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Urteil Appellationsgericht (BS - HB.2017.48 (AG.2018.5))

Zusammenfassung des Urteils HB.2017.48 (AG.2018.5): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin A____ wurde wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls angeklagt und befand sich seit September 2017 in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete Sicherheitshaft bis März 2018 an, da Flucht- und Kollusionsgefahr bestanden. A____ erhob Beschwerde gegen diese Anordnung, die jedoch vom Appellationsgericht Basel-Stadt abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Haft verhältnismässig war und keine tauglichen Ersatzmassnahmen vorhanden waren. Die Beschwerdeführerin ist kostenfrei und kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht einreichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts HB.2017.48 (AG.2018.5)

Kanton:BS
Fallnummer:HB.2017.48 (AG.2018.5)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2017.48 (AG.2018.5) vom 27.12.2017 (BS)
Datum:27.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 7. März 2018
Schlagwörter: Gericht; Sicherheitshaft; Schweiz; Basel; Recht; Akten; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Zwangsmassnahmengericht; Basel-Stadt; Flucht; Person; Tatverdacht; Diebstahl; Freiheit; Anordnung; Vorliegen; Rechtsmittel; Freiheitsstrafe; Delikts; Anklage; Vorinstanz; Appellationsgericht; Einzelgericht; Anhaltung; Wochen; Tatverdachts
Rechtsnorm: Art. 221 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:124 I 208;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts HB.2017.48 (AG.2018.5)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2017.48


ENTSCHEID


vom 27. Dezember 2017



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof, Beschuldigte

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Dezember 2017


betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 7. März 2018


Sachverhalt


A____ ist mit Anklageschrift vom 5.Dezember 2017 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls angeklagt worden. Seit ihrer Anhaltung am 21.September 2017 befindet sie sich in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 13.Dezember 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 7.März 2018 an. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen.


Gegen diese Verfügung hat A____ (Beschwerdeführerin) mit undatiertem handschriftlichem Schreiben am 18. Dezember 2017 Beschwerde erhoben. Sinngemäss beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei wegen Unverhältnismässigkeit aufzuheben, und sie sei auf freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. Dezember 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.


Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art.393 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art.222 der Strafprozessordnung, [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art.396 Abs. 1 StPO innert zehnTagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.


2.

Die Anordnung Verlängerung von Untersuchungs- Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art.197 Abs. 1 lit. c, Art.212 Abs. 2 lit.c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen Vergehen begangen. Der der Sachverhalt muss jedoch nicht bereits vollständig geklärt sein.


3.2 Die Beschwerdeführerin hat zugestanden, zwei Portemonnaies gestohlen zu haben. Sie bestreitet indessen, gewerbs- und bandenmässig vorgegangen zu sein. Aus den Akten ergibt sich, dass sie bereits am Vortag ihrer Anhaltung mit ihrer Schwägerin in Basel unterwegs war, wo die beiden Frauen in der Innenstadt bei diversen - teilweise erfolglosen - Diebesgriffen in Taschen von älteren Personen beobachtet worden waren. Bei ihrer Anhaltung waren die beiden Frauen gerade damit beschäftigt, drei gestohlene Portemonnaies nach Bargeld zu durchsuchen und dieses bei sich einzustecken. Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat bereits wegen eines einschlägigen Delikts verwarnt worden ist, ihre Mittäterin weist zudem mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Der Umstand, dass die beiden Frauen stets nach demselben modus operandi vorgingen und sie sich ihre - mehrheitlich betagten Opfer - offenbar gezielt aussuchten, lässt auf ein planmässiges und professionelles Vorgehen schliessen. Schliesslich bestehen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin innerhalb einer grösseren Gruppe zwecks gewerbsmässiger Begehung von Taschendiebstählen in die Schweiz eingereist ist. Für eine intensive deliktische Tätigkeit innert sehr kurzer Zeit spricht nicht zuletzt auch der Deliktsbetrag von knapp CHF 2000.-. Unabhängig von der konkreten Deliktssumme ist schliesslich zu berücksichtigen, dass eine Taschendiebin regelmässig Vorsatz auf eine möglichst grosse Beute hat und der tatsächlich erlangte Deliktsbetrag der Annahme von Gewerbsmässigkeit nicht entgegenstehen muss. Diese genannten Tatumstände vermögen einen dringenden Tatverdacht ohne weiteres zu begründen.


3.3 Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_422/2011 E. 3.2, 1B_234/2011 E. 3.2; AGE HB.2017.29 vom 2. August 2017 E.3). Das ist vorliegend der Fall, hat die Staatsanwaltschaft doch am 5. Dezember 2017 Anklage wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gegen die Beschwerdeführerin erhoben (Akten S. 817). Die Vorinstanz hat somit den dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl zu Recht bejaht.


