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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - FZ.2019.4 (SVG.2021.316))

Zusammenfassung des Urteils FZ.2019.4 (SVG.2021.316): Sozialversicherungsgericht

Der Beschwerdeführer arbeitete als Landschaftsgärtner für die Firma F____ AG und beantragte rückwirkend Familienzulagen für seinen Sohn. Nach der Trennung von seiner Partnerin im November 2018 forderte die Firma die zu Unrecht erhaltenen Zulagen zurück, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschied am 30. November 2021, dass der Beschwerdeführer die Zulagen zurückzahlen muss. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, der auch die Anwaltskosten der Gegenpartei tragen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts FZ.2019.4 (SVG.2021.316)

Kanton:BS
Fallnummer:FZ.2019.4 (SVG.2021.316)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid FZ.2019.4 (SVG.2021.316) vom 30.11.2021 (BS)
Datum:30.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Familienzulagen; Rückerstattung
Schlagwörter: Familienzulagen; Beigeladene; Rückerstattung; Verfügung; FamZG; Zulage; Zulagen; Recht; Bundesgericht; Einsprache; Verfahren; Gericht; Kinder; Person; Sozialversicherungsgericht; Bezug; Arbeitgeber; Entscheid; Anspruch; Eingabe; Unrecht; Advokat; Beschwerdeführers; Beigeladenen; Bundesgerichts; Erlass; Auslagen
Rechtsnorm: Art. 24 ATSG ;Art. 25 ATSG ;Art. 31 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 61 ATSG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:130 V 407; 136 V 286; 138 II 501; 139 V 429; 140 V 233;
Kommentar:
Kieser, ATSG- 4. Auflage, Art. 61 ATSG, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts FZ.2019.4 (SVG.2021.316)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 30. November 2021



Mitwirkende


Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer




Parteien


A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer


C____

[...]

Beschwerdegegnerin


D____

[...]

vertreten durch MLaw E____, Advokat,

[...]

Beigeladene


Gegenstand


FZ.2019.4

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019

Familienzulagen; Rückerstattung


Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1991, arbeitete seit November2015 100 % als Landschaftsgärtner für die F____ AG, welche der C____ (C____) angeschlossen ist. Am 29.September 2016 wurden der Beschwerdeführer und seine (damalige) Lebenspartnerin, die 1992 geborene D____, Eltern. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 zum Bezug von Familienzulagen für den gemeinsamen Sohn (G____) an. Die C____ richtete ihm antragsgemäss rückwirkend ab September 2016 Kinderzulagen aus (vgl. die Anmeldung sowie den Zulagenentscheid vom 2. Oktober 2017; AB 6).

b) Am 1. August 2018 nahm D____ ihre wegen Schwangerschaft/Mutterschaft abgebrochene Lehre in einer Kindertagesstätte in [...] wieder in Angriff (vgl. dazu das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2019 an das Zivilgericht [...]; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen vom 22. September2021). Im November 2018 trennten sich der Beschwerdeführer und D____. Diese zog - zusammen mit dem gemeinsamen Sohn - aus der Familienwohnung in [...] aus und nahm zunächst bei ihren Eltern Wohnsitz in [...] (vgl. insb. die E-Mail von D____ vom 9. Juni 2019 [AB 10]; siehe auch den Auszug aus dem Datenmarkt). Der Beschwerdeführer unterliess es, die C____ über die im November 2018 erfolgte Trennung zu orientieren (vgl. implizit AB 7).

c) Im April 2019 meldete sich D____ zum Bezug der Kinderzulagen für Sohn G____ an. Die H____ sprach ihr in der Folge mit Zulagenentscheid vom 23. April 2019 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2018 Familienzulagen zu (vgl. das Schreiben der H____ vom 5.Juni2019; AB 10). Die C____ wurde darüber von der H____ orientiert (vgl. implizit AB7).

