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Urteil Appellationsgericht (BS - DGS.2021.9 (AG.2021.401))

Zusammenfassung des Urteils DGS.2021.9 (AG.2021.401): Appellationsgericht

Der Gesuchsteller wurde wegen mehrerer Straftaten verurteilt und hat ein Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl eingereicht. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat das Revisionsgesuch geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Revisionsgründe nicht ausreichend sind, um auf das Gesuch einzutreten. Der Gesuchsteller muss die Verfahrenskosten von CHF 400.- tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts DGS.2021.9 (AG.2021.401)

Kanton:BS
Fallnummer:DGS.2021.9 (AG.2021.401)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid DGS.2021.9 (AG.2021.401) vom 23.07.2021 (BS)
Datum:23.07.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Revisionsgesuch
Schlagwörter: Gesuch; Revision; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Aussage; Befehl; Urteil; Über; Basel; Gericht; Revisionsgr; Vorakten; Sachen; Gesuchstellers; Tatsachen; Beweismittel; Überwachungsfoto; Basel-Stadt; Urteils; Sinne; Entscheid; Verfahren; Prüfung; Revisionsgesuche; ühere
Rechtsnorm: Art. 410 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:122 IV 66; 130 IV 72; 144 IV 121; 145 IV 197;
Kommentar:
Donatsch, Fingerhuth, Kommentar zur StPO, Art. 412 StPO, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts DGS.2021.9 (AG.2021.401)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



DGS.2021.9


URTEIL


vom 23. Juli 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz




Beteiligte


A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 24. Februar 2020



Sachverhalt


Mit Strafbefehl vom 24. Februar 2020 wurde A____ des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen (teilweise versuchten) Sachbeschädigung, der mehrfachen Missachtung eines Kontaktverbots und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller bzw. seine damalige Vertreterin, mit Eingabe vom 26.Februar 2020 vorsorglich Einsprache. Am 25. Juni 2020 teilte die Verteidigerin mit, dass die Einsprache zurückgezogen werde.


Mit Eingabe vom 25. April 2021 stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) sinngemäss ein Revisionsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche das Gesuch (mitsamt Stellungnahme) zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt überwies.


Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht in seiner Zusammensetzung als Dreiergericht (§88 und 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Dasselbe muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision anfechtbar sind (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1584; Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1318). Zuständig für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle ist praxisgemäss ein Dreiergericht des Berufungsgerichts (AGE DGS.2019.43 vom 29.April 2020 E. 1.1, DGS.2019.23 vom 17. Januar 2020 E.1.1). Gemäss Art. 412 Abs.1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig unbegründet wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E.1.8).


1.2 Der betroffene Strafbefehl ist letztlich aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann. Der Gesuchsteller ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl offensichtlich beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art.410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind - abgesehen von bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen - an keine Frist gebunden (Art.411 Abs.2 StPO). Insoweit sind die Voraussetzungen für die vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs erfüllt.


1.3 Der Gesuchsteller führt in seiner Eingabe vom 25. April 2021 aus, er habe neue Beweise gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2020 und macht damit sinngemäss einen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO geltend.


1.4 Gemäss Art.410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen geltend macht neue Beweismittel, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie vom Gericht in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (BGer 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Eine falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden. Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E.1.1, 130 IV 72 E.2.2; BGer 6B_517/2018 vom 24.April 2019 E.1.1 mit Hinweisen, 6B_399/2018 vom 16.Mai 2018 E.3.1; vgl. zum Ganzen AGE DGS.2019.25 vom 28.Januar 2020 E. 1.2).


Massgeblich ist, ob geltend gemachte Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGer 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 2; BGE 130 IV 72 E.1, mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich als ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich doch wenigstens wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2, 116 IV 353 E.5a; zum Ganzen statt vieler: DG.2018.17 vom 29. Juli 2019 E.2.2).


