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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:HB.2016.12 (AG.2016.251)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2016.12 (AG.2016.251) vom 14.04.2016 (BS)
Datum:14.04.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 24. Juni 2016
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Verkehrs; Verhalten; Schwere; Untersuchungs; Vergehen; Schuldig; Verbrechen; Delikte; Staatsanwaltschaft; Gerichts; Verhaltens; Basel; Person; Taten; Freiheitsstrafe; Auftrag; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Fortsetzungsgefahr; Untersuchungshaft; Basel-Stadt; Vorfall; Buschauffeur; Entscheid; Verkehrsteilnehmer; Bundesgericht; Recht; Begutachtung
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 129 StGB ; Art. 221 StPO ; Art. 237 StGB ; Art. 237 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:137 IV 122; 137 IV 84;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2016.12


ENTSCHEID


vom 14. April 2016



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis [...],

[...]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstr.21, Postfach, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. April 2016


betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 24. Juni 2016


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer Delikte. Am 31. März 2016 wurde A____ wegen Fortsetzungsgefahr vorläufig festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete am 1.April 2016 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 24. Juni 2016, Untersuchungshaft an.


Mit Eingabe vom 4. April 2016 hat A____, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger [...], Beschwerde gegen die Haftverfügung erhoben. Er beantragt seine unverzügliche Haftentlassung, allenfalls mit der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 7. April 2016 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen und darauf hingewiesen, dass mittlerweile die Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben worden sei. Diese Eingabe ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art.396 Abs. 1 StPO innert 10Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art.197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit.c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E.3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20.Februar 2012).


Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Dieser ist denn auch aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse klar gegeben, wofür auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden kann.


4.

4.1 Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung mit Fortsetzungsgefahr. Dieser Haftgrund setzt nach Art.221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E.3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3.März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15.Oktober 2013 E.3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE137IV84 E.3.2 S.86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22.Juli2015 E.3.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art.221StPO N15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann). Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist.


4.2 Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Im hängigen Verfahren werden ihm drei Vorfälle vorgeworfen:


SW 2015 4 2154: Am 28. April 2015 sei er auf der Autobahn, nachdem er infolge eines Fahrfehlers eines anderen Verkehrsteilnehmers auf den Pannenstreifen gedrängt worden war, zunächst sehr eng vor diesem wieder eingespurt, wobei es möglicherweise zu einer ersten Kollision gekommen sei. In der Folge habe er zunächst einen Schikanestopp und später, als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hätten, absichtlich eine abrupte Lenkbewegung nach links gemacht, so dass er dort (erneut) mit dem andern Verkehrsteilnehmer kollidiert sei. Bei der Einvernahme vom 4. Mai 2015 gab er den Sachverhalt teilweise zu und erklärte, er sei durch das Verhalten des andern Verkehrsteilnehmers richtig genervt gewesen und habe nur noch Rot gesehen (S. 4, 5). Bezüglich dieses Vorfalls wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Gefährdung des Lebens und Störung des öffentlichen Verkehrs vor.


SW 201510 2323: Am 12. Oktober 2015 soll der Beschwerdeführer unter Cannabis-Einfluss mit 50 km/h durch eine Tempo-30-Zone gefahren sein, was von der Polizei als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) beurteilt wird.


