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Urteil Appellationsgericht (BS - HB.2017.46 (AG.2017.854))

Zusammenfassung des Urteils HB.2017.46 (AG.2017.854): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen verschiedener Straftaten. Das Zwangsmassnahmengericht verhängte Untersuchungshaft bis zum 25. Januar 2018 aufgrund eines dringenden Tatverdachts und Fortsetzungsgefahr. A____ hat Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben, die jedoch abgewiesen wurde. Es wurden verschiedene Vorwürfe gegen A____ erhoben, darunter Drohungen, Diebstähle und sexuelle Belästigung. Aufgrund der wiederholten Straftaten und der Rückfallgefahr wurde die Untersuchungshaft als verhältnismässig angesehen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A____ muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts HB.2017.46 (AG.2017.854)

Kanton:BS
Fallnummer:HB.2017.46 (AG.2017.854)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2017.46 (AG.2017.854) vom 22.12.2017 (BS)
Datum:22.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 25. Januar 2018
Schlagwörter: Gericht; Drohung; Polizei; Vergehen; Delikte; Verfahren; Recht; Basel; Verbrechen; Sicherheit; Tatverdacht; Staatsanwalt; Beschwerdeführers; Staatsanwaltschaft; Person; Anordnung; Untersuchungshaft; Drohungen; Polizei-Rapport; Basel-Stadt; Gewalt; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Geschädigten; Appellationsgericht
Rechtsnorm: Art. 159 StPO ;Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:124 I 208; 137 IV 122; 137 IV 84; 143 IV 9;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts HB.2017.46 (AG.2017.854)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2017.46


ENTSCHEID


vom 22. Dezember 2017



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof, Beschuldigter

InnereMargarethenstrasse 18, 4051Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2017


betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 25. Januar 2018


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeit. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 30.November 2017 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 25. Januar 2018. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fortsetzungsgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.


Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017 persönlich Beschwerde erhoben. Er beantragt die erneute Ansetzung eines Haftprüfungstermins im Beisein seines neuen Verteidigers B____, Advokat. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Dezember 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Am 13. Dezember, 17. Dezember und 18. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer erneute Schreiben, in welchen er die Begründung und die Vorwürfe aus der Beschwerde wiederholt, eingereicht. Da sich das Schreiben vom 13. Dezember 2017 neben den nochmaligen Ausführungen betreffend die Untersuchungshaft hauptsächlich auf das ebenfalls beim Appellationsgericht hängige Beschwerdeverfahren [...] bezieht, wurde die am 13. Dezember 2017 in diesem Verfahren ergangene Verfügung der dort zuständigen Verfahrensleiterin auch im vorliegenden Haftprüfungsverfahren ad acta gelegt.


Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wurden sowohl die Beschwerde vom 5. Dezember 2017 als auch die Eingabe vom 12. Dezember 2017 an den ersten Staatsanwalt zur Prüfung, ob diese als aufsichtsrechtliche Anzeigen Strafanzeigen gegen Behördenmitglieder zu behandeln seien, weitergeleitet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.393 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art.222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art.396 Abs.1 StPO innert zehnTagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]).


1.2 Der Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Ansetzung eines Haftprüfungstermins im Beisein seines neuen Verteidigers B____, Advokat, wird, da er während laufender Beschwerdefrist gestellt wurde, als Beschwerde interpretiert, zumal er an das Appellationsgericht gerichtet ist (Art.222 StPO). Das Beschwerdeverfahren wird - wie erwähnt - schriftlich geführt, sodass dem Antrag auf Ansetzung eines erneuten Haftprüfungstermins nicht entsprochen werden kann.

1.3 Die vorliegende Beschwerde ist ansonsten form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art.393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.


2.

