Zusammenfassung des Urteils BEZ.2021.38 (AG.2021.385): Appellationsgericht
Die Gläubigerin A____ forderte von der Schuldnerin B____ CHF 16'693.50 für die Pool-Deckung und CHF 5'977.40 für beschädigte Rohre. Nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob, beantragte die Gläubigerin beim Zivilgericht Basel-Stadt die provisorische Rechtsöffnung, die jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin legte die Gläubigerin Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, um die provisorische Rechtsöffnung zu erhalten. Das Dreiergericht wies die Beschwerde ab, da keine Schuldanerkennung seitens der Schuldnerin vorlag. Die Gläubigerin konnte nicht nachweisen, dass die Schuldnerin die geforderten Beträge schuldete, weshalb die Gerichtskosten von CHF 700.- der Gläubigerin auferlegt wurden.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2021.38 (AG.2021.385) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 14.07.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | provisorische Rechtsöffnung |
Schlagwörter: | Schuld; Gläubigerin; Entscheid; Recht; Schuldnerin; Zivilgericht; Ziffer; Rechtsöffnung; Ersatz; Unterlage; Forderung; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Sachverhalt; Zusammenhang; Entscheids; Schuldanerkennung; Dokument; E-Mail; Betrag; Poolabdeckung; Anerkennung; Ausführungen; Unterlagen; Vertrag; Bundesgericht; Rechtsmittel; Dreiergericht |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 321 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 321 OR URG, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2021.38
ENTSCHEID
vom 14. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Avocate,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. April 2021
betreffend provisorische Rechtsöffnung
Sachverhalt
In der Betreibung Nr. [...] forderte A____ (nachfolgend: Gläubigerin) von B____ (nachfolgend: Schuldnerin) CHF 16'693.50 zuzüglich Zins von 5% seit 1.August 2020 mit dem Forderungsgrund «Rückerstattung der Kosten im Zusammenhang mit dem Ersatz der Pool-Deckung, wegen Nichtausführung des Vertrages, datiert 12. Oktober 2017» sowie CHF 5'977.40 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. April 2020 mit dem Forderungsgrund «Rückerstattung von Kosten in Zusammenhang mit dem Ersatz beschädigter Rohre». Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag, woraufhin die Gläubigerin beim Zivilgericht Basel-Stadt mit Eingabe vom 30.März 2021 ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung stellte. Das Zivilgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Entscheid vom 29.April 2021 kostenpflichtig ab. Der zunächst im Dispositiv eröffnete Entscheid wurde auf Gesuch der Gläubigerin hin schriftlich begründet.
Gegen den ihr am 25. Mai 2021 zugestellten, schriftlich begründeten Entscheid erhob die Gläubigerin am 4. Juni 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderungen von CHF16'693.51 mit Zins zu 5% pro Jahr ab dem 1. August 2020 sowie CHF 5'977.39 mit Zins zu 5% pro Jahr ab dem 20. April 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Schuldnerin. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Schuldnerin wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art.80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art.319 lit. a in Verbindung mit Art.309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art.321 Abs. 2 in Verbindung mit Art.251 lit. a ZPO). Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Gemäss Art.320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Aus Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde eine Begründung sowie Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N14). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus ihrer Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E.1.3).
2.
Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid dar, dass Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG sei. Es prüfte sodann, ob eine solche Schuldanerkennung vorliege, das heisst ein von der Schuldnerin unterzeichnetes Dokument, aus welchem ihr vorbehalts- und bedingungsloser Wille hervorgehe, der Gläubigerin bei Fälligkeit eine bestimmte leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (E.2.1ff.). Das Zivilgericht stellte fest, dass sich das Gesuch auf eine unterzeichnete Bestellbestätigung («Confirmation de commande pour la réalisation dune piscine privée»), ein unterzeichnetes «compte-rendu dintervention» und verschiedene nicht unterzeichnete Dokumente, insbesondere die E-Mail vom 5. Mai 2020 sowie die Rechnungen der [...] an die Gläubigerin, stütze (E. 2.2 und 2.4.1 f.). Das Zivilgericht stellte weiter fest, dass aus der Bestellbestätigung respektive dem Werkvertrag nicht hervorgehe, dass die Schuldnerin anerkenne, der Gläubigerin irgendetwas - geschweige denn den Betrag von CHF 16'693.50 für den Ersatz der Poolabdeckung sowie CHF 5'977.40 im Zusammenhang mit dem Ersatz beschädigter Rohre - zu schulden respektive im Fall von Leistungsstörungen den von der Gläubigerin eingeforderten Betrag zu bezahlen. Auch aus dem «compte-rendu dintervention» gehe keine entsprechende Anerkennung hervor (E. 2.4.1). Die nicht unterzeichneten Dokumente könnten nicht zur Anerkennung respektive Bezifferung der angeblichen Forderungen herangezogen werden, da diesbezüglich keine unterzeichnete Anerkennungserklärung der Schuldnerin vorliege (E. 2.4.2). Ob der Gläubigerin Ansprüche aus dem Werkvertrag zustünden, sei eine Frage, die in einem ordentlichen Zivilprozess geklärt werden müsse (E.2.5).
