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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:DG.2017.4 (AG.2018.299)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid DG.2017.4 (AG.2018.299) vom 19.04.2018 (BS)
Datum:19.04.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Revisionsgesuch betreffend Strafbefehlsverfahren V110802 061, V111030 004, V 120514 187, V130531 003 und V140219 136
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Verfahren; Strafbefehl; Strafbefehle; Revisionsgesuch; Werden; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Januar; Hätte; Tatsache; Gericht; Entscheid; Tatsachen; Gelten; Gestellt; Geltend; Revisionsgesuchs; Verfahrenskosten; Beweismittel; Worden; Gesuchstellers; Gutachten; Wesentlich; Dezember; August; Appellationsgericht; Früher
Rechtsnorm: Art. 20 StGB ; Art. 385 StGB ; Art. 410 StPO ; Art. 411 StPO ; Art. 412 StPO ; Art. 413 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 438 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:122 IV 66; 130 IV 72;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


DG.2017.4


URTEIL


vom 19. April2018



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen




Beteiligte


A____ Gesuchsteller

c/o Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Rheinsprung18, 4051Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Revisionsgesuch betreffend Strafbefehlsverfahren

V110802 061, V111030 004, V 120514 187, V130531 003 und

V140219 136


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft hat gegen A____ folgende Strafbefehle erlassen:

- V110802 061: Sachbeschädigung, begangen am 9. Juli 2011 (Strafbefehl vom 26. August 2011)

- V111030 004: Exhibitionismus, begangen am 29. Oktober 2011 (Strafbefehl vom 28. Dezember 2011)

- V 120514 187: Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR741.01), begangen am 31.Mai 2011 (Strafbefehl vom 3.August 2012)

- V130531 003: fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, begangen am 30. Mai 2013 (Strafbefehl vom 3. Dezember 2013)

- V140219 136: Widerhandlung gegen das SVG, begangen am 4. Februar 2014 (Strafbefehl vom 12. September 2014)

A____ wurde mit Bussen in Gesamthöhe von CHF 1060.- bestraft, zudem wurden ihm Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3823.30 auferlegt. Die Kosten der Verfahren V130531 003 und V140219 136 wurden A____ nachträglich erlassen.


Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Advokat [...], beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch gestellt. Er lässt die Feststellung der Nichtigkeit der fünf Strafbefehle beantragen. Die Akten seien an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Den Revisionsbegehren bezüglich der Strafbefehle vom 3. Dezember 2013 (V130531 003) und vom 12. September 2014 (V140219136) sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt; alles unter o/e-Kostenfolge.


Die Staatsanwaltschaft hat am 10. Februar 2017 zur Revisionsbegründung Stellung genommen und beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Am 14. März 2017 hat der Gesuchsteller repliziert.


Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 gab der instruierende Appellationsgerichtspräsident bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) ein Gutachten über den Gesuchsteller in Auftrag, welches am 4. Januar 2018 erstellt worden ist.


Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 5. Februar 2018 an seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Strafbefehle festgehalten, zumal der Beschuldigte einer notwendigen Verteidigung [ ] bedurft hätte. Neu ist die Einstellung sämtlicher Verfahren und die Rückerstattung der vom Gesuchsteller geleisteten Zahlungen von CHF 1726 ([ ] vorbehältlich weiterer Zahlungen) beantragt worden. Eventualiter seien die Strafbefehle mangels rechtsgültiger Zustellung aufzuheben. Wiederum unter o/e-Kostenfolge.


Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder das Dreiergericht des Berufungsgerichts über das Revisionsgesuch (AGEDG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.1, mit Hinweisen).


1.2 Der Gesuchsteller ist durch die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind - abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).


