019) über den Beschwerdeführer auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 29. Oktober 2019, Sicherheitshaft verfügt. Der Beschwerdeführer lässt mit Faxeingabe vom heutigen Tag gegen diesen Haftentscheid Beschwerde führen. Er beantragt die unverzügliche und kostenfällige Haftentlassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Verbot des Kontakts mit dem Sohn oder der Kindsmutter C____, Verbot des Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt). Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verfahren HB.2019.49 (dessen Ausgang er noch nicht kennt) und ersucht darum, die beiden Verfahren zusammenzuziehen. Er macht insbesondere nochmals geltend, die Aussagen seines Sohnes würden nicht ausreichen, um den Tatverdacht aufrecht zu erhalten.


Der Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht abgewartet.



Erwägungen


1.

1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wird der seit der Verhaftung vom 12. Juni 2019 bzw. der Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2019 bestehende strafprozessuale Freiheitsentzug weitergeführt. Dieser wird zunächst als Untersuchungshaft, nach Eingang der Anklageschrift als Sicherheitshaft bezeichnet (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO). Beide Haftarten beurteilen sich nach den gleichen Voraussetzungen. Für die einlässliche Behandlung der Zulässigkeit der Haft kann auf den gestrigen Entscheid HB.2019.49 vom 5. August 2019 verwiesen werden.


1.2 Der Beschwerdeentscheid im Verfahren HB.2019.49 war bereits gefällt, als heute die zweite Beschwerde per Fax eintraf. Gemäss der Praxis des Beschwerdegerichts beurteilt die Einzelrichterin die Beschwerde und leitet ihren Entscheid danach zur Zuteilung an die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber weiter. Das Entscheiddatum entspricht in der Regel dem Tag, an dem der Fall dem Gerichtsschreiber zugeteilt wird. Daraus ergibt sich, dass zwischen dem Entscheiddatum und der Entscheideröffnung eine gewisse Zeit vergeht. Es handelt sich im Wesentlichen um die Zeitspanne, die für die Ausarbeitung der schriftlichen Begründung des bereits gefällten Entscheids aufgewendet wird. Vorliegend besteht kein Anlass, in Abweichung von dieser Gerichtspraxis auf den bereits gefällten Entscheid von gestern zurückzukommen. Dem Antrag auf Zusammenlegung der beiden Beschwerdeverfahren kann daher nicht entsprochen werden.


2.

2.1 Zu den nochmals erhobenen Einwänden gegen die Aussagen des Knaben ist zu bemerken, dass dessen Aussagen im Kerngeschehen (Aufforderung zum Oralverkehr, Ejakulation teilweise im Mund des Kindes) immer gleich ausgefallen sind. Es ist unwahrscheinlich, dass ein 7-jähriges Kind einen solchen Vorfall einfach erfindet. Die Belastungen werden überdies durch die Einschätzungen der Mitarbeiterin (Praktikantin) im Kinderheim und der Psychologin, die den Knaben von ihrer Arbeit bzw. Therapie her kennen, bestätigt. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers und der Kindsmutter, die beide getrennt von ihrem Sohn in schwierigen Verhältnissen leben und bestehende Auflagen zur Vermeidung eines Kontakts zwischen dem Vater (Beschwerdeführer) und dem Sohn missachtet haben, vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.


2.2 Weiter hat sich am Vorliegen der beiden Haftgründe Kollusionsgefahr und Fortsetzungsgefahr nichts geändert.


2.3 Auch der Eventualantrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen wurde bereits im früheren Verfahren gestellt. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass flankierende Massnahmen zur Abwendung der Kollusionsgefahr nur sinnvoll wären, wenn allein dieser Haftgrund gegeben ist. Dem ist aber nicht so: Es besteht vorliegend auch Fortsetzungsgefahr, die bei den gegebenen Umständen (Vorstrafe wegen sexuellen Handlungen zum Nachteil von zwei Töchtern seiner damaligen Freundin) nicht nur eine Gefährdung des Sohnes, sondern auch anderer Kinder im Umfeld des Beschwerdeführers befürchten lassen.


Die beantragten Verbote an die Adresse des Beschwerdeführers wären überdies auch zur Bannung der Kollusionsgefahr untauglich. Was zunächst das Verbot der Kontaktnahme mit seiner Freundin und Kindsmutter angeht, ist auf Grund der Akten erstellt, dass sie ihrem Kind keinen Glauben schenkt, ja es sogar als Lügner darstellt. Insofern würde ein Kontaktverbot zu ihr nichts bringen, da es niemanden gäbe, der eine allfällige Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer unterbinden und den Strafverfolgungsbehörden melden würde bzw. Interesse an einer solchen Meldung hätte.


Auch eine Kontaktverbot des Beschwerdeführers zum Kind ist angesichts des Alters des Kindes und seiner Abhängigkeit von der Mutter und Freundin des Beschwerdeführers nicht zielführend, zumal auch in dieser Variante eine allfällige Kontaktaufnahme von niemandem gemeldet würde: Vom Kind nicht, weil es noch zu klein ist, ihm die Abläufe gar nicht bekannt sein können und es in einem massiven Loyalitätskonflikt zur Mutter steht, die es ja gerne hat. Von der Mutter nicht, weil sie wie erwähnt auf der Seite ihres Freundes (= Beschwerdeführer) steht und nicht gewillt ist, die vorliegend betroffenen Kindesinteressen zu schützen.


Auch das Verbot an den Beschwerdeführer, sich vor der erstinstanzlichen Verhandlung in Basel aufzuhalten, ist nicht durchführbar. Eine Kontrolle dieser Auflage wäre nicht möglich, da ein Verstoss wiederum von niemandem gemeldet würde. Insgesamt kann also mit den beantragten Ersatzmassnahmen die Kollusionsgefahr nicht eingedämmt werden.


2.4 Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wird die strafprozessuale Haft des Beschwerdeführers nun in Form der Sicherheitshaft fortgeführt und bis zum 29.Oktober 2019 verlängert. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2019 festgenommen. Mit der vorliegenden Haftverlängerung beläuft sich der effektiv bewilligte Freiheitsentzug auf insgesamt vier Monate und 18 Tage. Bereits die einschlägige, bedingt ausgesprochene Vorstrafe des Beschwerdeführers gemäss Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Februar 2018 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Opfer waren zwei Töchter seiner damaligen Freundin) beläuft sich auf zwölf Monate. Aufgrund der Schwere der aktuell vorgeworfenen Handlung wird die Strafe im Falle einer weiteren Verurteilung höher ausfallen. Auf sexuelle Handlungen mit einem Kind steht nach Art.187 Ziff.1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Beschwerdeführer hat im Falle eines Schuldspruchs mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Höhe die Dauer der bisher bewilligten Haft deutlich übersteigen wird. Zudem muss er im Falle eines Schuldspruchs mit dem Vollzug der einjährigen Vorstrafe rechnen. Auch bei der mit dem angefochtenen Entscheid erweiterten Haftdauer erweist sich die Sicherheitshaft als verhältnismässig.


3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art.428 Abs.1 StPO), wobei eine Gebührenreduktion angezeigt ist. Die Bemühungen der amtlichen Verteidigung sind mit der im Verfahren HB.2019.49 zugesprochenen Entschädigung abgegolten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200., einschliesslich Auslagen.


Mitteilung an (zusammen mit dem Entscheid HB.2019.49):

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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