SW 2016 3 1155: Am 28. März 2016 soll er vor einem BVB-Bus auf dem Radstreifen gefahren und dabei plötzlich auf die Fahrbahn ausgeschert sein, so dass der Bus habe bremsen müssen. Bei der nächsten BVB-Haltestelle habe ihn der Buschauffeur durch das Fenster gefragt, ob er noch normal sei (Version Buschauffeur laut Polizeirapport) resp. aggressiv zu ihm gesagt: Du Arschloch, kannst du nicht auf dem Radstreifen fahren (Version Beschwerdeführer, Einvernahme vom 1. April 2016 S. 3). Wenig später habe der Beschwerdeführer einen grossen Stein in die Frontscheibe des Buses geworfen, so dass diese spinnennetzartig zersplittert sei. Der Buschauffeur sei daraufhin ausgestiegen und habe ihn festgehalten. Der Beschwerdeführer habe sich losgerissen und sei geflüchtet, wobei sich der Buschauffeur leicht an den Händen verletzt habe. In der Einvernahme vom 1. April 2016 hat der Beschwerdeführer zugestanden, mit dem Steinwurf überreagiert zu haben. Allerdings habe ihn der Chauffeur ihn zuerst fast überfahren und dann noch angeschrien. Er sei überzeugt, dass der Chauffeur ihn absichtlich so nahe überholt habe. Den Schwenker mit dem Velo habe er gemacht, weil der Buschauffeur gehupt habe und er erschrocken sei. Er sei ein anderes Mal auch schon von einem BVB-Bus fast überfahren worden, und einmal habe ihm ein Taxichauffeur den Stinkefinger gezeigt. Der Steinwurf sei die Folge der Akkumulation all dieser Vorfälle gewesen. Aufgrund dieses Vorfalls wird der Beschwerdeführer der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Sachbeschädigung und der Tätlichkeit beschuldigt.


4.3 Die Vorinstanz begründet die Fortsetzungsgefahr damit, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben äusserst reizbar und impulsiv sei, so dass es ihn manchmal verjage. Er habe eine sehr tiefe Frustrationsgrenze und explodiere manchmal einfach. Bei allen drei Vorfällen habe er angegeben, er sei von andern Verkehrsteilnehmern provoziert worden resp. habe sich über deren Verhalten aufgeregt. Die Vorinstanz hat erwogen, angesichts des Umstands, dass aus jenen Ausrastern - egal, wie man diese rechtlich qualifiziere - jeweils äussert gefährliche Situationen für andere und auch den Beschuldigten selbst entstünden, gehe von diesem eine nicht unerhebliche Gefahr aus. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jeden zweiten Tag ein Ereignis erlebe, bei dem man ihn in vergleichbarer Weise respektlos behandle, ergebe sich eine klare Fortsetzungsgefahr, der es zu begegnen gelte. Eine psychiatrische Begutachtung erscheine wünschenswert, da sich aus diesem Verhaltensmuster gewisse Auffälligkeiten ergäben. Ersatzmassnahmen erschienen nicht geeignet, die Fortsetzungsgefahr ernsthaft zu bannen, habe doch der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits einmal eine Beratung in Anspruch genommen, ohne dass dies den Vorfall vom 29. März 2016 hätte verhindern können.


4.4

4.4.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer mit seinem unbeherrschten und aggressiven Verhalten im Strassenverkehr wiederholt eine nicht unerhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist es indessen nicht egal, wie die Delikte rechtlich zu qualifizieren sind. Für den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr relevant sind nur Verbrechen oder schwere Vergehen (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, vgl. oben E. 4.1). Dass sich des Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auf der Autobahn am 28. April 2015 der schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und damit eines schweren Vergehens schuldig gemacht hat, dürfte hinreichend erstellt sein. Ob sein Verhalten aber auch als Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB - mit einer Strafdrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ein Verbrechen - zu qualifizieren ist, ist nicht ohne weiteres anzunehmen; diese Frage wird Gegenstand des Strafverfahrens sein. Hinreichend nachgewiesen ist demgegenüber die zweifache Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB, welche ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet wird und daher gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein schweres Vergehen darstellt. Angesichts der identischen Strafdrohung stellt zwar auch das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit.b SVG formell ein schweres Vergehen dar, allerdings bestreitet der Beschwerdeführer, vor der Fahrt Cannabis oder sonstige Drogen konsumiert zu haben, so dass dieser Punkt nicht hinreichend nachgewiesen ist, und zudem dürfte Fahren unter Cannabiseinfluss je nach Schwere der Intoxikation eher am unteren Rand des Strafrahmens dieser Bestimmung anzusiedeln sein. Damit sind bei insgesamt zwei Vorfällen drei Verhaltensweisen hinreichend nachgewiesen, die als schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 2 lit. c StPO gelten können. Das Erfordernis mehrerer schwerer Delikte ist daher nur knapp erfüllt.


