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Urteil Appellationsgericht (BS - HB.2017.47 (AG.2018.8))

Zusammenfassung des Urteils HB.2017.47 (AG.2018.8): Appellationsgericht

Die Jugendanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A____ wegen mehrerer Delikte, darunter Brandstiftung. A____ wurde in Untersuchungshaft genommen und beantragte die sofortige Freilassung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2018. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe, aber das Gericht sah einen dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr. Es wurde festgestellt, dass die Untersuchungshaft verhältnismässig und gerechtfertigt war. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts HB.2017.47 (AG.2018.8)

Kanton:BS
Fallnummer:HB.2017.47 (AG.2018.8)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2017.47 (AG.2018.8) vom 28.12.2017 (BS)
Datum:28.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2018
Schlagwörter: Brand; Wohnung; Untersuchungshaft; Person; Brandstiftung; Schweiz; Brandes; Basel; Jugendanwaltschaft; Gericht; Ausgrenzung; Entscheid; Tatverdacht; Verfügung; Antrag; JStPO; Anordnung; Liegenschaft; Beschwerdeführers; Personen; Verdacht
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 64 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Basler Kommentar StPO, Art. 27 Abs. 1; Art. 27 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts HB.2017.47 (AG.2018.8)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2017.47


ENTSCHEID


vom 28. Dezember 2017



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

InnereMargarthenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

InnereMargarethenstrasse 14, 4051Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. Dezember 2017


betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2018


Sachverhalt


Die Jugendanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und Missachtung einer Ausgrenzung. Am 4. Dezember 2017 ordnete sie über ihn Untersuchungshaft an. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember2017 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum 5. Januar 2018 verlängert.


Gegen diesen Entscheid hat A____ rechtzeitig Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Dies unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Die Jugendanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27.Dezember 2017 hat sie überdies den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 22.Dezember 2017 eingereicht. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Die verhaftete jugendliche Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten (Art.27 Abs. 2 und 5 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art.393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art.396StPO) ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b Einführungsgesetz zur StPO [EG StPO, SG 257.100] und §93 Abs. 1 Ziff.1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und damit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


2.

Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs.1StPO). Allerdings ist sie erst nach Prüfung von möglichen (milderen) Ersatzmassnahmen im Sinne einer ultima ratio zu verfügen, und hat deren Anordnung nach Jugendstrafrecht die Ausnahme zu sein (Art. 27 Abs. 1 JStPO; Hug/Schläfli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 27 JStPO N 2).


3.

3.1 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts steht der Vorwurf der Brandstiftung im Vordergrund. Am 23. September 2017 brannte eine Wohnung im vierten Stock der Liegenschaft [...]. Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keinerlei objektiven Beweise für eine vorsätzliche Brandstiftung vor. Selbst wenn aber von Brandstiftung auszugehen wäre, würde die reine Anwesenheit des Beschwerdeführers ca. zwei Stunden vor Ausbruch des Brandes nicht für die Annahme eines konkreten Tatverdachts reichen. Seine Inhaftierung sei lediglich aufgrund von vagen Mutmassungen erfolgt, die für eine Haftanordnung nicht ausreichen könnten.


3.2 Die bisher getätigten Ermittlungen haben folgenden Sachverhalt ergeben: Gemäss Angaben von Nachbarn soll der Mieter der durch den Brand betroffenen Wohnung, B____, diese in der Zeit vor dem Brand an einen C____ untervermietet haben. Am Abend vor dem Brand soll sich B____ mangels Schlüssel Zugang zu seiner Wohnung verschafft haben, indem er deren Eingangstüre eingetreten habe. Gegenüber Nachbarn soll er angegeben haben, dass ihm C____ den einzigen Schlüssel auf sein Verlangen hin nicht ausgehändigt habe. Am Tag des Brandes sei C____ gemäss Aussagen des Hauswarts und der Nachbarn D____ und E____ kurz vor dessen Ausbruch in der Wohnung angetroffen worden. Infolge des Brandes mussten sieben Personen und ein Hund von der Feuerwehr aus der Liegenschaft evakuiert werden. Nachdem B____ vom Brand erfahren hatte, meldete er sich bei der Polizei. In seiner Befragung vom 29. September 2017 konnte er weitere Angaben zu C____ machen, was zu einem konkreten Verdacht geführt hat. In der Folge wurde E____ ein Lichtbild von A____ (= dem Beschwerdeführer) gezeigt, den er zweifelsfrei als den Untermieter C____ identifiziert hat. A____ konnte am 30. November 2017 durch die Polizei festgehalten werden, nachdem diese wegen eines Ladendiebstahls alarmiert worden war.


