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Urteil Appellationsgericht (BS - BV.2023.14)

Zusammenfassung des Urteils BV.2023.14: Appellationsgericht

Die Klägerin war seit dem 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 bei der AH____ tätig. Das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten endete somit am 29. Oktober 2019. Die Frage, ob eine Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG auch nach dem Ende des Taggeldbezuges besteht, wird in der Rechtslehre uneinheitlich beantwortet. Einige vertreten die Ansicht, dass die Nachdeckung für arbeitslose Personen nicht anwendbar sei, während andere dafür plädieren. Die kantonale Rechtsprechung ist ebenfalls uneinheitlich, wobei einige Gerichte die Nachdeckung verneinen und andere sie bejahen. Letztlich bleibt die Frage, ob die Beklagte als letzte Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig ist, von der Auslegung des Art. 10 Abs. 3 BVG abhängig.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BV.2023.14

Kanton:BS
Fallnummer:BV.2023.14
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:Appellationsgericht
Appellationsgericht Entscheid BV.2023.14 vom 09.04.2024 (BS)
Datum:09.04.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Vorsorge; Deckung; IV-Akte; Deckungsfrist; Versicherung; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitslose; SUVA-Akte; Arbeitslosen; Beigeladene; Taggelder; Urteil; Arbeitslosenversicherung; Recht; Arbeitsverhältnis; Invalidität; Verfügung; Person; Arbeitsunfähigkeit; Unfall; Klage; Vorleistung; Vorsorgeverhältnis; Rente; Anspruch; ändig
Rechtsnorm: Art. 10 BV ;Art. 117a AVIG;Art. 2 BV ;Art. 22a AVIG;Art. 26 BV ;Art. 29 AVIG;Art. 3 UVG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 73 BV ;Art. 8 AVIG;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:120 V 15; 123 V 267; 125 V 171; 127 V 458; 134 V 20; 135 V 13; 136 V 131; 138 V 409; 139 V 579; 140 V 213; 142 V 129; 144 V 58; 145 V 289; 146 V 28;
Kommentar:
Vetter-Schreiber, Tag, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts BV.2023.14



Geschäftsnummer: BV.2023.14 (SVG.2024.65)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 09.04.2024 
Erstpublikationsdatum: 30.05.2024
Aktualisierungsdatum: 30.05.2024
Titel: Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG
 
 

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]   

                                                                       Klägerin

 

C____

[...]

                                                                      Beklagte

 

D____

[...]   

                                                             Beigeladene 1

 

E____, [...]

vertreten durch Dr. Elisabeth Glättli, Probst Partner AG, Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur     

                                                             Beigeladene 2

 

Gegenstand

 

BV.2023.14

Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Klägerin), geboren 1961, war seit dem 29. Juli 1985 100 % bei der F____ SA angestellt (vgl. IV-Akte 37, S. 17) und in dieser Eigenschaft bei der Personalvorsorgestiftung G____ vorsorgeversichert. Am 2. Februar 1986 stürzte sie bei der Benützung eines Sesselliftes (vgl. u.a. SUVA-Akte 3, S. 158) und zog sich dabei eine Rückenwirbel- und Handgelenksfraktur zu (vgl. u.a. SUVA-Akte 3, S. 147, S. 162 und S. 169). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per Ende August 1987 auf (vgl. IV-Akte 37, S. 17). Ab Juli 1988 arbeitete die Klägerin 75 % als Treuhandsachbearbeiterin/Buchhalterin für das Treuhandbüro H____ (IV-Akte 37, S. 15, vgl. auch IV-Akte 36, S. 4). Mit Verfügung des IV-Sekretariates Zürich vom 22. März 1989 wurde ihr ab 1. Januar 1987 bis 31. Oktober 1987 eine ganze Rente und ab November 1987 bis 31. Oktober 1988 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen. In Bezug auf die darauffolgende Zeit wurde ein Rentenanspruch (implizit) abgelehnt (vgl. IV-Akte 1).

b)       Mit Verfügung vom 14. Dezember 1989 stellte die SUVA die Heilkostenleistungen, die sie wegen des Unfalles vom 2. Februar 1986 erbracht hatte, ein. Der Klägerin wurde eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen. Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, bezogen auf die aktuelle Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Die Versicherte könne ganztags arbeiten (SUVA-Akte 1). Die Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 1990 (SUVA-Akte 3, S. 1 ff.) bestätigt. Namentlich wurde klargestellt, es könne der Argumentation der Einsprecherin, die Arbeitszeitreduktion sei auf den Unfall vom 1986 zurückzuführen, nicht gefolgt werden (vgl. S. 6 des Einspracheentscheides). Der Einspracheentscheid wurde in der Folge vom Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 1991 bestätigt (vgl. SUVA-Akte 6, S. 160 ff.). Schliesslich sprach die SUVA der Klägerin mit Verfügung vom 10. Februar 1993 ab Januar 1993 eine Rente auf der Basis einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte 5). In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung auf der Beurteilung von Dr. I____ vom 4. Dezember 1992 (SUVA-Akte 4, S. 1 ff.). Die Verfügung vom 10. Februar 1993 wurde mit Einspracheentscheid vom 21. April 1993 bestätigt (vgl. SUVA-Akte 6, S. 24 ff.).

