E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2021.48 (AG.2021.554)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2021.48 (AG.2021.554) vom 19.10.2021 (BS)
Datum:19.10.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Sistierung
Schlagwörter: Verfahren; Beschwerde; Klägerin; Verfahrens; Sistierung; Widerklage; Beklagte; Verfügung; Teilklage; IV-Verfahren; Schaden; Gemäss; Geltend; Gemacht; Zivilgericht; Führe; Beklagten; Werden; Gericht; Vorliege; Widerklageverfahren; Gutachten; Weiter; Vorliegend; Beantragt; Zivilgerichts; Zivilkreisgericht; Vorsorgliche; Gesuch; August
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 126 ZPO ; Art. 224 ZPO ; Art. 237 ZPO ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:131 III 360; 134 III 489; 141 III 270;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2021.48


ENTSCHEID


vom 19. Oktober 2021



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet




Parteien


A____ Beschwerdeführerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


B____ Beschwerdegegnerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 14. Juli 2021


betreffend Sistierung



Sachverhalt


Nachdem ein Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt am 18. Juni 2020 gescheitert war und A____ (Klägerin, Beschwerdeführerin) die Klagebewilligung zugestellt worden war, reichte sie am 22.Juli 2020 beim Zivilgericht eine Teilklage ein gegen B____ (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Darin beantragte die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000.- nebst 5 % Zins ab dem 31. März 2020 zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 30. Juli 2018 und dem 31. Juli 2020 entstandenen Erwerbsausfall- und Haushaltschadens) handle und dass gegenüber der Beklagten weitere Forderungen aus dem Unfall vom 30. Juli 2018 vorbehalten blieben. Die Teilklage betrifft gemäss den Ausführungen in der Klagebegründung Schadenersatz aus einem Strassenverkehrsunfall, der sich am 30. Juli 2018 an der Verzweigung Neubadstrasse/Laupenring in Basel ereignet hatte. Am 13.November 2020 reichte die Beklagte eine Klageantwort ein mit den Rechtsbegehren, die Teilklage sei abzuweisen und es sei zudem widerklageweise festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin nichts schulde.


Am 27. November 2020 reichte die Klägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen die Beklagte ein. Das Gesuch bezieht sich gemäss dessen Begründung auf die Folgen des Strassenverkehrsunfalls vom 30. Juli 2018 an der Verzweigung Neubadstrasse/Laupenring in Basel. Gemäss dem Gesuch soll ein medizinisches Gutachten angeordnet werden. Der oder die Gutachter hätten Fragen zur gesundheitlichen Situation der Klägerin und zu den Folgen des Unfalls vom 30. Juli 2018 auf die festgestellten gesundheitlichen Störungen der Klägerin zu beantworten.


Der Instruktionsrichter im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Klägerin mit Verfügung vom 15. Januar 2021 die Klageantwort zu und lud die Parteien nach Eingang von entsprechenden Einverständniserklärungen derselben zu einer Instruktionsverhandlung im Sinn einer Vergleichsverhandlung. Ein vom Instruktionsrichter den Parteien zugestellter Vorschlag für eine gütliche Einigung wurde innert der Frist von keiner Partei angenommen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 beantragte die Beklagte, es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das IV-Verfahren abgeschlossen sei und bis auch das Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West erledigt sei. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 beantragte die Klägerin, es sei das Widerklage- vom Hauptverfahren zu trennen (1). Es sei das Gesuch der Beklagten vom 8. Juni 2021 (richtig 31. Mai 2021) um Verfahrenssistierung teilweise abzuweisen und das Hauptverfahren ohne Verzug weiterzuführen (2). Es sei auf die Widerklage nicht einzutreten und das Widerklageverfahren einstweilen auf diese Eintretensfrage zu beschränken (3a). Eventuell sei das Gesuch der Beklagten vom 8. Juni 2021 (richtig 31. Mai 2021) um Verfahrenssistierung teilweise gutzuheissen und das Widerklageverfahren bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens zu sistieren (3b). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 stellte der Instruktionsrichter die Eingabe der Klägerin vom 16. Juni 2021 der Beklagten zur Kenntnisnahme zu. Er verfügte die Sistierung des Verfahrens (Hauptverfahren und Widerklageverfahren) einstweilen bis zum 31. Oktober 2021 bzw. bis zum früheren Eintritt der Verfahrenserledigung des IV-Verfahrens und des vorsorglichen Beweisführungsverfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Die Parteien wurden aufgefordert, dem Gericht auf das Sistierungsende hin belegte Auskunft über den Stand der beiden Verfahren zu geben und Antrag zum weiteren Verfahrensgang zu stellen.


Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte darin, es sei die Verfügung vom 14. Juli 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Widerklage- vom Hauptverfahren zu trennen (1), das Gesuch der Beklagten vom 8. Juni 2021 um Verfahrenssistierung teilweise abzuweisen und das Hauptverfahren ohne Verzug weiterzuführen (2), auf die Widerklage nicht einzutreten und das Widerklageverfahren einstweilen auf diese Eintretensfrage zu beschränken (3). Eventuell sei das Gesuch der Beklagten vom 8.Juni 2021 um Verfahrenssistierung teilweise gutzuheissen und das Widerklageverfahren bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens zu sistieren (4). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der Beschwerde inklusive des Eventualbegehrens und die Bestätigung der Verfügung vom 14. Juli 2021. Der Zivilgerichtspräsident stellte mit Stellungnahme vom 12.August 2021 sinngemäss den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Zivilgerichts, mit welcher das Verfahren (Hauptverfahren und Widerklageverfahren) sistiert worden ist. Der Sistierungsentscheid ist eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f.; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art.321 ZPO N 1). Prozessleitende Verfügungen werden vom Verfahrensleiter erlassen (§ 42 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die angefochtene Sistierungsverfügung ist deshalb als eine solche prozessleitende Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten als Verfahrensleiter zu qualifizieren. Die Sistierung des Verfahrens ist gemäss Art.126 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.


Angefochten ist gemäss den Ausführungen in der Beschwerde zudem die «Nichtbehandlung» respektive die stillschweigende Abweisung der mit Stellungnahme der Klägerin vom 16. Juni 2021 gestellten Verfahrensanträgen bezüglich der Zulässigkeit der von der Beklagten mit Klageantwort vom 13. November 2020 eingereichten negativen Feststellungswiderklage. Es ist richtig, dass sich der Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung nicht zu den Verfahrensanträgen der Klägerin in der Stellungnahme vom 16.Juni 2021 betreffend die Zulässigkeit der von der Beklagten eingereichten Widerklage respektive die Auftrennung der beiden Verfahren geäussert hat. Mit der Anordnung der Sistierung des Verfahrens (Hauptverfahren und Widerklageverfahren) wurden die vorgenannten Verfahrensanträge der Klägerin aber weder abgewiesen noch gutgeheissen. Mit der Aufforderung an die Parteien, auf Ende der Sistierung hin Antrag zum weiteren Verfahrensgang zu stellen, wurde vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Entscheid über den weiteren Verfahrensgang - und damit auch über die Verfahrensanträge der Klägerin betreffend die Zulässigkeit der Widerklage respektive die Auftrennung der Verfahren - nach dem Sistierungsende ergehen werden. Da sich die Sistierungsverfügung somit auch auf die Behandlung dieser Verfahrensanträge bezieht, basiert die dagegen gerichtete Beschwerde ebenfalls auf Art. 126 Abs. 2 ZPO. Über die von der Klägerin im Eventualantrag gestellten Verfahrensanträge über den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist lediglich dann zu entscheiden, wenn die Sistierungsverfügung ganz oder teilweise aufzuheben ist.


Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziff.6 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.320 ZPO).


2.