2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde unter anderem damit, dass er zu allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung beziehen möchte. Diesbezüglich ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ordnungsgemässe polizeiliche Einvernahme (Art. 219 Abs. 2 und Art. 159 StPO) durch sein dabei an den Tag gelegtes ungebührliches Verhalten selbst verunmöglichte (Aktennotiz Detektiv-Korporal [...] vom 29.November 2017). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis nehmen und dazu Stellung beziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. November 2017 S. 2 f.). Ferner wurden ihm im vorliegenden Verfahren neben der Beschwerde vom 5. Dezember 2017 mit seinen Schreiben vom 13. Dezember, 17. Dezember und 18. Dezember 2017 weitere Eingaben zugestanden. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.


2.2 Bezüglich des Vorwurfs, die Polizei habe ihn in den letzten Monaten nicht darüber informiert, in welchen Fällen gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 29. November 2017 über das gegen ihn eingeleitete neue Verfahren informiert wurde. Ein weitergehendes strafprozessuales Recht auf vorzeitige Information besteht nicht.


3.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist (vgl. E. 4 hiernach) und zudem Flucht-, Kollusions- Fortsetzungsgefahr besteht (vgl. E. 5 hiernach). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (vgl. E. 7 hiernach). Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art.197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit.c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.212 Abs. 3 StPO).

4.

4.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12.April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24.Oktober 2011 E. 3).


4.2

4.2.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 18. und 19. Februar 2017 in einem Imbissladen Drohungen bzw. Beschimpfungen ausgesprochen sowie Tätlichkeiten verübt zu haben. Der Beschwerdeführer habe besagten Imbissladen betreten und soll ich ficke Juden" bzw. Chef ich ficke deine Mutter geschrien haben. Zudem habe er dem Geschädigten eine Kopfnuss verpasst (Polizei-Rapport vom 20.Februar 2017 S. 2).


4.2.2 Der Beschwerdeführer wird darüber hinaus beschuldigt, am 25. April 2017 in einer Arztpraxis ein Portemonnaie aus einer Handtasche gestohlen zu haben. Unter anderem habe er dabei einen personalisierten Cumulus-Gutschein entwendet. Dieser sei noch am selben Tag durch den Beschwerdeführer an der Kasse der Migros-Filiale [...] eingelöst worden (Polizei-Rapport vom 27. April 2017 S. 4).


4.2.3 Des Weiteren soll der Beschwerdeführer am 27. September 2017 eine Röntgenassistentin des Uni-Spitals bedroht, beschimpft, beleidigt und sexuell belästigt haben, indem er sagte, er würde dieselbe nach Dienstschluss, wenn sie herauskomme mehrfach vergewaltigen und sie in allen drei Löchern ficken (Polizei-Rapport vom 9. Oktober 2017 S. 4).


4.2.4 Am 25. November 2017 wurde die Polizei via Überfallalarm in den [...]-Supermarkt der [...] gerufen. Gemäss Aussagen der bei diesem Vorfall Geschädigten, soll der Beschwerdeführer ausgeflippt sein, weil ein Artikel ausverkauft gewesen sei. Er habe den Geschädigten mit Schlägen gedroht, diese durch das Geschäft gejagt und versucht, diese zu treten (Polizei-Rapport vom 25. November 2017 S. 3).


4.2.5 Dem Beschwerdeführer wird aufgrund polizeilicher Beobachtung zudem vorgeworfen, er habe am 28. November 2017 versucht, die Liegenschaftstür zur [...] in Basel zu öffnen und besagte Liegenschaft sodann zu betreten, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Anschliessend habe er sich in den Hinterhof der Liegenschaft [...] begeben und dort die Räumlichkeiten des [...] betreten. Als die Polizei die Liegenschaft kontrollierte, habe sich der Beschwerdeführer auf der Toilette versteckt. Wenig später konnte er durch die Polizei angehalten und festgenommen werden. Dabei konnte ein Minigrip mit Marihuana sichergestellt werden (Polizei-Rapport vom 28. November 2017 S. 2).