c)       Ab dem 1. Mai 1994 war die Klägerin – im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses im Treuhandbüro H____ – bei der damaligen J____-Stiftung [...] (heute: K____) versichert. Mit Schreiben vom 23. August 1996 teilte die SUVA der Klägerin mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Rentenanspruch nicht geändert habe (vgl. SUVA-Akte 6, S. 1). Per 1. November 1997 reduzierte die Klägerin ausbildungsbedingt ihr Arbeitspensum im Treuhandbüro H____ auf 60 %. Am 31. Januar 1999 endete das Arbeitsverhältnis mit dem Treuhandbüro (vgl. IV-Akte 37, S. 15).

d)       In der Folge arbeitete die Klägerin an diversen Orten. Ab Februar 1999 bis Juni 2001 war sie für die L____ Vermögensverwaltung tätig (bis 31. März 2000 60 %, hernach 75 %; vgl. IV-Akte 37, S. 13 f.). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der M____ vorsorgeversichert. In der Zeit von August 2001 bis Oktober 2002 arbeitete die Klägerin für die N____ AG (IV-Akte 37, S. 12) und war bei der O____ (jetzt P____) versichert. Ab November 2002 bis Februar 2006 war sie bei der Q____ Privatbank angestellt (IV-Akte 37, S. 11) und in dieser Eigenschaft bei der K____ vorsorgeversichert. In der Zeit von März 2006 bis August 2007 arbeitete die Klägerin für die R____ AG (IV-Akte 37, S. 9 f.). Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der S____ (jetzt E____; Beigeladene 2) vorsorgeversichert. Während der Anstellung bei der R____ AG war die Klägerin am 22. April 2007 auf die rechte Hand gestürzt (vgl. die Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA vom 20. Januar 2020; SUVA-Akte 31). Eine weitere Anstellung hatte die Klägerin in der Zeit von September 2007 bis Juli 2010 bei der T____ AG inne (IV-Akte 37, S. 7 f.). Im Rahmen dieser Anstellung war sie ebenfalls bei der E____ (Beigeladene 2) vorsorgeversichert. Von September 2010 bis Juni 2012 war die Klägerin bei der U____ GmbH angestellt (IV-Akte 37, S. 5 f.) und bei der V____ vorsorgeversichert. Ab Juli 2012 bis Januar 2015 arbeitete sie für die W____ GmbH (IV-Akte 37, S. 3 f.) und war bei der X____ vorsorgeversichert. Ab April 2015 war die Klägerin 80 % bei der Y____ AG angestellt (IV-Akte 37, S. 2) und bei der Z____ (jetzt AA____) versichert. Am 31. August 2015 endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Y____ AG (vgl. IV-Akte 37, S. 2).

e)       Ab dem 13. Oktober 2015 arbeitete die Klägerin bei der AB____ AG, [...]. Der Beschäftigungsgrad betrug 70 % (vgl. IV-Akte 37, S. 1). Sie war über diese Anstellung bei der E____ (Beigeladene 2) versichert. Am 17. Mai 2016 erlitt sie einen weiteren Unfall; sie wurde auf der Rolltreppe im Flughafen [...] von hinten von einem Koffer gerammt (vgl. SUVA-Akte 120, S. 22). Die AC____ AG erbrachte als zuständige Unfallversicherung hierfür Leistungen, welche sie schliesslich mit Schreiben vom 15. März 2017 per Ende Februar 2017 einstellte (vgl. IV-Akte 12). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der AB____ AG, [...], endete am 31. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 37, S. 1).

f)        Ab dem 15. November 2017 bezog die Klägerin – ohne grösseren Unterbruch – Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. die Taggeldübersicht [Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024]; vgl. auch die Abrechnungen [SUVA-Akte 93, S. 14 ff.]; siehe auch das "Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung" [IV-Akte 84, S. 2]) und war deswegen bei der D____ (Beigeladene 1) vorsorgeversichert. Am 26. April 2018 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 5). Der Rentenanspruch der SUVA dauerte währenddessen weiterhin unverändert an (vgl. insb. die Rentenbescheinigung 2017; SUVA-Akte 17). In der Zeit vom 1. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018 arbeitete die Klägerin (im Sinne eines Arbeitsversuches; vgl. IV-Akte 19, S. 7) – im Zwischenverdienst (vgl. die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse; Klagbeilage [KB] 47) – im Umfang von 60 % bei der AD____ (vgl. IV-Akte 84, S. 3) und war über den Anschluss ihres Arbeitgebers bei der AE____ (jetzt C____; Beklagte) versichert. Anschliessend erfolgte ein alleiniger Bezug von Taggeldern der ALV (vgl. die Übersicht Taggeld; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024).