2.1 Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Das Appellationsgericht hat sich im Entscheid BEZ.2018.17 vom 22.Mai 2018 in Erwägung 1.4.2 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit prozessleitende Verfügungen begründet werden müssen. Das Gericht ist zum begründeten Ergebnis gekommen, dass zumindest diejenigen prozessleitenden Verfügungen, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung beschwerdefähig sind, eine mündliche oder kursorische schriftliche Begründung enthalten müssen. An diesen Erwägungen respektive Schlussfolgerungen ist festzuhalten. Allerdings ist wie bereits im vorerwähnten Entscheid aus dem Jahr 2018 auch hier festzustellen, dass die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 31. Mai 2021 Gründe für die von ihr beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des IV-Verfahrens respektive der Erledigung des Verfahrens betreffend die vorsorgliche Beweisführung am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West genannt hat. Der Sistierungsantrag wurde damit begründet, dass das IV-Verfahren infolge der sozialversicherungsrechtlichen Subrogation wesentlichen Einfluss auf die haftpflichtrechtliche Schadensberechnung habe. Der Haftpflichtschaden sei deshalb vor Abschluss des IV-Verfahrens noch nicht zuverlässig abschätzbar. Es würde im IV-Verfahren ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, welches zur weiteren Klärung des Sachverhalts, insbesondere in Bezug auf allfällige Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeiten, beitragen werde. Zudem sei das Verfahren zu sistieren, bis auch das Verfahren über die vorsorgliche Beweisführung am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West abgeschlossen sei. Mit der Anordnung der Sistierung einstweilen bis zum 31. Oktober 2021 bzw. bis zum früheren Eintritt der Verfahrenserledigung des IV-Verfahrens und des vorsorglichen Beweissicherungsverfahrens vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hat der Zivilgerichtspräsident implizit die geltend gemachten Gründe für eine solche Verfahrenssistierung bejaht. Aus der ausführlichen Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2021 ergibt sich denn auch, dass die Klägerin durchaus genügend Angaben hatte, um die Verfügung substantiiert anfechten zu können. In der Stellungnahme vom 12.August 2021 hat der Zivilgerichtspräsident zudem die Gründe für die Sistierung des Verfahrens schriftlich dargelegt. Dazu hätte sich die Klägerin, wenn sie es für erforderlich gehalten hätte, im Rahmen des allgemeinen Replikrechts äussern können. Ein ausdrücklicher Hinweis auf dieses Replikrecht war bei der anwaltlich vertretenen Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausgebliebene schriftliche Begründung der Verfügung am Verfügungszeitpunkt könnte daher im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Eröffnung der Verfügung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung beantragt hat. Eine solche würde aufgrund der aufgeführten Umstände nur zu einem formalistischen Leerlauf führen.


2.2 Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht weiter geltend, dass die angefochtene Verfügung zu Unrecht vom «Präsidenten des Einzelgerichts in Zivilsachen» ausgegangen sei. Nach Eingang der Widerklage, welche aufgrund des CHF 30'000.- übersteigenden Streitwerts nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Einzelgerichts falle, hätte die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit der Widerklage behandeln und bei Bejahung derselben den ganzen Prozess an das Gericht mit der höheren Spruchkompetenz überweisen müssen. Die angefochtene Verfügung sei daher vom unzuständigen Spruchkörper ausgegangen. Es ist richtig, dass die angefochtene Verfügung mit dem Briefkopf des Einzelgerichts in Zivilsachen des Zivilgerichts ergangen ist. Es handelt sich dabei aber um eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss § 42 Abs. 1 GOG vom Verfahrensleiter erlassen wird. Die Zuständigkeit des Zivilgerichtspräsidenten für den Erlass der angefochtenen prozessleitenden Verfügung als Verfahrensleiter ist somit sowohl bei der Zuständigkeit des Einzelgerichts wie auch des Dreiergerichts oder der Kammer zu bejahen. Der gleiche Zivilgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 16. September 2020 nach Eingang der Widerklage bereits die Parteien als Instruktionsrichter respektive Verfahrensleiter zu einer Instruktionsverhandlung (im Sinn einer reinen Vergleichsverhandlung) geladen, was von der Klägerin nicht beanstandet worden ist. Da infolge der Verfahrenssistierung zudem bisher noch nicht über die Zulässigkeit der Widerklage respektive über den Antrag der Klägerin auf Abtrennung des Verfahrens entschieden worden ist, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Sistierungsverfügung vom Zivilgerichtspräsidenten als Verfahrensleiter des Einzelgerichts des Zivilgerichts ausgegangen ist. Die Frage, ob die Sistierung des Verfahrens zur Recht erfolgt ist, ist nachfolgend unter E. 2.3.4 zu prüfen.