d) Daraufhin forderte die C____ mit Verfügung vom 7. Mai 2019 vom Beschwerdeführer von Dezember 2018 bis April 2019 zu Unrecht ausgerichtete Familienzulagen zurück. In der Verfügung wurde in Bezug auf die Rückerstattung unter anderem Folgendes festgehalten: "Sie sind verpflichtet, jegliche Änderungen, welche die Anspruchskonkurrenz beeinflussen Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, muss die bezogenen Familienzulagen zurückerstatten. Aus diesem Grund müssen Sie die bezogenen Kinderzulagen für die Monate Dezember 2018 bis April 2019 Ihrem Arbeitgeber zurückbezahlen. Der Arbeitgeber kann die Zulagen auch bei der nächsten Lohnzahlung in Abzug bringen." Der F____ AG liess die C____ - zusätzlich zur Verfügungskopie (vgl. den Verteiler) - den "Zulagenentscheid" vom 7. Mai 2019 zukommen (vgl. AB 7). Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2019 Einsprache (AB8), welche von der C____ mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 (AB 11) abgewiesen wurde.

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2019 (Datum der Postaufgabe: 12. Juli 2019) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der verfügten Rückerstattung.

b) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2.August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. August 2019 wird D____ dem Verfahren beigeladen. Sie beantragt mit Eingabe vom 5. September 2019 die Abweisung der Beschwerde.

d) Dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 (Datum der Postaufgabe: 23. Oktober 2019).

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. Dezember 2019 wird das Verfahren sistiert, bis zum Entscheid des Zivilgerichtes [...] über die Unterhaltspflicht.

f) Am 14. Juni 2021 berichtet der Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, über den Stand des Verfahrens vor dem Zivilgericht [...]. Der Eingabe hat er die zwischen ihm und der Beigeladenen getroffene Vereinbarung vom 20. Januar2021 beigelegt.

g) Daraufhin wird die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Juni 2021 aufgehoben.

h) Mit Replik vom 1. September 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

i) Die Beigeladene äussert sich zur Eingabe des Beschwerdeführers am 22.September 2021 und lässt dem Gericht diverse weitere Unterlagen zukommen. Sie beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

k) Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine Duplik ein (vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll).

j) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt. Der Beigeladenen wird die unentgeltliche Vertretung durch MLaw E____, Advokat, bewilligt.

III.

Am 30. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG.

1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der klaren Familienzulagenordnung sei die Beigeladene in der Zeit von Dezember 2018 bis April 2019 zum Bezug der Familienzulagen für Sohn G____ berechtigt gewesen. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer seinerseits die Zulagen zu Unrecht erhalten habe und daher korrekterweise zu deren Rückerstattung verpflichtet worden sei (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Dieser Ansicht hat sich die Beigeladene angeschlossen (vgl. die Eingabe vom 5. September 2019 und die Stellungnahme vom 22. September2021). 2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er sei quasi alleine für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes aufgekommen. Aus diesem Grunde könne der Bezug der Familienzulagen auch nicht als unrechtmässig erfolgt qualifiziert werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache). 2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Juni2019 (AB 11), vom Beschwerdeführer die in der Zeit von Dezember 2018 bis April2019 für seinen Sohn G____ bezogenen Familienzulagen zurückfordert.

3.

3.1. Familienzulagen sind einmalige periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen gemäss Art. 4 Abs. 1 FamZG Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a); Stiefkinder (lit. b); Pflegekinder (lit. c); Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). 3.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FamZG entsteht und erlischt der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch. In Anwendung von Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG wird er zudem gegebenenfalls auch während fünf Jahren rückwirkend ausgerichtet (vgl. zum Ganzen auch BGE 139 V 429, 432 E. 4.2). 3.3. 3.3.1. Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten.

3.3.2. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a. der erwerbstätigen Person; b.der Person, welche die elterliche Sorge hat bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt bis zu seiner Mündigkeit lebte; d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

3.3.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

3.4. 3.4.1. Als leibliche Eltern von G____ haben vorliegend gestützt auf Art. 4 Abs.1 lit. a FamZG sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beigeladene grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Die Bestimmung der bezugsberechtigten Person bestimmt sich daher vorliegend nach der in Art. 7 Abs. 1 FamZG festgelegten klaren Reihenfolge (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor).