g)       Ab dem 3. Januar 2019 bis zum 26. Januar 2019 liess sich die Klägerin stationär in der AF____Clinic [...] behandeln (vgl. den Bericht vom 14. Februar 2019; IV-Akte 27). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte ihr die IV-Stelle mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (vgl. IV-Akte 24, S. 1 f.). Ab dem 11. Juni 2019 bis zum 8. Juli 2019 erfolgte schliesslich eine Potentialabklärung auf Veranlassung der IV-Stelle Zürich (vgl. den Bericht der AG____ AG vom 15. Juli 2019; IV-Akte 74). Während dieser Zeit wurden der Klägerin Taggelder der Invalidenversicherung ausgerichtet (vgl. IV-Akte 71). Vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 77) arbeitete sie (im Zwischenverdienst; vgl. SUVA-Akte 41; siehe auch die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung [bei Klagbeilage/KB 47]) in einem 40%-Pensum bei der AH____ und war in diesem Zeitraum resp. bis zum 29. November 2019 (Nachdeckungsfrist) erneut bei der C____ (Beklagte) versichert. Der Bezug der ALV-Taggelder endete (gemäss Übersicht über den Taggeldbezug; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024) am 31. Oktober 2019.

h)       Am 29. Oktober 2019 meldete die Klägerin der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 2. Februar 1986 (vgl. SUVA-Akte 24; KB 44). Die SUVA erbrachte in der Folge wieder Leistungen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 lehnte die Beklagte eine Leistungspflicht ab. Sie machte geltend, die Arbeitsunfähigkeit habe bereits bei Versicherungsbeginn bestanden (vgl. KB 57). Am 27. April 2020 wurde die Klägerin an der rechten Hand operiert (vgl. SUVA-Akte 85). Hierfür übernahm die SUVA die Kosten (vgl. u.a. KB 46).

i)        Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 verneinte die Beklagte wiederum eine Leistungspflicht. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Klägerin sei vom 1. November 2018 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 7. Dezember 2018 mit einem Pensum von 60 % bei der AD____ AG angestellt gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei jedoch zu entnehmen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Im vorliegenden Arztzeugnis der Klinik AI____, datiert vom 28. August 2018, werde bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (vgl. KB 39).

j)        Die IV-Stelle, welche fortlaufend Abklärungen getroffen hatte, sprach der Klägerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 135) mit Verfügung vom 14. Juni 2021 (bei einem Valideneinkommen von Fr. 120'100.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'863.80) ab April 2020 eine ganze Rente (IV-Grad 77 %) zu (vgl. IV-Akte 159). Medizinisch stützte sie sich dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 16. September 2020. Sie ging in Bezug auf die angestammte Tätigkeit ab April 2019 bis zum 16. November 2019 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus und erachtete ab dem 17. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen. Nach Ablauf des Wartejahres im April 2020 ging die IV-Stelle von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss; IV-Akte 132, S. 8 ff.). Eine Kopie der Verfügung vom 16. Juni 2021 erhielt auch die Beigeladene 2 (vgl. IV-Akte 157).

k)       Diese verneinte mit Schreiben vom 15. Juli 2021 eine Leistungspflicht. Sie machte geltend, erst seit April 2019 finde sich eine durchgehende und für die Eidgenössische Invalidenversicherung relevante Arbeitsunfähigkeit (vgl. KB 56). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 lehnte die Beklagte erneut eine Leistungspflicht ab (vgl. KB 57).

l)        Am 17. Mai 2022 wurde die Klägerin erneut am rechten Handgelenk operiert (vgl. SUVA-Akte 401, S. 3 ff.). Mit Schreiben vom 15. November 2022 verneinte die Personalvorsorgestiftung G____ eine Leistungspflicht. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Versicherte sei infolge des Unfalls im Jahr 1986 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Folge habe ab Oktober 1988 bis April 2019, und damit über 31 Jahre, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Somit sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungszeit bei der Personalvorsorgestiftung G____ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden (vgl. KB 58).

m)      Mit Verfügung vom 6. März 2023 sprach die SUVA der Klägerin ab 1. September 2022 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 55 % zu. Ebenfalls zugestanden wurde ihr eine 15%ige Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 513). Als medizinische Basis dienten ihr die Beurteilungen von Dr. AJ____ vom 11. Januar 2023 (vgl. SUVA-Akten 481 und 482) und von Dr. AK____ vom 16. Januar 2023 (vgl. SUVA-Akte 483). Am 20. April 2023 erhob die Klägerin hiergegen Einsprache. Sie beantragte die Ausrichtung einer Rente auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit, jedoch von mindestens 77 % (vgl. SUVA-Akte 517, S. 1 ff.).

II.        

a)       Am 4. August 2023 hat die Klägerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die AE____ (jetzt C____), die E____, die AA____ AG, die X____ AG, die AL____, die J____, die AM____ AG, die AN____ AG, die AO____ AG erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

(1.)       Es sei festzustellen, dass die AE____ vorleistungspflichtig ist.

(2.)       Es sei die AE____ zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. April 2020 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2'730.-- pro Monat zu entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag.