2.3

2.3.1 Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung geltend. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz der Argumentation der Beklagten folge und dabei davon ausgehe, dass sich der von der Klägerin mittels Teilklage geltend gemachte Schaden von CHF 30'000.- aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Subrogation nicht vor Erledigung des IV-Verfahrens beurteilen lasse (Beschwerde, Rz. 48). Dies treffe aber nicht zu, da die Sozialversicherung im vorliegenden Fall gar nicht in die teilklageweise geltend gemachte Forderung subrogieren könne. Streitgegenstand des Hauptverfahrens, der Teilklage vom 22. Juli 2020, seien Schadensersatzansprüche bezüglich Erwerbs- und Haushaltschaden der Klägerin in der Zeit vom 30. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2020 (Beschwerde, Rz. 23). Es sei zwar richtig, dass die Invalidenversicherung gemäss Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall hafte, im Zeitpunkt des Ereignisses in die Ansprüche der versicherten Person eintrete, dies allerdings nur bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen. Die «gemischte Methode» bei der Bemessung von Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) komme nur dann zur Anwendung, wenn der Versicherte nur zum Teil erwerbstätig sei oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten mitarbeite. Dies sei beides vorliegend nicht der Fall (Beschwerde, Rz. 26). Es werde somit mangels sachlicher Kongruenz keine Leistungen der Invalidenversicherung geben, welche zu einer Subrogation in den Haushaltsschaden führen würden. IV-Taggelder würden nur im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen geleistet, welche von der Invalidenversicherung bis zum heutigen Tag nie in Erwägung gezogen und insbesondere nie verfügt worden seien (Beschwerde, Rz. 27). Rentenleistungen der IV würden frühestens ein Jahr nach Eintritt des Gesundheitsschadens, vorliegend somit frühestens am 1. August 2019, erbracht. Eine allfällige Überschneidung des Streitgegenstands der Teilklage mit allfälligen Rentenleistungen der Invalidenversicherung beschränke sich somit auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020, somit für die Zeit von zwölf Monaten. Die Ausrichtung einer Rente und die daraus folgende Subrogation würden nicht dazu führen, dass der Erwerbsschaden zusammen mit dem geltend gemachten Haushaltsschaden unter die Grenze des teilklageweise geltend gemachten Schadenersatz CHF30'000.- fallen würde. Es gebe daher keine Veranlassung, das Teilklageverfahren zu sistieren (Beschwerde, Rz. 28).


Eine Sistierung sei auch, so die Klägerin weiter, nicht im Hinblick auf das von der Klägerin mit Eingabe vom 27. November 2020 beim Zivilkreisgericht Basel-Land­schaft West rechtshängig gemachte Verfahren angebracht. Dieses Verfahren sei von der Klägerin, gleich wie der entsprechende Beweisantrag in Ziffer 60 der Teilklage, einzig im Hinblick auf die von der Beklagten in ihrer Klageantwort vom 13.November 2020 rechtshängig gemachte negative Feststellungsklage erfolgt. Zur Beurteilung der Teilklage mit dem zeitlich beschränkten Streitgegenstand sei eine Verfahrenskoordination mit dem beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hängigen Verfahren nicht notwendig, zumal nicht zu erwarten sei, dass sich der in diesem Verfahren angerufene Gutachter zur gesundheitlichen Situation der Klägerin vor dem 31. Juli 2020 werde äussern können, da im Verfahren beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West lediglich ein Schaden ab dem 1. August 2020 thematisiert werde (Beschwerde, Rz. 29). Die von der Vorinstanz verfügte Verfahrenssistierung stelle eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (Beschwerde, Rz. 41 f.). Die Klägerin habe die Teilklage am 22.Juli 2020 eingereicht. Sie sei seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und massiv in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, sich bei der Sozialhilfe zum Leistungsbezug anzumelden und habe sich verschuldet. Sie sei daher dringend auf eine Akontozahlung angewiesen und habe deshalb die Teilklage über CHF 30'000.- eingereicht. Dieser teilklageweise geltend gemachte Schadensersatz sei aufgrund der im Hauptverfahren eingereichten Akten ausgewiesen und könne daher von der Vorinstanz rasch beurteilt werden. Die Verfahrenssistierung führe zu einer nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung (Beschwerde, Rz. 44).