4.4.2 Weiter stellt sich die Frage, ob auch künftig Delikte dieser Kategorie ernsthaft zu befürchten sind, also eine sehr ungünstige Prognose zu stellen ist. Es ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als sich aus den aktenkundigen Verhaltensmustern des Beschwerdeführers deutliche Anzeichen psychischer Auffälligkeiten ergeben. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht am 6. April 2016 die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag gegeben. Hinsichtlich der Rückfallprognose ist aber zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2015 der Führerausweis entzogen worden ist und er seither nur noch Velo fährt. Er hat zudem angegeben, dass er nie mehr Auto fahren wolle, da er dabei oft sehr genervt und aggressiv werde und ihm das nicht gut tue. Allerdings war er beim Vorfall mit Bus just als Velofahrer unterwegs. Der Entschluss, auf das Autofahren zu verzichten, vermag somit gefährliche Aggressionsausbrüche des Beschwerdeführers nicht gänzlich zu verhindern. Dennoch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einsichtig und gewillt ist, an seinem Aggressionsproblem und seiner Unbeherrschtheit zu arbeiten. So hat er denn auch bereits vor seiner Verhaftung auf freiwilliger Basis die Fachstelle für Suchtprävention aufgesucht und eine Verhaltens- und Drogentherapie in Angriff nehmen wollen. Auch wenn dieser Entschluss den Vorfall mit dem Bus nicht zu verhindern vermochte, ist eine derartige Therapie sicher sinnvoll und angezeigt und wird die Rückfallgefahr aller Voraussicht nach mindern. Ohne dem in Auftrag gegebenen Gutachten vorgreifen zu wollen, ist doch davon auszugehen, dass von einer sehr ungünstigen Prognose nicht mehr gesprochen werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer ernsthaft auf eine solche Therapie einlässt.


4.4.3 Gemäss Art. 237 StPO ist an Stelle der Untersuchungshaft eine mildere Mass­nahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Eine solche Ersatzmassnahme kann die Auflage sein, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten gewillt, sich einer Verhaltenstherapie zu unterziehen. Er hat offenbar ein intaktes familiäres Umfeld, das ihn bei seinen Bemühungen voraussichtlich unterstützen wird (so hätte ihn sein Vater zum für den 31. März 2016 vereinbarten Termin bei der Suchtberatungsstelle begleitet). Der Beschwerdeführer ist daher aus der Untersuchungshaft zu entlassen mit den Auflagen, dass er einerseits umgehend eine Verhaltenstherapie in Angriff nimmt und andererseits bei der die Auftrag gegebenen Begutachtung mitwirkt. Dadurch wird er auch die Gelegenheit haben, bis zur Hauptverhandlung des Strafgerichts unter Beweis stellen zu können, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 42 StGB).


5.

5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist mit den Auflagen, dass er einerseits umgehend eine Verhaltenstherapie in Angriff nimmt und andererseits bei der von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Begutachtung mitwirkt.


5.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeführers sind dafür keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei von vom Verteidiger geltend gemachte Zeitaufwand von 3 Stunden zuzüglich Auslagen und MWST auszugehen ist.



Demgemäss erkennt das Einzelgericht:



://: In Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.


Dem Beschwerdeführer werden die Auflagen erteilt, einerseits umgehend eine Verhaltenstherapie in Angriff zu nehmen und andererseits bei der von der Staatsanwaltschaft am 6.April 2016 in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.


Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar von CHF600.- und ein Auslagenersatz von CHF 15.-, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF49.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Haftleitstelle

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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