Zusammenfassung des Urteils BV.2021.22 (SVG.2022.57): Sozialversicherungsgericht
Die Klägerin, eine Sammelstiftung aus Zürich, hat die Beklagte, die B____ GmbH aus Basel, auf Zahlung ausstehender Beiträge in Höhe von Fr. 14'298.35 verklagt. Die Beklagte hatte trotz Mahnungen die Beiträge nicht bezahlt und den Anschlussvertrag gekündigt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat die Klage gutgeheissen und die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Beträge nebst Zinsen und Inkassokosten verurteilt. Die Beklagte muss zudem die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BV.2021.22 (SVG.2022.57) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 09.02.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Berufliche Vorsorge (Beiträge) |
Schlagwörter: | Betreibung; Basel; Recht; Sozialversicherungsgericht; Basel-Stadt; Bundesgericht; Vorsorge; Verzugszins; Urteil; Beiträge; Beklagten; Höhe; Klage; Zahlung; Gebühr; Parteien; Rechnung; Rechtsvorschlag; Bundesgerichts; Prozessführung; Präsidentin; Vertrag; Zahlungsbefehl; Betreibungsamtes; Sozialversicherungsgerichts; Ausstand; Bezahlung; Forderung |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 66 BV ;Art. 68 KG ;Art. 73 BV ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 124 V 285; 127 V 205; 136 V 73; 138 V 86; 141 V 71; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
Urteil der Präsidentin
vom 9. Februar 2022
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____ GMBH
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.22
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
Erwägungen
1.
1.1. Die B____ GmbH mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit dem 1. Februar 2020 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. [...] (Klagbeilage/KB 1) der Sammelstiftung C____ mit Sitz in Zürich (Klägerin) angeschlossen.
1.2. Nachdem die Beklagte trotz diverser Mahnungen die in Rechnung gestellten Beiträge (sowie weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. KB 8), kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Mai 2021 (vgl. KB 9). Am 29. September 2021 leitete sie gegenüber der Beklagten die Betreibung ein für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 14'298.35 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. September 2021 sowie Fr.196.05 Zins bis zum 31. August 2021 und Spesen in der Höhe von Fr. 300.--. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob die Beklagte am 11. Oktober 2021 Rechtsvorschlag ohne Begründung (vgl. KB 11).
4.4.6. Die Klägerin beantragt überdies die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten". Im Zahlungsbefehl werden nunmehr Spesen in der Höhe von Fr. 300.-- angeführt (vgl. KB 11). Es handelt sich dabei offenbar um die in Ziff. 2.2 des Kostenreglementes (bei KB 1) unter den "Inkassomassnahmen" angeführte Gebühr für das Abfassen des Betreibungsbegehrens. Da die Gebühr somit über eine reglementarische Grundlage verfügt und auch angemessen erscheint, kann sie daher ebenfalls zugesprochen werden.
4.5. Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von insgesamt Fr.110.30 (Zahlungsbefehl: Fr. 90.--; erster Zustellversuch: Fr. 15.--; Fr. 5.30 Gläubigerdoppel [vgl. KB 11]) zu tragen.5.2.2. Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 500.-- beträgt (vgl. u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016).
5.3. Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17 Abs. 2 Satz 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Die Klägerin hat sich im Gerichtsverfahren nicht vertreten lassen. Unter diesen Umständen hat die mutwillige Gegenpartei nur eine Parteientschädigung zu entrichten, wenn die für die Entschädigungsberechtigung "massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt" sind (vgl. BGE128 V 323, 324 E. 1a; BGE 127 V 205, 207E. 4a). Diese Kriterien sind in casu nicht erfüllt: Es handelt sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, und die Interessenwahrung war nicht mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Eine Parteientschädigung ist darum - trotz mutwilliger Prozessführung - nicht geschuldet. Daran ändert nichts, dass im Kostenreglement (KB 1) unter Ziff. 2.2 (Inkassomassnahmen) für eine Klage nach Art. 73 BVG eine Gebühr von Fr. 1'000.-- vorgesehen wird.Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte zur Bezahlung von Fr.14'298.35 zuzüglich Zins von Fr. 196.05 und Fr. 300.-- Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von Fr. 13'198.35 seit dem 1. September 2021 an die Beklagte verurteilt. Der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 11. Oktober 2021 erhobene Rechtsvorschlag wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt.Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 110.30 zu übernehmen.
Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.