2.3.2 Der Zivilgerichtspräsident führt in seiner Stellungnahme vom 12. August 2021 aus, die Sistierung des Verfahrens sei insbesondere im Hinblick auf das im IV-Verfahren durchzuführende polydisziplinäre Gutachten erfolgt, welches auch im vorliegenden Verfahren von der Klägerin selbst als Beweismittel beantragt worden sei. Aus prozessökonomischen Überlegungen habe es das Gericht daher als sinnvoll erachtet, den Ausgang des IV-Verfahrens abzuwarten, damit dieses Gutachten nicht auch im vorliegenden Verfahren in Auftrag gegeben werden müsse. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer allfällig zugesprochenen IV-Rente für den eingeklagten Zeitraum dieser Betrag nicht auf die eingeklagte Forderung anzurechnen sei. Auch könne der Ausgang des vorsorglichen Beweisführungsverfahrens, welcher von der Klägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig gemacht worden sei, für das vorliegende Verfahren durchaus von Bedeutung sein, da die von der Beklagten eingereichte negative Feststellungswiderklage den geltend gemachten Schaden über den Zeitraum der Teilklage hinaus thematisieren würde. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich nicht, dass diese Feststellungswiderklage von vornherein als unzulässig anzusehen sei.


2.3.3 Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 geltend, dass das Gesuch der Klägerin um vorsorgliche Beweisführung vom 27. November 2020 praktisch identisch sei mit der Teilklage vom 22. Juli 2020. Es betreffe den gleichen Sachverhalt und tangiere die Teilklage sehr wohl (Beschwerdeantwort, ad II A 10). Nachdem im Verfahren beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein polydisziplinäres Gutachten unter anderem zur Frage beantragt worden sei, ob der Unfall vom 30. Juli 2018 Ursache oder Teilursache der festgestellten Störung sei, werde sich der Gutachter sehr wohl zu gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vor dem 31. Juli 2020 äussern müssen. Eine Verfahrenskoordination des basel-städtischen Verfahrens mit dem basellandschaftlichen Verfahren sei also dringend angezeigt (Beschwerdeantwort, ad II D 45). Das IV-Verfahren sei immer noch pendent. Die IV-Stelle Basel-Stadt habe im laufenden IV-Verfahren bereits im August 2020, also noch vor dem Antrag auf vorsorgliche Beweisführung beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet. Die Klägerin wehre sich mit Rechtsmitteln gegen die Begutachtung im IV-Verfahren und verhalte sich somit widersprüchlich, da sie doch selbst in den Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt und beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein polydisziplinäres Gutachten beantrage. Entgegen den Ausführungen der Klägerin könne der Haftpflichtschaden nicht berechnet werden, solange die Leistungspflicht der IV nicht feststehe. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass sämtliche IV-Leistungen an den Haftpflichtschaden, in erster Linie an den Erwerbsausfallschaden, ab dem Unfalltag, vorliegend auf die in der Teilklage vom 22. Juli 2020 erhobenen Schadensperiode, anzurechnen sei. Daher könne der ab Unfalltag eingetretene Haftpflichtschaden zuverlässig erst nach Feststehen der Leistungen bzw. Beendigung des IV-Verfahrens berechnet werden (Beschwerdeantwort, ad II C 22-29). Die angefochtene Verfügung verletze weder das rechtliche Gehör der Klägerin noch das Beschleunigungsgebot (Beschwerdeantwort, ad II D 38). Die Beklagte habe Akontozahlungen von CHF 15'000.- geleistet, was angemessen sei (Beschwerdeantwort, ad II D 42). Es werde bestritten, dass die Klägerin vollständig arbeitsunfähig sei und in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt sei. Die Anmeldung bei der Sozialhilfe und die behauptete Verschuldung seien nicht belegt und würden mit Nichtwissen bestritten. Es werde ebenfalls bestritten, dass der teilklageweise geltend gemachte Schadenersatz ausgewiesen sei (Beschwerdeantwort, ad II D 43). Das Bundesgericht habe im Entscheid 4A_529/2020 vom 22. Dezember 2020 klar entschieden, dass in Personenschadenfällen bei negativer Feststellungswiderklage das Haupt- und Widerklageverfahren zu vereinen seien und das Verfahren im Rahmen des gesamten Streitwerts der Widerklage ins ordentliche Verfahren zu überführen sei. Eine Trennung der Verfahren hätte zur Folge, dass es der Klägerin möglich wäre, zum gleichen Streitgegenstand hintereinander mehrere Teilklagen anzustrengen. Diese Unsicherheit auf Seiten der damals Beklagten habe das Bundesgericht im genannten Entscheid ausdrücklich eliminieren wollen. Die Voraussetzungen für eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 125 lit.d ZPO seien somit nicht gegeben (Beschwerdeantwort, ad II C 18-21).


