Zusammenfassung des Urteils BV.2018.1 (SVG.2020.293): Sozialversicherungsgericht
Die Klägerin 1 und der Kläger 2 fordern in einer Klage vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beklagte auf, ein Todesfallkapital aus einer Lebensversicherung auszuzahlen, die von der verstorbenen Schwester der Kläger bei der Beklagten abgeschlossen wurde. Das Sozialversicherungsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von Fr. 97'017.- zuzüglich Zinsen. Das Bundesgericht hob einen Teil des Urteils auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung der Parteientschädigung an das Sozialversicherungsgericht zurück. Die Parteientschädigung wurde auf Fr. 6'500.- erhöht.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BV.2018.1 (SVG.2020.293) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.12.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Bemessung der Parteientschädigung (Bundesgerichtsurteil 9C_89/2021 vom 18.11.2021) |
Schlagwörter: | Parteien; Sozialversicherungsgericht; Parteientschädigung; Aufwand; Recht; Honorar; Urteil; Stunden; Bundesgericht; Honorarnote; Rechtsvertreter; Entscheid; Basel-Stadt; Klage; Vorsorge; Höhe; Anspruch; Entschädigung; Begründung; Gericht; Bemessung; Beklagten; Auslagen; Stundenansatz; Kantons; Betrag; Mehrwertsteuer; Schriftenwechsel |
Rechtsnorm: | Art. 1 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 73 BV ;Art. 82 BV ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 124 V 180; 132 I 201; 139 V 496; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin 1
C____
vertreten durch B____
Kläger 2
D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2018.1
Urteil des Bundesgericht 9C_363/2019 vom 7. Oktober 2019
Bemessung der Parteientschädigung
Tatsachen
I.
Mit Klage vom 17. Januar 2018 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragen die Klägerin 1 und der Kläger 2 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Todesfallkapitals aus einer Lebensversicherung der gebundenen Vorsorge 3a, welche die verstorbene Schwester der Kläger bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Mit Urteil BV 2018 1 vom 29. Januar 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage gut und verurteilte die Beklagte dazu, den Klägern zur gesamten Hand einen Betrag von Fr. 97'017.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 7. März 2016 auszubezahlen. Gleichzeitig wurde der Beklagten die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Kläger in der Höhe von Fr. 4'900.-- (inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) auferlegt. Am 15. Februar 2019 geht die Honorarnote des Vertreters der Kläger ein (Gerichtsakte 16).
Vertreten durch den Advokaten B____ erheben die Kläger am 28. Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit beim Bundesgericht und beantragen, es sei ihnen in Aufhebung des Kostenentscheides eine Parteientschädigung von Fr. 16'247.30 zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Bemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil 9C_363/2019 vom 7.Oktober 2019 hebt das Bundesgericht Dispositiv-Absatz 3 des angefochtenen Urteils auf und weist die Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.
II.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. September 2020 erhält die Beklagte Gelegenheit, sich zur Honorarnote des Vertreters der Kläger zu äussern. Innert Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.
Der Schriftenwechsel wird mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2020 geschlossen.
Am 23. Oktober 2020 besteht der Rechtsvertreter der Kläger auf der Ausrichtung des ungekürzten Honorars gemäss Honorarnote vom 14. Februar 2019.
III.
Der vorliegende Entscheid wird auf dem Zirkularweg gefällt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Bei der gebundenen Vorsorgeversicherung handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 Abs.2 BVG und Art. 1 BVV 3 (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen; SR 831.461.3). Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts (Art. 73 BVG). Das Sozialversicherungsgericht ist damit sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.
4.3.2. Die in langjähriger Praxis vom Sozialversicherungsgericht zugesprochenen Parteientschädigungen von Fr. 3'300.-- entschädigen für ein durchschnittliches invalidenversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel ohne mündliche Parteiverhandlung einen geschätzten Aufwand von rund 13 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht werden. Vorliegend wurde die Stundenzahl aufgrund der im Vergleich zu einem üblichen IV-Rentenfall überdurchschnittlichen Komplexität um rund 50% auf 19.6 Stunden à Fr.250.--, mitunter auf Fr. 4'900.-- erhöht. Dies entspricht dem in BVG-Fällen üblichen Vorgehen und trägt dem Umstand Rechnung, dass diese im Vergleich zu einem IV-Rentenfall höhere Anforderungen in rechtlicher und sachverhaltlicher Hinsicht stellen können. Der vorliegende Fall kann wohl im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Rentenfall als überdurchschnittlich aufwändig betrachtet werden. Er bewegt sich dennoch am oberen Rahmen dessen, was ein durchschnittliches BVG-Klageverfahren erfahrungsgemäss an Aufwand erwarten lässt, weshalb die Parteientschädigung in Unkenntnis der Honorarnote mit Urteil vom 29. Januar 2019 auf diesen Betrag festgesetzt wurde.
Der Rechtsvertreter der Kläger weist in seiner Honorarnote vom 14. Februar 2019 einen Gesamtaufwand von 53 Stunden aus. Er bringt vor, dieser sei durch die sehr weit gefassten Ausführungen und Bestreitungen der Beklagten aufgrund der Verhandlungsmaxime gerechtfertigt gewesen. Es wird nicht angezweifelt, dass der Rechtsvertreter diesen erheblichen Aufwand betrieben hat. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich trotz des zivilrechtlichen Charakters der Streitigkeit über eine Anzeigepflichtverletzung nach VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, SR 221.229.1) um einen Fall im sozialversicherungsrechtlichen Kontext handelte und dieser von Sozialversicherungsrichtern nach dem hier geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 10 SVGG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 BVG) gehandhabt wird, wodurch sich der notwendige Aufwand eines Rechtsvertreters massgeblich reduzieren lässt. Ein Aufwand von 53 Stunden geht weit über das hinaus, was vom Sozialversicherungsgericht in BVG-Klageverfahren üblicherweise als angemessen beurteilt wird. Die ungekürzte Vergütung eines Aufwands von 53 Stunden liesse sich daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht rechtfertigen und würde in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (vgl. Urteil BGer 8C_11/2016 vom 22.Februar 2016, E. 3.2). Um dem Ausmass der nachträglich bekannt gewordenen Bemühungen des Rechtsvertreters dennoch in gewissem Masse Rechnung tragen zu können, rechtfertigt sich eine Anhebung der Parteientschädigung auf Fr. 6'500.--.
Die Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten; wovon Fr. 780.-- zum Steuersatz von 8% und Fr. 5'720.-- mit einem Steuersatz von 7.7% abzurechnen sind.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beklagte trägt eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.-- (inklusive Auslagen), wovon Fr. 780.-- zuzüglich Fr. 62.40 (8%) und Fr. 5'720.-- zuzüglich Fr.440.40 (7.7%) MWSt. an die Kläger.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Klägerin 1
- Kläger 2
- Beklagte
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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