4.2.6 Ausserdem soll der Beschwerdeführer am 28. und 30. November 2017 anlässlich von Gefangenentransporten eine Polizeibeamtin bedroht, beschimpft, beleidigt und sexuell belästigt haben, indem er sie mit Ausdrücken wie etwa du drecks Judenschlampe, ich vergase dich sobald ich kann ich bring dich um, sobald ich hier herauskomme. Bei der nächsten Gelegenheit vergewaltige ich dich und ficke dich zu Tode eingedeckt habe (Polizei-Rapport vom 6. Dezember 2017).


4.3

4.3.1 Bei den Vorfällen vom 18./19. Februar 2017 und 25.November 2017 wurde der Beschwerdeführer kurze Zeit später auf der Strasse als Täter identifiziert bzw. war er als Stammkunde im [...]-Supermarkt namentlich bekannt, sodass an seiner diesbezüglichen Täterschaft keine Zweifel bestehen. Die Täterschaft des Beschwerdeführers ist auch bezüglich der Vorfälle vom 27. September 2017 und 28./30. November 2017 aufgrund der Aussagen der Geschädigten sowie der verschiedenen Auskunftspersonen erstellt. Darüber hinaus steht seine Täterschaft auch aufgrund der Tatsache, dass er als Patient bzw. Gefangener den Geschädigten namentlich bekannt war, ausser Zweifel. Das bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers illustriert im Übrigen auch der durch die Polizei Basel-Landschaft ausgesprochene Platzverweis wegen aggressiven Verhaltens gegenüber dem Personal des [...] und den dort anwesenden Kindern (Verfügung vom 4.November 2017). Zusätzlich hat auch der [...] kurz vorher, am 18.Oktober 2017, ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer wegen aggressiven Verhaltens und Aussprechens von Drohungen und Beleidigungen erlassen.


4.3.2 Der Tatverdacht ist auch hinsichtlich des Vorfalls vom 28. November 2017 (mehrfach versuchter Einschleichdiebstahl, Hausfriedensbruch sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - aufgrund der Beobachtungen der Polizei ohne weiteres gegeben und dringend. Dasselbe gilt für den Diebstahl des Portemonnaies am 25. April 2017, zumal der Beschwerdeführer gefilmt wurde, als er just die bei diesem Vorfall unter anderem gestohlenen und personalisierten Cumulus-Gutscheine an einer Migros-Kasse im [...] einlöste. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, ein fremder Mann habe ihm die Gutscheine aus Mitleid ausgehändigt, ist absurd und unglaubwürdig. Am dringenden Tatverdacht bezüglich der Diebstahlsdelikte ändert auch nichts, dass im Rahmen der Effektenkontrolle weder Einbruchswerkzeug noch Diebesgut gefunden werden konnte, wird doch gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen versuchten Einschleichdiebstählen ermittelt. Dass dabei weder Einbruchswerkzeug noch Beute zu finden sind, liegt in der Natur der Sache.


4.3.3 Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse bestehen somit genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den geschilderten Straftaten, soweit es sich um Vergehen und Verbrechen handelt, sodass der dringende Tatverdacht bejaht werden muss.


5.

5.1 Beim Tatverdacht nicht zu berücksichtigen sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tätlichkeiten sowie die sexuelle Belästigung, da es sich dabei um Übertretungen handelt. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E.2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl.E.5.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen Verbrechen drohen (vgl. E.5.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 5.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 5.5 hiernach).


5.2

5.2.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen schwere Vergehen gegen gleiche gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Aufl. 2014, Art. 221 N32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art.221 N 11; BGE 143 IV 9 E.2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, BGer 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).


5.2.2 Bei den im Rahmen der Vorfälle vom 18.und 19.Februar 2017, vom 27.September 2017, vom 25.November 2017 sowie vom 28.und 30.November 2017 ausgestossenen Drohungen handelt es sich um schwere Delikte gegen die persönliche Integrität, da sie die Sicherheitslage der geschädigten Personen laut deren Aussagen erheblich beeinträchtigt haben (vgl. BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). So lässt sich dem Polizei-Rapport vom 6.Dezember 2017 (S. 4 f.) entnehmen, dass sich das Opfer des Vorfalls vom 28.und 30. November 2017 (C____) sehr bedroht gefühlt hat. So führt sie aus, dass sie sich durch die aggressiven Drohungen und Beschimpfungen des Beschwerdeführers sehr in Angst und Schrecken versetzt fühle. Das Opfer des Vorfalls vom 27. September 2017 (D____) führt in ihrem Protokoll vom 28.September 2017 ferner aus, dass sie sehr verängstigt gewesen sei und sehr grosse Angst gehabt habe, vor die Türe zu gehen, da sie befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer dort auf sie warte.