3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht einerseits deshalb, weil bis zur Einreichung seiner Beschwerde kein Bericht der Kriminaltechnischen Abteilung (KTA) vorgelegen hat. Es könne nicht gesagt werden, ob der Brand vorsätzlich fahrlässig entstanden sei ob ein Kurzschluss Ähnliches den Brand verursacht habe. In den Akten befinde sich ein Antrag zur rückwirkenden Teilnehmeridentifikation bezüglich der Telefonnummer des Beschwerdeführers. Aus diesem Antrag könne entnommen werden, dass Fahrlässigkeit (und wahrscheinlich auch eine Situation ohne Verschulden) als Brandursache nicht ausgeschlossen werden könne. Dem ist entgegen zu halten, dass im zitierten Antrag zwar tatsächlich darauf hingewiesen wird, dass eine fährlässige Verursachung des Brandes möglich sei. Es wird jedoch auch ausgeführt, es sei dringend davon auszugehen, dass der unbekannte C____ den Brand vorsätzlich gelegt habe, allenfalls um Spuren zu beseitigen sich am Vermieter zu rächen. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, könnte nach einem Brand nie Untersuchungshaft über eine verdächtige Person angeordnet werden, bevor nicht aufgrund eines kriminaltechnischen Untersuchungsberichts definitiv feststeht, dass der Brand vorsätzlich gelegt worden ist. Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand. Auch hinsichtlich der Ursache des Brandes muss deshalb ein konkreter Verdacht auf vorsätzliches Handeln genügen. Im vorliegenden Fall hat sich ein solcher Verdacht aus den Angaben der Bewohner der betroffenen Liegenschaft ergeben. In der Zwischenzeit hat die Jugendanwaltschaft nun auch den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 22. Dezember 2017 eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass es im Wohn-/Schlafzimmer an zwei verschiedenen Orten gebrannt hat, die Brandstellen aber keine direkte Verbindung zueinander haben. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine bloss fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst anzunehmen ist dass der Brand durch einen technischen Defekt (Kurzschluss) entstanden wäre. Vielmehr steht eine vorsätzliche Brandlegung im Vordergrund. Dass in Bezug auf eine mögliche Täterschaft alle Fäden zum Beschwerdeführer laufen, legt die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 19. Dezember 2017 umfassend dar. Auf diese wird vollumfänglich verwiesen. Der Umstand, dass der Wohnungsmieter B____ am Abend vor dem Brand die Eingangstüre zur Wohnung aufgebrochen hat, weshalb die Wohnung von jeder Person hätte betreten werden können, vermag nichts daran zu ändern, dass in erster Linie der Beschwerdeführer verdächtig erscheint. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die betroffene Wohnung im vierten und obersten Stock der Liegenschaft befindet. Es ist deshalb nahezu auszuschliessen, dass in der kurzen Zeit zwischen Aufbrechen der Türe und Ausbrechen des Brandes eine unbeteiligte Person zufällig davon Kenntnis erhalten hat, dass die Wohnung frei zugänglich ist. Im Vordergrund stehen deshalb diejenigen Personen, die einen Grund hatten, sich zur Wohnung zu begeben, nämlich der Beschwerdeführer und der eigentliche Mieter der Wohnung. Letzterer hat sich, sobald er vom Brand erfahren hat, selbst bei der Polizei gemeldet, und hat über seinen Aufenthalt seit dem Brand beziehungsweise dem definitiven Verlassen der Wohnung plausible Aussagen machen können. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Befragung vom 2. Dezember 2017 nicht nur trotz ihm vorgehaltener diesbezüglicher Angaben von Zeugen bestritten, am Tag des Brandes in der betroffenen Wohnung gewesen zu sein, sondern auch, überhaupt je dort genächtigt zu haben. Den Schlüssel zur Wohnung will er erst am Morgen des Brandtages von B____ erhalten haben, woraufhin er sich nach Olten begeben habe. Der Beschwerdeführer erscheint somit wesentlich unglaubwürdiger als der Wohnungsmieter, der am fraglichen Tag überdies nicht in der Nähe seiner Wohnung gesichtet worden ist. Im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens genügt ein dringender Tatverdacht, der vorliegend gegeben ist.


3.4 Nur am Rande ist deshalb festzuhalten, dass auch in Bezug auf die übrigen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ein dringender Tatverdacht gegeben ist. Auch diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Jugendanwältin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden.


4.