(3.)       Eventualiter sei die E____ zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2020 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2'730.-- pro Monat, zu entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag.

(4.)       Über die Rechtsbegehren 1.-3. sei mittels vorsorglicher Verfügung zu befinden.

(5.)       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.

b)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. August 2023 wird die Klage der C____ (vormals AE____) und der E____ mit Beilagen zugestellt und diese zur Einreichung einer Klagantwort gebeten. Den weiteren Beklagten wird die Klage zur Kenntnisnahme zugestellt, da sich die Klage in den Rechtsbegehren nur gegen die C____ und die E____ richtet. Der Entscheid über die Rechtsstellung der übrigen Beklagten im Prozess wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

c)       Die C____ beantragt mit Klagantwort vom 11. Oktober 2023 Folgendes:

    (1.)       Die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen.

(2.)       Eventualiter sei festzustellen, dass sie im Rahmen des BVG-Obligatoriums vorleistungspflichtig ist. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

(3.)       Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.

d)       Die E____ beantragt in ihrer Klagantwort vom 25. Oktober 2023 Folgendes:

(1.)       Die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen.

(2.)       Unter allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.

(3.)       Die Begehren um vorsorgliche Massnahmen – soweit gegen sie gerichtet – sei abzuweisen. Unter allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.

e)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. November 2023 wird in Bezug auf die Rechtsbegehren 1. und 4. der Klage (betreffend die Vorleistungspflicht) das vorliegende separate Verfahren (BV 2023 14) angelegt. Dieses wird – mangels Widerspruches der Klägerin – nur gegen die C____ (Beklagte 1) geführt. Die E____ (Beigeladene 2) und die D____ (Beigeladene 1) werden dem Verfahren beigeladen.

f)        Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. November 2023 wird der Beizug der IV-Akten und der SUVA-Akten angeordnet.

g)       Mit einer weiteren Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. Dezember 2023 wird der Antrag auf Anordnung der Vorleistung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens abgewiesen.

h)       Am 13. Dezember 2023 und am 9. Januar 2024 äussert sich die Beigeladene 1. Sie macht im Wesentlichen geltend, es könne sie keine Vorleistungspflicht treffen, da sie nicht die letzte Vorsorgeeinrichtung der Klägerin gewesen sei.

i)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Januar 2024 wird der Schriftenwechsel geschlossen.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, erfolgt am 9. April 2024 die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts.

 

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Zu prüfen ist die Frage der Vorleistungspflicht der Beklagten gemäss dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40). Hierbei handelt es sich um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2.        Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.3.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.              

2.1.        Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es habe bereits Anfang 2017, spätestens jedoch seit April 2019, eine für die Berufsvorsorge relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Daher sei die Beklagte, eventualiter die Beigeladene 1 leistungspflichtig (vgl. S. 22 der Klage). 2.2.        Die Beklagte, bei der die Klägerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der AD____ (Dauer: 1. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018) und des Arbeitsverhältnisses mit der AH____ (Dauer: 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019) versichert war, wendet (als gegen eine Vorleistungspflicht sprechend) ein, eine Vorleistungspflicht setze das Bestehen eines Leistungsanspruches im Grundsatz voraus. Es genüge nicht, wenn die Leistungspflicht einer der am Verfahren beteiligten Vorsorgeeinrichtungen nur nicht ausgeschlossen werden könne. Wann genau die massgebende Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, eingetreten sei, könne jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Sollte das Gericht indessen zur Ansicht gelangen, dass sie vorleistungspflichtig sei, gelte es Folgendes zu beachten: Der Umfang der Vorleistungen beschränke sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen. Die von der Klägerin beantragten Leistungen wären dementsprechend auf das zulässige Mass zu reduzieren (vgl. S. 6 f. der Klagantwort). 2.3.        Die Beigeladene 2, bei welcher die Klägerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der AB____ AG (Dauer: 13. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2017) versichert war, führt an, sie sei nicht die letzte Vorsorgeeinrichtung vor der Entstehung des Leistungsanspruches. Daher treffe sie keine Vorleistungspflicht (vgl. S. 6 der Klagantwort). Gegen eine Vorleistungspflicht spreche auch, dass die Leistungspflicht einer anderen Vorsorgeeinrichtung nicht nachgewiesen sei (vgl. S. 7 der Klagantwort). Die Beigeladene 1, bei welcher die Klägerin während ihrer Arbeitslosigkeit (Dauer des Taggeldbezuges) versichert war, macht geltend, sie sei nicht die letzte Vorsorgeeinrichtung gewesen; denn die Versicherung bei der Beklagten habe Ende November 2019 (Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) geendet. Die Versicherungsdeckung bei der Beigeladenen 1 habe bereits vorher geendet. Ein Anspruch auf eine Nachdeckung analog zu Art. 10 Abs. 3 BVG bestehe für arbeitslose Personen nach Beendigung des Taggeldanspruchs nicht (vgl. die Eingabe vom 9. Januar 2024). 2.4.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beklagte zu Recht eine Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG verneint.

3.              

