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Urteil Appellationsgericht (BS - DGS.2021.13 (AG.2021.521))

Zusammenfassung des Urteils DGS.2021.13 (AG.2021.521): Appellationsgericht

Die Gesuchstellerin wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse verurteilt und erhob Berufung. Nachdem das Appellationsgericht keine Berufungserklärung erhielt, wurden die Akten zurück ans Strafgericht geschickt. Die Gesuchstellerin beharrte darauf, fristgerecht Berufung eingelegt zu haben, und stellte ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Appellationsgerichts. Dieses wurde abgewiesen, da keine ausreichenden Gründe für Befangenheit vorlagen. Die Kosten des Ausstandsverfahrens wurden der Gesuchstellerin nicht auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts DGS.2021.13 (AG.2021.521)

Kanton:BS
Fallnummer:DGS.2021.13 (AG.2021.521)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid DGS.2021.13 (AG.2021.521) vom 24.09.2021 (BS)
Datum:24.09.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Ausstandsgesuch
Schlagwörter: Gericht; Ausstand; Berufung; Verfahren; Appellationsgericht; Urteil; Ausstandsgesuch; Präsident; Verfahren; Gesuch; Ausstandsgr; Dreiergericht; Berufungsverfahren; Instruktion; Richter; Instruktionsrichter; Frist; Befangenheit; Schweiz; Ausstandsverfahren; Ausstandsbegehren; Sachen; Akten; Verfügung; Eröffnung; Prozessordnung; Person; Mitglied
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;
Referenz BGE:140 I 240; 140 I 271; 147 III 89;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts DGS.2021.13 (AG.2021.521)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



DGS.2021.13


ENTSCHEID


vom 24. September 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


A____, geb. [...] Gesuchstellerin

c/o [...]


Gegenstand


Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter


im Berufungsverfahren [...]



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Januar 2021 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.- auferlegt.


Nach Erhalt des Urteilsdispositivs meldete die Gesuchstellerin am 3. März 2021 beim Strafgericht Berufung gegen das Urteil an, worauf die schriftliche Urteilsbegründung ausgearbeitet und in der Folge die Akten dem Appellationsgericht übermittelt wurden. Da innert Frist beim Appellationsgericht keine Berufungserklärung einging, wurden die Akten an das Strafgericht retourniert. Dieses schloss den Fall ab und stellte der Gesuchstellerin die ihr auferlegte Busse und die Verfahrenskosten in Rechnung.


Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 an das Strafgericht erklärte die Gesuchstellerin, sie habe am 3. März 2021 fristgerecht Berufung angemeldet und halte daran fest. Dieses Schreiben wurde vom Strafgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts teilte das Berufungsverfahren dem Appellationsgerichtspräsidenten B____ zur Instruktion zu. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass innert der 20-tägigen Frist seit Eröffnung des begründeten Strafgerichtsurteils keine Berufungserklärung beim Appellationsgericht eingegangen sei. Er setzte der Gesuchstellerin Frist bis 15. Juli 2021 zur Stellungnahme und für ein allfälliges Gesuch um Wiedereinsetzung gemäss Art. 94 der Strafprozessordnung.


Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 beharrte die Gesuchstellerin darauf, rechtzeitig Berufung erhoben zu haben. Gleichzeitig bat sie darum, dass nicht Präsident B____ den Fall übernehme.


Dieses sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren wurde von Präsident B____ mit Verfügung vom 20. Juli 2021 an den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur Eröffnung eines Ausstandsverfahrens weitergeleitet. Gleichzeitig beantragte Präsident B____, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, da es sich beim Einwand der Gesuchstellerin nicht um einen genügenden Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO handle und der Eintretensentscheid betreffend die Berufung ohnehin von einem Dreiergericht zu fällen sei.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.


Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht. Wenn das Ausstandsgesuch wie vorliegend ein Mitglied eines Dreiergerichts betrifft, entscheidet nach § 56 Abs. 4 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht ohne die abgelehnte Gerichtsperson darüber. Für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs wird das abgelehnte Mitglied durch ein entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).


1.2 Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art.58 Abs.1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E.4.3 S. 496 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art.58 N4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im Normalfall ein Zuwarten während zwei drei Wochen (BGE 140 I 271 E.8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19.April 2018 E.3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E.4.1, 1B_274/2013 vom 19.November 2013 E.4.1). Die Gesuchstellerin hat mit dem Erhalt der Verfügung vom 15. Juni 2021, welche ihr am 17. Juni 2021 zugestellt wurde, erfahren, dass Präsident B____ Instruktionsrichter in ihrem Berufungsverfahren ist. Das Ausstandsgesuch datiert vom 13. Juli 2021, wurde also erst vier Wochen nach Kenntnis des angeblichen Ausstandsgrundes eingereicht. Das Gesuch dürfte daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspätet sein. Ob dies im vorliegenden Fall zu einem Nichteintreten führt, kann indessen offenbleiben, da sich das Gesuch in der Sache als unbegründet erweist.


2.

2.1 Ein Richter kann nur aus den in Art. 56 StPO ausgeführten Gründen abgelehnt werden. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die den Richter ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S.92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).


2.2 Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, dass Präsident B____ sie schon einmal «völlig ungerecht beurteilt» habe. Sie sei wegen ihm drei Jahre nicht mehr in die Schweiz eingereist. Weitere Angaben macht sie dazu nicht. Inwiefern Präsident B____ aufgrund einer früheren Befassung mit der Gesuchstellerin in einem anderen Verfahren befangen sein soll, legt sie nicht dar.


2.3 Die Mitwirkung eines Richters in einem anderen, früheren Strafverfahren gegen dieselbe Person ist kein Ausstandsgrund im Sinne des Gesetzes und vermag per se keine Voreingenommenheit des Richters zu begründen, selbst wenn sich dessen früheres Urteil im Nachhinein objektiv als unrichtig herausgestellt hat und von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde. Erst recht führt ein früheres Urteil in anderer Sache nicht zu einer Befangenheit des Richters, wenn das Urteil einzig nach dem subjektiven Empfinden der Partei «ungerecht» war. Die Gesuchstellerin bringt keine Gründe vor, die in objektiver Hinsicht den Anschein der Befangenheit Voreingenommenheit von B____ im neuen Verfahren zu begründen vermögen, so dass das das Ausstandsgesuch im Eintretensfall abzuweisen ist.


3.

Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens wären dessen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da sich die Gesuchstellerin aber wohl nicht bewusst war, dass ihre Bitte um Auswechslung des Verfahrensleiters im Berufungsverfahren zu einem kostenpflichtigen Ausstandsverfahren führt, ist ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Auf die Kostenerhebung für das Ausstandsverfahren wird umständehalber verzichtet.


Mitteilung an:

- Gesuchstellerin

- Instruktionsrichter des Berufungsverfahrens [...]


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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