3.4.2. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, setzte die Beigeladene im August2018 ihre begonnene und wegen Schwangerschaft/Mutterschaft unterbrochene Lehre in einer Kindertagesstätte fort (vgl. dazu insb. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2019 an das Zivilgericht [...]; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen vom 22. September 2021). Sie ging damit - wie auch der Beschwerdeführer - einer Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Eintrag im Datenmarkt [...] ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene in Bezug auf G____ das gemeinsame Sorgerecht haben (vgl. auch die Anmeldung vom 6. Juni 2017; AB 6). Im August 2018, mithin als die Beigeladene wieder zu arbeiten begann (2. Lehrjahr), wohnte G____ noch zusammen mit den Eltern. Da der Beschwerdeführer als Angestellter das höhere AHV-pflichtige Einkommen als seine damalige Lebenspartnerin erzielte, war er gestützt auf Art. 7 Abs.1 lit.e FamZG immer noch zum Bezug der Familienzulagen für G____ berechtigt.

3.4.3. Im November 2018 änderte sich jedoch die familiäre Situation. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und die Beigeladene zu dieser Zeit getrennt haben und der gemeinsame Sohn seither zusammen mit der Mutter lebt (vgl. u.a. die E-Mail der Beigeladenen vom 9. Juni2019 [AB 10]; siehe auch den Auszug aus dem Datenmarkt). Gemäss der klaren Koordinationsregel des Art. 7 Abs. 1 FamZG hatte folglich seit Dezember 2018 die Beigeladene - und nicht mehr der Beschwerdeführer - Anspruch auf Familienzulagen für G____ (vgl. lit. c von Art. 7 Abs.1 FamZG). Solche wurden ihr daher auch von der H____ ausbezahlt (vgl. das Schreiben der H____ vom 5.Juni2019; AB 10). 3.5. Bei dieser Ausgangslage ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit (von Dezember 2018 bis April 2019) zu Unrecht Familienzulagen für seinen Sohn G____ bezogen hat. Selbst wenn der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt und angenommen wird, dass er während dieser Zeit auch mehrheitlich für den Unterhalt von G____ aufgekommen ist (vgl. u.a. die Beschwerde; siehe auch die Replik vom 1.September2021), so hat dies in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 7 Abs. 1 FamZG keinen Einfluss auf das Ergebnis. 3.6. Die Beschwerdegegnerin nimmt daher mit Verfügung 7. Mai 2019 (AB 7), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 (AB 11), zu Recht an, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2018 bis April 2019 zu Unrecht Kinderzulagen für seinen Sohn G____ erhalten hat.

4.

4.1. Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind gemäss Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1). Wer die Zulagen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). 4.2. Wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht Familienzulagen für seinen Sohn G____ erhalten hat, so ist er grundsätzlich zu deren Rückerstattung verpflichtet (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft die Rückerstattungspflicht den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber, der lediglich als Zahlstelle fungiert (BGE 140 V 233, 236 f. E.3.3; siehe auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2020 vom 20. Juli 2021 E. 4.3.1.). Die Rückerstattung hat vom Arbeitnehmer an den Versicherer zu erfolgen. Wie das Bundesgericht diesbezüglich explizit klargestellt hat, kann der Arbeitgeber nicht zur Verrechnung zu viel ausbezahlter Zulagen mit künftigen Lohnansprüchen des Arbeitnehmers verpflichtet werden (BGE140 V 233, 235 f. E. 3.3; vgl. auch Ueli KIESER/Marco REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, N.56 zu Art. 1 und N. 14 f. zu Art. 15 FamZG). Art. 19 des Reglementes der Beschwerdegegnerin (AB 3) sieht im Übrigen vor, dass unrechtmässig bezogene Zulagen Leistungen der C____ zurückzuerstatten sind. 4.3. Die Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7) erweist sich daher insoweit als unrichtig, als darin festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe die zu Unrecht bezogenen Kinderzulagen für die Monate Dezember 2018 bis April 2019 dem Arbeitgeber zurückbezahlen; der Arbeitgeber könne die Zulagen auch bei der nächsten Lohnzahlung in Abzug bringen. Dies widerspricht zweifelsohne der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Auch in anderer Hinsicht erweist sich die Verfügung vom 7.Mai2019 nicht als gesetzeskonform (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen). 4.4. 4.4.1. Wie unter Erwägung 4.1. dargetan wurde, muss die unrechtmässig bezogenen Zulagen nicht zurückerstatten, wer sie in gutem Glauben empfangen hat, sofern eine grosse Härte vorliegt (sog. Erlass). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR830.11) hat der Versicherer in der Rückforderungsverfügung (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 ATSV) auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen. Die Verfügung vom 7.Mai 2019 (AB 7) enthält nunmehr keinen Hinweis auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch (vgl. dazu Art. 4 Abs. 4 ATSV) zu stellen.

