Zusammenfassung des Urteils BEZ.2020.64 (AG.2020.706): Appellationsgericht
Die Schuldnerin A____, die ein Einzelunternehmen im Bereich Unterhaltung und Event führt, wurde aufgrund einer Forderung der Gläubigerin B____ von CHF 641.10 nebst Zinsen im Betreibungsverfahren in Konkurs erklärt. Nachdem das Zivilgericht den Konkurs eröffnet hatte, reichte die Schuldnerin Beschwerde ein, um die Aufhebung des Konkurses zu beantragen. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde ab, da die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Die Schuldnerin muss nun die Gerichtskosten von CHF 600.- tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2020.64 (AG.2020.706) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 29.12.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG |
Schlagwörter: | Schuld; Konkurs; Schuldner; Schuldnerin; Konkurseröffnung; Beschwerde; Entscheid; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Zivilgericht; Aufhebung; Voraussetzung; Schulden; Gericht; Rechtsmittel; Gläubigerin; Verfahrens; Bundesgericht; Dreiergericht; Zivilgerichts; SchKG; Eingabe; Voraussetzungen; Konkursakten; Zivilsachen; Gerichtsschreiber; Alexander |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 166 KG ;Art. 174 KG ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | 139 III 491; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2020.64
ENTSCHEID
vom 29. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Dezember 2020
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldnerin) ist Inhaberin des Einzelunternehmens «[...]». Dieses bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung und Event. Als Inhaberin eines Einzelunternehmens unterliegt die Schuldnerin der ordentlichen Konkursbetreibung. Mit Entscheid vom 8.Dezember 2020 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 641.10 nebst Zins von CHF 130.-.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 wandte sich die Schuldnerin an das Zivilgericht, das die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Eingabe als Beschwerde entgegen und wies die Schuldnerin auf die Voraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung hin. Am 18. Dezember 2020 übergab die Schuldnerin persönlich dem Appellationsgericht verschiedene Unterlagen. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2020 (im Folgenden: Beschwerde) beantragt die Schuldnerin, nunmehr anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Konkurseröffnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 21.Dezember 2020 wies der Verfahrensleiter diese beiden Verfahrensanträge ab. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden: Der Entscheid vom 8. Dezember 2020 wurde der Schuldnerin am 9. Dezember 2020 zugestellt und die Beschwerde wurde am 18. Dezember 2020 und damit rechtzeitig eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs.2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E.4 S. 492 ff.).
2.2 Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, die Gläubigerin habe mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 bestätigt, dass die Schuld samt Kosten bezahlt sei und dass sie kein Interesse an der Fortführung des Konkursverfahrens habe (Beschwerde, Rz 8; Beschwerdebeilage 8). Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung - Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses - erfüllt.
2.3 Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E.3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin keinen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht. Es ist somit nicht ersichtlich, welche offenen Forderungen gegen sie bestehen. Immerhin lässt sich den Konkursakten entnehmen, dass sie gegenüber der C____ Schulden per Datum der Konkurseröffnung von CHF 811.48 hatte. Sodann lassen sich der Beschwerdebeilage 4 Schulden von insgesamt CHF4'134.95 allein gegenüber der Gläubigerin entnehmen. Über weitere offene Schulden macht die Schuldnerin keinerlei Angaben. Damit ist von offenen Schulden von mindestens CHF 4'946.43 auszugehen. Demgegenüber verfügte die Schuldnerin bei der D____ über ein Guthaben von insgesamt CHF 39.95 und bei der E____ über ein Guthaben von insgesamt CHF 0.- (bei den Konkursakten). Diese Mittel von knapp CHF 40.- genügen nicht, um die allein aufgrund der Konkursakten und der spärlichen Angaben der Schuldnerin ermittelten Schulden von knapp CHF 5'000.- zu decken. Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung - die Zahlungsfähigkeit - nicht glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.-.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8.Dezember 2020 (KB.2020.250) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF600.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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