4.1 Was die Fluchtgefahr betrifft, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass er Ausländer ohne festen Wohnsitz in der Schweiz sei. Kurz vor seiner Inhaftierung habe sich die Situation jedoch insofern grundlegend geändert, als das Staatssekretariat für Migration mit Schreiben vom 22. November 2017 den Vollzug der Wegweisungsverfügung infolge eines eingereichten Wiedererwägungsgesuchs aufgeschoben habe. Er wolle sich wegen seines Unfalls (der Beschwerdeführer wurde offenbar im April 2016 vor ein Tram gestossen) in der Schweiz medizinisch behandeln lassen und auch den Schaden mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regeln. Er habe deshalb kein Interesse, das Land in Kürze zu verlassen. Dazu ist Folgendes auszuführen: Dem Beschwerdeführer werden auch Straftaten vorgeworfen, die er begangen hat, nachdem er das 18. Altersjahr vollendet hat (Verstoss gegen die Ausgrenzung, Verhaftung wegen des Verdachts des Ladendiebstahls). Sollte er deswegen verurteilt werden, so ist hinsichtlich der Strafe auch für die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten nur das Strafgesetzbuch anwendbar (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes, [JStG, SR 311.1]). Aber selbst unter dem Regime des Jugendstrafrechts erwartet den Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorgeworfenen qualifizierten Brandstiftung eine massive Strafe (Freiheitsentzug bis zu vier Jahren, vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a JStG). Da der Beschwerdeführer auf Dauer nicht in der Schweiz bleiben darf, sondern der Vollzug der Wegweisung zurzeit lediglich ausgesetzt ist, könnte die Höhe der Strafe den Beschwerdeführer veranlassen, die Schweiz bereits heute freiwillig zu verlassen, zumal die Regelung des Unfallschadens auch vom Ausland her organisiert werden kann. Für die Annahme von Fluchtgefahr ist aber ohnehin nicht erforderlich, dass die Gefahr besteht, er könne sich ins Ausland absetzen. Es reicht bereits, wenn die Gefahr besteht, dass er in der Schweiz untertaucht. In vorliegender Sache musste der Beschwerdeführer ausgeschrieben werden, da er nicht mehr auffindbar bzw. untergetaucht war. Habhaft werden konnte man seiner nur, als er in flagranti bei der mutmasslichen Verübung eines weiteren Delikts angehalten wurde. Er verfügt in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz, jedoch offenbar über einen genügend grossen Bekanntenkreis, bei dem er auch bis anhin hat unterkommen können. Bei dieser Situation besteht keine Gewähr dafür, dass er sich den Strafbehörden zur Verfügung halten würde. Fluchtgefahr ist demgemäss zu bejahen. Eine Kaution als Ersatzmassnahme scheitert bereits an der finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er sich an die Auflage, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen, halten würde, da er bis anhin auch ohne jegliche Hemmung gegen die gegen ihn verfügte Ausgrenzung verstossen hat. Taugliche Ersatzmassnahmen sind somit nicht ersichtlich.


4.2 Die Erfüllung eines Haftgrundes genügt grundsätzlich. Vorliegend ist jedoch auch Kollusionsgefahr als gegeben zu erachten. Da der Beschwerdeführer die Täterschaft insbesondere bezüglich der qualifizierten Brandstiftung vehement bestreitet, er in diesem Zusammenhang aber von diversen Personen mit ihren Aussagen belastet wird, werden im Ermittlungsverfahren Konfrontationen vorzunehmen sein. Der Beschwerdeführer soll keine Gelegenheit erhalten, vor der Durchführung dieser Konfrontationen auf die ihn belastenden Personen einwirken zu können. Ein Kontaktverbot würde nicht genügen, hat der Beschwerdeführer doch mit der Missachtung der Ausgrenzung deutlich gemacht, dass er sich um Anordnungen der Behörden nicht kümmert (Vorhalt: Sie werden beschuldigt, mehrfach gegen eine Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt verstossen zu haben. Antwort: Aber ich muss. Frage: Weshalb müssen Sie das? Antwort: Ich habe alles in Basel, vgl. Einvernahme vom 2.Dezember 2017, S. 11). Sollten ferner weitere Aufenthaltsorte ermittelt werden können, müssten dort Haussuchungen durchgeführt werden. Im Fall einer Haftentlassung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Abklärungen zu vereiteln versuchen würde. Auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demnach zu bejahen. Auch diese kann nicht mit milderen Mitteln abgewendet werden.


5.

Auch wenn zu beachten ist, dass im Jugendstrafrecht Untersuchungshaft nur als ultima ratio angeordnet werden kann (vgl. oben, Ziff. 2), sind vorliegend die Voraussetzungen dafür gegeben. Mit zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Beschwerdeführer die Begehung eines sehr schwerwiegenden Delikts vorgeworfen wird (Brandstiftung zählt zu den gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen und ist eines jener Delikte, die die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB rechtfertigen kann), an dessen Aufklärung ein grosses öffentliches Interesse besteht. Überdies spielt bei der Beurteilung eine Rolle, dass der Beschwerdeführer die Brandstiftung am 23. September 2017 und damit lediglich vier Tage vor Vollendung seines 18. Altersjahres begangen haben soll. Sein Bedarf nach dem besonderen Schutz, der dem Jugendstrafgesetz als Leitgedanke zugrunde liegt, relativiert sich damit erheblich. Ferner ist die Dauer der Untersuchungshaft noch bei weitem nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 4.1) gerückt. Die Haft erweist sich damit auch als verhältnismässig.


6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Aufwand ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei ein Aufwand von sechs Stunden angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.


Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1200.-, inklusive Auslagen, zuzüglich 8%MWST von CHF 96.-, aus der Gerichtskasse zugesprochen.Art. 135 Abs.4StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Jugendanwaltschaft

- Zwangsmassnahmengericht


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.Oktober 2014).



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