Die Gläubigerin schildert in den Ziffern III 1-35 der Beschwerde zunächst den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne die zivilgerichtliche Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu kritisieren. Damit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Entscheids (vgl. E. 1.2; ferner auch AGE BEZ.2016.14 vom 8. August 2016 E. 3.1). Mangels konkreter Rügen zu konkreten Punkten erübrigt es sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
Die Gläubigerin macht in den Ziffern IV B 42 ff. («zur Sache») der Beschwerde geltend, dass eine Schuldanerkennung aus mehreren Unterlagen hervorgehen könne, wenn daraus die notwendigen Elemente ersichtlich seien. Dies bedeute, dass die unterzeichnete Unterlage die beglaubigte Urkunde sich klar und direkt auf die Unterlagen beziehen müsse darauf verweisen müsse, aus denen der Betrag der Schuld hervorgehe, die es erlauben würden, diesen zu beziffern. Die Gläubigerin und die Schuldnerin hätten einen Vertrag betreffend den Bau eines Swimmingpools abgeschlossen (Beschwerde, Ziffer III 1, Ziffer IV B 51). Die Gläubigerin habe sich regelmässig über Mängel des von der Schuldnerin gebauten Pools beschwert (Ziffer III A 8, Ziffer IV B 51). Mit Einschreiben vom 14. April 2020 habe die Gläubigerin der Schuldnerin mitgeteilt, dass sich der Schadensbetrag aus CHF18'500.- für die Kosten des Ersatzes der Poolabdeckung, aus CHF 1'500.- für die Kosten der Montage der Poolabdeckung, aus CHF 5'000.- für Reparaturkosten der (Rohr-)Leitungen und aus CHF5'000.- für Schadenersatz zusammensetze (Ziffer III B 24, Ziffer IV B 52). Mit E-Mail vom 28. April 2020 habe die Schuldnerin anerkannt, die notwendigen Reparaturen nicht vorgenommen zu haben. Sie habe erklärt, sie wolle die Reparaturen vornehmen (Ziffer III B 26, Ziffer IV B 53). Damit habe die Schuldnerin ihre Schuld in einer Gesamtheit von Unterlagen anerkannt (Ziffer IV B 55). Das Zivilgericht habe fälschlicherweise das Bestehen einer Schuldanerkennung verneint und somit die provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht verweigert (Ziffer IV B 56).
Den Ausführungen der Gläubigerin kann nicht gefolgt werden. Das Zivilgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die provisorische Rechtsöffnung nur gewährt werden kann, wenn ein von der Schuldnerin unterzeichnetes Dokument vorliegt, aus welchem ihr vorbehalts- und bedingungsloser Wille hervorgeht, der Gläubigerin bei Fälligkeit eine bestimmte leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (angefochtener Entscheid, E.2.1). Ebenso zutreffend hat das Zivilgericht ausgeführt, dass aus der Bestellbestätigung offensichtlich nicht hervorgeht, dass die Schuldnerin anerkennt, der Gläubigerin den von dieser geforderten Betrag für den Ersatz der Poolabdeckung sowie im Zusammenhang mit dem Ersatz beschädigten Rohre zu schulden (E.2.4.1). Im unterzeichneten Vertragsdokument wird auch nicht Bezug genommen auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen im Schreiben der Gläubigerin vom 14.April 2020 auf die E-Mail vom 28. April 2020, zumal diese ja aus der Zeit nach Abschluss des Vertrags stammen. Zudem hat die Schuldnerin in der genannten E-Mail lediglich ihre Bereitschaft signalisiert, Reparaturarbeiten vorzunehmen (E.2.4). Entgegen den Ausführungen der Gläubigerin kann von einer (schriftlichen) Anerkennung der geltend gemachten Forderung «in einer Gesamtheit von Unterlagen» keine Rede sein. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E.2.4).
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen (Art.106 Abs.1 ZPO). Die Gläubigerin trägt die Gerichtskosten von CHF700.- (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR281.35]). Der Schuldnerin sind mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteikosten entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. April 2021 ([ ]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF700.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Salome Nertz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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