3.1.        3.1.1.  Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). 3.1.2.  Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.2.). Die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (SVR 2018 BVG Nr. 37 [Urteil 9C_533/2017]). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2). 3.1.3.  Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.3.). Bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität zur Folge hat, kein Vorsorgeverhältnis, so hat die Vorsorgeeinrichtung, welcher sich der Versicherte später angeschlossen hat, nicht für die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes einzustehen. In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.). 3.2.        3.2.1.  Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.2.2.  Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG).

3.2.3.  Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu u.a. Marc Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 46 zu Art. 26 BVG).

4.              

4.1.        Der Klägerin wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Juni 2021 ab April 2020 (Beginn Wartejahr: April 2019 – eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Grad 77 %) zugesprochen (vgl. IV-Akte 159). Die Zusprechung der Rente erfolgte aufgrund der Beeinträchtigung der rechten Hand, dies gestützt auf die Beurteilung des RAD (IV-Akte 132, S. 8 ff.). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 4.2.        4.2.1.  Fraglich ist, ob es sich bei der Beklagten um die letzte Vorsorgeeinrichtung der Klägerin gehandelt hat. Die Beurteilung dieser Frage hängt davon ab, ob es nach dem Ende des Taggeldbezuges auch eine Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG gibt nicht. Art. 10 Abs. 3 BVG besagt Folgendes: "Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig." 4.2.2.  Die Klägerin war vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 (vgl. das Kündigungsschreiben; IV-Akte 77) bei der AH____ (im Zwischenverdienst) tätig. Das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten war somit am 29. Oktober 2019 beendet. Denn bei der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es praxisgemäss darauf an, ob und wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu existieren (BGE 120 V 15, 20 E. 2a). 4.2.3.  In Bezug auf die Berechnung der Nachdeckungsfrist von einem Monat (Art. 10 Abs. 3 BVG) gehen Literatur und Rechtsprechung stillschweigend davon aus, dass ein Monat grundsätzlich 30 Tagen entspricht (BGE 125 V 171, 173 E. 4.). Endet das Vorsorgeverhältnis nicht am Ende eines Monats, endet die einmonatige Nachdeckungsfrist an demjenigen Tag, der durch seine Zahl dem Auflösungsdatum entspricht (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung N 21). Vorliegend ist dies der 29. November 2019. Damit endete der Versicherungsschutz bei der Beklagten am 29. November 2019.

4.2.4.  Die Klägerin bezog (gemäss Übersicht über den Taggeldbezug; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024) ab dem 15. November 2017 bis zum 31. Oktober 2019 Taggelder der ALV. Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG endet die Versicherungspflicht, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. Fraglich ist nunmehr, ob auch hier eine Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG zum Tragen kommt. Diesfalls hätte diese am Monatsende, mithin am 30. November 2019, geendet.

4.3.        4.3.1.  In der Rechtslehre wird die Frage, ob es auch hier eine Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG gibt, uneinheitlich beantwortet. Hans-Ulrich Stauffer vertritt die Ansicht, dass die in Art. 10 Abs. 3 BVG enthaltene Nachdeckung für Arbeitslose nicht anwendbar sei (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2019, S. 258, Rz 788). Das Gesetz knüpfe die Nachdeckung an den Status der arbeitnehmenden Person an (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge in a nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 38). Er leitet dies aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 BVG ("Arbeitnehmer") ab. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer führen aus, ein Anspruch auf eine Nachdeckung analog zu Art. 10 Abs. 3 BVG bestehe gemäss der herrschenden Lehre für arbeitslose Personen nach Beendigung des Taggeldanspruches nicht. Sie verweisen dabei auf Stauffer, Berufliche Vorsorge, Rz 788 (vgl. Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Rz 46 zu Art. 10 BVG). Marc Hürzeler macht seinerseits geltend, gegen eine derartige Nachdeckungsfrist spreche der Gesetzeswortlaut von Art. 10 Abs. 3 BVG ("Arbeitnehmer"). Auch aufgrund des Sinns und Zwecks der Nachdeckungsfrist, nämlich der Vermeidung von Deckungslücken zwischen zwei Vorsorgeverhältnissen, sei eine solche bei arbeitslosen Personen nicht grundsätzlich erforderlich, da die arbeitslose Person jederzeit eine neue Stelle antreten könnte (vgl. Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2020, S. 140 Rz 95).