2.3.4 Mit der angefochtenen Verfügung wurde das erstinstanzliche Verfahren (Hauptverfahren und Widerklageverfahren) sistiert. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig. In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden. Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1, mit weiteren Nachweisen). Eine Sistierung kann sich etwa rechtfertigen, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Damit können im Interesse der Verfahrensökonomie sich widersprechende Entscheide und mehrfache Beweiserhebungen vermieden werden (Staehelin, a.a.O., Art.126 ZPO N 3). Zulässig ist im Interesse der Verfahrensökonomie auch eine Sistierung, wenn die Resultate eines anderen Verfahrens (Beweiserhebungen, Entscheide, Gutachten) zur Vereinfachung des Verfahrens führen können (Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 4; Haldy, in: Commentaire Romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 126 ZPO N 6).


Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit ihrer Teilklage die Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens (Gebiete: Neurologie und Psychiatrie) zur Frage des Grades und der Dauer ihrer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ab dem 30. Juli 2018 und deren Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Juli 2018 beantragt (Teilklage, Rz. 60). Nach Eingang der negativen Feststellungswiderklage der Beklagten in der Klageantwort vom 13. November 2020 hat die Klägerin am 27. November 2020 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung eingereicht, welches sich ebenfalls auf die Folgen des Unfallereignisses vom 30. Juli 2018 bezieht (Beschwerdebeilage 3). Es wird geltend gemacht, dass die Klägerin seit dem Unfall vom 30. Juli 2018 zu 100% arbeitsunfähig sei (Beschwerdebeilage 3, Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, Rz. 43). Das Gesuch enthält in Bezug auf den Erwerbsausfallschaden und den Haushaltsschaden eine Schadensberechnung für die Zeit vom 1.August 2020 bis zum 31.Dezember 2020. Die Klägerin ist der Meinung, dass der mit Teilklage vom 22. Juli 2020 geltend gemachte Schaden von CHF 30'000.- auch ohne gerichtliches Gutachten ausgewiesen sei. Sie beabsichtige nun aber, eine weitere Teilklage im Umfang von CHF30'000.- anhängig zu machen, und zwar für den Schaden, der ihr ab dem 1. August 2020 entstanden sei. Um ihre diesbezüglichen Prozessaussichten abklären zu können, sei die Klägerin auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens angewiesen (Beschwerdebeilage 3, Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, Rz. 90). Da sowohl die medizinischen Unfallfolgen als auch deren Auswirkungen auf die Arbeits-, Erwerbs- und Haushaltsfähigkeit bestritten seien, sei eine medizinische Begutachtung angezeigt, um den medizinischen Sachverhalt umfassend abklären zu können (Beschwerdebeilage 3, Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, Rz. 91). Dem gerichtlich zu bestimmenden Gutachter seien Fragen zur allgemeinen Anamnese der Klägerin und der von ihr geäusserten Beschwerden und Symptome, Fragen zur Kausalität des Unfalls vom 30. Juli 2018 zu den festgestellten gesundheitlichen Störungen sowie Fragen zur Arbeitsunfähigkeit, den zu erwartenden weiteren Verlauf des Gesundheitszustands und zur Einschränkung in der Führung des Haushalts zu stellen (Beschwerdebeilage 3, Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, Rz. 94).


Aus den vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor, dass die IV-Stelle der Klägerin am 11. August 2020 und am 11. November 2020 die Absicht mitgeteilt hatte, ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten einzuholen, und dass die Klägerin im IV-Verfahren den Antrag gestellt hat, das IV-Verfahren zu sistieren, bis das von ihr beantragte zivilrechtliche Gerichtsgutachten vorliege (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten vom 31. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren, S. 2). Am 3. März 2021 erliess die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, wonach ein Gutachten mit den Disziplinen allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag gegeben und auf eine Sistierung des Verfahrens verzichtet werde. Die Klägerin hat gegen diese Zwischenverfügung gemäss den unbestrittenen Angaben der Beklagten Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten vom 31. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren, S. 3).