Die Revision setzt Rechtskraft voraus (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 410 StPO N 10). Diese ist in sämtlichen Strafbefehlen vermerkt (act. 1-5 jeweils S. 1; Art. 438 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller macht allerdings geltend, die Strafbefehle seien nichtig und überdies nicht gültig zugestellt worden und damit gar nicht rechtskräftig (act. 15). Er begründet dies damit, dass er nicht schuldfähig gewesen sei, deshalb hätte notwendig verteidigt werden müssen und die Strafbefehle einem Verteidiger hätten zugestellt werden müssen. Ob die vom Gesuchsteller angeführten Gründe der Rechtskraft entgegenstehen oder ob die Strafbefehle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten angefochten werden müssen, kann indessen offenbleiben. Wird, wie nachstehend aufzuzeigen ist, im Revisionsverfahren die Schuldunfähigkeit festgestellt, kann bei klarer Aktenlage eine direkte Verfahrenseinstellung erfolgen, womit sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.


1.3 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Das Revisionsgesuch ist nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art.411 StPO N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGEDG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3, mit Hinweis; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N1f. und 5 sowie Art. 413 StPO N 5).


Zur Begründung seines Revisionsgesuchs lässt der Gesuchsteller unter anderem geltend machen, er sei während der fraglichen Zeitspanne aufgrund einer schweren psychischen Krankheit (Schizophrenie) schuldunfähig gewesen. Damit liege eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 StPO vor, die geeignet sei, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung betreffend sämtlicher Verfahren herbeizuführen (act. 6 S. 3 f. Ziff. B.4.2 f.). Konkret bezieht er sich auf diverse Berichte der UPK, die im Zeitraum zwischen dem 29. Juli 1998 und dem 27. Juli 2016 erstellt wurden. Aus dem Bericht vom 27. Juli 2016 geht hervor, dass der heute 42-jährige Gesuchsteller seit dem 18./19. Lebensjahr an einer Schizophrenie erkrankt sei. Im Rahmen seiner Erkrankung sei er in Bezug auf seinen Exhibitionismus wie auch andere Delikte nicht schuldfähig gewesen. Mit seinen Ausführungen macht der Gesuchsteller in formell zureichender Weise ein Novum geltend, das zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Revisionsgesuch ist damit nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so dass darauf auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten ist.


2.

2.1 Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer6B_579/2012 vom 11.Januar 2013 E.2.4.1, 6B_668/2011 vom 3.April 2012 E.2.2). Damit gelten Beweismittel dann als neu im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.410 StPO N13). Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (BGE80IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N34ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die urteilende Behörde im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68; BGer6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.1).


2.2 Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich mildere beziehungsweise strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit Hinweisen; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353 E.5.a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.2, mit Hinweisen).


3.

3.1 Der Gesuchsteller (act. 6 S. 3 f. Ziff. B.4.3) und die Staatsanwaltschaft (act. 11 S.2) sind sich zwar darin einig, dass es sich bei den durch den Gesuchsteller eingereichten Berichten der UPK um neue Tatsachen handle. Der Staatsanwaltschaft nach könne aber nur ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eine Schuldunfähigkeit beweisen (act. 11 S. 2).

3.2 Die Staatsanwaltschaft hatte vor Erlass der Strafbefehle also keine Kenntnis von der Schwere der psychischen Erkrankung des Gesuchstellers im Zeitraum der Deliktsbegehung, zumal sie nicht im Besitz ärztlicher Berichte war (vgl. act. 6 S. 3 Ziff. B.4.3). Insbesondere der Bericht der UPK vom 27. Juli 2016, welcher in aller Deutlichkeit auf eine wahrscheinliche strafrechtliche Relevanz der psychiatrischen Erkrankung beim Gesuchsteller hinweist, ist erst nach Erlass der Strafbefehle aktenkundig geworden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bei früherer Kenntnis dieser fachlichen Einschätzungen auf eine nähere Abklärung verzichtet und die Strafbefehle in gleicher Weise erlassen hätte. Vielmehr hätten diese Erörterungen der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich hinreichend Anlass gegeben, an der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu zweifeln und die in Art. 20 StGB vorgesehenen Abklärungen zu treffen. Insgesamt ist anzunehmen, dass die frühere Kenntnis der ärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustandes des Gesuchstellers einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte.