4.3.2.  Anderer Ansicht sind hingegen Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker. Sie führen aus, mit der Nachdeckung während eines Monats nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bestehe der Versicherungsschutz gegen Invalidität und Tod bei Erlöschen des Vorsorgeverhältnisses in Analogie zur Unfallversicherung (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) während einer beschränkten Zeit weiter, sofern in dieser Zeit nicht bereits ein neues Vorsorgeverhältnis begründet worden sei (vgl. Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2019, BVG und FZG, Rz 2 zu Art. 10 BVG). Aufgrund des "klaren Wortlauts von Art. 10 Abs. 3 BVG" gelte die Nachdeckung für sämtliche Fälle des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung mit Ausnahme der Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters und nicht nur für den Fall des Ausscheidens infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Rz 30 zu Art. 10 BVG). Diese Meinung wird auch vom Autorenteam Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler vertreten. Sie führen aus, unklar sei, ob die Nachdeckungsfrist auch bei arbeitslosen Versicherten anwendbar sei, wenn sie (wegen des Ablaufes der Rahmenfrist) nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstünden. Angesichts der Funktion der Nachdeckungsfrist sollte dies bejaht werden (vgl. Bundessozialversicherungsrecht, 3. vollständig überarbeitete, stark erweiterte Auflage, 2009, S. 233 Fn 57). Den Zweck der Nachdeckungsfrist erblicken diese Autoren darin, dass der Arbeitnehmer Zeit gewinne, sich privat zu versichern, sofern er keiner anderen Vorsorgeeinrichtung beitrete. Die Regelung solle einerseits eine Deckungslücke und andererseits eine Doppelversicherung nach Möglichkeit ausschliessen (vgl. S. 233 f. Rz 51). Das Autorenteam Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler machen in der Nachfolgeauflage weiterhin geltend, es sollte angesichts der Funktion der Nachdeckung sollte diese auch bei arbeitslosen Versicherten gelten (vgl. Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, 2012, S. 284 Fn 84).

4.3.3.  Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO befürwortet offensichtlich ebenfalls eine Nachdeckung nach der Aussteuerung. Die Versicherten werden folgendermassen informiert: "Im Falle einer Aussteuerung aus der ALV bleiben die Betroffenen während eines Monats bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert" (vgl. S. 3 der unter www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html abrufbaren Ergänzungsinformation zum Infos-Service "Arbeitslosigkeit", ein Leitfaden für Versicherte, Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen gemäss AVIG und BVG, Ausgabe 2023).

4.3.4.  Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bejahte die Nachdeckung in älteren Urteilen implizit. Im Urteil B 95/03 vom 29. Juni 2004 führte das EVG aus, es sei streitig und zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, während des vom 1. Dezember 1998 bis zum 4. Mai 1999 bei der Stiftung dauernden Vorsorgeverhältnisses (unter Beachtung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten sei (vgl. E. 4.1 des Urteils). Im Urteil B 53/05 vom 7. November 2005 ging es um einen Beschwerdeführer, der bis (Ende) November 1998 Taggelder der ALV bezogen hatte. Das EVG nahm hier eine Versicherungsdeckung bei der Auffangeinrichtung BVG bis am 31. Dezember 1998, explizit inklusive Nachdeckungsfrist, an (vgl. E. 3.3.1. des Urteils).

4.3.5.  In späteren Urteilen des Bundesgerichts wurde die Frage der Nachdeckung für arbeitslose Personen dann explizit offengelassen (vgl. u.a. die Urteile 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E. 5.2 und B 110/06 vom 27. Dezember 2007 E. 6.3.). Soweit ersichtlich, wurde zuletzt im Urteil 9C_162/2013 vom 8. Augst 2013 geltend gemacht, die Frage, ob die einmonatige Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG auch für arbeitslose BVG-Versicherte gelte, sei nicht ausschlaggebend; sie könne weiterhin offengelassen werden (vgl. E. 2.4). In BGE 140 V 213, 215 wurde dargetan: "In diesem Zeitpunkt bestand indessen keine Versicherungsdeckung mehr; diese hatte mit dem letzten Taggeldbezug am 10. Januar 2000 bzw. spätestens 30 Tage danach aufgehört" (vgl. E. 2).

4.3.6.  Die kantonale Rechtsprechung ist ebenfalls uneinheitlich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg entschied in einem Urteil vom 28. Juli 2006, dass die in Art. 10 Abs. 3 BVG vorgesehene Verlängerung der Versicherungsdeckung um 30 Tage den Arbeitnehmern vorbehalten und demzufolge nicht auf Arbeitslose anwendbar sei (vgl. dazu das Urteil des EVG B 110/06 vom 27. Dezember 2007 E. 4.1; siehe im Übrigen auch S. 12 der Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 104 vom 5. März 2008). Ebenfalls verneint wurde die Nachdeckung vom Sozialversicherungsgericht Zürich in einem Entscheid vom 26. September 2019 (BV.2018.00045), dies aufgrund des Wortlautes von Art. 10 Abs. 3 BVG ("Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario"; vgl. E. 4.5). Noch bejaht worden war eine Nachdeckung hingegen im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Oktober 2013 (BV.2012.00097). Es war dargetan worden, nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung sei davon auszugehen, dass die Klägerin, der noch bis 31. Juli 2010 Kompensationszahlungen ausgerichtet worden seien, bis Ende August 2010 (auch) unter dem Versicherungsschutz der Auffangeinrichtung BVG gestanden habe (E. 4.2.4). Das Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, bejahte eine Nachdeckungsfrist mit Urteil vom 1. November 2012 (735 12 45). Es machte geltend, an der früheren Rechtsprechung des EVG, gemäss welcher eine Nachdeckungsfrist implizit bejaht worden sei, gelte es festzuhalten (vgl. E. 2.). Auch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bejahte in einem Entscheid vom 17. September 2013 (VKL.2012.37) eine Nachdeckungsfrist. Die Annahme der Nachdeckung wurde im Wesentlichen damit begründet, es sei nicht einleuchtend, wenn Taggeldbezüger der Arbeitslosenversicherung im Unfallversicherungsrecht in den Genuss dieser Nachdeckungsfrist kommen, diese aber nicht auf die berufliche Vorsorge angewendet werden könne (vgl. E. 5.4.2.).

