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Urteil Appellationsgericht (BS - DGZ.2020.7 (AG.2020.698))

Zusammenfassung des Urteils DGZ.2020.7 (AG.2020.698): Appellationsgericht

Die Gesuchstellerin hat gegen die Pfändung durch das Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerde erhoben, die jedoch abgewiesen wurde. Nachdem auch die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgelehnt hatte, reichte die Gesuchstellerin eine `Revisionsklage` ein, um das Betreibungsverfahren und den Verlustschein für ungültig zu erklären. Da sie einen Kostenvorschuss nicht leistete, wurde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Entscheid wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt getroffen, ohne dass Gerichtskosten erhoben wurden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts DGZ.2020.7 (AG.2020.698)

Kanton:BS
Fallnummer:DGZ.2020.7 (AG.2020.698)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid DGZ.2020.7 (AG.2020.698) vom 21.12.2020 (BS)
Datum:21.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Revisionsklage gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. Mai 2020
Schlagwörter: Betreibung; Betreibungs; Basel; Revision; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Bundesgericht; Rechtsmittel; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Betreibungsamt; Konkursamt; Kostenvorschuss; Zivilsachen; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Alexander; Zürcher; Verfahrensleiter; Leistung; Kostenvorschusses; Verfügung; Gesuchs; Frist; Eröffnung; Revisionsgesuch; Gerichtskosten; Verfassungsbeschwerde; Kantons; ENTSCHEID
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts DGZ.2020.7 (AG.2020.698)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht


DGZ.2020.7


ENTSCHEID


vom 21.Dezember2020



Mitwirkende


Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher




Parteien


A____ Gesuchstellerin

[...]

gegen


Betreibungsamt Basel-Stadt Gesuchsgegner

Aeschenvorstadt56, 4001Basel


Gegenstand


Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 14. Mai 2020 (BEZ.2020.21)



Erwägungen


Mit Schreiben vom 10.Oktober2019 erhob A____ (Gesuchstellerin) Beschwerde gegen die Ankündigung der Pfändung in der Betreibung Nr.[...] durch das Betreibungsamt. Mit Entscheid vom 5.März2020 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 14.Mai2020 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.


Mit "Revisionsklage" vom 3.August2020 gelangte die Gesuchstellerin an die obere Aufsichtsbehörde und verlangte, das Betreibungsverfahren Nr.[...] und den daraus resultierenden Verlustschein Nr.[...] für ungültig zu erklären. Am 16.Oktober2020 verfügte der Verfahrensleiter die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF200.-. Mit Eingabe vom 27.Oktober2020 (Postaufgabe: 29.Oktober 2020) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12.November2020 wies der Verfahrensleiter dieses Gesuchs ab und setzte der Gesuchstellerin eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Auch innert dieser Nachfrist hat die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Revisionsgesuch ist daher im Einklang mit Art.101 Abs.3ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.


Es werden keine Gerichtskosten erhoben.


Mitteilung an:

- Gesuchstellerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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