3.3 Dem in der Folge durch den instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten in Auftrag gegebenen Gutachten kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller zur Zeit der ihm mit den Strafbefehlen zur Last gelegten Taten an einer schweren paranoiden Schizophrenie und einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden gelitten habe. Für die vorgeworfenen Straftaten aus den Jahren 2011 bis 2014 sei deshalb von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen (wissenschaftliches forensisch-psychiatrisches Gutachten der UPK vom 4. Januar 2018, act.23 S.47).


3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäss Art. 20 StGB eine massgeblich andere Beurteilung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers resultiert hätte, was zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Daraus folgt die Gutheissung des Revisionsgesuchs.


4.

4.1 Art. 413 Abs. 2 StPO knüpft an die Gutheissung eines Revisionsgesuchs zwei unterschiedliche Rechtsfolgen: Das Berufungsgericht weist entweder die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder es fällt selbst einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Letztere Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, liegt doch zur Frage der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers unterdessen ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vor.


4.2 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn sie aufgrund des Gutachtens zum Schluss kommt, dass zwar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art.19 Abs. 1 StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliege. Die Verfahrenseinstellung hat in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 319 Abs.1 lit. c StPO zu erfolgen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 319 N 21, mit Hinweisen).


4.3 Demzufolge sind sämtliche Verfahren infolge Schuldunfähigkeit einzustellen.


5.

Der Gesuchsteller hat die ihm mit den Strafbefehlen vom 26. August 2011 (Busse von CHF 360.- und Verfahrenskosten von CHF 355.-), 28. Dezember 2011 (Busse von CHF 100.- und Verfahrenskosten von CHF 355.-), 3. August 2012 (Busse von CHF 100.- und Verfahrenskosten von CHF 356.-) sowie 12. September 2014 (Busse von CHF 200.-) auferlegten Bussen in Gesamthöhe von CHF 760.- und Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1066.- bezahlt (act. 6 S. 5 Ziff. B.5.3.1-5.3.3 und S. 6 Ziff. B.5.3.5; vgl. act. 11 S. 1 und act. 14/1). Aufgrund der Aufhebung und Einstellung der Verfahren (siehe oben E. 4.3) sind ihm die geleisteten Zahlungen von gesamthaft CHF 1826.- zurückzuerstatten. Der Gesuchsteller macht allerdings nur einen Betrag von CHF 1726.- geltend (act.26), was als offensichtliches Versehen zu berichtigen ist.


6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem Gesuchsteller ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. act. 6 S. 2 Ziff.A.3) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Seinem Rechtsvertreter wird auf der Grundlage seiner Honorarnote vom 5.Februar 2018 (act. 26 f.) ein angemessenes Honorar (Aufwand von CHF 2770.- sowie Auslagen von CHF42.-; die Leistungen würden nicht der Mehrwertsteuer unterliegen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 10.Januar 2017 werden die Verfahren betreffend die Strafbefehle vom 26.August 2011, 28.Dezember 2011, 3.August 2012, 3.Dezember 2013 sowie 12.September 2014 aufgehoben.


Die Verfahren betreffend die Strafbefehle (Verfahren V110802 061, V111030 004, V 120514 187, V130531 003 und V140219 136) werden infolge Schuldunfähigkeit eingestellt.


Dem Gesuchsteller sind CHF 1826.- zurückzuerstatten, vorbehältlich weiterer Zahlungen von Bussen und/oder Verfahrenskosten in den aufgehobenen und eingestellten Verfahren V110802 061, V111030 004, V 120514 187, V130531 003 und V140219 136.


Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.


Dem amtlichen Vertreter des Gesuchstellers, [...], werden ein Honorar von CHF 2770.- und eine Spesenvergütung von CHF 42.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Staatsanwaltschaft


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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