4.4.        4.4.1.  Wie bereits unter Erwägung 4.2.1. hiervor ausgeführt wurde, sieht Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Arbeitnehmer für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt. Für die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung sieht das Gesetz demgegenüber keine entsprechende Bestimmung vor, auch nicht auf Verordnungsstufe. Gegen die Annahme einer Nachdeckungsfrist spricht somit der klare Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 BVG ("Arbeitnehmer"). 4.4.2.  Gemäss den Regeln zur Gesetzesauslegung darf vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 146 V 28, 35 E. 4.2; BGE 145 V 289, 295 E. 4.1; BGE 144 V 327, 331 E. 3; BGE 142 V 129, 134 E. 5.2.1; siehe auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.4.2.).

4.4.3.  In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 wurde ausgeführt, in erster Linie bleibe der Arbeitnehmer, der seine bisherige Vorsorgeeinrichtung verlasse, nach Art. 10 Abs. 3 BVG noch während 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Risiken von Tod und Invalidität versichert. Diese Bestimmung entspreche Art. 62 Abs. 2 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes. Sie bezwecke, dem Arbeitnehmer beziehungsweise seiner Familie bei Stellenwechsel den Vorsorgeschutz gegen Invalidität und Tod für den Zeitraum zwischen dem Verlassen der alten und dem Antritt der neuen Stelle mindestens vorübergehend zu erhalten (vgl. BBl 1976 Band I, S. 149 ff., S. 195).

4.4.4.  Aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG kann in Bezug auf die Frage, ob die einmonatige Nachdeckungsfrist auch für arbeitslose Versicherte anwendbar sein soll nicht, nichts abgeleitet werden. Dies rührt daher, dass die obligatorische berufliche Vorsorge von Arbeitslosen erst per 1. Juli 1997 durch eine Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung (AVIG; SR 837.0) eingeführt wurde. Art. 117a AVIG (in Kraft seit 1. Juli 1997; AS 1996, S. 273, S. 291) sah unter anderem als Änderung des BVG einen Art. 2 Abs. 1bis vor. Dieser Artikel besagte Folgendes: "Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung." Als weitere Änderung des BVG sah Art. 117a AVIG u.a. auch eine Neufassung von Art. 10 Abs. 2 BVG vor. Es wurde darin festgehalten: "Die Versicherungspflicht endet, wenn […] das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird." Zeitgleich erlassen wurde auch Art. 22a AVIG und die Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) (vgl. zum Werdegang der Versicherung insb. die Botschaft zur 1. BVG-Revision, BBl S. 2637 ff., S. 2643). Den Materialien zu dieser Revision des AVIG (2. Teilrevision) ist zur vorliegend interessierenden Frage expressis verbis nichts zu entnehmen. Namentlich ergibt sich nichts Einschlägiges aus den Voten der Eidgenössischen Räte (vgl. dazu 93.095, AVIG, Teilrevision, Verhandlungen; einsehbar im Internet). Immerhin steht aber fest, dass es unter anderem Zielsetzung dieser Teilrevision war, die Arbeitslosenversicherung mit der beruflichen Vorsorge besser abzustimmen und bestehende Versicherungslücken zu schliessen (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zur zweiten Teilrevision des AVIG vom 29. November 1993, in: BBl 1994, S. 340 ff., S. 344, S. 345 und S. 359). Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 139 V 579, 583 explizit klargestellt, in den wenigen Hinweisen aus dem gesetzgeberischen Entstehungsprozess werde immerhin das Bestreben deutlich, den Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge bei Tod und Invalidität während der Arbeitslosigkeit sicherzustellen (vgl. E. 4.1).