1.5 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art.411 Abs.1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen sind (vgl. Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.411 N6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit.a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E.1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 N1f.,5 und Art. 413 N 5). Das Revisionsgericht kann in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornehmen (Art.412 Abs. 1 StPO). Sie dient vor allem der Feststellung, ob die geltend gemachten Revisionsgründe «wahrscheinlich» sind (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3.Auflage 2020, Art.412 N1 mit Verweis auf die Botschaft). Es wird von Amtes wegen geprüft, ob Anträge formuliert sowie die Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel genannt sind, auf welche sie gestützt werden. Erscheint indessen ein Eintreten auf das Revisionsgesuch nach summarischer Prüfung durch die Verfahrensleitung offensichtlich geboten, so wird praxisgemäss auf ein separates schriftliches Eintretensverfahren verzichtet und sogleich das Revisionsverfahren an die Hand genommen (vgl. Art.412 Abs.3 und 4 StPO).


2.

2.1 Der Gesuchsteller äussert sich in seinen Eingaben einzig zum Vorfall vom 10.November 2017 ([...]). Er macht nebst den mehrfachen Wiederholungen, dass er unschuldig sei, geltend, es seien keine DNA-Spuren sichergestellt worden und er sei lediglich aufgrund eines Überwachungsfotos des Bankautomaten, auf welchem er ähnliche Gesichtszüge wie der Täter aufweise, verurteilt worden. Zudem handle es sich um eine schlechte Aufnahme (Eingabe vom 25. April 2021 insb. S. 1, 3 und 4 sowie undatierte Eingabe, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 3.Mai 2021 [act. 2 bzw. 5]).


Weiter gibt der Gesuchsteller an, er habe den auf dem Überwachungsfoto im Hintergrund sichtbaren Mann namens «B____» (genannt «B____», Nachname nicht bekannt) ausfindig machen können und dieser sei bereit, eine Aussage zum Geschehenen zu machen (Eingabe vom 25. April 2021 S. 1 f. [act. 2]). Ferner führt der Gesuchsteller aus, er wisse, wer der effektive Täter gewesen sei, es handle sich um einen deutschen Staatsbürger namens «C____» (Nachname nicht bekannt). Dieser «C____» habe die Tat vom 10. November 2017 sogar gestanden und sei dafür - sowie für andere Delikte - verurteilt worden. Der Gesuchsteller stellt den Antrag, die Staatsanwaltschaft solle überprüfen, ob im betreffenden Zeitraum in ihrem System Verurteilungen dieses «C____» registriert seien. Dies sei bestimmt der Fall und könne rasch überprüft werden (Eingabe vom 25. April 2021 S. 2 ff. sowie undatierte Eingabe, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2021 [act. 2 bzw. 5]).


2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2021 aus, das Revisionsgesuch des Gesuchstellers stütze sich auf keine neuen Tatsachen. Sie betont, der Gesuchsteller habe bereits im Strafbefehlsverfahren behauptet, es handle sich nicht um ihn auf den Überwachungsfotos. Bereits damals habe er angegeben, bei dem auf dem Überwachungsfoto im Hintergrund sichtbaren Mann handle es sich um einen gewissen «B____». Er habe zugesichert, mit «B____» zur Staatsanwaltschaft zu kommen, damit dieser den Haupttäter auf dem Bild identifizieren könne. Dem sei der Gesuchsteller allerdings nicht nachgekommen und habe in seiner Einvernahme vom 18. Juli 2019 diesbezüglich die Aussage verweigert. Dem Antrag des Gesuchstellers, das System auf Verurteilungen eines gewissen «C____» zu überprüfen, sei die Staatsanwaltschaft nachgekommen und hält fest, es hätten sich keine Anhaltspunkte im Datensystem finden lassen.


2.3 Die Ausführungen des Gesuchstellers, unschuldig sowie nicht die Person auf den Überwachungsfotos zu sein, wurden bereits im Ermittlungsverfahren mehrfach vorgebracht (siehe Vorakten S. 261 sowie 275 ff. [act. 4]) und stellen somit keine neuen Tatsachen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Gleiches gilt für die Aussage, es bestünden keine Beweise (siehe Vorakten S. 275 [act. 4]).