4.4.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es überdies zu beachten, dass die Erlassfrage grundsätzlich erst geprüft werden kann, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht. Es sind somit für die Fragen nach der Rückerstattungspflicht einerseits und dem Erlass anderseits zwei getrennte Verfahren zu führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E.1.2 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 76 zu Art. 25 ATSG). Ausserdem kommt Einsprachen bzw. Beschwerden gegen den Entscheid über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (BGE 130 V 407, 413 E. 3.4; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N.22 zu Art. 25 ATSG; siehe auch Andrea Pfleiderer, Die aufschiebende Wirkung und das Verfahren bei der Rückerstattung von unrechtmässig erbrachten Leistungen im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift für Anton K. Schnyder, 2018, S. 867 ff., S.871 f.). Dem Sozialversicherungsträger steht es daher auch nicht zu, einer allfälligen Beschwerde über eine angeordnete Rückerstattung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. Andrea Pfleiderer, a.a.O., S. 872).

4.4.3. Dass die Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7) die Möglichkeit zur (sofortigen) Verrechnung der Rückerstattungsforderung (mit dem Lohn) vorsieht, widerspricht daher auch dem Prinzip, dass der Einsprache/Beschwerde gegen eine angeordnete Rückerstattungspflicht (von Gesetzes wegen) aufschiebende Wirkung zukommt. Überdies kann durch den sofortigen Vollzug die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, ein Erlassgesuch zustellen, de facto ausgehebelt werden (vgl. zum Ganzen auch Andrea Pfleiderer, a.a.O, S.873).

4.4.4. Generell gilt es zu beachten, dass eine Verrechnung immer nur insoweit zulässig ist, als beim Schuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E. 6.1). Auch ein Verstoss gegen dieses grundlegende Prinzip erscheint durch die Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7), wonach der Arbeitgeber die Zulagen auch bei der nächsten Lohnzahlung in Abzug bringen kann, nicht als ausgeschlossen.

4.5. Die Rückerstattungsverfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7) ist daher unter mehreren formellen Gesichtspunkten (Vollzug der Rückerstattungspflicht) als nicht korrekt zu erachten. Sie kann aber gleichwohl nicht als nichtig qualifiziert werden. Denn die absolute Unwirksamkeit einer Entscheidung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 III, 49, 56 E. 4.4.3; BGE 138 II 501, 503 E.3.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E.3.3.2.). Vorliegend sind die erwähnten verfahrensrechtlichen Unkorrektheiten (Vollzug der Rückerstattung) jedoch nicht als derart gravierend anzusehen, dass deswegen die - punkto Rückerstattungspflicht als solche - korrekte Verfügung als nichtig qualifiziert werden kann. 4.6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.Juni 2019 (AB 11), von einer Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der ihm in der Zeit von Dezember 2018 bis April 2019 für seinen Sohn G____ ausgerichteten Familienzulagen ausgeht.

5.

5.1. Damit ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos. 5.3. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr.3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen. 5.4. Die anwaltlich vertretene Beigeladene ist mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, welche aus der Gerichtskasse zu leisten ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Rz 220 zu Art. 61 ATSG). Was die Höhe der Parteientschädigung angeht, ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht - in durchschnittlichen Fällen (mit doppeltem Schriftenwechsel) - bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist gemessen am anwaltlichen Aufwand (Verfassen von drei kurzen Stellungnahmen: Eingabe vom 5. September 2019, vom 17. Oktober 2020 und vom 22. September 2021) von einem unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Daher lässt sich insgesamt ein Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Beigeladenen wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer








Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
- Beigeladene

- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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