4.4.5.  Im Rahmen der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1. BVG-Revision wurde unter anderem Art. 2 Abs. 3 BVG erlassen. Der Artikel entsprach dem früheren Art. 2 Abs. 1bis BVG (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 zur 1. BVG-Revision; BBl 2000, S. 2637 ff., S. 2689). Es handelt sich somit lediglich um eine redaktionelle Neufassung. Weiteres als diese Feststellung lässt sich den Materialien, namentlich der eben erwähnten Botschaft des Bundesrates, nicht entnehmen. Auch die Voten der Eidgenössischen Räte (vgl. 00.027 1. BVG-Revision, Zusammenfassung der Beratungen, Verhandlungen/Argumente; einsehbar im Internet) geben diesbezüglich nichts Aufschlussreiches her. Geändert wurde des Weiteren auch Art. 10 Abs. 2 BVG. Es war neu vorgesehen, dass die Versicherungspflicht namentlich dann endet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (lit. b) der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet (lit. d). Gemäss der Intention des Gesetzgebers wurde mit dem Begriff "wegen Ablaufs der Rahmenfrist" in Abs. 2 lit. d klargestellt, dass eine Bezügerin ein Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert bleibt, solange der Anspruch auf Taggelder besteht. Insbesondere bleibe die Versicherung bestehen, wenn der Bezug der Taggelder nach Art. 30 AVIG vorübergehend eingestellt worden ist (vgl. BBl 2000, S. 2637 ff., S. 2689). Weiteres ergibt sich nicht aus der bundesrätlichen Botschaft. Seit dem Inkrafttreten der Strukturreform per 1. Januar 2012 (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform, in: BBl 2007, S. 5669 ff.) ist nunmehr nicht mehr das Ende der Rahmenfrist massgebend. Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG sieht jetzt vor, dass die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. Die Botschaft enthält zu dieser Neufassung keine Erläuterungen (vgl. BBl 2007, S. 5694). Aus den Voten der Eidgenössischen Räte (vgl. dazu insbesondere 07.055 BVG Strukturreform, Amtliches Bulletin; einsehbar im Internet) lässt sich diesbezüglich ebenfalls nichts entnehmen.

4.4.6.  Weder den Materialien zur 1. BVG-Reform noch denjenigen zur Strukturreform lässt sich etwas zur vorliegend interessierenden Frage der Nachdeckungsfrist nach dem Ende des ALV-Taggeldbezuges entnehmen. Die Frage wurde auch in den Debatten der Räte nicht aufgeworfen (vgl. 00.027 1. BVG-Revision, Zusammenfassung der Beratungen, Verhandlungen/Argumente und 07.055 BVG Strukturreform, Amtliches Bulletin; im Internet einsehbar). Damit ist e contrario zu konstatieren, dass sich die erwähnten Materialien jedenfalls nicht gegen eine Nachdeckungsfrist aussprechen. Nochmals zu betonen gilt es im Übrigen, dass es die Intention des Gesetzgebers war, die Arbeitslosenversicherung mit der beruflichen Vorsorge besser abzustimmen und bestehende Versicherungslücken zu schliessen (vgl. dazu Erwägung 4.4.4. hiervor).

4.4.7.  Eine Nachdeckungsfrist zur Überbrückung von kurzzeitigen Erwerbsunterbrüchen infolge Stellenwechsels sieht schliesslich auch das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vor. Die Versicherung endet gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen worden sind. Im Unfallversicherungsrecht kommen folglich auch Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in den Genuss einer Nachdeckungsfrist. Es ist jedoch nicht stimmig, Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bei der Unfallversicherung eine Nachdeckungsfrist zu gewähren, währenddem eine solche für die berufliche Vorsorge im Gesetz nicht vorgesehen wird; denn der Sinn und Zweck der Nachdeckungsfrist, mithin die Vermeidung von Deckungslücken, sind im UVG und im BVG identisch (für das UVG siehe insb. die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 2008 zur Änderung des UVG, in: BBl 2008, S. 5395 ff., S. 5424; siehe auch BGE 127 V 458, 461 E. 2b/ee). Für eine derartige unterschiedliche Handhabung besteht deshalb kein sachlicher Grund.

4.4.8.  Anzufügen bleibt, dass mit Blick auf die versicherten Risiken Todesfall und Invalidität keine sachlichen Gründe erkennbar sind, welche eine vorsorgerechtlich abweichende Behandlung von Arbeitslosen und Arbeitnehmenden rechtfertigen. Selbst bei Ende der Arbeitslosentaggelder kann die Nachdeckungsfrist dazu beitragen, eine unerwünschte Lücke zu füllen.

4.5.        Es liegen daher triftige Gründe zur Annahme vor, dass Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG nicht den vollständigen Sinn der Bestimmung wiedergibt. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden gesetzlichen Regelung der Nachdeckungsfrist für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung im Bereich der beruflichen Vorsorge um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt. Vielmehr ist Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG dahingehend auszulegen, dass die darin statuierte Nachdeckungsfrist auch für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung nach Beendigung des Anspruches auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG) gilt. Es ist damit derjenigen Meinung der Rechtslehre und des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO zu folgen, wonach eine Nachdeckung (insb. in Analogie zur Unfallversicherung) zu bejahen ist (vgl. Erwägungen 4.3.2. und 4.3.3. hiervor). 4.6.        Wird somit eine Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG bejaht, dann ist davon auszugehen, dass diese am 30. November 2019 (einen Monat nach dem 31. Oktober 2019; vgl. Erwägung 4.2.4. hiervor) geendet hat. Damit ist die Beigeladene 1 und nicht die Beklagte die letzte Vorsorgeeinrichtung nach Art. 26 Abs. 4 BVG. Die Beklagte ist daher nicht vorleistungspflichtig.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen. 5.2.        Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos. 5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Klägerin
–        Beklagte
–        Beigeladene 1

–        Beigeladene 2

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am:      



 
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