Der Hinweis, dass es sich bei dem Mann im Hintergrund auf den Überwachungsfotos um einen sogenannten «B____» (oder «B____») handeln soll, wurde ebenfalls bereits im Ermittlungsverfahren geäussert (siehe Vorakten S. 261 [act. 4]). Zudem wurde eine mögliche Aussage von «B____» in Aussicht gestellt (siehe Vorakten S. 276 [act. 4]). Diese erfolgte jedoch nicht, was der Gesuchsteller anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2019 bestätigte und festhielt, «B____» habe Angst vor eigenen strafrechtlichen Konsequenzen gehabt (siehe Vorakten S. 275 [act. 4]). In seiner ersten Eingabe kündigt der Gesuchsteller erneut an, «B____» sei bereit eine Aussage zu seinen Gunsten zu machen. Er sei ja schliesslich bei der Ausübung der Straftat anwesend gewesen und könne mit hundertprozentiger Sicherheit aussagen, dass der Gesuchsteller nichts mit dem ganzen Fall zu «schafen» habe (Eingabe vom 25.April 2021 S.2 [act. 2]). In der zweiten Eingabe ist von dieser angeblich möglichen Aussage keine Rede mehr.


Wie bereits festgehalten wurde, dient die vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO vor allem der Feststellung, ob die geltend gemachten Revisionsgründe «wahrscheinlich» sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb «B____», welcher selbst an der Tat beteiligt war, aber noch nicht ins Visier der Strafbehörden gelangt ist, nun eine Aussage machen sollte, mit der er sich womöglich selbst belasten würde - wenn er denn effektiv die Person im Hintergrund auf den Überwachungsfotos wäre - nur um den Gesuchsteller zu entlasten. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass «B____» noch immer Angst vor eigenen strafrechtlichen Konsequenzen hat und erneut von einer Aussage absehen würde. Das erneute Inaussichtstellen von «B____s» Aussage vermag die Beweisgrundlage des früheren Urteils daher keineswegs dahingehend zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre zumindest ein teilweiser Freispruch in Betracht käme. In dieser Hinsicht liegt deshalb kein Revisionsgrund im Sinne von Art.410 Abs. 1 lit. a StPO vor.


Die Aussage, «B____» könne den Haupttäter bestimmt identifizieren, wurde ebenso bereits im Ermittlungsverfahren gemacht. Die genannten Tatsachen bzw. Beweismittel waren dem Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt (siehe Vorakten S.262 [act. 4]). Selbst wenn die Angabe des Vornamens «C____» im Ermittlungsverfahren noch nicht erfolgte, so vermag auch dieses etwaige Novum die Beweisgrundlage des früheren Urteils keineswegs dahingehend zu erschüttern, dass aufgrund darauf ein milderes Urteil möglich wäre ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht käme. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft ihr Datensystem aufgrund des Antrags des Gesuchstellers sogar überprüft hat, jedoch keine den Behauptungen des Gesuchstellers entsprechenden Verurteilungen ermittelt werden konnten (Stellungnahme vom 18. Mai 2021 [act. 3]). Somit handelt es sich auch diesbezüglich nicht um einen Revisionsgrund im Sinne von Art.410 Abs. 1 lit. a StPO.


Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass die in den neuesten Eingaben des Gesuchstellers hervorgebrachten Argumente nicht als neu im Sinne von Art.410 Abs. 1 lit. a StPO qualifiziert werden können. Sie wurden bereits geltend gemacht, sind seit Langem bekannt und müssen überdies als nicht überzeugend bezeichnet werden. Die hervorgebrachten Argumente sind deshalb als Revisionsgründe vollkommen ungeeignet. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller im Ermittlungsverfahren seine Täterschaft mitunter damit bestritten hat, dass er sich zur Tatzeit in Haft befunden habe. Dies konnte durch Abklärungen der Staatsanwaltschaft jedoch eindeutig widerlegt werden (siehe Vorakten S. 261 und 267 [act. 4]). Letztlich gilt es festzuhalten, dass die Fotos des Täters der Überwachungskamera frappante Ähnlichkeiten mit dem Gesuchsteller aufweisen (siehe Vorakten S. 256 f. und 266 [act. 4]). Auf das Revisionsgesuch ist somit nicht einzutreten.


3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 400.- zu bemessen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.


Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF400.-.


Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Salome Nertz

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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