Es ist angesichts der vorstehenden Umstände nicht zu beanstanden, dass der Instruktionsrichter im vorinstanzlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass sowohl für die Beurteilung der Teilklage der Klägerin als auch für die Beurteilung der negativen Feststellungswiderklage der Beklagten ein polydisziplinäres Gutachten erforderlich sein werde. Die Klägerin vermag in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, weshalb der Instruktionsrichter im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht zum Ergebnis gekommen sei, dass ein solches polydisziplinäres Gutachten für die Beurteilung der Teilklage vom 22. Juli 2020 angezeigt sei, zumal ein solches von der Klägerin in ihrer Teilklage selbst beantragt worden ist. Es ist aus prozessökonomischen Gründen nachvollziehbar, dass solche polydisziplinären Gutachten nicht zeitgleich in verschiedenen Verfahren angeordnet werden sollen, auch wenn die Fragestellung in den verschiedenen Verfahren allenfalls nicht deckungsgleich sind. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerde ist somit eine Koordination mit dem Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und dem IV-Verfahren angezeigt. Davon geht gemäss den vorinstanzlichen Akten auch die Klägerin aus, wenn sie im IV-Verfahren eine Sistierung beantragt im Hinblick auf die zivilprozessualen Verfahren. Da die IV-Stelle gemäss den Angaben in den vorinstanzlichen Akten die von der Klägerin beantragte Sistierung des IV-Verfahrens abgelehnt und die Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens angeordnet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass der Verfahrensleiter im vorinstanzlichen Verfahren eine Verfahrenssistierung angeordnet hat.


Dazu kommt, dass auch ein Zusammenhang zwischen dem im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruch, insbesondere dem Erwerbsschaden, und allfälligen Leistungen der IV besteht. Erhält eine geschädigte Person Leistungen der IV, kann sie in diesem Umfang von der Schadensversicherung keinen Ersatz verlangen, da die Invalidenversicherung in die Schadenersatzansprüche der Geschädigten eintritt (BGE 131 III 360 E. 6.1 S. 365 f., mit Hinweisen). Da ihre Ansprüche bereits im Moment des Schadensereignisses auf die Sozialversicherung übergehen, fehlt es der Geschädigten insoweit an der Aktivlegitimation und hängt das Ergebnis der Schadenersatzklage vom Umfang der Leistungen der Sozialversicherung ab, da vom Schadenersatz, den die Haftpflichtige dem Geschädigten schuldet, der diesem zustehende IV-Anspruch abzuziehen ist (BGE 134 III 489 E. 4.4 S.493; BGer 4A_69/2007 vom 25. Mai 2007 E. 2.3). Eine «Überschneidung» des Streitgegenstands von allfälligen Leistungen der IV mit den in der Teilklage geltend gemachten Ansprüchen wird von der Klägerin zumindest in Bezug auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 in ihrer Beschwerde ausdrücklich anerkannt (Beschwerde, Rz. 28). Ob die entsprechende Subrogation dazu führen wird, dass der verbleibende Forderungsbetrag der Klägerin unter die Grenze der in der Teilklage geltend gemachten CHF30'000.- fällt oder nicht, lässt sich erst bei einer materiellen Beurteilung dieser Ansprüche beurteilen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin besteht somit auch ein Zusammenhang zwischen dem materiellen Ausgang des IV-Verfahrens und dem vorinstanzlichen Verfahren (Hauptverfahren und Widerklageverfahren). Auch aus diesem Grunde ist eine Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens im Hinblick auf das laufende IV-Verfahren angebracht, da dieses aus den vorgenannten Gründen für das vorinstanzliche Verfahren zumindest von präjudizieller Bedeutung sein kann (vgl. zur zu diesem materiellen Sistierungsgrund BGer 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass der Instruktionsrichter dabei den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten oder dass er von seinem Ermessen unrichtigen Gebrauch gemacht haben soll.


Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Instruktionsrichter im vorinstanzlichen Verfahren dieses Verfahren sowohl in Bezug auf das Haupt- wie auch in Bezug auf das Widerklageverfahren sistiert hat, da die vorgenannten Gründe für die Sistierung sowohl für das Haupt- als auch das Widerklageverfahren Geltung beanspruchen. Gegen die angeordnete Sistierung spricht auch nicht, dass damit zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Entscheid über den Antrag auf Verfahrensabtrennung respektive den Antrag auf Nichteintreten auf die Widerklage erfolgt ist. Es ist zwar richtig, dass das Gericht bei Eingang einer negativen Feststellungswiderklage, deren Streitwert zur Änderung der sachlichen Zuständigkeit des Spruchkörpers des Gerichts führt, vorgängig prüfen muss, ob die negative Feststellungswiderklage in der vorliegenden Situation überhaupt zulässig ist. In dem von der Klägerin zitierten Entscheid des Bundesgerichts 4A_534/2020 Urteil vom 29. Januar 2021 monierte dieses, dass der betroffenen Klägerin (und Widerklagebeklagten) ohne Zwischenentscheid im Sinn vonArt. 237 ZPOüber die Zulassung der Widerklage und die Verfahrensart, Frist zur Erstattung der schriftlichen Replik und Widerklageantwort angesetzt worden sei mit der Mitteilung, dass die Frage der Zulässigkeit der Widerklage im Endentscheid zu behandeln sei. Dies führe dazu, dass die Klägerin sich auf die Widerklage einlassen müsse und ihre Hauptklage nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens durchfechten müsse, ohne dass vorab geprüft worden wäre, ob die Widerklage in diesem Verfahren überhaupt zulässig und der Wechsel ins ordentliche Verfahren nach der Rechtsprechung zu Art. 224 ZPO überhaupt gerechtfertigt sei (Beschwerde, Rz. 3). Die vorliegend zu beurteilende Situation unterscheidet sich aber wesentlich von derjenigen, welche vom Bundesgericht im zitierten Verfahren zu beurteilen war. Vorliegend ist alleine eine Sistierung des Verfahrens (Haupt- und Widerklageverfahren) angeordnet worden. Anders als in der vom Bundesgericht zu beurteilenden Situation kann vorliegend keine Rede davon sein, dass die Klägerin ihre Hauptklage nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens durchfechten müsse, ohne dass vorab geprüft worden wäre, ob die Widerklage in diesem Verfahren zulässig und der Wechsel ins ordentliche Verfahren nach der Rechtsprechung zu Art. 224 ZPO gerechtfertigt ist. Da die Anordnung der Sistierung sowohl für das Haupt- als auch Widerklageverfahren sachlich gerechtfertigt ist (in Bezug auf das Widerklageverfahren wird sie ja auch von der Klägerin selbst beantragt [Eingabe der Klägerin vom 16. Juni 2021]), durfte die Sistierung auch vor dem gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Zwischenentscheid über die Zulässigkeit der Widerklage angeordnet werden. Da die Sistierungsverfügung sowohl für das Haupt- als auch das Widerklageverfahren nicht zu beanstanden ist, muss und kann auch nicht über die Eventualbegehren der Klägerin für den weiteren Verfahrenslauf entschieden werden, da über diese nur bei einer Aufhebung der Sistierung zu entscheiden wäre (oben E. 1.1).


Entgegen den Ausführungen der Klägerin liegt darin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da die Sistierungsanordnung aus den vorgenannten Gründen sachlich begründet ist und die angeordnete Sistierung zudem zeitlich begrenzt wurde.


3.

3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.2 Da die Klägerin mit ihrer Beschwerde vollständig unterliegt, hat sie in Anwendung von Art.106 Abs.1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von §13Abs.2 in Verbindung mit §2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF500.- festgesetzt. Die Klägerin hat der Beklagten zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar bemisst sich gemäss §12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat, wird der Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung praxisgemäss geschätzt. Für die Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 erscheint ein Aufwand von knapp acht Stunden angemessen. Der Zeitaufwand von knapp acht Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250.- pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3 und ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E.3.5.1) und unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 14.Juli 2021 (K1.2020.15) wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.- und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 154.-, zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cédric Pittet

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz