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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2021.47 (AG.2021.450)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2021.47 (AG.2021.450) vom 06.08.2021 (BS)
Datum:06.08.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:provosorische Rechtsöffnung (BGer 5D_185/2021 vom 11. Oktober 2021)
Schlagwörter: Beschwerde; Schuldnerin; Gläubigerin; Entscheid; Rechtsöffnung; Betreibung; Welche; Gericht; Zivilgericht; Angefochten; Parteien; Basel-Stadt; Angefochtene; Gemäss; Provisorische; Dokument; Beschwerdeführerin; Gleichen; Dokumente; Werden; Unrichtig; Zahlung; Gestellt; Forderung; Appellationsgericht; Angefochtenen; Schriftlich; Begründet; Zugestellt; Unrichtige
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 321 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 82 OR ; Art. 82 KG ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2021.47


ENTSCHEID


vom 17.August2021



Mitwirkende


Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic




Parteien


A____ Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

gegen


B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat

[...]



Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. April 2021


betreffend provisorische Rechtsöffnung



Sachverhalt


Mit Zahlungsbefehl Nr.[...] vom 9.September2020 setzte die B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung gegenüber der A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) in Höhe von CHF4'451.23 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 16. September 2020 zugestellt. Diese erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag.


Am 1. Dezember 2020 reichte die Gläubigerin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch mit dem Antrag ein, es sei in der Betreibung Nr.[...] für den Betrag von CHF4'451.23 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16.März2020 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Nachdem ein erster Verhandlungstermin vom 12.Februar2021 wegen der Erkrankung des Geschäftsführers der Schuldnerin verschoben worden war, fand am 16.April2021 die Verhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung, an welcher beide Parteien teilnahmen, erweiterte die Gläubigerin das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 des Gesuchs vom 1.Dezember2020 insofern, als dass sie auch für die Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung Rechtsöffnung verlangte. Das Zivilgericht Basel-Stadt erteilte mit Entscheid vom gleichen Tag der Gläubigerin in der Betreibung Nr.[...] provisorische Rechtsöffnung und wies die weitergehenden Begehren ab. Der Schuldnerin wurden zudem die ordentlichen Kosten und eine Parteientschädigung zugunsten der Gläubigerin auferlegt. Der Entscheid vom 16.April2021 wurde den Parteien am 18.Mai2021 im Dispositiv zugestellt. Am 26.Mai2021 (Postaufgabe) ersuchte die Schuldnerin um schriftliche Begründung.


Gegen den ihr am 9.Juli2021 zugestellten, schriftlich begründeten Entscheid erhob die Schuldnerin am 14.Juli2021 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin führte sie aus, es seien alle Dokumente, die sich im Zusammenhang mit dem Geschäft bei der Gläubigerin befänden, an das Gericht zurückzugeben. Zudem sei eine Liste zu erstellen, welche sämtliche Kontaktdaten der betroffenen Ämter beinhalte, und eine Zusicherung zu geben, dass nach Bezahlen der Forderung die Betreibung aus dem Betreibungsregister gelöscht werde. Im Gegenzug sei die Schuldnerin bereit, die geschuldete Forderung vollumfänglich zu begleichen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Gläubigerin wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts Basel-Stadt auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art.321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Vorliegend ist der begründete Entscheid der Schuldnerin am 9.Juli2021 zugestellt worden; damit hat sie die am 14.Juli2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht.


Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2 Gemäss Art.320ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit.a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit.b) gerügt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art.326Abs.1ZPO). Aus Art.321 Abs.1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde eine Begründung sowie Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus ihrer Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E.1.3).


Vorliegend enthält die Beschwerde der Schuldnerin in Bezug auf die streitgegenständliche Rechtsöffnung keinen Antrag im Sinn der vorstehend zitierten Voraussetzungen. Aus der Beschwerdebegründung könnte indes abgeleitet werden, dass die Schuldnerin sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann im Ergebnis offenbleiben, da diese aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.


2.

2.1 Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorische Rechtsöffnung gemäss Art.82Abs.2SchKG aufgeführt (angefochtener Entscheid, E. 2.1). Weiter hat es festgehalten, dass aus der von der Gläubigerin eingereichten Offerte vom 13.Dezember2019 der unmissverständliche und bedingungslose Wille der Schuldnerin hervorgehe, der Gläubigerin eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (E. 2.2). In diesem Dokument anerkenne die Schuldnerin, der Gläubigerin den Betrag von CHF6'451.23 zu schulden (E. 2.4). Gemäss dieser Schuldanerkennung sei der vereinbarte Betrag seit Ende Januar 2020 fällig und er sei am 14.Februar2020 mit einer 30-tägigen Zahlungsfrist in Rechnung gestellt worden (E. 2.5). Es liege somit eine Schuldanerkennung und folglich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG vor (E.2.6). Die gegen die Berechtigung der Forderung geltend gemachten Einwände betreffend angeblich fehlerhafte Kanalisationspläne hat das Zivilgericht zurückgewiesen, da das Kanalisationsgesuch nicht Teil dieses zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags gewesen sei (E. 3.2). Ebenso wenig ergebe sich aus diesem Vertrag eine Verpflichtung der Gläubigerin zur Herstellung von Kontakten mit den Ämtern und der C____ (E. 3.4). Schliesslich verlange die Schuldnerin von der Gläubigerin die Herausgabe von Dokumenten und Plänen des Hauses sowie den Grundbuchauszug, wobei sie weitere Angaben diesbezüglich unterlasse. Es sei unklar, auf welche Dokumente und Pläne sich die Schuldnerin beziehe. Die Schuldnerin könne sich zudem nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus Art. 82 OR berufen, da die Ablieferungspflicht zur Honorarpflicht nicht in einem Austauschverhältnis stehe (E. 3.5). Demzufolge sei die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Summe zu erteilen (E. 3.6). Für Betreibungskosten, Gerichtskosten, Parteientschädigung und Verzugszinsen werde hingegen keine Rechtsöffnung erteilt (E.4.2f.).


2.2 Die Schuldnerin vermag in ihrer Beschwerde in keiner Weise eine unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen. Sie bestätigt vielmehr, dass sie wiederholt die Bereitschaft erklärt habe, die Rechnung der Gläubigerin zu begleichen. Sie würde alle Zahlungen leisten, wenn im Gegenzug alle Dokumente, die sich im Zusammenhang mit dem Geschäft bei der Gläubigerin befinden würden, dem Gericht zurückgegeben würden, wenn eine Liste erstellt werde, die alle Kontaktdaten der betroffenen Ämter enthalte und wenn eine Zusicherung gegeben werde, die Betreibungsnachzahlung zu löschen. Die Schuldnerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, dass die von ihr geforderten Handlungen der Gläubigerin vertraglich in einem Austauschverhältnis mit der von der Gläubigerin geltend gemachten Honorarforderung stehen. Wie bereits das Zivilgericht festhält, führt die Schuldnerin auch nicht substantiiert auf, welche Dokumente sich noch bei der Gläubigerin befinden sollen, welche zurückzugeben seien. Die Schuldnerin legt auch nicht dar, woraus sich eine angebliche Verpflichtung der Gläubigerin ergeben soll, eine Liste zu erstellen, die alle Kontaktdaten der betroffenen Ämter enthält, respektive eine Zusicherung abzugeben, die Betreibung nach Zahlung zu löschen. Die von der Schuldnerin vorgebrachten Argumente sind somit nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden, mit welchen sich die Schuldnerin im Übrigen gar nicht auseinandersetzt (vgl. E.2.1 oben).


3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art.106Abs.1ZPO). Die Schuldnerin trägt die Gerichtskosten von CHF 300.- (Art.61Abs.1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.35]). Der Gläubigerin sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteikosten entstanden, so dass der Schuldnerin keine Parteientschädigung zu Gunsten der Gläubigerin aufzuerlegen ist.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16.April2021 (V.2020.956) wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF300.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Ela Smajic

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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