5.2.3 Der Strafregisterauszug aus Deutschland mit einschlägigen Delikten gegen die persönliche Integrität (Beleidigungen, üble Nachrede) und das Vermögen (Diebstähle, Computerbetrug) sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ist zudem erschreckend lang. Darüber hinaus läuft neben dem aktuellen Strafverfahren auch eine Strafuntersuchung wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs (die diesbezüglichen Straftaten wurden im Herbst 2016 begangen). Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass das Vortaterfordernis erfüllt ist


5.3

5.3.1 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art.221 N15 FN62).


5.3.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren unter anderem wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, (versuchten) Einschleichdiebstahls sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dass es sich bei diesen Delikten entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um Verbrechen bzw. schwere Vergehen handelt, versteht sich von selbst.

5.4 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um besonders schwere Vermögensdelikte (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Im Vordergrund stehen deshalb Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Die Anordnung von Präventivhaft ist indes auch bei Delikten gegen die Freiheit zulässig. Insbesondere Drohungen können wie bereits erwähnt (vgl. E.5.2.2), die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E.2.4.2). Wie bereits festgestellt (vgl. E.5.2.2), haben die diversen vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen die Sicherheit seiner Opfer erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Damit kann vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt betrachtet werden.


5.5

5.5.1 Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E.2.8ff. S.16ff.; Schmid, a.a.O., Art.221 StPO N13; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art.221 N38; Forster, a.a.O., Art.221 N15).


5.5.2 Dem Beschwerdeführer muss eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Es ist eine erschreckende Zunahme seiner kriminellen Energie festzustellen, ereigneten sich doch alleine in den letzten vier Monaten vier verschiedene Vorfälle, bei denen entsprechend Erwägung 4 der dringende Tatverdacht bezüglich verschiedenster Tatbestände, insbesondere Drohung, Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, zu bejahen ist. Der Auskunft aus dem (Deutschen) Zentralregister lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2016 vor allem wegen Vermögensdelikten und Beleidigungen verurteilt wurde. Dass die Staatsanwaltschaft nunmehr Strafuntersuchungen unter anderem wegen des Vorwurfs der Drohung bzw. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte führt, muss als Eskalation bzw. zunehmende Gewaltintensität bezüglich Delikten gegen die persönliche Integrität betrachtet werden. Ferner scheint sich beim Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Strafverfahren und Verurteilungen (vgl. Auskunft aus dem [Deutschen] Zentralregister vom 27. September 2016 und Strafregisterauszug vom 29. November 2017) keinerlei Lerneffekt einzustellen, handelt es sich bei den verschiedenen Vorfällen doch immer wieder um Delikte aus demselben Wirkungskreis.

6.

Da der besondere Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist, kann offen gelassen werden, ob auch die Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr erfüllt wären.

7.

7.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).


7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. November 2017 in Haft. Aufgrund der Vielzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs als Bagatellen bezeichnet werden können, sowie der einschlägigen Vorstrafen, hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 25.Januar 2018 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt acht Wochen weit übersteigen wird.Da auch keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, ist die Haftanordnung für vorläufig acht Wochen als verhältnismässig zu beurteilen.


8.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer das Rechtsmittel ohne anwaltliche Unterstützung erhoben und alle Rechtsschriften selbst verfasst hat, ist der amtlichen Verteidigung kein Aufwand entstanden. Dementsprechend ist kein Anwaltshonorar zuzusprechen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (persönlich)

- B____, Advokat

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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