4.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen und dabei auf die Ausführungen in seinen früheren Verfügungen verwiesen (p. 2). In der Haftanordnung vom 25. September 2017 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bulgarische Staatsangehörige ohne erkennbaren Bezug zur Schweiz, weshalb nach einer Haftentlassung zu befürchten sei, dass sie sich ins Ausland absetzen und der Strafverfolgung entziehen werde (Akten S. 172).


Die Staatsanwaltschaft beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Landesverweisung (Akten S. 822). Angesichts einer derart empfindlichen Strafe ist zu befürchten, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben das Land wieder verlassen möchte (Akten S. 673), keinen Bezug zur Schweiz aufweist. Sie ist gemäss eigenen Angaben seit langem ohne Arbeit (Akten S. 5). Aufgrund der Tatsache, dass sie weder Deutsch spricht noch eine Berufsausbildung absolviert hat, musste ihr von vornherein klar sein, dass keinerlei realistische Chance darauf bestand, in der Schweiz eine bezahlte Stelle zu finden. Die von ihr behaupteten Bemühungen, hier Arbeit zu finden, sind denn auch unbelegt und vermögen nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche bei der Einreise in die Schweiz über keine nennenswerten finanziellen Mittel verfügte und unmittelbar nach ihrer Ankunft in Basel zu delinquieren begann, einzig zu diesem Zweck überhaupt in die Schweiz eingereist ist. Schliesslich vermag auch ihr Vorbringen, sie sei Mutter zweier noch sehr junger Kinder, die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Haftentlassung baldmöglichst die Schweiz verlassen und zu ihren Kindern nach Bulgarien zurückkehren dürfte. Zusammenfassend ist die Vorinstanz unter Würdigung sämtlicher Umstände zu Recht davon ausgegangen, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine reine Kriminaltouristin. Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist somit ohne weitere Ausführungen zu bejahen.

4.2 Beim Vorliegen eines speziellen Haftgrundes kann offen bleiben, ob daneben auch Kollusionsgefahr zu bejahen wäre. Es ist jedoch festzuhalten, dass auch dieser Haftgrund von der Vorinstanz zu Recht bejaht wurde. Die Anklage lautet auf gewerbs- und bandenmässiges Vorgehen innerhalb einer grösseren Gruppe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stimmen nicht in allen Punkten mit denjenigen der mutmasslichen Mittäterin [ ] überein, so dass die Gefahr von unerlaubten Absprachen nicht nur mit allfälligen weiteren Bandenmitgliedern, sondern auch mit der Mittäterin bis zur Hauptverhandlung weiter besteht.


5.

5.1 Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin geht hervor, sie erachte die Anordnung von Sicherheitshaft als unverhältnismässig. Es gehe lediglich um den Diebstahl von zwei Portemonnaies (Beschwerde p. 1). Sinngemäss macht sie damit geltend, es handle sich um einen Bagatellfall, womit die Dauer der angeordneten Sicherheitshaft in keinem angemessenen Verhältnis zu der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe stehe.


5.2 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft nur so lange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).


5.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 21. September 2017 in Haft. Der durch Gewerbs- bzw. Bandenmässigkeit qualifizierte Diebstahl ist gemäss Art.139 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren mit Geldstrafe nicht unter 90 bzw. 180 Tagessätzen bedroht. Dementsprechend beträgt die von der Staatsanwaltschaft geforderte Freiheitsstrafe 12 Monate. Insgesamt wird sich die Beschwerdeführerin bis zur Beurteilung ihrer Taten gut dreieinhalb Monate in Haft befunden haben. Zwar hat die Vorinstanz praxisgemäss Sicherheitshaft für die Dauer von 12 Wochen und damit bis zum 7. März 2018 angeordnet. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung vor Strafgericht auf den 8. Januar 2018 angesetzt ist und damit unmittelbar bevorsteht. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich zwei weitere Wochen bis zur Hauptverhandlung zu gedulden. Aus dem Gesagten folgt, dass die ausgestandene Haftdauer klar unter der zu erwartenden Strafe liegt und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft damit gegeben ist.


6.

Da keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, ist die angeordnete Sicherheitshaft angezeigt und die Beschwerde somit abzuweisen.


7.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich kostenpflichtig. Aus den Akten ergibt sich, dass sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügt. Umständehalber wird daher ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Bulgarisch übersetzt)

- Amtliche Verteidigerin vor Strafgericht ([...])

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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