Zusammenfassung des Urteils DGS.2020.14 (AG.2021.36): Appellationsgericht
Der Gesuchsteller A____ hat ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin D____ im Berufungsverfahren eingereicht. Er wirft ihr Voreingenommenheit vor und behauptet, sie habe ihn unfair behandelt. Das Gericht lehnt das Ausstandsbegehren ab, da die vorgebrachten Einwände nicht ausreichen, um Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspräsidentin zu begründen. A____ wird verpflichtet, die Kosten des Ausstandsverfahrens in Höhe von CHF 800.- zu tragen. Der Entscheid wurde vom Dreiergericht des Appellationsgerichts Basel-Stadt gefällt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | DGS.2020.14 (AG.2021.36) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.12.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstandsgesuch gegen die Vorsitzende des Berufungsgerichts im Verfahren [...] |
Schlagwörter: | Gericht; Gesuch; Gesuchsteller; Gerichtspräsidentin; Berufung; Ausstand; Verfahren; Recht; Berufungsverfahren; Gesuchstellers; Verteidigung; Eingabe; Schweiz; Appellationsgericht; Entscheid; Hauptverhandlung; Verteidiger; Schweizer; Rechtsanwalt; Ausstandsgesuch; Berufungsgericht; Akten; Ausstandsbegehren; Verhandlung; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Person; ünden |
Rechtsnorm: | Art. 132 StPO ;Art. 302 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 59 StPO ; |
Referenz BGE: | 134 I 83; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
DGS.2020.14
ENTSCHEID
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o B____,
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen die Vorsitzende des Berufungsgerichts im Verfahren [...]
Sachverhalt
An der für den 17. Juni 2020 anberaumten Gerichtsverhandlung im Berufungsverfahren Aktennummer [...] des A____ gegen die Staatsanwaltschaft wurde das Berufungsverfahren ausgestellt. Dies wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juni 2020 festgehalten und es wurde A____ Frist gesetzt, um eine neue amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bestimmen. Ausserdem wurde A____ darauf hingewiesen, dass sein anlässlich der Hauptverhandlung gestelltes Ausstandsgesuch gegen das Gesamtgericht vorläufig zu Protokoll genommen und ihm Gelegenheit eingeräumt wird, das Ausstandsgesuch schriftlich und begründet einzureichen, was er gemäss Art. 58 und 59 Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) unverzüglich zu tun habe.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 hat A____ den Ausstand der im Berufungsverfahren Aktennummer [...] vorsitzenden Gerichtspräsidentin D____ beantragt. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2020 hat sich Gerichtspräsidentin D____ zum Ausstandsgesuch geäussert und die Abweisung desselben beantragt, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Innert erstreckter Frist ist keine Replik seitens des Gesuchstellers eingegangen.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 hat der Gesuchsteller mitgeteilt, dass Zustellungen an seine Person zukünftig an die Adresse «Rechtsanwaltskanzlei B____, [...]» zu richten seien. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 hat die Instruktionsrichterin den Vermerk der Zustelladresse «A____, c/o B____, [...]» in den Akten bestätigt.
Der vorliegende Entscheid ist in Zirkulation und unter Beizug der Vorakten und der Akten aus dem Berufungsverfahren Aktennummer [...] ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Ein Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts beurteilt das Gerichtsgremium, welches in der konkreten Berufungssache zuständig ist, wobei diejenigen Mitglieder des Berufungsgerichts, gegen welche sich das Ausstandsgesuch richtet, durch andere Gerichtsmitglieder zu ersetzen sind (Art. 59 Abs.1 lit. c StPO i.V.m. § 56 Abs. 4 Ziff. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG154.100]). Zuständig ist folglich das im Berufungsverfahren Aktennummer [...] eingesetzte Dreiergericht mit Ausnahme von Gerichtspräsidentin D____. An deren Stelle nimmt Gerichtspräsidentin Liselotte Henz Einsitz. Dies nachdem sich das vom Gesuchsteller ursprünglich gegen das Gesamtgericht gerichtete Ausstandsbegehren gemäss dem schriftlichen Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2020 nun ausschliesslich gegen Gerichtspräsidentin D____ richtet.
1.2 Das Berufungsgericht entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 StPO; gegen Entscheide des Berufungsgerichts ist die strafrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, s. dazu: Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 59 N 13). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art.59 Abs. 2 StPO). Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.1, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE DG.2018.46 vom 2.April 2019 E.1.2). Auf das Ausstandgesuch ist einzutreten, soweit es verständlich ist und soweit Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen eines Ausstandsgesuchs von Relevanz sein können (s. auch E. 2.1 f.).
2.
2.1 Gemäss Art.56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie:
a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige Sachverständiger, als Zeugin Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d. mit einer Partei in gerader Linie in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt verschwägert ist;
e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt verschwägert ist;
f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft Feindschaft mit einer Partei deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art.58 Abs.1 StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art.30 Abs.1 der Bundesverfassung [BV, SR101], Art.6 Ziff.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR0.101]; Keller, a.a.O., Art.56 N1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE140 I 240 E.2.2 S.242, 139 I 121 E.5.1 S.125; Keller, a.a.O., Art.56 N9). Da das Ausstandsverfahren in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl. grundsätzlich BGE105 Ia 157 E.5 S.161) steht, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben, soll die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden (BGE122 II 471 E.3b S.477; 115 Ia 172 E.3 S.175f.; 114 Ia 50 E.3d S.60).
2.2 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2020 ist in weiten Teilen beleidigend gegenüber Gerichtspräsidentin D____ sowie gegenüber den Baselstädtischen und Schweizerischen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen. Gleichwohl lässt sich aus dem Gesuch sinngemäss herauslesen, dass der Gesuchsteller die Gerichtspräsidentin D____ wegen ihrer Instruktionen im Vorfeld der Hauptverhandlung und der Art und Weise ihrer Verhandlungsführung am 17. Juni 2020 für voreingenommen hält. Der Gesuchsteller führt zusammengefasst aus, Gerichtspräsidentin D____ sei ihm an der Verhandlung «über den Mund gefahren», habe an der Verhandlung nachweislich gelogen, habe ihn ohne Verteidiger belassen und ihm mit einer Strafanzeige gedroht. Ausserdem unterstellt er ihr eine rassistische und männerfeindliche Gesinnung. Weiter erklärt er, es entstehe «der objektive Eindruck, dass es dem Gerichtspräsidium aus Basel ausschliesslich darum geht, unter ständiger Überdehnung des prozessualen Verfahrensrechts (Ablehnung von entlastenden Beweisanträgen, Zeugen werden nicht einvernommen usw.) sich die politisch gewünschten Urteile zusammenschreiben zu können, welche am Ende auch noch durch das Lügengericht in Lausanne geschützt werden». Aus Sicht des Gesuchstellers hat ihn die Gerichtspräsidentin demnach im laufenden Berufungsverfahren unfair behandelt und lenkt sie das Berufungsverfahren so, dass schlussendlich ein Urteil im Sinne ihrer eigenen Wertvorstellungen ergehen wird. Diese Vorbringen können im Rahmen der Generalklausel gemäss Art.56 lit. f StPO überprüft werden.
2.3 Soweit der Gesuchsteller vorträgt, « der aus einem deutlich zivilisierterem Land (im Vergleich zur Schweiz) stammende Berufungskläger ist nicht gewohnt, während einer von ihm sehr sachlich geführten Diskussion fortwährend von irgendeiner Gerichtspräsidentin und Ex-Ausschaffungsrichterin mit sicht- und hörbar eher eingeschränkten Kenntnissen der Deutschen Sprache über den Mund gefahren zu werden », meint er wohl, Gerichtspräsidentin D____ habe ihn an der Verhandlung nicht genügend zu Wort kommen nicht ausreden lassen. Dazu ist auszuführen, dass D____ als vorsitzender Gerichtspräsidentin am 17. Juni 2020 die Führung der Verhandlung oblag (Art. 61 lit. c StPO). Damit war es ihre Aufgabe, die Verhandlung zu eröffnen, die Rechtsbelehrungen vorzunehmen und die Befragung durchzuführen, wobei den weiteren Gerichtsmitgliedern und den Parteien und ihren Vertreter das Recht zusteht, Ergänzungsfragen zu stellen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, welches in schriftlicher und akustischer Form vorliegt, ergeben sich keine Hinweise, dass Gerichtspräsidentin D____ dieser Aufgabe nicht korrekt nachkam bzw. dem Gesuchsteller ungenügend Raum zur Beantwortung der Fragen liess. Soweit er tatsächlich in seinen Ausführungen unterbrochen wurde, war dies in der Sache gerechtfertigt (s. unten E. 2.6.1). Der wohl zusätzlich bemängelte Schweizer Akzent in der hochdeutschen Aussprache von Gerichtspräsidentin D____ ist selbstredend von Vornherein nicht geeignet, eine Voreingenommenheit irgendwelcher Art zu begründen. Eine objektiv begründete Befangenheit von Gerichtspräsidentin D____ lässt sich demnach aus der Art und Weise ihrer Verhandlungsführung nicht ableiten.
2.4
2.4.1 Des Weiteren behauptet der Gesuchsteller sinngemäss, Gerichtspräsidentin D____ habe ihm zu Unrecht keinen amtlichen Verteidiger bestellt und habe gelogen. Dazu ist darzulegen, dass dem Gesuchsteller mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2017 die amtliche Verteidigung mit seinem damaligen Verteidiger, [...], bewilligt wurde. Zur Begründung wurde die Mittellosigkeit und die vom behandelnden Psychiater im November 2017 attestierte, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 80% des Gesuchstellers aufgeführt, weshalb gemäss Art. 130 lit.c StPO (notwendige Verteidigung, wenn eine beschuldigte Person aufgrund ihres körperlichen geistigen Zustands aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen) seine Verteidigung sicherzustellen sei. Diese Verfügung erging in Wiedererwägung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2017, mit welcher ein erster Antrag des Gesuchstellers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung zufolge nicht belegter Mittellosigkeit und der Feststellung, dass den Gesuchsteller im Verurteilungsfalle keine 120 Tagessätze überschreitende Geldstrafe erwarte, weshalb es sich um einen Bagatellfall handle, abgelehnt worden war. Am 25. Juni 2018 erging das erstinstanzliche Strafurteil, mit welchem der Gesuchsteller der Drohung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.-, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 erklärte sein damaliger Verteidiger die Berufung gegen dieses Strafurteil und teilte gleichzeitig die Niederlegung des Mandats mit. Im Berufungsverfahren liess sich der Gesuchsteller fortan von Rechtsanwalt B____ vertreten. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2020 wurde Rechtsanwalt B____ eine kurze Frist zur Mitteilung gesetzt, ob und gegebenenfalls wo er in einem schweizerischen Anwaltsregister eingetragen sei. Mit Eingabe vom 8.Juni 2020 stellte der Gesuchsteller diverse Beweisanträge im Berufungsverfahren und teilte dem Berufungsgericht ausserdem mit: »Aus diesem Grund verzichtet der Berufungskläger auch darauf, einen Schweizer Systemanwalt mit seiner Verteidigung zu mandatieren, da bei diesem ohnehin davon auszugehen ist, dass dieser lediglich als staatlich alimentierter Verurteilungsbegleiter im Sinne der geschützten Wurstelwerkstatt in Basel agiert». Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2020 wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt B____ die eingeforderten Auskünfte innert Frist nicht erteilt habe, indessen den Eingaben des Gesuchstellers (im Strafverfahren Berufungskläger) zu entnehmen sei, dass er nicht mehr durch Rechtsanwalt B____ vertreten werde und eine Abfrage des Anwaltsregisters Bern ergeben habe, dass Rechtsanwalt B____ dort nicht mehr als Anwalt aufgeführt sei. Der Eingabe des Gesuchstellers vom 8.Juni2020 sei ausserdem zu entnehmen, dass er für das weitere Verfahren auf eine amtliche Verteidigung verzichte. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 15. Juni 2020) reichte Rechtsanwalt B____ seine Honorarnote für Bemühungen vom 10.November2018 bis 13. Juni2020 ein. An der Hauptverhandlung vom 17.Juni2020 stellte Gerichtspräsidentin D____ die Anwesenheiten im Gerichtssaal fest und teilte dem Gesuchsteller mit, dass er geschrieben habe, er wolle keinen anderen Verteidiger. Dies sei für das Gericht in Ordnung. Daraufhin fragte der Gesuchsteller Gerichtspräsidentin D____, wo sein Anwalt sei, woraufhin sie ihm erklärte, dass B____ nicht gekommen sei, da er aus dem Anwaltsregister gestrichen worden sei. Rechtsanwalt B____ dürfe deshalb nicht mehr auftreten, dies sei ihm (dem Gesuchsteller) gemäss seinen Eingaben bekannt gewesen. Der Gesuchsteller erklärte daraufhin, er wolle einen amtlichen Verteidiger zur Seite haben, er habe darauf nicht verzichtet, sondern allenfalls seinen Unmut darüber geäussert. Auf den Hinweis der Gerichtspräsidentin D____, er habe dem Gericht den Verzicht schriftlich mitgeteilt, behauptete der Gesuchsteller, dies sei gelogen (s. zum Ganzen Prot. HV S. 2 f.). Später führte er aus, er habe nicht auf einen amtlichen Verteidiger, sondern einzig auf einen «Schweizer Systemanwalt» verzichtet (Protokoll HV S. 4).
2.4.2 Damit ist erstellt, dass Gerichtspräsidentin D____ aufgrund der Eingabe des Gesuchstellers vom 8. Juni 2020 davon ausgehen durfte, er verzichte auf die Verbeiständung durch einen amtlichen Verteidiger. Dass er mit der Wortwahl «Verzicht auf einen Schweizerischer Systemanwalt» einzig eine Einschränkung möglicher Verteidigerkandidaten meinte, war nämlich nicht ohne Weiteres ersichtlich bzw. kann die gewählte Formulierung durchaus als grundsätzliche Ablehnung einer Rechtsvertretung im Strafverfahren verstanden werden. Dass Gerichtspräsidentin D____ mit ihrem Vorgehen den Gesuchsteller nicht benachteiligen wollte, zeigt sich denn auch in ihrer umgehenden Bereitschaft, nach den Erklärungen des Gesuchstellers das Gesamtgericht über die Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheiden zu lassen (Prot. HV S. 4). Im Übrigen hätte es der Gesuchsteller in der Hand gehabt, das Missverständnis nach Erhalt der Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2020 umgehend zu klären, schliesslich wurde in dieser Verfügung unmissverständlich festgehalten, dass das Berufungsgericht von einem Verzicht auf amtliche Verteidigung ausgehe. Das Verhalten des Gesuchstellers erscheint angesichts dessen gar rechtsmissbräuchlich.
Der Entscheid im Vorfeld der Hauptverhandlung, den vermeintlichen Verzicht des Gesuchstellers auf eine amtliche Verteidigung zuzulassen, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Voreingenommenheit der Gerichtspräsidentin D____ irgendwelcher Art als vorhanden erscheinen zu lassen, da die amtliche Verteidigung im November 2017 aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Gesuchstellers bewilligt worden war, deren Fortbestehen im Juni 2020 weder feststand noch seitens des Gesuchstellers behauptet wurde. Angesichts der Tatsache, dass im Berufungsverfahren ein eigentliches Bagatelldelikt im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 132 Abs. 2 StPO zu beurteilten ist, ist das Vorgehen jedenfalls nicht zu bemängeln.
Widerlegt ist mit der konkreten Darlegung der Ereignisse gleichzeitig die Behauptung, dass Gerichtspräsidentin D____ im Zusammenhang mit der Bestellung einer amtlichen Verteidigung gelogen haben soll.
Vollständigkeitshalber wird ausserdem darauf hingewiesen, dass weder Gerichtspräsidentin D____ noch das Appellationsgericht insgesamt Einfluss auf den Umstand hatten nahmen, dass Rechtsanwalt B____ in der Schweiz, soweit bekannt, nicht mehr in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.
2.5 Soweit der Gesuchsteller im Ausstandsbegehren Bezug auf ein Interview von Gerichtspräsidentin D____ in dem Onlinemedium «breaking-through» nimmt (s. dazu auch Prot. HV S. 4 f.), ist festzuhalten, dass Gerichtspräsidentin D____ sich dort in keiner Art und Weise zu konkreten Straffällen äussert, sondern in allgemeiner Art und Weise über den Richterberuf, ihren persönlichen Werdegang und die Situation an den Gerichten Auskunft gibt. Den Aussagen im besagten Interview sind auch keine rassistischen männerfeindlichen Äusserungen zu entnehmen. Es ist folglich nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt, wie daraus auf eine Befangenheit im konkreten Strafverfahren geschlossen werden soll.
2.6
2.6.1 Des Weiteren behauptet der Gesuchsteller im Ausstandsbegehren wie bereits an der Hauptverhandlung am 17. Juni 2020, er habe im Vorfeld der Berufungsverhandlung Besuch von einem «Einschüchterungskommando» der Polizei erhalten. An der Hauptverhandlung sagte er dazu: «Also die Vorbemerkungen und die Vorfälle vor diesem Gerichtsverfahren, vor dieser Hauptverhandlung, geben ganz erheblich Anlass zur Sorge, dass das Gericht befangen ist. [ ] Dann ist es so, dass ich im Vorfeld dieses Gerichtsverfahrens, habe ich Besuch von einem Einschüchterungskommando der Basler Polizei erhalten. Am 11. Juni 2020, das heisst in der letzten Woche, dort sind merkwürdige Sachen passiert. Weil mittlerweile hat es sich eingebürgert, dass auch sogenannte Rocker bei der Kantonspolizei BS in Lohn und Brot stehen. Ich habe mit Herrn [...] vom psychosozialen Polizeidienst ein längeres Telefonat gehabt. Er hat dann mehr weniger zugegeben, dass die Staatsanwaltschaft auf den psychosozialen Dienst zugegangen wäre, um mir mal Besuch abzustatten. Bedauerlicherweise bin ich an dem Tag nicht da gewesen, sondern der Basler Autor [...], der sich durch diesen Besuch massiv eingeschüchtert fühlte». An dieser Stelle unterbrach ihn Gerichtspräsidentin D____ und erklärte, nichts von solchen Vorgängen zu wissen. Auch brachte sie zum Ausdruck, dass diese wohl nichts mit dem Berufungsverfahren zu tun haben. Daraufhin überreichte der Gesuchsteller dem Berufungsgericht ein Schreiben. Bei diesem Schreiben handelt es sich um die Kopie eines Standard-Begleitschreibens des Appellationsgerichts, welches jeweils bei der Zustellung von Dokumenten der Postsendung beigefügt wird. Der standardisierte Text lautet: «Anbei erhalten Sie Dokumente des Appellationsgerichts. Bei allen Eingaben ist eine Barcode-Etikette auf die erste Seite anzubringen. Damit erleichtern Sie die interne Verarbeitung. Vielen Dank für Ihre Mithilfe». Adressatin des vom Gesuchsteller an der Hauptverhandlung eingereichten Standard Begleitschreibens, datierend vom 10. Juni 2020, ist die Privatklägerin C____ in dem diesem Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Berufungsverfahren Aktennummer [...]. Sichtbar ist auf der Kopie sodann eine Büroklammer, mit welcher (mutmasslich) ein weiteres Papier auf das Standardschreiben unten links angeheftet wurde. Der so ergänzte Inhalt des Schreibens lautet: «Sehr geehrte Frau C____, Bitte nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit dem Appellationsgericht Basel-Stadt auf. D____ bzw. E____ werden Ihnen noch Instruktionen erteilen. Ihr Ehemann kriegt noch Besuch von der Polizei. Bitte vernichten Sie dieses Schreiben. Mit freundlichen Grüssen, Appellationsgericht Basel-Stadt». Gerichtspräsidentin D____ nahm den Inhalt dieses Schreibens sodann überrascht zur Kenntnis und erklärte dezidiert, damit nichts zu tun zu haben. Nach Entdeckung der mitkopierten Büroklammer bzw. nach der Erkenntnis, dass damit wohl der zweite zitierte Textinhalt dem Standard Schreiben angeheftet worden ist, stellte Gerichtspräsidentin D____ fest, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Urkundenfälschung handeln könnte. Sie erklärte ausserdem: «Das gebe ich der Staatsanwaltschaft. Das ist nicht von uns. Entweder hat jemand, der Ihnen das gegeben hat, gefälscht, Sie selbst» (Prot. HV S. 7 f.). Auf Nachfrage des Gerichts, wie der Gesuchsteller dieses Schreiben erhalten habe, gab dieser eine unverständliche Antwort (Prot. HV S. 8: "Ich zu den Umständen unverständlich es hat ja keinen Falt»). Bereits vor der Nachfrage hatte er ausgeführt, das Schreiben sei ihm auf «verschiedene Wege zugespielt» worden (s. zum Ganzen Prot. HV S. 5 ff.).
2.6.2 Zu diesem Vorfall ist festzuhalten, dass der Gerichtspräsidentin D____ nicht vorzuwerfen ist, wenn sie überrascht auf die Eingabe eines Schreibens reagiert, dessen Urheberschaft dem Appellationsgericht unterstellt wird und nach dessen Inhalt ihr sowie der vormaligen Gerichtspräsidentin E____ ein konspiratives und widerrechtliches Verhalten im Strafverfahren zugeschrieben wird. Selbstredend sprechen Inhalt sowie Art und Weise der Herstellung dieses Schreibens grundsätzlich gegen eine Ausfertigung desselben durch irgendeine Mitarbeiterin irgendeinen Mitarbeiter des Appellationsgerichts. Dass - angesichts der objektiv als der Schweizer Justiz feindselig eingestellt zu bewertenden Äusserungen des Gesuchstellers, der die Schweizer Gerichte im Berufungsverfahren wiederholt beschimpfte und auch im Ausstandsbegehren den Vergleich der Schweizer Justiz zum Ministerium für Staatssicherheit (kurz Stasi) in der vormaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zieht - in einer ersten Reaktion nicht ausgeschlossen wird, Personen aus seinem Umfeld hätten er selbst habe möglicherweise dieses Schreiben verfasst, ist ebenfalls nicht als voreingenommen zu beanstanden. Dies umso mehr, als der Gesuchsteller an der Berufungsverhandlung nicht bereit war, darüber Auskunft zu geben, wie er dieses Schreiben erhalten hat. Dass Gerichtspräsidentin D____ letztlich entschied, dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft zu überreichen, ist folgerichtig, da es nicht Sache des Appellationsgerichts ist, den Vorgängen, die zu diesem Dokument geführt haben, näher auf den Grund zu gehen. Im Übrigen unterstehen die Strafverfolgungsbehörden ohnehin einer gesetzlichen Anzeigepflicht in Bezug auf (mögliche) Straftaten (Art. 302 Abs. 1 StPO). Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand Gerichtspräsidentin D____ als voreingenommen erscheinen lassen soll. Ein anderslautender Entscheid hätte zur Folge, dass es Prozessparteien in der Hand haben, eine ihnen missliebige Gerichtsperson das gesamte Gericht in den Ausstand zu schicken, in dem sie ominöse Dokumente einreichen, welche das Gericht inhaltlich belasten und deren Herkunft sie nicht erklären wollen.
2.7
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwände gegen Gerichtspräsidentin D____ nicht geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Das Ausstandsbegehren ist abzuweisen.
3.
Damit unterliegt der Gesuchsteller im Ausstandsverfahren und hat dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.- zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsidentin D____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Gesuchsteller trägt Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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